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    Aktien in Erbauseinandersetzung zu welchem Kurs? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.01.15 12:15:52 von
    neuester Beitrag 04.03.15 19:48:26 von
    Beiträge: 15
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      schrieb am 23.01.15 12:15:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Tag, sehr geehrte Community,
      in der Erbmasse befinden sich Aktien, die auf 2 von 3 Erben übertragen werden sollen. Welcher Kurs sollte zur Verrechnung genommen werden, der des Todestages (Mitteilung an das Finanzamt) oder der aktuelle, höhere Kurs zum Zeitpunkt des Übertrags? Danke für Ratschläge! grandduc
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 23.01.15 12:44:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      maßgeblich ist der Depotwert am Todestag,so wie alle anderen Konten auch
      Avatar
      schrieb am 23.01.15 13:40:59
      Beitrag Nr. 3 ()
      grandduc,
      der Wert eines Nachlasses schwankt eben in der Zeit bis zur endgültigen Aufteilung. Sind dem dritten Erbe die Kurse egal? Kann man sich nicht einigen, wer welche Aktien erhalten soll, kann man verkaufen. Geld ist leicht aufzuteilen. Kann man sich nicht einigen, WANN verkauft werden soll, wird es schwierig.
      Avatar
      schrieb am 23.01.15 15:41:53
      Beitrag Nr. 4 ()
      Der Börsenkurs ist ohnehin nur ein indiz für den Wert eines Aktienpakets.
      Man kann natürlich bei marktgängigen Papieren annehmen, dass ein sofortiger Kauf oder Verkauf ohne große Kursbeeinflussung möglich ist.

      Außerdem ist zu beachten, dass Gewinne und Verluste aus nach dem 01.01.2009 angeschafften Aktien der Abgeltungssteuer unterliegen. Auch wenn die Anschaffungskosten fortgeführt werden können und keine Veräußerung bei der Aufteilung unterstellt wird, was je nach Aufteilungsmodus vielleicht fraglich ist, fällt dann gegebenenfalls bei einer späteren Veräußerung Steuer an.
      Avatar
      schrieb am 23.01.15 19:11:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.862.985 von grandduc am 23.01.15 12:15:52Hallo,
      erbschaftssteuerlich ist natürlich der Wert des Todestages maßgebend.

      Bei der Verteilung regeln das die Erben unter-/miteinander. Da wird dann grundsätzlich der Wert zum Verteilungszeitpunkt genommen.

      Würde man den niedrigeren Wert zum Todestag verwenden, würde der 3.Erbe übervorteilt ... gewollt?

      Und wie schon angemerkt, spielen natürlich die Anschaffungskosten/-zeitpunkt auch eine Rolle (war der Kauf nach dem 01.01.2009 und liegen die Aktien im Gewinn, dann fallen bei den übernehmenden Erben noch Abgeltungssteuer an, was den aktuellen Verteilungswert wieder verringert ...)!

      Schönes WE

      Rene
      4 Antworten

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      schrieb am 24.01.15 19:22:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.868.865 von ReneBanker am 23.01.15 19:11:13Mal eine ganz blöde Frage, unabhängig von der ursprünglichen Fragestellung:

      Wenn ich Aktien erbe, zahle ich ja Erbschaftssteuer. Wieso muß ich dann noch zusätzlich Abgeltungssteuer zahlen? Oder anders gefragt: Wenn ich Abgeltungssteuer zahlen muß, dann müßte diese doch wiederum den Wert des Erbes und damit die Erbschaftssteuer mindern. Oder liege ich da falsch?
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 25.01.15 00:52:33
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.875.405 von JuliaPapa am 24.01.15 19:22:14Darauf wird meines Wissens keine Rücksicht genommen.

      Die Erben führen ja die Anschaffungskosten zunächst fort und erst bei einer späteren Veräußerung entsteht die Steuer auf Kursgewinne bzw das Steuerguthaben für Kursverluste. Eine fiktive Steuer zum Zeitpunkt des Erwerbs wird da nicht berücksichtigt. So gesehen wäre eine Veräußerung vor dem Vererben steuerlich sinnvoll, wenn die anfallende Abgeltungssteuer das steuerpflichtige Erbe mindert.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 25.01.15 12:56:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      Einen Erbschein habe ich vor einiger Zeit beantragt. Wir drei Kinder waren die Erben. Ohne meine Veranlassung kam ein Formular vom FA. In dem Formular mußte der Wert des Nachlasses angegeben werden. Wenn man den Wert der geerbten Aktien angibt mit einem Abschlag wegen erwarteter Abgeltungssteuer führt das bestimmt nicht zu Schwierigkeiten. Falls doch – kämpfen!

      Normalerweise ist der Fall mit ausgefülltem Formular erledigt. Die Freibeträge sind doch einigermaßen hoch. Meine beiden Geschwister haben kein Formular erhalten, allerdings den Erbschein auch nicht beantragt. Es reicht ja, wenn ein Erbe den Erbschein beantragt.
      Avatar
      schrieb am 25.01.15 15:27:36
      Beitrag Nr. 9 ()
      Aber das Finanzamt erhält doch auch die Meldung der Depotwerte seitens der Bank und wird das entsprechend abgleichen. Nur wenn die Erbschaft unter dem Freibetrag liegt, besteht dann natürlich kein Diskussionsbedarf.
      Avatar
      schrieb am 25.01.15 17:02:16
      Beitrag Nr. 10 ()
      honigbaer,
      in seltenen Fällen kann es zu einer Diskussion kommen. Wertminderung wegen sicher zu erwartender Steuer ist aber ein gutes Argument. Ich verschweige doch keine Wertminderung nur damit der Steuerbearbeiter locker abhaken kann.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.01.15 18:51:12
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.876.359 von honigbaer am 25.01.15 00:52:33Nur nochmal zum Verständnis:

      Der Erblasser hat die Aktie für 100 Euro gekauft. Ich erbe sie heute zum Kurs von 200 Euro. Das heißt, ich muß heute 200 Euro versteuern (Freibeträge mal außen vor gelassen).

      Dafür bekomme ich die Aktie mit den Anschaffungsdaten des Erblassers und zahle heute keine Abgeltungssteuer.

      Wenn ich dann in ein paar Jahren für 300 Euro verkaufe, bezahle ich entweder keine AgSt. (bei ursprünglichem Kauf von 2009) oder reguläre AgSt. (300 Kurs - 100 Einstand) bei Kauf ab 2009.

      Sehe ich das richtig?

      In dem Fall hätte ich ja in der Tat eine Doppelbesteuerung. Allerdings kann ich die ja heute schlecht geltend machen, weil ich ja heute nicht weiß, wann und zu welchem Kurs ich verkaufen werde.

      Alles unerquicklich, diese Steuerthemen...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.01.15 19:42:33
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.878.477 von alzwo am 25.01.15 17:02:16Hallo Alzwo,
      sofern der FA-Sachbearbeiter das nicht übersieht, wirst Du mit der Argumentation nicht durchkommen.

      Die erste Frage ist aber mal: Wurden die Aktien überhaupt nach 2008 gekauft ... denn nur dann wird beim Verkauf (mit Gewinn) Abgeltungssteuer anfallen.

      Zum generellen Abzug: Die Abgeltungssteuer kann ja auch geringer als 25% ausfallen (wenn Dein persönlicher ESt-Satz niedriger liegt) ...

      Mal ganz davon abgesehen, dass ich nicht glaube, dass überhaupt zu bezahlende Steuern als Minderung anerkennt würden (dann müsste der Verkehrswert einer Immobilie im Erbschaftsfall ja auch um die ggf. anfallende "Spekulationssteuer" (10-Jahres-Frist) gekürzt werden ....

      ... aber versuchen kannst Du es sicher mal (wie schon erwähnt wurde, hat das FA aber auch die Depot-/kontostandsmeldung zum Todestag von der Bank bekommen) und kann Deine Angaben leicht mit denen der Bank vergleichen!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 25.01.15 21:22:01
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.879.233 von JuliaPapa am 25.01.15 18:51:12Ja, richtig JP.
      Doppelbesteuerung ist vielleicht nicht der richtige Ausdruck, denn einmal ist es Erbschaftsteuer und einmal Veräußerungsgewinnbesteuerung / Abgeltungssteuer. Aber tatsächlich werden im gegebenen Fall die vererbten stillen Reserven erst mit Erbeschaftsteuer und später mit Abgeltungssteuer belastet.

      Beim Zugewinnausgleich bei Ehescheidung dürften übrigens ähnliche Probleme entstehen. Auch wenn die Steuer bei Begleichung des Zugewinns in bar keine Rolle spielt, ist doch die Grundlage der Berechnung der Kurswert von Wertpapieren, der bei späterer Veräußerung noch Abgeltungssteuer auslösen kann.
      Avatar
      schrieb am 04.03.15 19:15:53
      Beitrag Nr. 14 ()
      Übertrag auf deutsche Depots ist doch kostenlos. Würde jedem je 1/3 der Position übertragen, wenn die dann noch groß genug ist. Damit beim späteren Verkauf die Transaktionskosten nicht hoch in Relation zum Gesamtbetrag sind. Ansonsten muss man sich einigen. Verkaufen und Geld verteilen wäre imho ein Fehler , wenn es sich um Altbestand handelt.
      Avatar
      schrieb am 04.03.15 19:48:26
      Beitrag Nr. 15 ()
      Richtig erkannt, die Fortführung der früheren Anschaffungskosten (Steuerfreiheit bei Anschaffung vor 2009 bei künftigen Veräußerungsvorgängen) ist für die künftige Wertpapierverwaltung auf jeden Fall ein großer Vorteil.

      Natürlich nur, wenn man auch künftig Kurssteigerungen erwartet und nicht sowieso verkaufen will. Aber mal angenommen Aktie X steigt noch von 200 auf 500. Dann werden auf die 300 Euro zugewinn entweder keine oder 25% = 75 Euro Abgeltungssteuer fällig. Um angesichts der Steuerbelastung den gleichen Gewinn zu erzielen, wie mit einem steuerbefreiten altbestand, müsste man im Beispielsfall den 1,333fachen Aktienbestand erwerben!! (Soli und Kirchensteuer noch gar nicht berücksichtigt)


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