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    Wahnsinn. Verluste aus Verkauf werden nicht immer berücksichtigt, wenn der Veräußerungspreis - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.12.15 19:48:21 von
    neuester Beitrag 09.12.15 17:49:59 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.222.737
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      Avatar
      schrieb am 08.12.15 19:48:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      ich kann mir nicht glauben, aber die Verluste aus Anleihen Verkauf wurden von Bank nicht berücksichtigt mit der Begründung

      Praktiker Anleihen:

      Restwert: 5 EUR
      Transaktionkosten: 5 EUR
      _____________________
      Verlust: - 3. 000 EUR wird nicht berücksichtigt. Und der Bank erstellt keine Verlustbescheinigung

      Hat jemand schon so gehabt?

      ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      vielen Dank für Ihre Mitteilung vom .

      Mit dem BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 09.10.2012 hat das Bundesfinanzministerium in Randziffer 59 festgelegt, dass keine steuerlich relevante Veräußerung vorliegt, wenn der Veräußerungspreis die berechneten Transaktionskosten nicht übersteigt:

      „Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen
      Transaktionskosten nicht übersteigt.“


      Damit nach dieser Regelung weiterhin eine steuerliche Berücksichtigung Ihrer Verkäufe erfolgen kann, hat die DAB Bank die Transaktionskosten so gestaltet, dass mindestens eine Gutschrift von EUR 0,01 erfolgt. Damit wurden die Verluste erfasst.

      Im BMF-Schreiben vom 09.10.2014 hat das Bundesfinanzministerium diese Regelungen nochmals verschärft:

      „Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird zudem ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt.“

      Damit ist die Reduzierung der Transaktionskosten in der Form, dass mindestens eine Gutschrift von EUR 0,01 erfolgt, nicht mehr zulässig.


      Die DAB Bank hat zum 23.02.2015 die amtlichen Anforderungen umgesetzt, so dass Ihr Veräußerungsverlust aus dem der Praktiker Anleihe, ISIN DE000A1H3JZ8, vom 10.08.2015 nicht mehr berücksichtigt werden darf.

      Wir empfehlen Ihnen, den Verlust manuell in der Einkommensteuererklärung 2015 zu erfassen und gegebenenfalls Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vorzunehmen. Hierfür wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

      Die Steuerübersicht listet alle steuerrelevanten Vorgänge auf und dient als Ergänzung zu Ihren Abrechnungsbelegen. Da der Verkauf steuerlich nicht relevant war, ist dieser dort nicht erfasst. :cry::cry:


      -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.12.15 21:51:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.266.235 von maria71a am 08.12.15 19:48:21
      Zitat von maria71a: ich kann mir nicht glauben, aber die Verluste aus Anleihen Verkauf wurden von Bank nicht berücksichtigt mit der Begründung

      Praktiker Anleihen:

      Restwert: 5 EUR
      Transaktionkosten: 5 EUR
      _____________________
      Verlust: - 3. 000 EUR wird nicht berücksichtigt. Und der Bank erstellt keine Verlustbescheinigung

      Hat jemand schon so gehabt?


      Das ist leider Standard und entspricht der (wohl falschen) Auffassung der Finanzverwaltung, dagegen sind aber bereits mehrere Verfahren anhängig. Einspruch einlegen im Rahmen der ESt-Veranlagung und mit Verweis auf die Musterverfahren Ruhen des eigenen Verfahrens beantragen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 09.12.15 10:04:15
      Beitrag Nr. 3 ()
      maria71a,
      ja das ist das haarspalterische Rumreiten auf dem Wort „Verkauf“. Hier hat ein regelrechtes Katz- und Mausspiel stattgefunden.

      Erst einmal sehe ich nicht ein, warum eine wertlose Ausbuchung nicht das selbe sein soll wie ein Verkauf zu null.
      Nein sagt die Finanzverwaltung, eine Ausbuchung ist kein Verkauf. Und Verkauf muß schon sein, damit ein Verlust anerkannt wird.

      Dann haben die Banken wertlose Papiere zu 0,001 gekauft. Damit hat ein Verkauf stattgefunden.
      Nein sagt die Finanzverwaltung,wenn die Verkaufsgebühren höher sind als der Verkaufserlös, war es kein Verkauf.

      Also haben die Banken die Verkaufsgebühren so gesenkt, daß jeweils 1 Cent übrig blieb.
      Nein sagt die Finanzverwaltung, es müssen die normalen (was ist normal?) Verkaufsgebühren erhoben werden, und es muß etwas übrig bleiben. Erst dann ist ein Verkauf ein richtiger Verkauf.

      Ich schlage vor, es müssen mindestens 50% des Verkaufswertes nach Verkaufskosten übrig bleiben. Damit gibt es noch weniger Verkäufe mit Verlust.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.12.15 16:56:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.269.109 von alzwo am 09.12.15 10:04:15
      Zitat von alzwo: maria71a,
      ja das ist das haarspalterische Rumreiten auf dem Wort „Verkauf“.
      Erst einmal sehe ich nicht ein, warum eine wertlose Ausbuchung nicht das selbe sein soll wie ein Verkauf zu null.
      Nein sagt die Finanzverwaltung, eine Ausbuchung ist kein Verkauf. Und Verkauf muß schon sein, damit ein Verlust anerkannt wird.
      .


      Das war ein Verkauf auf der Börse.
      Avatar
      schrieb am 09.12.15 17:49:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      maria71a,
      ja dein Verkauf fällt in die Rubrik "keine normale Ordergebühr, deshalb kein Verkauf". Ist natürlich falsch. Solltest du über die Steuererklärung richtig stellen.


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