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    Krankenkassenwechsel , Aufnahmepflicht der gesetzlichen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.10.05 19:41:34 von
    neuester Beitrag 19.10.05 19:55:57 von
    Beiträge: 19
    ID: 1.013.855
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      schrieb am 17.10.05 19:41:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi , ich suche nen Link , wo es genau steht mit Paragraphen , dass wenn jemand in nber gesetzlichen KV ist und in ne andere gesetzliche KV wechseln will , die ihn aufnehmen müssen .
      ( hab auch schon gegoogelt aber leider noch nicht das richtige gefunden )

      Ein Arbeitskollege hat das nämlich versucht , da haben die ihm erstmal einen Fragebogen geschickt und aufgrund der Beantwortung dieses Bogens einen Brief geschrieben und ihm mitgeteilt , dass sie ihn nicht wollen .

      (er ist nicht privat versichert und war es auch nie , ausserdem verdient er relativ gut )



      schon mal im Voraus Danke

      wombat01
      Avatar
      schrieb am 17.10.05 20:01:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      Krankenkassenwechsel

      1. Wann kann man wechseln?
      2. Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es bei einer Kassenfusion?
      3. Wie kann man wechseln?
      4. Muss die neue Krankenkasse mich aufnehmen?
      5. Kann meine neue Krankenkasse die Kündigung meiner alten für mich übernehmen?

      1. Wann kann man wechseln?

      Die Krankenkasse wechseln können Sie, wenn

      *

      Sie 18 Monate Mitglied der Krankenkasse waren (ordentliche Kündigung).
      Auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder Fusion Ihrer Krankenkasse läuft diese Bindungsfrist weiter. Nach dem Kassenwechsel sind Versicherte erneut 18 Monate an ihre "neue" Krankenkasse gebunden, sofern die Kasse Ihre Beitragssätze nicht erhöht (s.u.).
      *

      Ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht hat (Sonderkündigung).
      Seit dem 1.1.2004 ist diese Kündigungsmöglichkeit auf die ersten zwei Monate nach Inkrafttreten der Erhöhung begrenzt. Bei einer Erhöhung des Beitragssatzes beispielsweise zum 1.3. müssen Sie bis spätestens 30.4. kündigen. Danach verfällt Ihr Sonderkündigungsrecht.
      Achtung: Zum Sonderkündigungsrecht bei einer Kassenfusion siehe auch Frage 2.

      Sowohl bei ordentlicher Kündigung als auch bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende
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      2. Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen bei einer Kassenfusion?

      Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, eine Sonderkündigungsmöglichkeit bei einer Beitragserhöhung im Rahmen einer Kassenfusion explizit einzuräumen. Die Krankenkassen und deren Aufsichtsbehörde, das Bundesversicherungsamt (BVA) waren bislang der Rechtsauffassung, dass bei einer Fusion eine ganz neue Krankenkasse entsteht, deren Beitragssatz dann neu festgelegt wird. Dieser Meinung haben aber in der jüngsten Zeit einige Sozialgerichte widersprochen (z.B. Sozialgericht Köln [Az. S 9 KR 806/04 ER], Sozialgericht Stuttgart [Az. S 4 KR 5695/03] u.a.). Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 2.12.2004 [Az. B 12 KR 23/04 R] hat inzwischen diese Urteile bestätigt.
      Wechselwillige, die von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen, sollten sich im Kündigungsschreiben auf das genannten Urteil beziehen.
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      3. Wie kann man wechseln?

      Die Mitgliedschaft in Ihrer aktuellen Krankenkasse können Sie formlos schriftlich kündigen. (Beispiele für Kündigungsschreiben im rtf-Format finden Sie hier: ordentliche Kündigung, Sonderkündigung) Ihre bisherige Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen bis spätestens zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Anschließend stellen Sie einen Antrag auf Aufnahme bei Ihrer neuen Krankenkasse und reichen die Kündigungsbestätigung der alten Kasse ein.

      Wichtig: Ihre Kündigung wird nur dann wirksam, wenn Sie noch während der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei Ihrer neuen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweisen.

      Sollte es Probleme mit der Aufnahme in die neue Krankenkasse oder mit der Kündigung der alten geben, haben Sie die Möglichkeit der Beschwerde beim

      Bundesversicherungsamt
      Villemombler Str. 76
      D 53123 Bonn
      Telefon: 0228 / 619 - 0
      Telefax: 0228 / 619 - 1870
      Webseite: http://www.bundesversicherungsamt.de/
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      4. Muss die neue Kasse mich aufnehmen?

      Generell besteht für alle geöffneten gesetzlichen Krankenkasse Aufnahmepflicht für alle Versicherungsberechtigten, egal welche Krankengeschichte vorliegt oder ob. z.B. beim Wechsel ein längerer Krankenhausaufenthalt notwendig ist.

      Wer Versicherungsberechtigter ist, regelt das Sozialgesetzbuch V (SGB V). Versicherungsberechtigt ist, wer

      1.

      pflichtversichert nach SGB V § 5 ist, oder
      2.

      freiwillig versichert ist und bei dem die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SGB V vorliegen. (z.B. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren).

      http://www.krankenkassentarife.de/krankenkassen_wechsel.htm
      Avatar
      schrieb am 17.10.05 20:04:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Gesetzliche Krankenversicherung
      Datum: Saturday, 05.June. @ 23:05:32 CEST
      Thema: Gesundheit

      Infos zur geplanten Gesundheitsreform

      Seit dem 1.1.1996 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Krankenkasse frei wählen. An diesem Tag trat das neue Gesundheitsstrukturgesetz in Kraft. Man hat die freie Wahl zwischen

      1. Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK),

      2. Ersatzkrankenkassen (EKK),

      3. Betriebskrankenkassen (BKK),

      4. Innungskrankenkassen (IKK).

      Auch die BKK`s bzw. IKK`s müssen sich jedoch per Satzung für die allgemeine Mitgliedschaft geöffnet haben, sind jedoch teilweise nur für bestimmte Bundesländer geöffnet.

      Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherung:
      3.450,- € monatlich / 41.400,- € jährlich

      Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung:

      West: 5.100,- € monatlich / 61.200,- € jährlich
      Ost: 4.250,- € monatlich / 51.000,- € jährlich

      Die Krankenkasse wechseln können Sie

      1. mit zweimonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende, wenn Sie 18 Monate Mitglied der Krankenkasse waren. Auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers läuft diese Bindungsfrist weiter, die nach altem Recht mögliche Kündigung entfällt. Nach dem Kassenwechsel sind pflichtversicherte Arbeitnehmer erneut 18 Monate an ihre "neue" Krankenkasse gebunden (gilt nicht, wenn die Kasse Ihre Beitragssätze erhöht, s.u.).

      2. mit zweimonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende, wenn Ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht hat. Nach neuer Rechtsauffassung besteht diese Kündigungsmöglichkeit ungegrenzt. Das bedeutet, dass Sie als Versicherter nach einer Beitragserhöhung nicht mehr an die 18-monatige Bindungsfrist gebunden sind, und jederzeit (mit Einhaltung der Kündigungsfrist) und nicht nur im ersten Monat nach Inkrafttreten der Erhöhung kündigen können.

      3. mit zweimonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende, wenn Sie freiwillig versichert sind. Vor der Kündigung der alten Kasse sollten Sie auf jeden Fall zunächst die Zusage der neuen Kasse einholen, da eine Aufnahmepflicht bei freiwillig Versicherten nicht unbedingt besteht.

      Konsolidierungszwang

      Die gewählte Krankenkasse unterliegt gemäß dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) dem Konsolidierungszwang, d.h. es besteht die Aufnahmepflicht. Dabei ist egal, welche Krankheitsgeschichte beim Versicherungsberechtigten vorliegt.

      Welche Kasse bietet am meisten?

      Die allermeisten Leistungen (95%) der Krankenkassen sind gesetzlich festgelegt. Egal, bei wem man sich versichert: Bei den Leistungen gibt es kaum Unterschiede.

      Allerdings lässt das Gesetz den Kassen doch ein wenig Spielraum. Abhängig von den Satzungen der Krankenkassen werden z.B. alternative Heilverfahren wie Akupunktur- und homöopathische Behandlungen oder Rehabilitationskuren, ambulante Vorsorgekuren oder Zusatzimpfungen nicht von allen Krankenkassen bezahlt. Auch die Höhe des Zuschusses bei Zahnersatz kann variieren, oder ob Brille und Kontaktlinsen parallel zugelassen werden. Wenn Sie auf bestimmte Behandlungsarten Wert legen, sollten Sie sich vor dem Wechsel erkundigen, ob die angezielte Kasse diese auch bezahlt.

      Die Frage nach der individuell richtigen Krankenkasse ist pauschal nicht zu beantworten. Generell liegen die großen Ersatzkassen im Beitrag höher als die Betriebskrankenkassen, sie verfügen aber meistens über ein weitläufiges Filialnetz.Wer also auf persönliche Beratung und Service Wert legt, ist hier sicher besser aufgehoben.
      http://www.fbad.de/modules.php?name=News&file=print&sid=2
      Avatar
      schrieb am 17.10.05 20:05:42
      Beitrag Nr. 4 ()
      [posting]18.316.971 von NATALY am 17.10.05 20:01:57[/posting]danke , das hatte ich auch schon beim Googeln gefunden , dachte nur ich finde noch was besseres .
      Avatar
      schrieb am 17.10.05 20:15:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die gewählte Krankenkasse darf die Aufnahme nicht ablehnen:
      § 175 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

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      Avatar
      schrieb am 17.10.05 20:19:36
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wie hat denn die Krankenkase ihre Ablehnung begründet?
      Sie hat doch sicher nicht nur geschrieben:

      "Sehr geehrter Herr ...

      wir wollen Sie nicht.

      Mit freundlichen Grüßen"

      Mit unvollständigen Anfragen läufst du Gefahr, dass die Antwort unrichtig ist. Evtl. gibt´es ja einen Grund, der die KK berechtigt, die Aufnahme abzulehen.
      Avatar
      schrieb am 17.10.05 20:23:46
      Beitrag Nr. 7 ()
      SGB 5 § 173 Allgemeine Wahlrechte

      Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen
      1. die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
      2. jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den
      Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
      3. die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb
      beschäftigt sind, für den die Betriebs- oder die Innungskrankenkasse
      besteht,
      4. die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung der Betriebs-
      oder Innungskrankenkasse dies vorsieht,
      5. die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder
      Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine
      Versicherung nach § 10 bestanden hat,
      6. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.

      Falls die Satzung eine Regelung nach Nummer 4 enthält, gilt diese für abgegrenzte Regionen im Sinne des § 143 Abs. 1, in denen Betriebe oder Innungsbetriebe bestehen und die Zuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse ergibt; die Satzung darf das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen beschränken oder von Bedingungen abhängig machen. Eine Satzungsregelung nach Satz 1 Nr. 4 kann nicht widerrufen werden. Ist an der Vereinigung von Betriebskrankenkassen oder von Innungskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach Satz 1 Nr. 4 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse. Satz 1 Nr. 4 und Satz 4 gelten nicht für Betriebskrankenkassen, die für Betriebe privater Kranken- oder Lebensversicherungen errichtet oder aus einer Vereinigung mit solchen Betriebskrankenkassen hervorgegangen sind, wenn die Satzung dieser Krankenkassen am 26. September 2003 keine Regelung nach Satz 1 Nr. 4 enthalten hat.

      (3) Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse oder jede Ersatzkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.

      (4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtige Jugendliche, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen und nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 versicherte behinderte Menschen können zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist.

      (5) Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht.

      (6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds.
      Avatar
      schrieb am 17.10.05 20:24:33
      Beitrag Nr. 8 ()
      SGB 5 § 175 Ausübung des Wahlrechts

      (1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.

      (2) Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen.

      (3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten. Für die Fälle, in denen eine Mitgliedsbescheinigung nach Satz 1 nicht vorgelegt wird und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, vereinbaren die Spitzenverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Regeln über die Zuständigkeit.

      (4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll.

      (5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch betriebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werden können, wenn sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung ausüben.

      (6) Die Spitzenverbände vereinbaren für die Meldungen und Mitgliedsbescheinigungen nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke.
      Avatar
      schrieb am 17.10.05 20:24:52
      Beitrag Nr. 9 ()
      Wenn dein Bekannter so gut verdient, ist er wahrscheinlich seit längerem freiwillig versichert, also kein Pflichtversicherter.

      Dann kann ihn doch eine KK ablehnen, oder ???
      Avatar
      schrieb am 17.10.05 20:34:26
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zu #9:
      Nein.
      Avatar
      schrieb am 17.10.05 20:44:01
      Beitrag Nr. 11 ()
      [posting]18.317.162 von NATALY am 17.10.05 20:15:18[/posting]das wars was ich wissen wollte , das macht immer was her , wenn man mit Paragraphen um sich schmeissen kann .


      #6

      ich hatte heute nur mal kurz mit ihm beim Mittag geplaudert , da hat er es nur mal erzählt ( er meinte er musste einen Fragebogen mit seinen Krankheiten oder so ausfüllen und dann kam ein Schreiben mit der Ablehnung , den genauen Wortlaut kenne ich aber nicht ) , sie werden es wohl etwas schöner verpackt haben ( ich kann ihn ja nochmal fragen , aber ich nehme mal an er wird sich nicht bei einer KK beworben haben , die nur beschränkt Mitglieder aufzunehmen )

      er ist nicht privat Versichert , und ist bei einem grossen Deutschen Konzern und das schon seit Jahrzehnten ( der Name hat sich zwar mal geändert und er wurde nach der Wende übernommen , aber die Zeiten vor der Wende wurden trotzdem als Betriebszugehörigkeit mitgerechnet .


      #10
      worauf bezieht sich das Nein ??

      eine private KK kann sich doch ihre KUnden aussuchen , oder liege ich da falsch ?

      übrigens das mit dem gut verdienen muss man relativ verstehen
      Avatar
      schrieb am 17.10.05 21:08:06
      Beitrag Nr. 12 ()
      ich hab da nen Bekanntne von dem hab ich gehört, so genau weis ich auch nicht mehr...


      und mit sowas vergeuden manche ihre zeit....


      Selbst schuld
      Avatar
      schrieb am 17.10.05 22:11:49
      Beitrag Nr. 13 ()
      Das NEIN in meinem Posting #9 bedeutet, dass eine gesetzliche Krankenkasse die Aufnahme freiwilliger Mitglieder nicht ablehen darf.
      Von einer privaten Krankenversicherung war nicht die Rede.
      Avatar
      schrieb am 17.10.05 22:12:16
      Beitrag Nr. 14 ()
      Das NEIN in meinem Posting #9 bedeutet, dass eine gesetzliche Krankenkasse die Aufnahme freiwilliger Mitglieder nicht ablehnen darf.
      Von einer privaten Krankenversicherung war nicht die Rede.
      Avatar
      schrieb am 17.10.05 22:20:56
      Beitrag Nr. 15 ()
      Eigentlich ist es auch nicht die Art gesetzlicher Krankenkassen, Fragebögen mit Krankheiten ausfüllen zu lassen.
      Demgegenüber ist dies bei privaten Krankenversicherungen stets der Fall. Möglicherweise wollte dein Freund ja in eine private Krankenversicherung?
      Avatar
      schrieb am 18.10.05 09:17:46
      Beitrag Nr. 16 ()
      Nataly,
      ich finde Ihre Erklärung sehr informativ.
      Da ich ein ähnliches Problem habe hat mich dieser Thread
      besonders interessiert.
      Mein Problem:
      Ich möchte als freiwillig Versicherter zum 31.12.05 meine
      KK kündigen.(Die Voraussetzungen sind da erfüllt 18 M.)
      Ich möchte mich aber zum 01.03.06 erst wieder neu versichern da ich zu diesem Zeitpunkt pflichtig werde.
      Zum 01.03.06 gehe ich mit 63 in Rente (langjährig versichert).
      Meine Frage: Ist das möglich ???

      Danke für eine Antwort:

      Propus
      Avatar
      schrieb am 18.10.05 20:37:43
      Beitrag Nr. 17 ()
      [posting]18.317.875 von VeryBestFLV am 17.10.05 21:08:06[/posting]und du scheinst Zeit zu haben ....



      #15
      so kannte ich das ja auch bisher , dass die gesetzlichen keinen ablehnen dürfen , aber man weiss ja nie , was sich mal wieder geändert hat .

      er wollte wirklich in der gesetzlichen bleiben .
      Avatar
      schrieb am 18.10.05 23:21:33
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Wombat: Wie heißt die Krankenkasse, die eine Aufnahme ablehnte und mit welcher Begründung wurde die Aufnahme abgelehnt?
      Avatar
      schrieb am 19.10.05 19:55:57
      Beitrag Nr. 19 ()
      [posting]18.337.045 von NATALY am 18.10.05 23:21:33[/posting]da muss ich ihn noch mal fragen , ich wollte ja nur grundsätzlich wissen , ob ich da falsch liege , dass die gesetzliche ihn aufnehmen muss ( es wird ja immer so viel geändert )


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