ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 438)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
04.05.2011 20:09
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Die LEI Anterra Germany Holding GmbH hat dem Vorstand der ANTERRA
Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 3. Mai 2011
mitgeteilt, dass sie Aktien der ANTERRA
Vermögensverwaltungs- Aktiengesellschaft in Höhe von mindestens 95% des
Grundkapitals der Gesellschaft hält und sie damit Hauptaktionärin der
ANTERRA Vermögensverwaltungs- Aktiengesellschaft gemäß § 327a AktG ist.
Zugleich hat die LEI Anterra Germany Holding GmbH dem Vorstand der ANTERRA
Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft gemäß § 327a AktG das Verlangen
übermittelt, dass die Hauptversammlung der ANTERRA Vermögensverwaltungs-
Aktiengesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf die LEI Anterra Germany Holding GmbH als
Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt
(Squeeze-out).
Die den Minderheitsaktionären im Rahmen des Ausschlusses zu zahlende
Barabfindung wird auf der Grundlage einer noch vorzunehmenden
Unternehmensbewertung ermittelt.
4. Mai 2011
ANTERRA Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft
Der Vorstand
04.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG
Wilhelm-Leuschner-Straße 78
60329 Frankfurt
Deutschland
Telefon: +49 (0)69 7104 64 00
Fax: +49 (0)69 7104 64 01
E-Mail: info@anterra.de
Internet: www.anterra.de
ISIN: DE0005532733
WKN: 553273
Börsen: Regulierter Markt in München, Stuttgart; Freiverkehr in
Hamburg; Open Market in Frankfurt
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
04.05.2011 20:09
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Die LEI Anterra Germany Holding GmbH hat dem Vorstand der ANTERRA
Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 3. Mai 2011
mitgeteilt, dass sie Aktien der ANTERRA
Vermögensverwaltungs- Aktiengesellschaft in Höhe von mindestens 95% des
Grundkapitals der Gesellschaft hält und sie damit Hauptaktionärin der
ANTERRA Vermögensverwaltungs- Aktiengesellschaft gemäß § 327a AktG ist.
Zugleich hat die LEI Anterra Germany Holding GmbH dem Vorstand der ANTERRA
Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft gemäß § 327a AktG das Verlangen
übermittelt, dass die Hauptversammlung der ANTERRA Vermögensverwaltungs-
Aktiengesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf die LEI Anterra Germany Holding GmbH als
Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt
(Squeeze-out).
Die den Minderheitsaktionären im Rahmen des Ausschlusses zu zahlende
Barabfindung wird auf der Grundlage einer noch vorzunehmenden
Unternehmensbewertung ermittelt.
4. Mai 2011
ANTERRA Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft
Der Vorstand
04.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: ANTERRA Vermögensverwaltungs-AG
Wilhelm-Leuschner-Straße 78
60329 Frankfurt
Deutschland
Telefon: +49 (0)69 7104 64 00
Fax: +49 (0)69 7104 64 01
E-Mail: info@anterra.de
Internet: www.anterra.de
ISIN: DE0005532733
WKN: 553273
Börsen: Regulierter Markt in München, Stuttgart; Freiverkehr in
Hamburg; Open Market in Frankfurt
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.433.963 von AlteHeimatAde am 30.04.11 15:55:46was man aber auch sagen kann das selten eine über den börsenkurs liegende abfindung bezahlt worden ist,
bei den meisten SO lag der börsenkurs höher eben wegen der chance auf nachbesserung
bei den meisten SO lag der börsenkurs höher eben wegen der chance auf nachbesserung
Zielgesellschaft: INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG; Bieter: QSC AG
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 WpÜG
--------------------------------------------------------------------------
---
Bieterin:
QSC AG Ansprechpartner: Arne Thull, Telefon: +49-221-6698-724, Fax: +49-221-6698-009, E-Mail: invest@qsc.de Mathias-Brüggen-Str. 55 50829 Köln Eingetragen im Handeslregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 28281 ISIN: DE 000 513 700 4/WKN: 513 700 Börsenplätze: Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
Zielgesellschaft:
INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG Grasweg 62-66 22303 Hamburg Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 36067 ISIN: DE 000 620 590 9/WKN: 620 590 Börsenplätze: Hamburg, Berlin, Frankfurt
Angaben der Bieterin:
Die QSC AG (die 'Bieterin') hat heute entschieden, den Aktionären der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots den Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien anzubieten (das 'Übernahmeangebot').
Die Bieterin beabsichtigt, vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen der Angebotsunterlage, den Aktionären der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG als Gegenleistung für ihre Aktien eine Geldleistung in Höhe von EUR 14,35 je Stückaktie anzubieten. Das Übernahmeangebot wird voraussichtlich unter der aufschiebenden Bedingung der kartellrechtlichen Freigabe stehen und im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen ergehen.
Ebenfalls heute hat die Bieterin mit der MZ Erste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, einem Großaktionär der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG, einen Kaufvertrag über 58,98 Prozent der insgesamt 4.000.000 ausgegebenen Aktien der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG zu einem Preis von EUR 14,35 je Stückaktie geschlossen. Auf die Ad-hoc Mitteilung der Bieterin vom heutigen Tage wird verwiesen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage erfolgt nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter http://www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/uebernahmeang…
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Diese Unterlage ist nicht zur Versendung, Verteilung oder Verbreitung in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland bestimmt und darf insbesondere nicht in die USA oder nach Kanada, Japan oder Australien bzw. innerhalb der USA oder Kanadas, Japans oder Australiens versandt oder verteilt werden. Die Annahme des Angebots kann dem Recht einer anderen Rechtsordnung als der deutschen unterliegen und nach diesen anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterliegen. Personen, die diese Unterlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhalten, sind verpflichtet, sich über die anwendbaren Rechtsvorschriften und deren Beschränkungen zu erkundigen und diese zu beachten.
Köln, den 2. Mai 2011
QSC AG
Der Vorstand
Ende der WpÜG-Meldung
02.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard) und Hamburg; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hannover, München und Stuttgart
---------------------------------------------------------------------------
Firmenname: QSC AG; Land: Deutschland; VWD Selektoren: 1N;
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 WpÜG
--------------------------------------------------------------------------
---
Bieterin:
QSC AG Ansprechpartner: Arne Thull, Telefon: +49-221-6698-724, Fax: +49-221-6698-009, E-Mail: invest@qsc.de Mathias-Brüggen-Str. 55 50829 Köln Eingetragen im Handeslregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 28281 ISIN: DE 000 513 700 4/WKN: 513 700 Börsenplätze: Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
Zielgesellschaft:
INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG Grasweg 62-66 22303 Hamburg Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 36067 ISIN: DE 000 620 590 9/WKN: 620 590 Börsenplätze: Hamburg, Berlin, Frankfurt
Angaben der Bieterin:
Die QSC AG (die 'Bieterin') hat heute entschieden, den Aktionären der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots den Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien anzubieten (das 'Übernahmeangebot').
Die Bieterin beabsichtigt, vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen der Angebotsunterlage, den Aktionären der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG als Gegenleistung für ihre Aktien eine Geldleistung in Höhe von EUR 14,35 je Stückaktie anzubieten. Das Übernahmeangebot wird voraussichtlich unter der aufschiebenden Bedingung der kartellrechtlichen Freigabe stehen und im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen ergehen.
Ebenfalls heute hat die Bieterin mit der MZ Erste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, einem Großaktionär der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG, einen Kaufvertrag über 58,98 Prozent der insgesamt 4.000.000 ausgegebenen Aktien der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG zu einem Preis von EUR 14,35 je Stückaktie geschlossen. Auf die Ad-hoc Mitteilung der Bieterin vom heutigen Tage wird verwiesen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage erfolgt nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter http://www.qsc.de/de/qsc-ag/investor-relations/uebernahmeang…
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Diese Unterlage ist nicht zur Versendung, Verteilung oder Verbreitung in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland bestimmt und darf insbesondere nicht in die USA oder nach Kanada, Japan oder Australien bzw. innerhalb der USA oder Kanadas, Japans oder Australiens versandt oder verteilt werden. Die Annahme des Angebots kann dem Recht einer anderen Rechtsordnung als der deutschen unterliegen und nach diesen anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterliegen. Personen, die diese Unterlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhalten, sind verpflichtet, sich über die anwendbaren Rechtsvorschriften und deren Beschränkungen zu erkundigen und diese zu beachten.
Köln, den 2. Mai 2011
QSC AG
Der Vorstand
Ende der WpÜG-Meldung
02.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard) und Hamburg; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hannover, München und Stuttgart
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Firmenname: QSC AG; Land: Deutschland; VWD Selektoren: 1N;
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.438.508 von Felsenschwalbe am 02.05.11 13:14:52Na klar - das ist eine ideale Ausrede für alle Landgerichte und Obrerlandesgerichte sich der Spruchverfahren schnell zu entledigen. Auf so etwas haben die nur gewartet; mir ist kein Gericht bekannt was sich gern mit den Spruchverfahren auseinandersetzt. Auf diesem Urteil werden nun die Vertreter der Antragsgegner in jedem anderen Verfahren rumreiten. Und die weitere Rechtssprechung baut auf der bisherigen Rechtssprechung auf ... mal schauen was dort noch alles auf uns zukommt ...
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.435.364 von schaerholder am 01.05.11 13:06:33Besteht die Gefahr, dass dieser Virus auch andere OLG`s befällt?
Hoffen wir das beste....
Der Präsident des OLG Stuttgart ist so derart unabhängig ,dass seine Urteile immer zu Gunsten der Industriebosse ausfallen. Er schert sich dabei wenig um Minderheitsrechte und ist doch schlau genug immer im Rahmen der Gesetze zu arbeiten.
Eigentlich kann man nur hoffen,dass ihn Grün-Rot bald durch einen weniger unabhängigen Geist ersetzt.
Eigentlich kann man nur hoffen,dass ihn Grün-Rot bald durch einen weniger unabhängigen Geist ersetzt.
Damit hat das grosskapital wohl gewonnen und auf der strecke bleiben wir kleinaktionaere....
es ist nun mal so wir haben hier keine aktienkultur und die kleinaktionaere keine lobby dsw und sdk helfen kaum bzw kochen ihre eigene suppe....
es ist nun mal so wir haben hier keine aktienkultur und die kleinaktionaere keine lobby dsw und sdk helfen kaum bzw kochen ihre eigene suppe....
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.433.963 von AlteHeimatAde am 30.04.11 15:55:46 was ein urteil, damit ist der markt nun wohl völlig am ende und ich hab noch so einige spruchverfahren offen
27.04.11
Squeeze-Out bei Walter AG: Loschelder Rechtsanwälte verhindern Nachzahlung
Das OLG Stuttgart hat in einer von ihm zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung die Anträge ehemaliger Aktionäre der Walter AG auf Erhöhung der Barabfindung zurückgewiesen.
Nach Durchführung eines Squeeze-Out im Jahr 2005 hatten zahlreiche Minderheitsaktionäre der Walter AG, Tübingen, in einem gerichtlichen Spruchverfahren eine Erhöhung der Barabfindung beantragt. In dem Verfahren wurde die nunmehrige Alleinaktionärin Sandvik Holding GmbH von Loschelder Rechtsanwälte vertreten.
Das OLG Stuttgart hat die Anträge sämtlicher Antragsteller in allen Punkten zurückgewiesen. Allerdings sei wegen der Anwendung eines zu hohen Kapitalisierungszinssatzes eine rechnerisch um € 4,54 je Aktie zu niedrige Abfindung gezahlt worden. Eine Nachzahlungsverpflichtung bestehe gleichwohl nicht, weil eine oberhalb des Börsenkurses liegende Abfindung gezahlt worden sei.
Damit folgte das Oberlandesgericht der Argumentation des Gesellschaftsrechtspartners Dr. Ulrich von Schönfeld, der das Verfahren für die auf Nachzahlung in Anspruch genommene Alleinaktionärin betreut hat. Mit seiner letztinstanzlichen Entscheidung weicht das OLG Stuttgart von dem bisherigen Grundsatz des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ab, wonach der Börsenkurs keine Obergrenze für die Unternehmensbewertung bildet. Die Entscheidung ist veröffentlicht in der Zeitschrift „Die Aktiengesellschaft“ 2011, 205, und zur Veröffentlichung in weiteren Fachzeitschriften vorgesehen.
Quelle: http://www.loschelder.de/de/rechtsanwaelte/aktuelles-rechtsf…
Ganz offensichtlich schert sich das OLG Stuttgart nicht um bisherige Urteile des BGH oder BVerfG. Andererseits ist es unwahrscheinlich dass das OLG diese Entscheidung ohne informelle Absprache mit dem BHG betroffen hat. Das Risiko scheint relativ hoch dass dieses Urteil langfrisitig zum Sargnagel für die meisten Spruchverfahren wird. Ich bin gespannt ob die diversen Player in diesem Segment Sonderabschreibungen vornehmen werden bzw. ob die Kurse runterkommen werden. Das OLG Stuttgart wird mir von Jahr zu Jahr unsympatischer!
Squeeze-Out bei Walter AG: Loschelder Rechtsanwälte verhindern Nachzahlung
Das OLG Stuttgart hat in einer von ihm zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung die Anträge ehemaliger Aktionäre der Walter AG auf Erhöhung der Barabfindung zurückgewiesen.
Nach Durchführung eines Squeeze-Out im Jahr 2005 hatten zahlreiche Minderheitsaktionäre der Walter AG, Tübingen, in einem gerichtlichen Spruchverfahren eine Erhöhung der Barabfindung beantragt. In dem Verfahren wurde die nunmehrige Alleinaktionärin Sandvik Holding GmbH von Loschelder Rechtsanwälte vertreten.
Das OLG Stuttgart hat die Anträge sämtlicher Antragsteller in allen Punkten zurückgewiesen. Allerdings sei wegen der Anwendung eines zu hohen Kapitalisierungszinssatzes eine rechnerisch um € 4,54 je Aktie zu niedrige Abfindung gezahlt worden. Eine Nachzahlungsverpflichtung bestehe gleichwohl nicht, weil eine oberhalb des Börsenkurses liegende Abfindung gezahlt worden sei.
Damit folgte das Oberlandesgericht der Argumentation des Gesellschaftsrechtspartners Dr. Ulrich von Schönfeld, der das Verfahren für die auf Nachzahlung in Anspruch genommene Alleinaktionärin betreut hat. Mit seiner letztinstanzlichen Entscheidung weicht das OLG Stuttgart von dem bisherigen Grundsatz des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ab, wonach der Börsenkurs keine Obergrenze für die Unternehmensbewertung bildet. Die Entscheidung ist veröffentlicht in der Zeitschrift „Die Aktiengesellschaft“ 2011, 205, und zur Veröffentlichung in weiteren Fachzeitschriften vorgesehen.
Quelle: http://www.loschelder.de/de/rechtsanwaelte/aktuelles-rechtsf…
Ganz offensichtlich schert sich das OLG Stuttgart nicht um bisherige Urteile des BGH oder BVerfG. Andererseits ist es unwahrscheinlich dass das OLG diese Entscheidung ohne informelle Absprache mit dem BHG betroffen hat. Das Risiko scheint relativ hoch dass dieses Urteil langfrisitig zum Sargnagel für die meisten Spruchverfahren wird. Ich bin gespannt ob die diversen Player in diesem Segment Sonderabschreibungen vornehmen werden bzw. ob die Kurse runterkommen werden. Das OLG Stuttgart wird mir von Jahr zu Jahr unsympatischer!