Verlusttopf im Todesfall bei einem Gemeinschaftsdepot - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.12.16 18:40:03 von
neuester Beitrag 22.12.16 13:47:39 von
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Was passiert im Todesfall mit dem Verlusttopf in einem Gemeinschaftsdepot?
Es geht um die Handhabung des Verlusttopfs bei einem Gemeinschaftsdepot im Todesfall. Ist einer der Depotinhaber gestorben, so wird der Verlusttopf zunächst geschlossen (das hat die Bank jedenfalls gesagt und das finde ich auch so im Netz als Standardvorgehen bei einem Einzeldepot). Weiterhin sagt die Bank, dass die angefallenen Verluste zum Jahresende ausgewiesen werden und eine Übertragung nicht zulässig ist. Mir erscheint das auch durchaus sinnvoll - allerdings nur für Einzeldepots. Hier handelt es sich aber um ein Gemeinschaftsdepot! Die Verluste sind ja auch für den überlebenden Eigentümer des Gemeinschaftsdepots angefallen. Gibt es eine Quelle, auf die ich verweisen kann, und aus der hervorgeht, dass bei einem Gemeinschaftsdepot zumindest eine Teilübertragung (z.B. 50%) erfolgt? Es handelt sich um Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand gelebt haben. Wirtschaftlich ist also die Hälfte des Depots dem Überlebenden zuzurechnen. Vielen Dank an die Steuerexperten.
Es geht um die Handhabung des Verlusttopfs bei einem Gemeinschaftsdepot im Todesfall. Ist einer der Depotinhaber gestorben, so wird der Verlusttopf zunächst geschlossen (das hat die Bank jedenfalls gesagt und das finde ich auch so im Netz als Standardvorgehen bei einem Einzeldepot). Weiterhin sagt die Bank, dass die angefallenen Verluste zum Jahresende ausgewiesen werden und eine Übertragung nicht zulässig ist. Mir erscheint das auch durchaus sinnvoll - allerdings nur für Einzeldepots. Hier handelt es sich aber um ein Gemeinschaftsdepot! Die Verluste sind ja auch für den überlebenden Eigentümer des Gemeinschaftsdepots angefallen. Gibt es eine Quelle, auf die ich verweisen kann, und aus der hervorgeht, dass bei einem Gemeinschaftsdepot zumindest eine Teilübertragung (z.B. 50%) erfolgt? Es handelt sich um Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand gelebt haben. Wirtschaftlich ist also die Hälfte des Depots dem Überlebenden zuzurechnen. Vielen Dank an die Steuerexperten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.926.670 von sabsi24 am 20.12.16 18:40:03Aus dem BMF-Schreiben vom 19.12.2009:
Schließen des Verlusttopfs bei Tod eines Kunden
223 Sobald ein Kreditinstitut vom Tod eines Kunden Kenntnis erlangt, hat es den Verlusttopf zu schließen. Entsprechendes gilt bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten. Eine Abgrenzung der Erträge und Verluste zurück auf den Todestag ist nicht erforderlich.
Die Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, die Auslegungen der Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben anzuwenden.
Gruß
Taxadvisor
Schließen des Verlusttopfs bei Tod eines Kunden
223 Sobald ein Kreditinstitut vom Tod eines Kunden Kenntnis erlangt, hat es den Verlusttopf zu schließen. Entsprechendes gilt bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten. Eine Abgrenzung der Erträge und Verluste zurück auf den Todestag ist nicht erforderlich.
Die Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, die Auslegungen der Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben anzuwenden.
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.929.972 von Taxadvisor am 21.12.16 09:36:31Vielen Dank für die Anwort. Wo kann ich denn dieses BMF-Schreiben finden?
Die mir bekannten BMF-Schreiben nehmen nur Bezug auf Einzelkonten. Ökonomisch wäre es ja auch sinnvoll (bei Eheleuten) zumindest 50% des Verlustvortrags zu übertragen.
Die mir bekannten BMF-Schreiben nehmen nur Bezug auf Einzelkonten. Ökonomisch wäre es ja auch sinnvoll (bei Eheleuten) zumindest 50% des Verlustvortrags zu übertragen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.932.082 von sabsi24 am 21.12.16 13:47:29Habe das Schreiben gefunden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.932.151 von sabsi24 am 21.12.16 13:59:07sabsi, kannst du vielleicht einen Link zu dem Schreiben einstellen?
Das der Verlustverrechnungstopf geschlossen wird, heißt ja nicht, dass du (bzw. der verwitwete Ehepartner) ihn nicht mehr im Rahmen der Erbschaftssteuer bzw. späterer Einkommensteuererklärungen nutzen kannst.
Das der Verlustverrechnungstopf geschlossen wird, heißt ja nicht, dass du (bzw. der verwitwete Ehepartner) ihn nicht mehr im Rahmen der Erbschaftssteuer bzw. späterer Einkommensteuererklärungen nutzen kannst.
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