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    Aktuelle Meinungen zur IMW Immobilien SE? (Seite 4)

    eröffnet am 24.01.13 17:01:19 von
    neuester Beitrag 01.04.23 13:14:30 von
    Beiträge: 885
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      schrieb am 01.10.20 10:12:08
      Beitrag Nr. 855 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 65.228.908 von straßenköter am 29.09.20 20:30:23Richtig geschätzt. Ausbuchung der Aktien und Gutschrift bei mir heute erfolgt.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 30.09.20 09:14:11
      Beitrag Nr. 854 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 65.228.908 von straßenköter am 29.09.20 20:30:23Die sollen sich mal Zeit lassen, gibt ja rd. 5%.
      Avatar
      schrieb am 29.09.20 20:30:23
      Beitrag Nr. 853 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 65.227.291 von deepvalue am 29.09.20 18:27:46Da die Eintragung am 23.09.2020 erfolgt ist, könnte die Gutschrift der Abfindung noch diese Woche erfolgen.
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 29.09.20 19:48:19
      Beitrag Nr. 852 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 65.227.291 von deepvalue am 29.09.20 18:27:46Wie vermutet also keine Anfechtung.

      Dann auf ins Spruchverfahren. Möge die Macht mit uns sein.
      Avatar
      schrieb am 29.09.20 18:27:46
      Beitrag Nr. 851 ()
      Der Squeeze out ist eingetragen:

      https://www.imw-se.de/berichte/

      Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
      der IMW Immobilien SE, Berlin
      ISIN DE000 A0BVWY6
      Die IMW Holding SE mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 177506 B, ist mit insgesamt 16.310.626 auf den Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien an der IMW Immobilien SE, Berlin, beteiligt und mit diesem Bestand vollständig im Aktienregister der IMW Immobilien SE eingetragen. Das Grundkapital der IMW Immobilien SE beträgt EUR 16.466.666,00 und ist eingeteilt in 16.466.666 auf den Namen lautende Stammaktien in der Form von Stückaktien. Die IMW Holding SE hält damit mehr als 95 % des Grundkapitals und ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Die IMW Holding SE hat sich entschlossen, von der in §§ 327a ff AktG geregelten Möglichkeit, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin zu übertragen (sog. Aktienrechtlicher Squeeze Out), Gebrauch zu machen.
      Die außerordentliche Hauptversammlung der IMW Immobilien SE mit Sitz in Berlin hat am 6. August 2020 beschlossen, die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der IMW Immobilien SE („Minderheitsaktionäre) nach dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß § 327a ff AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 20,00 für je eine auf den Namen lautende Stammaktie der IMW Immobilien SE mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie auf die IMW Holding SE als Hauptaktionärin der IMW Immobilien SE zu übertragen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 23. September 2020 in das Handelsregister der IMW Immobilien SE beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Mit der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der IMW Immobilien SE sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien SE in das Eigentum der IMW Holding SE übergegangen.
      Gemäß des Beschlusses der Hauptversammlung erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien SE von der IMW Holding SE eine Barabfindung in Höhe von EUR 20,00 je auf den Namen lautende Stückaktie der IMW Immobilien SE (ISIN DE000 A0BVWY6). Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
      Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Berlin ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer WOLLNY WP Unternehmensbewertung GmbH, Berlin, geprüft und bestätigt.
      Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien SE Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der IMW Immobilien SE durch M.M. Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg, über die jeweilige Depotbank.
      Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien SE brauchen hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.
      Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien SE provisions- und spesenfrei.
      Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der IMW Immobilien SE gewährt werden.
      IMW Holding SE, Berlin, im September 2020
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      schrieb am 04.09.20 17:03:56
      Beitrag Nr. 850 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.992.435 von straßenköter am 04.09.20 16:43:20
      Zitat von straßenköter: Den einzigen Verzögerungsgrund sehe ich in einer kommenden Änderung der Share Deal-Regelung.


      Nicht mehr vor der Wahl. Warum sollte die CDU der SPD den Gefallen nun auch noch ohne Gegenleistung tun?
      Avatar
      schrieb am 04.09.20 16:43:20
      Beitrag Nr. 849 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.992.372 von Andrija am 04.09.20 16:39:29
      Zitat von Andrija: Nicht hoch. Ich hatte mit einem der Anwesenden (komme nich auf den Namen ist wohl relativ bekannt und muss hier nicht öffentlich benannt werden) kurz gesprochen. Der vertrat mehrere Aktionäre und kam nicht auf die Idee einer Anfechtung und ging auch davon aus, dass es aufgrund der Fragen keine geben würde. O-Ton, "sehr unwahrscheinlich".

      Denke auch so etwas bringt nichts. Möglicherweise hat man aus steuerlichen Gründen Interesse an einer Verzögerung oder echte Profis lassen sich die Anfechtung von der Gesellschaft "abkaufen".


      Den einzigen Verzögerungsgrund sehe ich in einer kommenden Änderung der Share Deal-Regelung. Im Zweifelsfall brächte uns das aber eher auch keine SO-Abfindung.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 04.09.20 16:39:29
      Beitrag Nr. 848 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.990.503 von straßenköter am 04.09.20 14:18:54Nicht hoch. Ich hatte mit einem der Anwesenden (komme nich auf den Namen ist wohl relativ bekannt und muss hier nicht öffentlich benannt werden) kurz gesprochen. Der vertrat mehrere Aktionäre und kam nicht auf die Idee einer Anfechtung und ging auch davon aus, dass es aufgrund der Fragen keine geben würde. O-Ton, "sehr unwahrscheinlich".

      Denke auch so etwas bringt nichts. Möglicherweise hat man aus steuerlichen Gründen Interesse an einer Verzögerung oder echte Profis lassen sich die Anfechtung von der Gesellschaft "abkaufen".
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 04.09.20 14:18:54
      Beitrag Nr. 847 ()
      Ich hätte gedacht, dass die Wahrscheinlichkeit für eine Anfechtung eher hoch sei, weil mehrere Widersprüche zu Protokoll gegeben worden seien.

      Ehrlich gesagt wäre ich ganz froh, wenn die Eintragung schnell käme. Wenn man mal von dem Fall Strabag absieht, bei dem auch ein wenig mehr Schindluder getrieben wurde, bringen die Anfechtungen bis auf Verzögerungen keinen Mehrwert oder irre ich mich da?
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      schrieb am 04.09.20 14:15:31
      Beitrag Nr. 846 ()
      ich bin mir nicht sicher das es keine Anfechtung gegeben hat. Die Frist dürfte ja inkl. Postlaufzeiten etc. noch nicht durch sein. Mein Anwalt hat mir jedenfalls noch kein Update geschickt.
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