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    KTG Agrar - die Bauern AG oder doch mehr?? (Seite 52)

    eröffnet am 15.11.07 12:32:12 von
    neuester Beitrag 30.12.23 11:00:39 von
    Beiträge: 7.632
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      schrieb am 03.11.16 06:30:11
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      schrieb am 02.11.16 23:29:01
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      schrieb am 02.11.16 19:42:27
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      schrieb am 02.11.16 13:25:26
      Beitrag Nr. 7.119 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.589.951 von siban am 31.10.16 17:31:14
      Relevantes aus dem Denkhaus-Gutachten IV

      6.Haftung Vorstand und Aufsichtsrat
      Ansprüche gemäߧ§ 92, 93, 116 AktG, § 15a lnsO
      Angesichts der indiziell seit dem 5. Februar 2015 bestehenden Zahlungsunfähigkeit
      sind Haftungsansprüche gegen die (seinerzeitigen) Vorstände und die Mitglieder des
      Aufsichtsrates wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 1 Sa lnsO, §§ 92, 93 AktG nach
      derzeitiger Aktenlage überwiegend wahrscheinlich. Diese Einschätzung ändert sich
      auch nicht durch die möglicherweise im September 2015 nur drohende Zahlungsunfähigkeit
      der Schuldnerin , da das Vorliegen der Überschuldung zu diesem
      Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich ist. Bei der Schuldnerin ist im Übrigen kein den
      Erfordernissen des § 91 AktG genügendes Überwachungssystem vorhanden, andernfalls
      hätten Vorstand und Aufsichtsrat bereits im vergangenen Jahr (re)agieren müssen.
      Insbesondere wäre im September 2015 keine Rückzahlung der Anleihe Biowertpapier 1
      mit einer Auszahlung von € 40,4 Mio. bei wohl eingetretener oder jedenfalls drohender
      Zahlungsunfähigkeit erfolgt.
      Denkhaus wird im weiteren Verfahrensverlauf das Bestehen von Organhaftungsansprüchen
      abschließend prüfen, geht jedoch grundsätzlich davon aus, dass Organhaftungsansprüche
      in Höhe eines mindestens 8stelligen €-Betrages bestehen.
      Denkaus liegen die für die Vorstände und Aufsichtsräte der Schuldnerin bei der AIlianz Versi- cherungsgesellschaft AG und bei der Dual Deutschland GmbH abgeschlossenen D&O
      Versicherungsverträge über € 25 Mio. und über€ 15 Mio. (zusätzliche Deckung für die
      Mitglieder des Aufsichtsrats) vor. Diese enthalten keinen - ohnehin wohl unwirksamen
      - Insolvenzausschluss. Denkahaus hat ein längeres Gespräch mit dem Aufsichtsrat über die
      Umstände seiner Tätigkeit und über seine Aktivitäten geführt. Prima facie geht er davon aus, dass es keinen Ausschlussgrund seitens der D&O-
      Versicherer geben dürfte. Denkhaus erachtet daher augenblicklich die Wahrscheinlichkeit einer
      erfolgreichen Inanspruchnahme als überwiegend ein, auch wenn sich ein Rechtsstreit
      mutmaßlich über Jahre hinziehen wird. Für die allgemeinen Prozessrisiken erachtet Denkhaus
      auch auf Grundlage seiner bisherigen Erfahrungen bei der Inanspruchnahme von D&O
      Versicherungen derzeit einen Abschlag von 50 % als angemessen. Ausgehend von einem
      Versicherungsvolumen von € 40 Mio. setzt er daher € 20.000.000,00 als realisierbaren Betrag an.


      7a Haftung Steuerberater und WP („Der Möhrle-Abschluss“)
      Die Jahreserklärungen zur Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie die Be-
      gleitung von Betriebsprüfungen werden von den Steuerberatern der Kanzleien v. Reden
      Böttcher Büchl & Partner mbB und ETL Wentorp durchgeführt.

      Der Möhrle-Abschluss
      Jahresabschlussprüfer ist seit wenigstens sechs Jahren die MÖHRLE HAPP LUTHER Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
      mbH (nachfolgend „Möhrle"), die in ihrem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses
      zum 31. Dezember 2015 noch am 12. Mai 2016 ein uneingeschränktes
      Testat erteilt hat (nachfolgend "der Möhrle-Abschluss")
      Mängel im Rechnungswesen I Controlling
      Nach Aussage des Abschlussprüfers Möhrle vom 12. Mai 2016 ermögliche die Organi-
      sation der Buchführung, das interne Kontrollsystem, der Datenfluss und das Belegwesen
      die vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Erfassung und Buchung der
      Geschäftsvorfälle. Die Bücher würden ordentlich geführt und die Buchführung entspreche
      den gesetzlichen Vorschriften. Die Belege für das Rechnungswesen und die sonstigen
      den Jahresabschluss betreffenden Unterlagen würden geordnet aufbewahrt. Ferner
      sei die Sicherheit der für Zwecke der IT-gestützten Rechnungslegung verwendeten
      Daten gewährleistet.
      Die Tatsache, dass bereits zum 12. Mai 2016 der Jahresabschluss zum 31. Dezember
      2015 testiert werden konnte, steht dieser Aussage zumindest nicht entgegen.
      Allerdings führt die Tatsache, dass ein vollständiger Ein- und Überblick über die Fi-
      nanzkennzahlen durch die nicht in die elektronische Buchhaltung der Schuldnerin integrierten
      und allein auf Usedom geführten Konten organisatorisch allein vom Verwaltungssitz
      in Hamburg - und nicht von der Buchhaltung in Oranienburg - aus möglich und
      auch gewollt ist, mindestens zu Engpässen bei der Verfügbarkeit und den Interpretationsmöglichkeiten
      von Daten. Dies betrifft nicht nur Dritte, die zum jetzigen Zeitpunkt einen
      Überblick über die Schuldnerin bekommen müssen, sondern auch leitende Mitarbeiter,
      die bis dato nie einen ganzheitlichen Blick über die Finanzkennzahlen der
      Schuldnerin und deren Verbundunternehmen bekommen konnten. Diese bewusst hierarchisch
      und zentral aufgebaute Informationsstruktur führt zu einer starken Abhängigkeit
      von einzelnen leitenden Mitarbeitern des Rechnungswesens am Sitz in Hamburg.
      Die Vermögenslage der Schuldnerin hängt im Wesentlichen von der Werthaltigkeit we-
      niger Forderungen gegenüber Gesellschaften ab, die mit der Schuldnerin entweder
      verbunden oder dieser organisatorisch und wirtschaftlich nahestehend sind. Angesichts
      der Tatsache, dass einerseits nur wenige Mitarbeiter die Zusammenhänge zwischen
      den Konzerngesellschaften und nahestehenden Unternehmen durchdringen und hinterfragen
      konnten und andererseits der Wirtschaftsprüfer zu diesem Zeitpunkt bereits sicher
      nicht werthaltige Forderungen Mitte Mai 2016 als noch voll werthaltig erachtet hat,
      stehen sämtliche Ausführungen in diesem Gutachten zwangsläufig unter dem ausdrücklichen
      Vorbehalt der Ergänzung und ggf. der Berichtigung. Eine zahlenmäßige
      Bewertung wesentlicher Vermögensbestandteile ist zum derzeitigen Zeitpunkt ausgeschlossen.
      F. Der Jahresabschluss 2015
      Der Möhrle-Abschluss für das Geschäftsjahr 2015 wurde am 12. Mai diesen Jahres, al-
      so vor weniger als vier Monaten mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk erteilt.
      Mit Schreiben an die Schuldnerin vom 5. August 2016 stellt sich Möhrle die Frage, ob
      dies zu Recht erfolgte.
      Aus dem Schreiben ergibt sich, dass im Rahmen der Jahresabschlussprüfung die
      Werthaltigkeit der oben bereits dargestellten Forderungen gegen die KTK Gesellschaften
      von rd. € 79,3 Mio., die insbesondere auch Hintergrund der Steigerung der Gesamtleistung
      und des Materialaufwands der Schuldnerin in 2015 im Vergleich zu 2014 gewesen
      sein dürften, mehrfach intensiv mit dem Leiter Rechnungswesen der KTGGruppe,
      Herrn Carstensen, erörtert wurde. Dieses erfolgte auch vor dem Hintergrund
      der hohen rechnerischen Debitorenziele von über 400 Tagen. Der Aufsichtsrat der
      Schuldnerin wurde von Möhrle am 2. Mai 2016 informiert, dass ohne eine Darlegung
      zur Werthaltigkeit kein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden könne.
      Im Rahmen dieser Erörterung wurden Möhrle Dokumente über die Bestellung von Si-
      cherheiten in Höhe von insgesamt € 150 Mio. vorgelegt, welche die Werthaltigkeit der
      Forderungen gegen die KTK Gesellschaften sicherstellen sollten. Der Wirtschaftsprüfer
      der KTK Gesellschaften, Herr Dr. Wolfram Klüber aus Berlin hat gegenüber Möhrle die
      Existenz und Werthaltigkeit der Sicherheiten schriftlich bestätigt.
      In Anbetracht der nach dem 12. Mai 2016 eingetretenen Ereignisse hat Möhrle dem
      Vorstand die folgenden Fragen gestellt:
      • Aus welchem Grund konnten Forderungen im Konzernverbund von über
      € 100 Mio., die zumindest teilweise fällig waren, nicht zur Vermeidung des Ausfalls
      von Zinszahlungen in Höhe von € 18 Mio. beigetrieben werden?
      • Inwieweit wurden im Falle unterstellter fehlender Liquidität der KTK Gesellschaften
      die gewährten Sicherheiten nicht zur Vermeidung des Zahlungsausfalls verwertet?

      Denkhaus wertet derzeit gemeinsam mit dem Vorstand die von Möhrle vorgelegten Dokumente
      über die Gestellung von Sicherheiten in Höhe von insgesamt € 150 Mio. aus. Bis zum
      heutigen Tag sind mir keine werthaltigen, von den KTK-Gesellschaften bestellten Sicherheiten
      bekannt. Vielmehr hat Herr Siegfried Hofreiter wiederholt erklärt, dass die
      Lager der KTK-Gesellschaften leer seien, so dass die Sicherungsübereignungen der
      Warenvorräte zugunsten der Schuldnerin ins leere laufen.
      Denkhaus geht derzeit davon aus, dass der Jahresabschluss 2015 unter Berücksichtigung der 1
      tatsächlichen Situation bei den diversen Schuldnern der Schuldnerin neu aufzustellen
      ist und jedenfalls eine Nachtragsprüfung erforderlich ist.
      Am 16. August 2016 fand eine erste Besprechung mit Möhrle statt. Möhrle erwägt das
      Testat zu widerrufen.

       Anm. Forist:Widerruf ist erfolgt
       Anm. Forist:Möhrle-Haftung mit EUR 4.000.000 ist von Denkhaus bislang in dem geschätzten „Gesamtvermögen“ von EUR 40.000.000 nicht berücksichtigt, fraglich ist m.E. eine evtl. doppelte Haftung 2 * 4 Mio (einmal Einzelabschluss, einmal Konzernabschluss)
        Schlechtleistung Erstattung Prüfgebühren Vorjahre Möhrle ist nicht eingepreist, ca. TEUR 200- TEUR 250 p.a.
       Haftung Klüber WP bei KTK EUR 4 Mio ist nicht eingepreist (anteilig über Quote Insolvenz der KTK-Gesellschaften für Masse Agrar)
       Haftung der STB ist zu prüfen, von Denkhaus nicht eingepreist


      7 b Haftung Gläubigerausschuss und Sachwalter/Insoverwalter/CRO
      Für den Versicherungsschutz der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses ist
      durch Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von € 50 Mio. Sorge getragen. Für den CRO und den Sachwalter wurden
      Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen mit identischer Versicherungssumme abgeschlossen.
      Forist: Lt. Aussagen Denkhaus auf Gläubigerversammlung besteht auch für den gewählten Gläubigerausschuss entsprechende Versicherung.
      Avatar
      schrieb am 01.11.16 19:01:29
      Beitrag Nr. 7.118 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.596.089 von V.L.-HH am 01.11.16 14:13:58Zitat:

      "Für die die Biogasanlagen des Geschäftsbereichs Energie betreibenden Tochtergesellschatten der KTG Energie AG waren bereits von den Tochtergesellschaften Anfang Juli auf Wunsch der finanzierenden Banken Sanierungsgutachten bei den Unternehmensberatungsgesellschaften NEXPERT (BLB, OLB/SEB und LBBW) und CENTUROS (DKB) beauftragt worden. Darüber hinaus hat die Schuldnerin mit meiner Zustimmung und der des vorläufigen Gläubigerausschusses die ERNST & YOUNG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Bewertung der operativen Konzerngesellschaften des Geschäftsbereichs Agrar und der KTG Energie AG beauftragt."

      KTG Agrar - die Bauern AG oder doch mehr?? | wallstreet-online.de - Vollständige Diskussion unter:
      http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1135292-7111-7120…

      Also hat es doch mit dem Eröffnungsbeschluß der Inso in Eigenverwltung bei der KTG Agrar ein sehr detailiertes Sanarungsgutachten gegeben. Gerade auch für den bereich KTG Energie, zumal der 50% Anteil der KTG Agrar an der KTG Energie falls werthaltig, ja wohl eines der zentralen, wenn nicht gar das zentrale Vermögensobjekt gewasen wäre. Eben falls werthaltig.

      Schon vorher haben die Banken, die die KTG Energie finanziert haben Sanierungsgutachten für die KTG Energie in Auftrag gegeben und zwar schon im Juli!

      D.h. die aktuell am Verfahren beteiligten Hauptpersonen (Ockelmann, Denkhaus, Zech, Gläubigerausschuß...) wissen schon heute ob und grob geschätzt in welcher Höhe die Anleihe der KTG Energie noch duch real vorhandene Vermögenswerte gedeckt ist. Was bringen ansonsten die ganzen teuren Gutachten, wenn man diese frage immer noch nicht beantworten kann.

      Klartext.

      Intern ist längst bekannt ob neben der Zahlungsunfähigkeit bei der KTG Energie auch eine Überschuldung vorliegt, und welche Größenordnung die hat. Nur nach Außen wird von allen Beteiligten dazu nichts gesagt.

      Wurde gerade Ockelmann nicht in Bezug auf Sanierungen und Insolvenzen im Bereich Agrar über den grünen Klee gelobt? Na dann weiß der doch mit welchem EBITDA man bei der KTG Energie rechnen kann, wenn die in Zukunft ihre Rohstoffe zu aktuell üblichen Marktpreisen einkaufen muß.

      Und damit weiß Ockelmann und demzufolge auch Denkhaus, das Amtsgericht, Zech... ob die KTG Energie in Zukunft operativ genügend Erträge erwirtschaften kann, um neben den Bankkrediten auch die Anleihe ganz oder teilweise tilgen zu können.

      Nur sagen tut man weder gegenüber den Aktionären noch den Anleihegläubigern auch nur ein Wort. Tolle Verfahrensführung.

      Es läuft ein abgekartetes Spiel, und die normalen Anleger kriegen die Karten erst gezeigt, wenn das Spielchen gelaufen ist.

      Schade, das niemand dieses Eröffnungsgutschten und insbesondere die Aussagen zur KTG Energie früher online gestellt hat.
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      Avatar
      schrieb am 01.11.16 16:37:28
      Beitrag Nr. 7.117 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.569.398 von Romantiker am 27.10.16 21:38:25@DAMMHANS u. @vergleichbare Meckerer

      . . .
      Neben diesen operativen Sofortmaßnahmen hat die Eigenverwaltung in Abstimmung mit mir
      eine Datensicherung durch einen externen Dienstleister beauftragt.
      Dieses war insbesondere erforderlich, da vom ersten Tag an Sachverhalte bekannt wurden,
      die Haftungsansprüche vermuten lassen und ggf. auch strafrechtliche Relevanz haben.
      . . .

      Seite 32 Mitte
      Avatar
      schrieb am 01.11.16 16:28:23
      Beitrag Nr. 7.116 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.584.863 von siban am 30.10.16 19:07:13@GGW u. @ähnliche Mahner

      Stichwort "denen (Ockelmann/Denkhaus) muss man genau auf die Finger schauen!"

      1. Bestellprozess und Zahlungsverkehr
      . . .
      Ferner habe ich dem Vorstand im Hinblick auf § 275 Abs. 2 lnsO aufgegeben,
      dass ich die für die Schuldnerin als Holdinggesellschaft nicht betriebsnotwendige Liquidität
      auf einem von mir eingerichteten Verfahrensanderkonto einziehe.
      Dieses betrifft insbesondere die Einzahlungen aus Beteiligungsverkäufen.
      Zugleich werden die im Zusammenhang mit Beteiligungsverkäufen und Bewertungsaufträgen sowie dem Sanierungsgutachten
      für die KTG-Gruppe verbundenen Kosten von diesem Anderkonto nach entsprechender Freigabe durch den Vorstand gezahlt.
      Damit habe ich die Kassenführung gemäߧ 275 Abs. 2 lnsO nicht in vollem Umfang,
      aber im Hinblick auf die Zahlungen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, an mich gezogen.

      Seite 33 Mitte

      Mir scheint, einige hier haben die dort anwendbaren Inso.-Restriktionen unterschätzt.
      Avatar
      schrieb am 01.11.16 16:07:00
      Beitrag Nr. 7.115 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.584.863 von siban am 30.10.16 19:07:13@QUERDENKER

      interessante Argumentation gegen die Regel-Inso., zur kritischen Betrachtung :

      Vorbemerkung
      . . .
      Seit Inso.antragstellung ist es gelungen, Teile der KTG-Gruppe zu stabilisieren;
      die Eigenverw. hat sich im Eröffnungsverfahren bewährt, da dem „KTG-Dickicht" nur mit geballter Erfahrung Herr zu werden ist.
      Neben Herrn Ockelmann und mir
      arbeiten mit Herrn Dr. Penzlin und meinen Partnern Friedemann Schade und Friedrich von Kaltenborn
      drei weitere erfahrene Inso.verwalter an der Ermittlung und Fortführung der KTG-Gruppe.
      Trotzdem können Folgeinsolvenzen ebenso wie schlimmstenfalls auch ein kompletter Zusammenbruch des Konzerns
      nicht ausgeschlossen werden.
      Um dieses möglichst zu vermeiden,
      ist die kurzfristige Durchführung des eingeleiteten M&A-Prozesses für die gesamte KTG-Gruppe erforderlich.
      Es ist sinnvoll, die Eigenverw. bis zur erfolgreichen Beendigung des M&A Prozesses
      (oder bis zum Zusammenbruch des Konzerns) fortzusetzen.
      . . .

      Seite 8 Mitte

      II. Der Insolvenzvorstand (CRO) und der Altvorstand
      . . .
      Vielmehr musste ich gemeinsam mit Herrn Ockelmann feststellen,
      dass eine freie Kommunikation im Unternehmen nur in Abwesenheit von Herrn Hofreiter möglich war.
      Dies betrifft jedenfalls große Teile der Belegschaft.
      Darüber hinaus führte die Feststellung,
      dass diverse Strukturen, die Herr Hofreiter aufgebaut hat oder mit denen er offensichtlich in Verbindung zu bringen ist,
      eine Eigenverw. mit einem Vorstand Hofreiter unmöglich machen.
      . . .
      Herr Ockelmann hat sich binnen weniger Tage eine Position im Unternehmen,
      i.e. insbesondere bei der Belegschaft der KTG-Gruppe verschafft,
      die für eine Transparenz in den ersten Wochen des Verfahrens gesorgt hat,
      die im Rahmen einer vorläufigen Inso.verw. in dieser Form wahrscheinlich nicht möglich gewesen wäre.
      Hierbei mag unterstützen, dass Herr Ockelmann
      über umfangreiche Erfahrungen aus Gesamtvollstreckungsverfahren über die Vermögen von Agrarunternehmen verfügt
      und damit über umfassende Branchenkenntnis verfügt
      und in der Branche, z. B. bei Agrarhändlern bekannt ist und deren Vertrauen genießt.
      . . .

      Seiten 33 Mitte bis 36 oben

      E. Stellungnahmen zur beantragten Eigenverwaltung
      Die Schuldnerin hat neben der Eröffnung des Inso.verfahrens
      auch die Anordnung der Eigenverw. gemäß §§ 270 ff. lnsO beantragt.
      Gemäß § 270 Abs. 2 Nr. 1 und 2 lnsO setzt eine solche Anordnung neben einem Antrag des Schuldners voraus,
      dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
      Derartige Umstände sind mir im Laufe meiner Ermittlungen während des lnso.antragsverfahrens nicht bekannt geworden.
      Herr Siegfried Hofreiter hat sein Vorstandsmandat niedergelegt.
      Ohne diese Maßnahme hätte ich die Aufhebung der Eigenverw. bereits im Antragsverfahren angeregt.
      Die Fortführung der KTG-Gruppe im Zuge des vorl. Inso.verfahrens erfolgt professionell und ohne Beanstandungen.
      Im Rahmen der Überwachung des Vorstands werden mir insbesondere tägliche Bankkontenstände
      sowie auf Anforderung Buchungsbelege und -übersichten aus WINSOLVENZ, die in der Sozietät JOHLKE gebucht werden,
      zur Verfügung gestellt, aus denen sich die erfolgten Zahlungsvorgänge vollständig nachvollziehen ließen
      (vgl. § 274 Abs. 2 Satz 1 lnsO).
      Unabhängig davon habe ich im Einvernehmen mit dem Vorstand die Kassenführung in dem oben dargestellten Maß
      im Hinblick auf die nicht betriebsnotwendige Liquidität der Schuldnerin an mich gezogen.
      Seit dem 13. Juli 2016 ist Herr Rechtsanwalt Jan Ockelmann Vorstand (CRO) der Schuldnerin.
      Herr Rechtsanwalt Ockelmann ist erfahrener Inso.verwalter und Sanierungsexperte,
      der über einschlägige Branchenerfahrungen verfügt,
      so dass die für die Eigenverw. erforderliche inso.rechtliche Expertise bei der Schuldnerin vorhanden ist.
      Um auch dem Stigma der Inso. bei den tausenden von Verpächtern der Konzerngesellschaften entgegenzutreten,
      ist die Aufrechterhaltung der Eigenverw. bis zu einem Verkauf des Geschäftsbereichs Agrar,
      jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen, sinnvoll.
      Dieses ist mit dem Vorstand Ockelmann abgestimmt.
      . . .
      Weiterhin ist zugunsten der Anordnung der Eigenverw. zu berücksichtigen,
      dass infolge der Bestellung des Herrn Rechtsanwalt Ockelmann zum Vorstand durch die Anordnung der Eigenverw.
      nicht mit einer Verschleierung etwaiger Organhaftungsansprüche gemäß §§ 15a lnsO, 92 AktG zu rechnen ist.
      Im Übrigen ist auch das dem Sachwalter nach § 280 lnsO zustehende Anfechtungsrecht nicht unberücksichtigt zu lassen.
      Nach alledem sind die in § 270 Abs. 2 lnsO normierten Voraussetzungen an eine Eigenverw. im eröffneten Inso.verfahren erfüllt.

      Seiten 120 Mitte bis 122 oben

      (Abkürzungen von mir)
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 01.11.16 14:43:22
      Beitrag Nr. 7.114 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.584.863 von siban am 30.10.16 19:07:13Zur weiteren Info; auch für manch "Neider":

      D. Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 54 lnsO
      1. Gerichtskosten gemäß §§ 35 ff. GKG in Verbindung mit Anlage 1 zum GKG Nr. 2310, 2320
      inkl. Zustellungs- und Veröffentlichungskosten, Sachverständigenvergütung und Kosten der Gläubigerversammlung: € 450.000
      2. Vergütung des vorläufigen Sachwalters gemäß §§ 12, 1,2 ff. lnsVV inkl. Auslagen gemäß § 8 lnsVV: € 1.100.000
      3. Vergütung des Sachwalters gemäß §§ 12, 1, 2 ff. lnVV inkl. Auslagen gemäß § 8 lnsVV: € 2.300.000
      4. Vergütung und Auslagen der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschuss gemäß §§ 17 ff. lnsVV: € 250.000
      Gesamtsumme der geschätzten Verfahrenskosten: € 4.100.000

      Seite 120 oben

      . . .
      Herr Rechtsanwalt Ockelmann erhält für seine Tätigkeit als Vorstand der Schuldnerin für die Dauer der Eigenverwaltung
      eine Vergütung in Höhe von 40 % der fiktiven Vergütung des Insolvenzverwalters,
      die erst dann berechnet wird, wenn das Amtsgericht die Vergütung des Sachwalters,
      auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 - festgesetzt hat.
      Da dieser grundsätzlich 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters erhält,
      bringt die beantragte Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren auch unter Kostengesichtspunkten
      für die Gläubiger keine Nachteile.
      Der vorläufige Gläubigerausschuss hat der vorgenannten Vergütungsstruktur einstimmig zugestimmt.
      . . .

      Seite 121 Mitte
      Avatar
      schrieb am 01.11.16 14:13:58
      Beitrag Nr. 7.113 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.584.863 von siban am 30.10.16 19:07:13@QD06 u. @andereZweifler

      D. Sanierungsgutachten & Bewertungen
      Die Schuldnerin hat mit meiner Zustimmung und der des vorläufigen Gläubigerausschusses
      die HWW Unternehmensberater GmbH gemeinsam mit TMC Turnaround Management Consult GmbH
      mit der Erstellung kurzfristiger Liquiditätsplanungen und eines Sanierungsgutachtens in Anlehnung an ldW S 6
      für den Geschäftsbereich Agrar beauftragt.
      Für die die Biogasanlagen des Geschäftsbereichs Energie betreibenden Tochtergesellschatten der KTG Energie AG
      waren bereits von den Tochtergesellschaften Anfang Juli auf Wunsch der finanzierenden Banken Sanierungsgutachten
      bei den Unternehmensberatungsgesellschaften NEXPERT (BLB, OLB/SEB und LBBW) und CENTUROS (DKB) beauftragt worden.
      Darüber hinaus hat die Schuldnerin mit meiner Zustimmung und der des vorläufigen Gläubigerausschusses
      die ERNST & YOUNG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Bewertung
      der operativen Konzerngesellschaften des Geschäftsbereichs Agrar und der KTG Energie AG beauftragt.
      Die erteilten Aufträge sind auf der Ebene der Tochtergesellschaften der KTG Energie AG erforderlich,
      um die Vergabe von Kreditlinien, insbesondere für die Substratfinanzierung nach Wegfall der KTG Agrar als Substratfinanzier,
      unter Berücksichtigung der BGH Rechtsprechung für Sanierungskredite zu ermöglichen.
      Die von der Schuldnerin erteilten Aufträge sind erforderlich,
      um dem Gläubigerausschuss und - soweit die Konzernliquidität bis zum Berichtstermin ausreicht - der Gläubigerversammlung
      eine belastbare Berechnung der Kapitaldienstfähigkeit der KTG-Gruppe vorzulegen,
      auf deren Grundlage sodann über die Verwertung oder einen möglichen Insolvenzplan entschieden werden kann.

      . . .
      Beide Gesellschaften hatten sich in der mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss abgestimmten Ausschreibung durchgesetzt.
      HWW verfügt über erhebliche landwirtschaftliche Expertise.
      . . .


      Seite 40 Mitte bis 41 Mitte bzw. Seite 36 unten
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