Wertlose endfällige Optionsscheine können nicht als Verlust..... - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.06.05 07:51:48 von
neuester Beitrag 01.06.05 14:03:21 von
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in der Einkommenssteuer geltend gemacht werden ? Nach den mir vorliegenden Informationen können wertlose w/ Endfälligkeit ausgebuchte Optionsscheine nicht als Spekulationsverlust geltend gemacht werden.Um einen Verlust geltend zu machen muss der OS vor Endfälligkeit zu welchem Kurs auch immer verkauft werden Ist diese Info richtig ?- wenn ja wäre ist dies für Euch nachvollziehbar ?Danke für Eure Meinungen
Ja das ist leider richtig
[posting]16.762.251 von Pietschii am 01.06.05 07:51:48[/posting]M. E. klar verfassungswidrig. Völlig irre Vorschrift. Klagen und gewinnen. Punkt.
Zu #4:
Eine Vorschrifz, aus der sich ergibt, dass wertlos verfallene OS nichz als Speku-Verluste geltend gemacht werden können, gibt es nicht, daher kann auch nicht deren Verfassungswidrigkeit geltend gemacht werden. Zutreffend ist aber, dass das BMF diese Auffassung vertritt,
Daher müßte die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit bei der Finanzgerichtsbarkeit eingeklagt werden.
Einfacher ist es aber, die OS vor Verfall zu verkaufen. Üblicherweise bieten die Emittenten an, die Scheine zu einem symbolischen Kurs zurückzunehmen. Davon sollte Gebrauch gemacht werden.
Eine Vorschrifz, aus der sich ergibt, dass wertlos verfallene OS nichz als Speku-Verluste geltend gemacht werden können, gibt es nicht, daher kann auch nicht deren Verfassungswidrigkeit geltend gemacht werden. Zutreffend ist aber, dass das BMF diese Auffassung vertritt,
Daher müßte die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit bei der Finanzgerichtsbarkeit eingeklagt werden.
Einfacher ist es aber, die OS vor Verfall zu verkaufen. Üblicherweise bieten die Emittenten an, die Scheine zu einem symbolischen Kurs zurückzunehmen. Davon sollte Gebrauch gemacht werden.
Zu #5:
Genauso sieht`s aus.
Dieser symbolische Kurs liegt meist bei einem zehntel oder einem hunderstel cent zu dem man dann den OS nach Ablauf der Fälligkeit an den Emittenten zurückgeben kann.
Also man bekommt praktisch nichts, hat nun aber einen Ankaufs- und einen Verkaufspreis vorliegen, aus deren Differenz sich dann der anzuerkennende Spekulationsverlust ergibt.
Genauso sieht`s aus.
Dieser symbolische Kurs liegt meist bei einem zehntel oder einem hunderstel cent zu dem man dann den OS nach Ablauf der Fälligkeit an den Emittenten zurückgeben kann.
Also man bekommt praktisch nichts, hat nun aber einen Ankaufs- und einen Verkaufspreis vorliegen, aus deren Differenz sich dann der anzuerkennende Spekulationsverlust ergibt.
"zu #4" war natürlich gemeint
[posting]16.762.825 von NATALY am 01.06.05 09:14:46[/posting]OK. Aber sachlich ist die Auffassung natürlich niemals haltbar und man würde wohl das Verfahren gewinnen. M. E. sind diesbezüglich sogar schon Klagen anhängig (meine das hier im Thread mal gelesen zu haben..).
#7:
§ 23 Abs.3 S.1 EStG: "Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits."
Also wenn kein Veräußerungspreis = keine Verluste im steuerlichen Sinne.
Das ist im Moment Gesetz, also hilft nur Klagen oder sollten tatsächlich schon welche anhängig sein, warten ...
§ 23 Abs.3 S.1 EStG: "Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits."
Also wenn kein Veräußerungspreis = keine Verluste im steuerlichen Sinne.
Das ist im Moment Gesetz, also hilft nur Klagen oder sollten tatsächlich schon welche anhängig sein, warten ...
... warten & natürlich Bescheide offen halten
@Dragonspook:
Optionsscheine fallen aber nicht unter eine der Nrn. 1 - 3, sondern unter § 23 Abs. 1 Nr. 4, wie sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ergibt.
Bei Veräußerungsgeschäften mit Optionsscheinen gilt lt. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG folgende Definition des Gewinns (oder Verlustes):
"Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten."
Optionsscheine fallen aber nicht unter eine der Nrn. 1 - 3, sondern unter § 23 Abs. 1 Nr. 4, wie sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ergibt.
Bei Veräußerungsgeschäften mit Optionsscheinen gilt lt. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG folgende Definition des Gewinns (oder Verlustes):
"Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten."
In § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist von einem "Verkauf" oder einer "Veräußerung" nicht die Rede, vielmehr tritt an die Stelle der "Veräußerung" die "Beeendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich".
Durch den wertlosen Verfall tritt die Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich ein.
In § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG ist demgemäß auch nicht von einem "Veräußerungspreis" die Rede, sondern von einem
"Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten."
Durch den wertlosen Verfall tritt die Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich ein.
In § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG ist demgemäß auch nicht von einem "Veräußerungspreis" die Rede, sondern von einem
"Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten."
#11:
Differenzausgleich ist natürlich äquivalent zur Veräußerung zu sehen.
Man hat aber kein recht auf Differenzausgleich, wenn der OS wertlos verfällt!
Mit Differenzausgleich ist der Fall gemeint das am Ende der Laufzeit eines OS eine Barauszahlung durch den Emittenten erfolgt, anstatt beispielsweise die Lieferung der Aktien.
Differenzausgleich ist natürlich äquivalent zur Veräußerung zu sehen.
Man hat aber kein recht auf Differenzausgleich, wenn der OS wertlos verfällt!
Mit Differenzausgleich ist der Fall gemeint das am Ende der Laufzeit eines OS eine Barauszahlung durch den Emittenten erfolgt, anstatt beispielsweise die Lieferung der Aktien.
Nach dem BMF-Schreiben vom 27.11.2001 - IV C 3 - S 2256 - 265/01 liegt beim Verkauf eines Optionsscheins innerhalb der Speku-Frist übrigens kein "Termingeschäft" nach § 23 Abs. 1 Nr. 4, sondern ein Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 vor:
www.fuchsbriefe.de/wissenswertes/ daten/Besteu_Termin.rtf
www.fuchsbriefe.de/wissenswertes/ daten/Besteu_Termin.rtf
Mich überzeugt die Meinung des BMF jedenfalls nicht.
#13:
Der Link geht bei mir leider nicht, für Interessierte hier das BMF-Schreiben:
http://www.hick-steuerberater.de/d/es/BMF-Schreiben%20vom%20…
Danke jedenfalls für den Hinweis. Letztendlich liegt egal ob Nummer 2 oder 4 die selbe Rechtsfolge vor.
Für das Thread-Thema ist vor allem die Randnummer 18 des BMF-Schreibens entscheidend.
#15
Mich auch nicht
Der Link geht bei mir leider nicht, für Interessierte hier das BMF-Schreiben:
http://www.hick-steuerberater.de/d/es/BMF-Schreiben%20vom%20…
Danke jedenfalls für den Hinweis. Letztendlich liegt egal ob Nummer 2 oder 4 die selbe Rechtsfolge vor.
Für das Thread-Thema ist vor allem die Randnummer 18 des BMF-Schreibens entscheidend.
#15
Mich auch nicht
Eine Begründung, warum der durch wertlosen Verfall des Optionsscheins eintretende Verlust einkommensteuerlich "ohne Bedeutung" sein soll, fehlt.
#17:
So sind se halt vom BMF
Aber steht eben so im EStG, kein Geld, kein Differenzausgleich oder ähnliches = kein privates Veräußerungsgeschäft
So sind se halt vom BMF
Aber steht eben so im EStG, kein Geld, kein Differenzausgleich oder ähnliches = kein privates Veräußerungsgeschäft
Zu #18:
Das glaube ich erst, wenn das der BFH auch so sieht.
Das glaube ich erst, wenn das der BFH auch so sieht.
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