Nutzung des Verlustvortrages einer insolventen AG - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 21.09.08 08:51:43 von
neuester Beitrag 17.10.08 17:14:12 von
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Unter welchen Voraussetzungen kann man einen steuerlichen Verlustvortrag einer insolventen AG nutzen?
Stichwörter: Wiederbelebung , steuerliche Identität u.s.w.
Für Antworten bedanke ich mich schon im voraus.
Unter welchen Voraussetzungen kann man einen steuerlichen Verlustvortrag einer insolventen AG nutzen?
Stichwörter: Wiederbelebung , steuerliche Identität u.s.w.
Für Antworten bedanke ich mich schon im voraus.
Antwort auf Beitrag Nr.: 35.203.415 von Elmshorner am 21.09.08 08:51:43In diesem Jahr wurde die Regelung zur Nutzung von Verlustvorträgen nochmals massiv erschwert und ist m.E. praktisch ausgeschlossen.
Maßgebend ist der neue § 8c KöStG:
http://bundesrecht.juris.de/kstg_1977/__8c.html
Interessant ist insoweit das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums zu § 8c KöStG:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startsei…
Maßgebend ist der neue § 8c KöStG:
http://bundesrecht.juris.de/kstg_1977/__8c.html
Interessant ist insoweit das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums zu § 8c KöStG:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startsei…
Antwort auf Beitrag Nr.: 35.204.445 von Inkmarker am 21.09.08 11:03:17Bei Wikipedia steht unter Mantelgesellschaft folgendes:
Mantelkaufregelung (bis 2007) [Bearbeiten]Ein Mantelkauf im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG[1] liegt vor, wenn die Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit bestehenden Verlustvorträgen mit dem Ziel erworben werden, die Verluste beim Erwerber steuermindernd nutzbar zu machen. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, diesen "Handel mit Verlusten" weitestgehend zu unterbinden. Es werden daher rechtliche Identität und wirtschaftliche Identität verlangt, um die Nutzung des Vortrages zuzulassen. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist eine Verlustnutzung im Sinne des § 10d EStG zulässig.
Das Fortbestehen der rechtlichen Identität ist zivilrechtlich zu beurteilen. Die wirtschaftliche Identität wird dann nicht angenommen, wenn mehr als 50% der Anteile übertragen werden und der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortgeführt oder wieder aufgenommen wird.
Eine Sonderregel gilt für die Sanierung von Unternehmen. Hier ist die Nutzung der Verluste zulässig, auch wenn die Kriterien an sich verletzt werden. Im Sanierungsfall muss der bestehende Geschäftsbetrieb in vergleichbarem Umfang weitere fünf Jahre fortgeführt werden.
Die gesetzgeberischen Vorgaben zum Mantelkauf sind durch die Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen ergänzt und präzisiert worden. Beispielhaft sei auf mehrere Entscheidungen des BFH im Zusammenhang mit der Zuführung neuen Betriebsvermögens verwiesen.[2]
Die Finanzbehörde beruft sich regelmäßig auf das BMF-Schreiben vom 16. April 1999, das für den Zeitraum, in dem die Zuführung neuen Betriebsvermögens zu prüfen ist, ebenfalls und ohne gesetzliche Grundlage eine Frist von 5 Jahren vorsieht. Dies ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung überholt, man fordert eine Prüfung im Einzelfall hinsichtlich einer von vorneherein geplanten Handlungsweise des Übernehmers (sog. Gesamtplanbetrachtung).
Die Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 KStG wird mit der Unternehmensteuerreform 2008 aufgehoben und findet letztmalig Anwendung, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, der vor dem 1. Januar 2008 beginnt, übertragen werden, und die wirtschaftliche Identität der Kapitalgesellschaft vor dem 1. Januar 2013 entfällt.
Verlustabzugsbeschränkung (ab 2008) [Bearbeiten]Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wird die Mantelkaufregelung durch eine neue Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften in einem gesonderten § 8c KStG ersetzt. Maßgebliches Kriterium für die Verlustabzugsbeschränkung ist künftig ausschließlich ein qualifizierter Anteilseignerwechsel. Auf die Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens (s.o.) kommt es nicht mehr an:
Bei mittelbaren oder unmittelbaren Anteilsübertragungen auf einen Erwerber oder eine „Erwerberhand” von mehr als 25 % und von bis zu 50 % innerhalb eines Fünfjahreszeitraums entfallen nicht genutzte Verluste, die bis zum schädlichen Anteilserwerb entstanden sind, anteilig im Verhältnis zur Übertragungsquote
Wird innerhalb von fünf Jahren mehr als die Hälfte der Gesellschaftsrechte übertragen, führt dies zum vollständigen Untergang der bis zur Übertragung nicht genutzten Verluste.
Die Vorschrift findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 Anwendung.
Mantelkaufregelung (bis 2007) [Bearbeiten]Ein Mantelkauf im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG[1] liegt vor, wenn die Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit bestehenden Verlustvorträgen mit dem Ziel erworben werden, die Verluste beim Erwerber steuermindernd nutzbar zu machen. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, diesen "Handel mit Verlusten" weitestgehend zu unterbinden. Es werden daher rechtliche Identität und wirtschaftliche Identität verlangt, um die Nutzung des Vortrages zuzulassen. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist eine Verlustnutzung im Sinne des § 10d EStG zulässig.
Das Fortbestehen der rechtlichen Identität ist zivilrechtlich zu beurteilen. Die wirtschaftliche Identität wird dann nicht angenommen, wenn mehr als 50% der Anteile übertragen werden und der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortgeführt oder wieder aufgenommen wird.
Eine Sonderregel gilt für die Sanierung von Unternehmen. Hier ist die Nutzung der Verluste zulässig, auch wenn die Kriterien an sich verletzt werden. Im Sanierungsfall muss der bestehende Geschäftsbetrieb in vergleichbarem Umfang weitere fünf Jahre fortgeführt werden.
Die gesetzgeberischen Vorgaben zum Mantelkauf sind durch die Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen ergänzt und präzisiert worden. Beispielhaft sei auf mehrere Entscheidungen des BFH im Zusammenhang mit der Zuführung neuen Betriebsvermögens verwiesen.[2]
Die Finanzbehörde beruft sich regelmäßig auf das BMF-Schreiben vom 16. April 1999, das für den Zeitraum, in dem die Zuführung neuen Betriebsvermögens zu prüfen ist, ebenfalls und ohne gesetzliche Grundlage eine Frist von 5 Jahren vorsieht. Dies ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung überholt, man fordert eine Prüfung im Einzelfall hinsichtlich einer von vorneherein geplanten Handlungsweise des Übernehmers (sog. Gesamtplanbetrachtung).
Die Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 KStG wird mit der Unternehmensteuerreform 2008 aufgehoben und findet letztmalig Anwendung, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, der vor dem 1. Januar 2008 beginnt, übertragen werden, und die wirtschaftliche Identität der Kapitalgesellschaft vor dem 1. Januar 2013 entfällt.
Verlustabzugsbeschränkung (ab 2008) [Bearbeiten]Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wird die Mantelkaufregelung durch eine neue Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften in einem gesonderten § 8c KStG ersetzt. Maßgebliches Kriterium für die Verlustabzugsbeschränkung ist künftig ausschließlich ein qualifizierter Anteilseignerwechsel. Auf die Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens (s.o.) kommt es nicht mehr an:
Bei mittelbaren oder unmittelbaren Anteilsübertragungen auf einen Erwerber oder eine „Erwerberhand” von mehr als 25 % und von bis zu 50 % innerhalb eines Fünfjahreszeitraums entfallen nicht genutzte Verluste, die bis zum schädlichen Anteilserwerb entstanden sind, anteilig im Verhältnis zur Übertragungsquote
Wird innerhalb von fünf Jahren mehr als die Hälfte der Gesellschaftsrechte übertragen, führt dies zum vollständigen Untergang der bis zur Übertragung nicht genutzten Verluste.
Die Vorschrift findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 Anwendung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 35.215.012 von Elmshorner am 22.09.08 12:07:39§ 8 Abs. 4 KöStG wurde zwischenzeitlich aufgehoben und durch § 8c KöStG ersetzt...
Antwort auf Beitrag Nr.: 35.221.289 von Inkmarker am 22.09.08 19:07:53Wie ist es mit der steuerrechtlichen Identität des Unternehmens?
Antwort auf Beitrag Nr.: 35.289.875 von Elmshorner am 26.09.08 12:22:27Da von dieser im neuen § 8c KöStG im Gegensatz zum alten § 8 Abs. 4 KöStG keine Rede mehr ist, kommt auf eine wirtschaftliche Identität m.E. nicht mehr an.
Rein praktisch gesehen dürfte m.E. die Neuregelung des 8c KöStG die Nutzung von Verlustvorträgen übernommener Mäntel praktisch ausschießen.
Traurig, aber wahr...
Rein praktisch gesehen dürfte m.E. die Neuregelung des 8c KöStG die Nutzung von Verlustvorträgen übernommener Mäntel praktisch ausschießen.
Traurig, aber wahr...
ist auf jedenfall noch möglich. Bei der Neuausrichtung der Lion Biosciensce ( heutige SYSGNIS Pharma ) wurde der Verlustvortrag mit übernommen und das wurde auf der HV auch so bestätigt.
Ist erschwert aber nicht unmöglich.
Ist erschwert aber nicht unmöglich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 35.604.287 von Alufoliengriller am 17.10.08 17:12:50heutige SYGNIS Pharma meinte ich natürlich
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