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    Draegerwerk: Genussscheine mit Nachholbedarf (Seite 270)

    eröffnet am 01.02.02 17:09:59 von
    neuester Beitrag 17.11.23 13:19:49 von
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      schrieb am 09.03.12 09:58:18
      Beitrag Nr. 4.024 ()
      @Jakobus01, was das Einziehen betrifft gilt § 237 AktG sinngemäß - würde ich mal vermuten. Es läuft darauf hinaus, dass es die eingezogenen Papiere dann nicht mehr gibt. Es wird also Dräger dann keine Dividende an sich selbst ausschütten.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 09.03.12 08:25:30
      Beitrag Nr. 4.023 ()
      Ach das liebe Eigenkapital.
      Kann das ein Bilanzkundiger (ein Betriebswirt) mal nachvollziehbar vorrechnen, wie sich Ankauf und ggf. Einziehung eines GS oder aller GS in der EK-Position der Bilanz (die Art Bilanzierung, für die die 40% EK-Quote angestrebt wird, ich nehme an IFRS) auswirken? Muss da zwischen den verschiedenen Serien differenziert werden?
      Das fände ich wirklich sehr nett.

      Ich meine, ich könnte es auch selber versuchen, aber da ich nicht vom Fach bin, bin ich mir dann nicht 100% sicher, ob das Ergebnis auch stimmt.
      Avatar
      schrieb am 09.03.12 08:01:36
      Beitrag Nr. 4.022 ()
      Was meinst du mit "einziehen"? Das können sie nicht, zurückkaufen ja, oder den Handel an einigen Börsenplätzen einstellen. Na und, es läuft eh das meiste über Stuttgart und Frankfurt. Also das wäre sicher nicht das Problem. Könntest du aus der Telko zitieren, was du genau meinst?
      Avatar
      schrieb am 08.03.12 23:59:21
      Beitrag Nr. 4.021 ()
      Zitat von Shortguy:
      Zitat von buhmi: Ok, das ist genau der springende Punkt. Die GS partizipieren genau so an Gewinnsteigerungen wie Aktien. Jeder Euro, der thesauriert, also nicht als Dividende ausgeschüttet wird, erzeugt a priori in einem ordentlich geführten und soliden Unternehmen durch Reinvestition einen Gewinnwachstum. Ich gehe mal davon aus, dass Dräger in diese Kategorie Unternehmen fällt. Das heisst, dass die GS-Inhaber auch von den thesaurierten Gewinnen profitieren.

      Buhmi,

      Die Diskussion zu dieser Frage ist so alt wie dieser Thread. S. dazu anbei mein Posting aus dem Jahr 2003 !). Für mich zählen hier nur harte juristische Fakten und de jure ist der GS-Gläubiger mitnichten an den "stillen Reserven" bzw. thesaurierten Gewinnen beteiligt. Es ist kein Zufall dass auch der Steuergesetzgeber Genussrechten nur dann Eigenkapitalqualität beimisst, wenn deren vermögensrechtliche Position mit der eines Anteilseigners vergleichbar ist und das verlangt eine "Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös", § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Letzteres haben wir bei den Dräger-GS nicht und gerade deshalb werden sie auch steuerlich bis heute als Fremd- und nicht als Eigenkapital behandelt.

      Im Liquidationsfall bekommt der GS-Gläubiger nur den Durchschnitt des Ausgabepreises, sämtliche (stille) Reserven und thesaurierten Gewinne stehen nach den GS-Bedingungen letztlich den Aktionären zu. Der GS-Gläubiger partizipiert immer nur wenn und soweit es Gewinnausschüttungen gibt und hier ist er letztlich vom Wohlwollen der Aktionäre abhängig. Und auf Letzteres sollte man nach der jetzigen Unternehmenspolitik bzgl. der Genussscheine nicht mehr dauerhaft setzen. Bitte auch nicht - wie damals - darauf verweisen, dass der Liquidationsfall ohnehin akademisch ist. De jure ist das sooo theoretisch auch nicht, wenn bspw. die Aktionäre eine Abspaltung/Ausgliederung des operativen Geschäfts auf eine neue Gesellschaft vornehmen und den übertragenden Rechtsträger (die Altgesellschaft) nachfolgend unter Auskehrung thesaurierter Gewinne an die Aktionäre liquidieren würden. Wie gesagt, ich mache hier keine Wahrscheinlichkeitsrechnungen auf, sondern verweise nur auf die letztlich belastbare Rechtsposition und da sitzen die Aktionäre am Ende des Tages am längeren Hebel, wenn es bzgl. der unterschiedlichen Vermögensinteressen irgendwann mal zum Streit zwischen GS-Gläubigern und Aktionären kommen sollte.

      Zitat von Shortguy: Da ich selbst als GS-Inhaber (555071) der Vermutung aufgesessen war, die Genussscheine müßten sich stärker an der Kursentwicklung der Vz.Aktie orientieren, folgender Hinweis, der sich aus einer Diskussion der Bedingungen mit Teilnehmern aus einem anderen Board ergeben hat.

      Die "Schwäche" der GS ist, daß sie anders als die Aktien (inklusive der Vorzugsaktien) nicht an Steigerungen des Unternehmenswerts partizipieren. Entscheidend hierfür ist die fehlende Beteiligung am Liquidationserlös (vgl. z.B. § 12 (1) der Bedingungen der Serie D), denn im Liquidationsfalle wird der Gläubiger nachrangig zum gewogenen Mittel des Ausgabekurses des GS abgefunden, egal wie hoch das Eigenkapital des Unternehmens ist und nicht etwa zum Wert der Vz.Aktien. Auch bei Gläubigerkündigung (ab 2026) bekomme ich maximal den Ausgabebetrag und nicht zwingend den (zehnfachen) Wert der Vz.Aktien. Alle (thesaurierten) Gewinne, Rücklagen, stillen Rserven etc. gehören also ausschießlich den Aktionären. Der GS kann daran nur im Ausschüttungsszenario partizipieren. Daher ist die Bewertung des GS im Verhältnis zu den VZ-Aktien vielmehr abhängig von der Ausschüttungsquote. Je höher um so besser für die GS-Inhabe und um so schlechter für die Aktionäre...und umgekehrt.


      Hallo Shortguy,

      Ich stimme Dir bzgl. des Liquidationsfalls zu. Ich denke, wir sind uns aber einig, dass in allen anderen Fällen die GS voll partizipieren. Meine Argumentation gegenüber nnz ist daher mE stichhaltig.

      Grüsse
      Avatar
      schrieb am 08.03.12 21:00:07
      Beitrag Nr. 4.020 ()
      "Sie werden die Genussscheine einziehen. Hieraus ergibt sich ein gewisses Erpressungspotential zur Annahme. "

      Verstehe ich nicht - aufgrund der niedrigeren zukünftigen Umsätze bei den Genussscheinen?

      Für das Erreichen der 40%-Quote hat dies keine Auswirkung.

      Denn im Konzernabschluss - und auf den wird Dräger die 40% Quote abstellen - ist es völlig unbeachtlich, ob die Genussscheine eingezogen werden oder nicht!

      Warum? Weil nach IFRS eigene Emissionen, die zurückgekauft wurden zwingend mit der Passivseite verrechnet werden müssen.

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      schrieb am 08.03.12 20:51:44
      Beitrag Nr. 4.019 ()
      EK verringert sich sogar um ca. 270 Mio. bei 100 % iger Annahme.
      Avatar
      schrieb am 08.03.12 20:49:03
      Beitrag Nr. 4.018 ()
      Buchung für Rückkauf 100%:

      Soll Eigenkapital 220 Mio. (Posten im EK unklar)
      Soll Genussscheinkapital 50 Mio.
      Soll Verpflichtungen aus Genussscheinen 30 Mio.

      an

      Haben Kasse 300 Mio.

      Sie werden die Genussscheine einziehen. Hieraus ergibt sich ein gewisses Erpressungspotential zur Annahme. Die Telefonkonferenz auf der Drägerseite ist hierzu sehr interessant.
      Avatar
      schrieb am 08.03.12 13:54:38
      Beitrag Nr. 4.017 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.869.866 von DraegerFan am 08.03.12 11:27:27Es kommt aber auch darauf an, ob die angedienten Genußscheine überhaupt ausgebucht werden. Es könnte durchaus so kommen, daß die Genußscheine von Dräger weiter gehalten werden. In diesem Fall ändert sich an der Eigenkapitalquote nichts.
      Avatar
      schrieb am 08.03.12 13:25:56
      Beitrag Nr. 4.016 ()
      Mag ne blöde Frage sein, aber wie wäre denn die Buchung in diesem Fall?
      Avatar
      schrieb am 08.03.12 11:27:27
      Beitrag Nr. 4.015 ()
      Das ist nicht ganz richtig. "Graustark"

      Die Genussscheine stehen mit ca. 70 Mio. Euro in der Bilanz. Bei einer 100 % igen Annahmequote würde sich das Eigenkapital um ca. 230 Mio. verringern. Entsprechend länger würde es dauern bis die hohe Dividendenpolitik wieder aufgenommen wird.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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