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    Frage zu Kaufvertrag (Grundschuld)

    eröffnet am 27.01.24 20:47:33 von
    neuester Beitrag 28.01.24 10:06:14 von
    Beiträge: 2
    ID: 1.375.366
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      schrieb am 28.01.24 10:06:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.176.101 von Newbi90 am 27.01.24 20:47:33https://www.sparkasse.de/pk/ratgeber/wohnen/immobilie-veraeu…

      Sollte die Grundschuld vom Verkäufer schon komplett beglichen sein (abbezahlt), kann dieser von seinem Kreditgeber eine Löschungsbewilligung verlangen.
      Mit dieser kann dann der Notar die Grundschuld löschen.

      Eine eingetragene Grundschuld bietet aber auch den Vorteil, dass du zukünftig einen Kredit aufnehmen kannst (Renovierung etc.) , ohne erneut eine Grundschuld eintragen lassen zu müssen. (Kosten)
      Avatar
      schrieb am 27.01.24 20:47:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      möchte am Dinestag einen Kaufvertrag für ein Haus unterschreiben. Jetzt habe ich etwas Schwierigkeiten den Absatz mit der Grundschuld richtig zu verstehen.

      Lese ich das so richtig? Sagen wir das Haus kostet 300k, es sind noch 100k Grundschuld drauf, dann meint der Text, dass der Notar das prüft und falls die Grundschuld noch nicht bezahlt ist, überweise ich 100k an den Gläubiger des Käufers, 200k an den Käufer. Falls die Grundschuld schon beglichen ist 300k an den Käufer. In jedem Fall habe ich danach keine Grundschuld mehr?

      Gibt es für mich hier irgendwas zu beachten / Nachteile? Ist dieser Briefausschlussteil irgendwie relevant?

      2. Belastungen
      Ausweislich des Grundbuchs, dessen Inhalt durch
      den Notar am 08.01.2024 festgestellt wurde, ist
      der Grundbesitz wie folgt belastet:
      Abteilung II: -lastenfrei -.

      Abteilung III:
      lfd. Nr. 8: Grundschuld ohne Brief i. H. v.

      XXXXX EURO;

      - 3 -

      lfd. Nr. 8 A: Teilbetrag i. H. v. XXXXXXX

      EUR abgetreten an XXXXX – bezüglich
      des abgetretenen Teilbetrages
      ist Briefausschluß aufgehoben –

      Recht Abt. III Nr. 8 A ist Brief-
      recht;

      lfd. Nr. 8b: XXXXXX EUR Grundschuld ohne
      Brief abgetreten an XXXXX.


      2. Belastungen
      Die bestehenden Belastungen werden gelöscht.


      2. Löschungsunterlagen, Überweisungskonto
      Der Notar wird angewiesen, die zur Löschung der

      eingetragenen Belastungen erforderlichen Unterla-
      gen unter Übersendung eines Entwurfs und einer

      Abschrift dieses Kaufvertrages anzufordern und
      dem Käufer die Ablösungssummen mitzuteilen.

      Der Käufer ist berechtigt und verpflichtet, bei
      Fälligkeit des Kaufpreises in Anrechnung auf den

      - 6 -

      Kaufpreis - abzüglich derjenigen Mehrkosten, die
      durch die Lastenfreistellung beim Notar entstehen

      - diese Rechte in der von den Gläubigern angefor-
      derten Höhe abzulösen und den nach Ablösung ver-
      bleibenden Restbetrag an die Verkäufer auszuzah-
      len auf deren Konto,

      XXXXXX

      Der Käufer und der Notar sind nicht verpflichtet,

      die ihnen von den Gläubigern aufgegebenen Ablöse-
      beträge auf ihre Richtigkeit und Berechtigung zu

      überprüfen.

      Mehrere Verkäufer erwerben Ansprüche aus dem Ver-
      trag als Mitgläubiger gemäß § 432 BGB.


      Auch über diesen Teil bin ich gestolpert, denke aber, das ist auch Standard und nur für den Zahlungsausfall relevant?

      3. Zwangsvollstreckungsunterwerfung

      Wegen der vorstehenden Zahlungsverpflichtung un-
      terwirft sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer

      hiermit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus
      dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.

      Der Notar kann jederzeit und ohne Nachweis der die
      Fälligkeit der Forderung begründenden Tatsachen
      vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen.

      Eine Beweislastumkehr soll hiermit jedoch nicht
      verbunden sein.


      Vielen Dank für euer Feedback. :)
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