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    NXP Semiconductors (Seite 5)

    eröffnet am 07.02.11 16:11:20 von
    neuester Beitrag 29.05.23 01:05:22 von
    Beiträge: 331
    ID: 1.163.477
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      Avatar
      schrieb am 16.12.16 12:21:15
      Beitrag Nr. 291 ()
      Hallo Leute,
      der Kurs der Aktie müsste wegen des Angebotes von 110 Dollar
      höher stehen.
      Lt. Information meiner Bank sind nur die Ertragssteuer (in Österreich 27,5%)
      und diverse Gebühren der Bank zu bezahlen.
      Avatar
      schrieb am 09.12.16 08:25:36
      Beitrag Nr. 290 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.858.315 von Serdar78 am 08.12.16 20:47:58Sicher an der Börse ist nichts ;-), aber die Wahrscheinlichkeit ist groß.
      Hab Geduld, wenn Qualcomm über 75% der Anteile eingesammelt hat, spätestens dann soll die Aktie beim fairen Wert stehen.
      Avatar
      schrieb am 08.12.16 20:47:58
      Beitrag Nr. 289 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.668.890 von Serdar78 am 10.11.16 22:02:20bei so einem positiven Marktumfeld bei so einem Kaufrausch tritt die nxp Aktie auf der stelle und das obwohl 110$ sicher sind. Langsam verliere ich die Geduld. Da muss doch mal ein Ausbruch kommen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.12.16 06:13:37
      Beitrag Nr. 288 ()
      Ich bin Etwas Hartnäckig und habe nochmals bei meiner Bank angefragt. Die Antwort kam aber von ein und denselben Mitarbeiter. (Dann sollte meine Berechnung oben passen)

      Guten Tag Herr ….,

      wir wissen, was Sie meinen. Dass eine Zahlung als unbarer Kapitalertrag gesehen wird, kann Ihnen bei einer Kapitalmaßnahme "blühen". Ein bekanntes Beispiel aus der letzten Zeit dafür ist die obligatorische Übernahme von EMC durch Dell.

      Bei dieser Übernahme wurden die kompletten Anschaffungsdaten und -kosten auf die neuen Aktien übertragen. Das bedeutete, die neuen Dell-Aktien waren zwar weiterhin ein steuerlicher Altbestand, wenn auch die EMC-Aktien vorher ein Altbestand waren. Durch das Umtausch-Verhältnis hatte man aber viel weniger Aktien als vorher im Depot. Dafür bekam man noch eine Zuzahlung.

      Da aber die Anschaffungskosten nicht um die Barzahlung gemindert wurden, war diese Zuzahlung, also der "Baranteil" voll zu besteuern.

      Geregelt wird so etwas im Einkommensteuergesetz unter dem Titel "Steuerneutraler Tausch im Sinne des § 20 Abs. 4a EStG".

      In Ihrem Fall würden Sie aber durch eine andere Firma komplett bar abgefunden werden, was steuerlich einem Verkauf gleichkommt. Der entsprechende Gewinn oder Verlust wird demnach automatisch mit Ihrem Einstandswert verrechnet, wenn Sie die Aktien nicht vor dem 01.01.2009 angeschafft haben.

      Da Sie zu dem Thema aber schon verschiedene Aussagen bekommen haben - und wir aus rechtlichen Gründen keine steuerliche Beratung durchführen, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater.

      Wir hoffen trotzdem, dass Ihnen diese Informationen wieder etwas geholfen haben und wünschen Ihnen einen schönen Abend.
      Avatar
      schrieb am 07.12.16 17:42:38
      Beitrag Nr. 287 ()
      Das mit der Steuerproblematik hat mich auch beschäftigt.
      Als Ergebnis habe ich heute 50% meiner Position verkauft.
      Die restlichen Aktien werden dann Anfang 2017 an den Mann gebracht.
      Investiert wird das Geld in Aktien mit Nachholbedarf. ;)

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      Avatar
      schrieb am 07.12.16 07:48:09
      Beitrag Nr. 286 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.840.834 von china_growth am 06.12.16 22:13:00Wahrscheinlich wirst du Recht haben, dass die Barabfindung zu 100% versteuert wird!
      Dann müsstest aber für die ausgebuchten Aktien ein Verlust in Aktien Verrechnungstopf eingebucht werden, der später mit anderen Gewinnen verrechnet werden kann?!

      Deswegen werde ich versuchen die Aktien später über die Börse zu verkaufen, dann fallen auch keine 15% US Steuer an.

      Bei denen die Ihren Freibetrag von 801€ nicht ausschöpfen, kann es relativ egal sein.
      Avatar
      schrieb am 06.12.16 22:13:00
      Beitrag Nr. 285 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.832.989 von MrTrost am 06.12.16 07:23:33Grundsätzlich unterliegt der gesamte Betrag der US Quellensteuer. Da es sich um eine Quellensteuer handelt erfolgt der Abzug unabhängig des Freibetrages, NV-Bescheinigung oder von Verlusten.

      Deine gegoogelten Ausführungen sind alle richtig, beziehen sich aber auf deutsche Kapitalgesellschaften.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.12.16 07:23:33
      Beitrag Nr. 284 ()
      kurz ausgerechnet:
      110 $ Barabfindung entsprich bei aktuellen Kurs ($ /€ 1,075) 102,33 €
      Bei kauf aktuell von ca. 91€ bleibt ein Bruttogewinn von 11,33€ pro Aktie übrig.
      Dann kommen 15 % US QuSt 1,7€, 25% Kapitalertragsteuer 2,83€ und 5,5% Soli 0,16€.
      Bleibt zum Schluss ein Nettogewinn von 6,64€ oder 7,3% pro Aktie übrig.

      Bei Annahme der Barabfindung berechnet mir meine Bank keine Verkaufsordergebühr ;-)
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.12.16 07:00:02
      Beitrag Nr. 283 ()
      Hallo,
      hier noch einmal gegoogelt und eigentlich finde ich es auch so systematisch.

      Squeeze-out kommt nach der Barabfindung, für die Aktionäre die keine Barabfindung angenommen haben. Man bekommt dann meist den anteiligen Unternehmenswert ausgezahlt (vereinfacht ausgerechnet) oder durch Spruchverfahren noch etwas mehr, alle Kosten trägt das Unternehmen.

      Aber:
      Für das Finanzamt ist es unerheblich, ob Wertpapiere freiwillig oder auf Druck abgeben werden müssen. In beiden Fällen kommt es zur Steuerpflicht.
      Das gilt auch beim so genannten Squeeze-out, bei dem ein Mehrheitsgesellschafter mit mindestens 95 Prozent Anteil am Grundkapital die verbleibenden Minderheitsaktionäre zum Verkauf gegen eine Abfindung zwingen darf. Eine solche erzwungene Aktienübertragung stellt nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf weder eine unzulässige Enteignung noch einen vergleichbaren behördlichen Eingriff dar (Az. 6 K 3742/06 K,G). Das hat zur Folge, dass Aktionäre das Geschäft sofort versteuern müssen.
      Aus Sicht der Finanzverwaltung ist es nämlich für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob eine Veräußerung freiwillig oder unter wirtschaftlichem Zwang erfolgt. Denn kommt es nicht auf den Verkaufswillen oder eine Spekulationsabsicht an. Daher müssen Anleger eine Gesellschaftsübernahme im Rahmen eines Squeeze-out so behandeln, als hätten sie ihre Wertpapiere freiwillig über die Börse verkauft.
      Das kann aus Steuersicht zwei verschiedene Vorgänge auslösen
      1. Handelt es sich um eine Zwangsübertragung innerhalb eines Jahres mit vor 2009 erworbenen Kauf, fällt ein Spekulationsgewinn oder -verlust an. Maßgebend ist dabei die Differenz zwischen der Abfindung in Bar und dem ehemaligen Kaufkurs. Gibt der Mehrheitsaktionär statt Bargeld eigene Aktien als Tauschgeschäft, gilt deren aktueller Kurswert bei Depoteinbuchung als Veräußerungspreis.
      2. Handelt es sich hingegen um nach 2009 erworbene Aktien, unterliegt das Abfindungsgeschäft unabhängig von Haltefristen der Abgeltungsteuer. Vom realisierten Gewinn geht daher stets ein Viertel an den Fiskus. Bringt der Verkauf unter Zwang einen Verlust, lässt sich der lediglich mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnen, nicht hingegen mit Zinsen, Dividenden oder realisierten Kursgewinnen aus anderen Wertpapierarten. Besitzet der am Sqeeze-out beteiligte Sparer keine weiteren Aktien, kann er mit dem Minus steuerlich gesehen zunächst einmal nichts anfangen.
      Seine Bank konserviert den Verlust aber für die Zukunft so lange konserviert, bis tatsächlich ein Aktienplus anfallen sollte.Oftmals erhält ein Minderheitsaktionär später per Gerichtsentscheidung noch einen Aufschlag zum ehemaligen Zwangsverkauf. Dann muss er die Nachzahlung wie einen zusätzlichen Veräußerungserlös behandeln. Der realisierte Verlust verringert sich also im Nachhinein und die Abgeltungsteuer auf den Gewinn fällt entsprechend höher aus. Ähnlich sieht es aus, sofern noch ein Spekulationsgeschäft vorliegen sollte.

      https://www.buhl.de/steuernsparen/steuerpflicht-auch-beim-zw…
      Avatar
      schrieb am 05.12.16 19:06:34
      Beitrag Nr. 282 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.828.788 von MrTrost am 05.12.16 09:47:39Hallo,

      Reine Barabfindungen werden vom Fiskus wie der Verkauf der Aktie bewertet. Dies bezieht sich aber nur auf deutsche Kapitalgesellschaften. Daher glaube ich nicht, dass die Aussage deiner Bank korrekt ist, da hier US-Gesetze greifen.

      Folgende Info habe ich von der Consorsbank zum Qualcomm Angebot erhalten:
      Besteuerung des Angebots
      Die Zahlung, die Sie bei Annahme dieses Übernahme- und Abfindungsangebot erhalten, kann den US-Quellensteuerrichtlinien gemäß IRC-Section 302 unterliegen. Mit Unterwerfung gemäß Section 302 erfolgt die Auszahlung unter Umständen steuerlich als US-Dividende. In diesem Fall wird eine US-Quellensteuer belastet, die zwischen 10 % und 30 % des Auszahlungsbetrags liegen kann.

      Für eine belastbare Klärung habe ich das Angebot mal an meinen Steuerberater weitergegeben. Die Frage ist, wie gut der sich wiederum mit der US-Gesetzgebung auskennt...

      Parallel dazu werde ich mal die IR-Abteilungen von NXP und Qualcomm anschreiben.
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