checkAd

    Sondertilgung / Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 BGB - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.09.11 05:56:16 von
    neuester Beitrag 04.01.12 14:22:26 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.168.917
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 10.004
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 10.09.11 05:56:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      Eure Einschätzung zu folgender Überlegung würde mich bitte interessieren:

      Zunächst zitiere ich die Kernpassage des o. g. Paragraphen:

      "§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

      (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

      1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;

      2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs."

      Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/489.html



      Mir geht es hier um Änderung der Regeltilgungssätze während der Zinsfestschreibungszeit bzw. um Sondertilgungen.



      Ausgangslage ist eine Finanzierung über einen Zinsfestschreibungszeitraum von über 10 Jahren - bspw. 20 Jahren - mit original vereinbarter Regeltilgung von 1% p. a.. Die vollständige Auszahlung sei am 01.01.2000 (gewesen).

      Bei einer Regeltilgung von 1% p. a. beträgt die Darlehenslaufzeit entgegen der allgemeinen Annahme nicht 20 Jahre entsprechend dem vereinbarten Zeitraum der Zinsfestschreibung, sondern etwa 49 Jahre, weil die Bank unterstellt, daß man sich nach Ablauf der Zinsfestschreibung für Anschlußfinanzierung(en) entscheidet und hierbei durchgängig ausnahmslos die original gewählte Regeltilgung von hier 1% p. a. weiterhin wählt.

      So hätte der Darlehensnehmer nach Ablauf von 10 Jahren am 01.01.2010 erstmalig die Möglichkeit, von seinem oben zitierten Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen mit einer Frist von 6 Monaten.



      Hierzu nun meine beiden Fragen:

      Wenn eine Darlehensgeberin vertraglich anbietet,

      1. daß der Darlehensnehmer während der Vertragslaufzeit den anfangs vereinbarten Regeltilgungssatz mehrere Male kostenlos ändern darf bzw.

      2. Sondertilgungen von 5% p. a. leisten darf,

      was geschieht dann bzgl. des frühestmöglichen Zeitpunkts des Ordentlichen Kündigungsrechts nach dem o. g. § 489 BGB?


      Zu 1.) Angenommen, der Darlehensgeber teilte am 01.01.2001 seiner Darlehensgeberin mit, er möchte das Darlehen fortan mit 2% p. a. regulär tilgen. Die Darlehenslaufzeit verkürzt sich dadurch von ursprünglich rund 41 Jahren auf lediglich noch rund 27 Jahre.

      Hat die Verkürzung der Darlehenslaufzeit etwas mit der im Gesetzestext erwähnten Rückzahlungsdauer zu tun mit der Konsequenz, daß die 10-Jahresfrist ab dem 01.01.2001 neu zu laufen beginnt?


      Zu 2.) Angenommen, der Darlehensgeber tätigt am 01.01.2001 eine Sondertilgung von 5%. Dadurch müßte sich ja die Darlehenslaufzeit verkürzen.

      Hat die Verkürzung der Darlehenslaufzeit etwas mit der im Gesetzestext erwähnten Rückzahlungsdauer zu tun mit der Konsequenz, daß die 10-Jahresfrist ab dem 01.01.2001 neu zu laufen beginnt?


      Was sonst könnte mit der im Gesetztestext zitierten "neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung" gemeint sein? Könnte es evtl. auch die - so vertraglich eingeräumte - Beantragung der Anpassung der betraglichen Annuitätenhöhe nach vollzogener Sondertilgung gemeint sein?

      Gruß

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 10.09.11 07:35:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      Eine "neue Vereinbarung" iSv § 489 I Nr. 2 BGB verstehe ich als Vertrag. Beide Seiten müssten also zustimmen. Dann läuft die genannte 10-Jahres-Frist von vorne. Wenn aber Sondertilgungen etc. schon im ursprünglichen Vertrag als Möglichkeit vorgesehen waren, dann liegt kein neuer Vertrag vor, mit der Kosequenz, dass die 10-Jahres-Frist nicht von vorne zu laufen begänne. Diese Frist soll nicht durch neue Verträge untergraben werden können. Andererseits soll nur bei einem neuen Vertrag, bei dem beide Seiten einverstanden waren, der Darlehnsnehmer gebunden bleiben. Darin kommt das Prinzip im BGB der Vertragsfreiheit, der Privatautonomie zum Ausdruck. Meiner Meinung nach gibt es nach dem Wortlaut kein anderes Verständnis der Regelung. Bin aber kein Bankrechtsexperte. Im Zweifel den Palandt befragen.
      Avatar
      schrieb am 10.09.11 13:02:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      wozu zurückzahlen?

      der € ist sowieso Toast
      Avatar
      schrieb am 12.10.11 13:05:32
      Beitrag Nr. 4 ()
      Also ich denke auch, dass jede Änderung die Frist wieder von neuem beginnen lässt. Wer also dann kündigen möchte, kann dies frühestens 10 Jahre nach der letzten Änderung oder wenn die Zinsbindung abgelaufen ist.
      Avatar
      schrieb am 23.10.11 14:11:43
      Beitrag Nr. 5 ()
      Danke für Eure Einschätzungen - im Palandt habe ich leider bisher noch nicht die richtige Stelle gefunden. Dort ist zwar bekanntlich vieles abgedeckt, aber vieles leider auch ungeklärt.

      DerStrohmann habe ich so verstanden, daß er differenziert zwischen der Inanspruchnahme des vertraglich eingeräumten Rechts auf Änderung des Regeltilgungssatzes, wobei eine neue Vereinbarung die Zehnjahresfrist neu beginnen läßt, und der Inanspruchnahme der Sondertilgungsoption, bei der die Zehnjahresfrist nicht neu beginnt.

      Benni80 sieht in jedem Fall den Neubeginn der Zehnjahresfrist.

      Wie wäre es denn, wenn die zehn Jahre verstrichen sind? Kann der Darlehensnehmer dann so oft und wann er möchte Teile des inanspruch genommenen Darlehens kündigen und entschädigungsfrei zurückzahlen? Oder ist es so, daß er nach Ablauf von zehn Jahren einmalig erklären kann, einen Teil des Darlehens entschädigungsfrei zurückzahlen zu wollen, dies auch realisiert und damit wiederum den Beginn einer neuen Zehnjahresfrist auslöst, nach deren Ablauf er erst wieder eine neue Erklärung, einen weiteren Teil seines Darlehens entschädigungsfrei zurückzahlen zu wollen, abgeben kann? Dann wäre es bei Darlehen mit 25jähriger Zinsfestschreibung und mehr effektiv so, daß der Darlehensnehmer maximal 2 Teildarlehenskündigungen aussprechen könnte.

      Gruß

      Silberpfeil

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1880EUR -1,57 %
      CEO lässt auf “X” die Bombe platzen!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 14:00:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Der Gesetzgeber spricht von "ganz oder teilweise kündigen". Das ist eindeutig.
      "in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten". Das ist auch eindeutig.

      "wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs."

      Eine Sondertilgung ändert weder die im Vertrag festgelegte Laufzeit noch den vertraglich festgelegten Zinssatz. Auch ein vertraglich vorher eingeräumtes Recht auf Tilgungsänderung ändert nichts an diesen Parametern.
      Insofern kannst du also nach zehn Jahren eine beliebige Anzahl von Teilbeträgen jeweils mit sechs Monaten Kündigungsfrist tilgen. sofern du am ursprünglichen Vertrag nichts änderst.

      Rechtssicherheit gibts trotzdem nur beim Anwalt.

      Gruß, Bulli
      Avatar
      schrieb am 15.12.11 15:06:54
      Beitrag Nr. 7 ()
      so ein quatsch wenn ich durch sondertilgungen nach 7 jahren fertig bin ist der vertrag in dem moment zuende wäre ja auch noch schöner
      Avatar
      schrieb am 30.12.11 12:50:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hier ging es um Sondertilgungen, die nicht im Vertrag stehen. Natürlich kannst du einen Kredit vor Ende der Zinsbindung jederzeit mithilfe der vertraglich vereinbarten Sondertilgungsrechte abzahlen. :confused:

      Gruß, Bulli
      Avatar
      schrieb am 30.12.11 15:02:12
      Beitrag Nr. 9 ()
      Danke Bulli - für beide Antworten.

      Grundsätzlich denke ich so wie Du. Was mich zum Nachdenken anregte war das Gebaren der Bank, im Vertragswerk an den Stellen, an denen es um die Laufzeit geht, auch die Periode einzubeziehen, die außerhalb der vereinbarten Zinsbindung liegt. Die Bank unterstellt eben einfach, als würde der Vertrag zu den heute vereinbarten Konditionen auch nach Ablauf der Zinsbindung unverändert fortgeführt.

      Mein Dafürhalten scheint da unmaßgeblich zu sein, das die Laufzeit mit der Dauer der Zinsbindung gleichsetzt.

      So würde die Bank im o. g. Beispiel im Vertragswerk selbst bei einer vereinbarten Zinsbindungsdauer von 20 Jahren festlegen, es seien "588 Anuuitäten in Höhe von x Euro" zu entrichten, was einer Dauer von 49 Jahren entspricht. Wenn es sich um eine Bank mit Schufa-Anschluß handelt, würde sie auch aus heutiger Sicht als Vertragsende 2060 im Schufa-Profil hinterlegen. Weder erschließt sich mir auch diese Handhabung, noch kann ich verifizieren, ob ein solcher langlebiger (falscher?) Eintrag sich positiv oder negativ auf ein Schufa-Profil auswirkt.

      Und deshalb stellte sich mir die Frage, ob - bezogen auf die von der Bank (in meinen Augen fragwürdig) unterstellte Vertragslaufzeit von 49 Jahren - dann nämlich die beiden vertraglich bzw. gesetzlich bestehenden Sondertilgungsrechte seitens der Bank so ausgelegt werden, als würden sie bei ihrer (wohlgemerkt rechtmäßigen!) Inanspruchnahme durch den Darlehensnehmer dennoch zu einer (verkürzenden) Veränderung der ursprünglich von der Bank unterstellten Laufzeit von 49 Jahren führen.

      Ich denke - vermutlich so wie Du - besteht die Lösung in der Beantwortung der Frage, warum die Bank wie zuvor geschildert praktiziert. Ist es nur eine hartnäckig falsch gehandhabte Marotte, dann bestünde Gewißheit darüber, daß wir immer den festgezurrten Zeitraum der Sollzinsbindung betrachten, innerhalb dessen der Darlehensnehmer dann von seinen unterschiedlichen Sondertilgungsrechten nach Vertrag bzw. BGB vertragskonform Gebrauch machen kann, ohne daß insbesondere die im BGB genannte Zehnjahresfrist neu zu laufen beginnt.

      Gruß

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 04.01.12 14:22:26
      Beitrag Nr. 10 ()
      In meinem Vertrag ist hinter der Anzahl der Monatsraten in Klammern "fiktiv" vermerkt.

      Mein Rat : Suche zu dem Thema mal das Gespräch mit deiner kreditgebenden Bank, bevor du dich verrückt machst. Bei einem Bekannten ging auch eine zusätzliche Sondertilgung innerhalb der Zinsbindungsfrist ...

      Gruß, Bulli


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Sondertilgung / Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 BGB