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    Erschließungskosten bei Neubau - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.07.05 00:24:43 von
    neuester Beitrag 28.07.05 16:35:44 von
    Beiträge: 11
    ID: 996.108
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      Avatar
      schrieb am 28.07.05 00:24:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgender Sachverhalt:
      Auf einer Hofstelle mit altem Bauernhaus wurde ein neues Wohnhaus erstellt, da eine Sanierung des alten Bauernhauses unwirtschaftlich gewesen wäre (fast meterdicke Sand- und Steinwände). Das alte Haus soll künftig als Werkstatt und Abstell- und Lagerraum für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte genutzt werden. Die Wohn- und Schlafstätten fallen komplett weg.

      Darf die Gemeinde für den Neubau nochmals die vollen Erschließungskosten verlangen, wo doch der Altbau als Wohnraum wegfällt und durch den Neubau quasi ersetzt wird?
      Avatar
      schrieb am 28.07.05 06:52:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das Grundstück ist doch bereits erschlossen? Wieso sollen nochmals Erschließungskosten anfallen?
      Avatar
      schrieb am 28.07.05 06:53:20
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ja sie darf.....


      zunächst würde ich mir mal die entsprechende Satzung (Wasser , Kanal) besorgen. Je nach dem wo das ist könnte es sich lohnen für das alte Haus eine Nutzungsänderung, falls du das nicht schon gemacht hast (hättest du ohnehin gemußt), durchzuführen. Dies könnte vor allem im Bereich von Erschließungsbeiträge Wasser zu Einsparungen führen. Bei Erschließungsbeiträge Kanal ist zu prüfen, ob du überhaupt angechlossen bis.... ist ja nicht jeder Bauernhof. Wenn ja wirst du da nicht viel machen können.

      gruss
      Z.
      Avatar
      schrieb am 28.07.05 06:58:04
      Beitrag Nr. 4 ()
      ...ganz einfach ....weil neue Geschossflächen dazu gekommen sind. In der Regel setzen sich die Erschließungsbeiträge aus einem Anteil aus der Grundstücksfläche und einen Anteil aus Geschoßfläche zusammen.

      Bei Wasser EK werden die Nebengebäuden meist nicht zum Ansatz gebracht, da keine Versorgung nötig. Daher könnte er da vll. etwas sparen.

      Im übrigen hat da fast jede Gemeinde ihre eigene SAtzung. Wenn man Glück hat entspricht sie ohne ABweichung der mustersatzung des jeweilgen Bundeslandes. Daher erst die Satzung besorgen und genau lesen.
      Avatar
      schrieb am 28.07.05 07:14:39
      Beitrag Nr. 5 ()
      Habe mir Posting #1 nochmal durchgelesen. Danach muß der Neubau doch wohl an die Ver- und Entsorgung angeschlossen werden, wofür dann auch Kosten anfallen.

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      Avatar
      schrieb am 28.07.05 07:32:02
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wenn für das Grundstück bereits früher Erschließungskosten bezahlt wurden, kann die Gemeinde keine mehr fordern. So wie du es schreibst wurde auf dem Grundstück ein neues Haus errichtet. Für dieses wurden bestimmt auch neue Anschlüsse an das Kanal- Wassernetz gelegt. Hierfür bist du als Eigentümer Zahlungspflichtig (wenn du es von den Gemeindewerke hast durchführen lassen und nicht etwa selbst gemacht hast). Diese Arbeiten sind aber begrifflich keine Erschließungskosten sondern Hausanschlusskosten.
      So mal grob. Solltest du wirklich einen Bescheid erhalten, bzw. erhalten haben Widerspruch einlegen.
      Gruß Chiara2001
      Avatar
      schrieb am 28.07.05 08:23:21
      Beitrag Nr. 7 ()
      Erschließungskosten = Straßenerschließung (das Grundstück muß ja von einer Straße aus erreichbar sein)

      Anschlußkosten = Wasser- und Kanalleitung muß gelegt werden (im Amtsdeutsch auch die "Möglichkeít der Inanschlußnahme muß gegeben sein")

      Also: Erschließung betrifft das Grundstück an sich - die Hausanschlußkosten betreffen das Haus.

      :cool:
      Avatar
      schrieb am 28.07.05 09:00:57
      Beitrag Nr. 8 ()
      #7
      fast richtig. Es wird unterschieden in innere und äussere Erschließung eines Grundstückes. Im allgemeinen Sprachgebrauch meint mann die Kosten für Wasser, Kanal, Straße. Diese betreffen aber nur die Kosten im im öffentlichen Raum liegen, sozusagen der Kanal in der Straße oder Gehweg. Die Werke sind nur verpflichtet einen Anschluss bis an die Grundstücksgrenze zu legen um damit dem Eigentümer die Möglichkeit zu geben anzuschliessen. Macht er davon Gebrauch sind die Kosten vom Anschlusstutzen bis an die Hausversorgung Hausanschlusskosten. Diese sind privatrechtlich geregelt. Alles andere ist öffentliches Recht und wird im BauGB und den jeweiligen Rechtsnormen (Satzungen der Gemeinde) geregelt.
      Avatar
      schrieb am 28.07.05 10:00:58
      Beitrag Nr. 9 ()
      In den meisten Satzungen wird der Erschließungsbeitrag
      entsprechend der Anzahl der Vollgeschosse mit einem
      Multiplikationsfaktorfaktor belegt.
      Wenn du die Anzahl der Vollgeschosse durch einen
      zusätzlichen Neubau änderst wird dein Anteil an den
      Erschließungskosten höher und du musst wohl nachzahlen.
      Wenn das neue Haus und alte Haus nicht in einer
      sondern getrennten Grundstücksparzellen stehen
      (auch wenn beide dir gehören)
      wirst du sogar nochmal komplett zahlen müssen.
      Ob eine Nutzungsänderung was bringt ist auch
      von der Satzung abhängig.
      Avatar
      schrieb am 28.07.05 13:31:01
      Beitrag Nr. 10 ()
      Die Frage ist doch, über welche Erschließungskosten wir hier sprechen. Die Erschließungsbeiträge für die Straße nach BauGB werden fällig mit Fertigstellung und Widmung der Straße. Spätere Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen oder in der Nutzungsart führen nicht zu einer neuen Erschließungsbeitragspflicht für Straßenbeiträge.
      Gruß Zaunkönig
      Avatar
      schrieb am 28.07.05 16:35:44
      Beitrag Nr. 11 ()
      Danke für die zahlreichen Beiträge!

      Der Neubau wurde komplett in Eigenregie angeschlossen. Der Elektrizitätsversorger hat nur den Hausanschluß versetzt, sonst keine neuen Kosten. Die Infrastruktur hat sich nicht geändert, d.h. das neue Haus ist in die Hofstelle integriert. Das gemeinsame Grundstück für das alte und neue Haus wurde jedoch aus dem landwirtschatlichen Betriebsvermögen herausgegliedert und hat so viel ich weiss (ich bin nicht der Besitzer dieses Hofes) eine eigene Grundstücksnummer; lediglich an die Hausnummer wurde ein "a" angehängt.

      Werde dem Besitzer mal sagen, er soll zumindest Einspuch einlegen. Ich werd mir mal die Satzung zukommen lassen.

      Gruß und Dank an alle
      MS


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