Draegerwerk: Genussscheine mit Nachholbedarf - Älteste Beiträge zuerst (Seite 550)
eröffnet am 01.02.02 17:09:59 von
neuester Beitrag 17.11.23 13:19:49 von
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was ich übrigens gar nicht verstehe ist, wieso jemand wie ich, der die GS vor 2010 erworben und ununterbrochen gehalten hat, auch das Angebot 2 annehmen sollte. Seltsam genug, dass überhaupt darüber diskutiert werden muss, ob die Rechte am Wertpapier oder an der Person hängen (aber für den Fall der Neuberechnung des bereits gezahlten Abfindungsanspruches mag das so sein), aber für mich sollte doch das Angebot 1 alles abdecken. Oder übersehe ich da etwas? Mit Angebot 2 fühle ich mich auch unwohl.
Gibt es überhaupt Beispiele, das man aus einem nicht verbrieften Recht eine Abfindung erhalten kann.
Danke an alle für die interessante Diskussion hier. Ich habe heute für mich auch beschlossen, dass Angebot A1A anzunehmen. Ich kann mir insbesondere gut vorstellen, dass die Klage von Balaton mit einem aussergerichtlichen Vergleich endet, und dann gehe ich davon aus, dass alle anderen in die Röhre schauen, die nicht selbst klagen und sich nicht Balaton anschließen.
Ich habe das Angebot A1A auch angenommen (das andere kann ich nicht mehr annehmen, weil ich die Scheine nicht mehr habe).
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.567.023 von noch-n-zocker am 14.12.14 13:16:40
Um sicher zu sein, müsste man eigentlich beide Angebote annehmen, wenn man die Genussscheine am 6.5.11 und bis heute im Depot hat. Denn sollte das Gericht entscheiden, dass die Person Abfindungsansprüche hat, die die Genussscheine am 6.5.11 besaß, dann ist Angebot 1 richtig, da aus Angebot 2 nur hervorgeht, dass man die Genussscheine heute hat. Und wenn das Gericht entscheidet, dass die Person Ansprüche hat, die die Genussscheine heute besitzt, dann ist Angebot 2 richtig, da aus Angebot 1 nicht hervorgeht, dass man die Genussscheine heute noch besitzt.
Kompliziert wird es noch zusätzlich dann, wenn man zwischen dem 6.5.11 und heute die Bank gewechselt hat und/oder einzelne Stücke verkauft hat, so dass der Bestand 6.5.11 und heute nicht mehr identisch ist (so wie bei mir).
Daher habe ich von meiner Bank beide Formulare (A1B und A2B) ausfüllen lassen und beide Annahmeerklärungen (A1A und A2A) ausgefüllt sowie das Ganze an die Deutsche Balaton geschickt. Die können dann entscheiden, welche Annahmeerklärung sie nutzen.
Zitat von noch-n-zocker: was ich übrigens gar nicht verstehe ist, wieso jemand wie ich, der die GS vor 2010 erworben und ununterbrochen gehalten hat, auch das Angebot 2 annehmen sollte. Seltsam genug, dass überhaupt darüber diskutiert werden muss, ob die Rechte am Wertpapier oder an der Person hängen (aber für den Fall der Neuberechnung des bereits gezahlten Abfindungsanspruches mag das so sein), aber für mich sollte doch das Angebot 1 alles abdecken. Oder übersehe ich da etwas? Mit Angebot 2 fühle ich mich auch unwohl.
Um sicher zu sein, müsste man eigentlich beide Angebote annehmen, wenn man die Genussscheine am 6.5.11 und bis heute im Depot hat. Denn sollte das Gericht entscheiden, dass die Person Abfindungsansprüche hat, die die Genussscheine am 6.5.11 besaß, dann ist Angebot 1 richtig, da aus Angebot 2 nur hervorgeht, dass man die Genussscheine heute hat. Und wenn das Gericht entscheidet, dass die Person Ansprüche hat, die die Genussscheine heute besitzt, dann ist Angebot 2 richtig, da aus Angebot 1 nicht hervorgeht, dass man die Genussscheine heute noch besitzt.
Kompliziert wird es noch zusätzlich dann, wenn man zwischen dem 6.5.11 und heute die Bank gewechselt hat und/oder einzelne Stücke verkauft hat, so dass der Bestand 6.5.11 und heute nicht mehr identisch ist (so wie bei mir).
Daher habe ich von meiner Bank beide Formulare (A1B und A2B) ausfüllen lassen und beide Annahmeerklärungen (A1A und A2A) ausgefüllt sowie das Ganze an die Deutsche Balaton geschickt. Die können dann entscheiden, welche Annahmeerklärung sie nutzen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.572.789 von turner1948 am 15.12.14 12:59:10Danke, jetzt habe ich es verstanden! Ich weiß auch nicht, wieso ich mich mit dem Juristendeutsch immer so schwer tue.
Teilst Du meine Ansicht, dass die Kostenaufteilung nicht transparent ist oder habe ich da auch etwas übersehen?
Teilst Du meine Ansicht, dass die Kostenaufteilung nicht transparent ist oder habe ich da auch etwas übersehen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.573.371 von noch-n-zocker am 15.12.14 14:00:16
So richtig transparent ist das wirklich nicht. Da muss man schon der Balaton eine Menge Vertrauen entgegenbringen. Aber letztlich hat man ja nichts zu verlieren sondern nur zu gewinnen. Wem das nicht reicht, der muss eben selbst auf eigene Kosten klagen.
Zitat von noch-n-zocker: Danke, jetzt habe ich es verstanden! Ich weiß auch nicht, wieso ich mich mit dem Juristendeutsch immer so schwer tue.
Teilst Du meine Ansicht, dass die Kostenaufteilung nicht transparent ist oder habe ich da auch etwas übersehen?
So richtig transparent ist das wirklich nicht. Da muss man schon der Balaton eine Menge Vertrauen entgegenbringen. Aber letztlich hat man ja nichts zu verlieren sondern nur zu gewinnen. Wem das nicht reicht, der muss eben selbst auf eigene Kosten klagen.
Ich habe das Angebot A1A ebenfalls angenommen.
Falls Balaton die Klage wirklich entsprechend erweitert, schätzt das Unternehmen die Erfolgsaussichten einer Klage als relativ hoch ein: immerhin entsteht ein zusätzliches Prozesskostenrisiko in Höhe von ca. 11% des Streitwerts (Annahme: Streitwert zwischen 10 und 30 Mio. Euro, kein Rabatt beim eigenen Anwalt, Quelle: RVG-Rechner des Dt. Anwaltsvereins), wobei Balaton bei diesen Stücken die Hälfte des Nettoerlöses an die das Angebot andienenden abzugeben verspricht.
Insoweit bin ich gespannt, ob Balaton wirklich die Klage entsprechend erweitert oder nur bei denjenigen, die auch das zweite Angebot annehmen...
Nur meine Meinung. Irrtum vorbehalten. Keine Handlungsempfehlung.
Falls Balaton die Klage wirklich entsprechend erweitert, schätzt das Unternehmen die Erfolgsaussichten einer Klage als relativ hoch ein: immerhin entsteht ein zusätzliches Prozesskostenrisiko in Höhe von ca. 11% des Streitwerts (Annahme: Streitwert zwischen 10 und 30 Mio. Euro, kein Rabatt beim eigenen Anwalt, Quelle: RVG-Rechner des Dt. Anwaltsvereins), wobei Balaton bei diesen Stücken die Hälfte des Nettoerlöses an die das Angebot andienenden abzugeben verspricht.
Insoweit bin ich gespannt, ob Balaton wirklich die Klage entsprechend erweitert oder nur bei denjenigen, die auch das zweite Angebot annehmen...
Nur meine Meinung. Irrtum vorbehalten. Keine Handlungsempfehlung.
Laut Balaton ist man dort übrigens etwas überrscht, wie viele das Angebot angenommen haben. Man hatte mit weniger gerechnet.
Antwort auf Beitrag Nr.: 48.616.562 von Graustark am 19.12.14 16:00:31war doch eigentlich klar, praktisch ohne Risiko an mögliche Ausgleichszahlung zu kommen, ist doch im Prinzip klasse !
das Angebot halbe/halbe zu machen, finde ich auch fair...
Drägerwerk hat nunmal beschissen und das ist nun der Weg für Kleinanleger sich dagegen zu stemmen!!!
das Angebot halbe/halbe zu machen, finde ich auch fair...
Drägerwerk hat nunmal beschissen und das ist nun der Weg für Kleinanleger sich dagegen zu stemmen!!!
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