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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 454)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
    Beiträge: 5.559
    ID: 424.302
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      schrieb am 20.05.09 15:01:07
      Beitrag Nr. 1.029 ()
      Bei Ricardo.de stehen 5000 Stück bei 14 im Geld. Abfindung war 14,10. Ist ein Vergleich im Rahmen des Anfechtungsverfahrens geschlossen oder ist das Verfahren sonst irgendwie beendet? Wer weiß was??:eek::eek:
      Avatar
      schrieb am 20.05.09 11:06:46
      Beitrag Nr. 1.028 ()
      @all:....im Rahmen der anstehenden Umstrukturierungen bzw. Straffung der Organisationsstrukturen bei Thyssen-Krupp, könnte auch bei der Eisen- u. Hüttenwerke AG ein Squeeze Out schneller auf der Tagesordnung stehen, als der Großaktionär Thyssen bisher verlauten lies!....warten wir es ab!... nur dürfte der Preis um einiges höher liegen als der aktuelle Kurs der EHW-Aktie!.....

      Baltikteam
      Avatar
      schrieb am 20.05.09 10:47:28
      Beitrag Nr. 1.027 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.216.175 von schaerholder am 20.05.09 10:12:09Schaut mal in den M.Tech Thread, da ist es bis zu einem kommenden Squeeze Out nicht mehr weit. Der Großaktionär Swarco hielt bisher 80% und hat in nur einem Jar ca. weitere 10% eingesammelt und hält momentan ca. 90%. Die Geschäfte von M.Tech laufen glänzend. Auftragseingang und Auftragsbestand konnten trotz Finanzkrise gesteigert werden. Momentan tritt Swarco aus meiner Sicht aufs Tempo und sammelt gerade die restlichen Stücke ein. Die Umsätzte sind bei M.Tech die letzten paar Wochen exorbitant gestiegen. Lässt sich in der Historie(Börse Frankfurt) gut nachvollziehen. Rechne mit einem baldigen Squeeze Out. Momentan versucht Swarco aber günstig einzusammeln. Der Kurs wird aus meiner Sicht total von ihnen kontrolliert. M.tech berichtet auch praktisch gar nichts mehr. Seit der M.tech Vorstand durch Swarcoleute ausgetauscht wurde,wird von M.tech nichts mehr beichtet. Analysen gibt es auch keine. Wer die Aktie nicht kennt, kann sie nicht kaufen. Die Taktik von Swarco scheint aufzugehen. Nach größeren Käufen drücken sie den Kurs immer wieder nach unten. Kaufen billig und dann in der Spitze wieder teurer und lassen dann den Kurs wieder fallen. Funktioniert bei diesem marktengen Wert perfekt.

      Meine Frage: Wie ist das bei einem Squeeze Out? Wie ermittelt sich der Aufgabeaufschlag? Werden da auch Berechnungen über den tatsächlichen Wert angestellt oder nur Durchschnittskurse über einen bestimmten Zeitraum zu Grunde gelegt. Bei m.tech gab es in der Vergabgenheit halt auch ohne Umsätze sehr niedrige Taxkurse. Außerdem kontrolliert Swarco aus meiner Sicht in ihrem Interesse weitgehendst den Kurs. Kennt sich da jemand aus? Mit was kann man bei einem Squeeze Out rechnen?
      Avatar
      schrieb am 20.05.09 10:12:09
      Beitrag Nr. 1.026 ()
      GeneScan Europe AG: Vorstand der GeneScan Europe AG (ISIN DE000A0V9KV5) beschließt Delisting

      GeneScan Europe AG / Delisting

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Freiburg i.Br., 20. Mai 2009

      Der Vorstand hat am gestrigen Abend mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom
      heutigen Morgen beschlossen, die nächste ordentliche Hauptversammlung über
      die Ermächtigung des Vorstands, den Widerruf der Zulassung der Aktien der
      Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt an der Frankfurter
      Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz
      i.V.m. § 61 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse i.d.F. vom
      15. April 2009 zu beantragen, abstimmen zu lassen. Die Mehrheitsaktionärin
      Eurofins Ventures B.V. wird den übrigen Aktionären in diesem Zusammenhang
      ein Delisting-Abfindungsangebot zum Erwerb ihrer Aktien unterbreiten.
      20.05.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Emittent: GeneScan Europe AG
      Engesserstr. 4
      79108 Freiburg
      Deutschland
      Telefon: 0761 - 5038 - 174
      Fax: 0761 - 5038 - 111
      E-Mail: ir@genescan.com
      Internet: http://ir.genescan.com
      ISIN: DE000A0V9KV5
      WKN: A0V9KV
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
      Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 06.04.09 23:06:51
      Beitrag Nr. 1.025 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.502.998 von AlteHeimatAde am 03.02.09 16:38:56EANS-Adhoc: Otto Stumpf AG (deutsch)

      EANS-Adhoc: Otto Stumpf AG / Vorstand entscheidet, den Squeeze-out-Beschluss zur
      Eintragung in das Handelsregister anzumelden
      -------------------------------------------------------------------------------- Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung.
      Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------------
      02.04.2009
      other
      Otto Stumpf Aktiengesellschaft 90765 Fürth Deutschland
      Wertpapier-Kenn-Nummern: 728 200, 728 204, 728 202
      Vorstand entscheidet, den Squeeze-out-Beschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden
      Der Vorstand der Otto Stumpf AG hat heute entschieden, den Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre vom 20. Dezember 2007 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Mit Eintragung wird der Squeeze-out wirksam werden und die Minderheitsaktionäre werden die Barabfindung in Höhe von EUR 156,00 pro Aktie von der Commerzbank ausgezahlt bekommen.
      Das OLG Nürnberg hatte zuvor den Weg für den Squeeze-out bei der Otto Stumpf AG freigemacht.
      Mehrere Aktionäre hatten gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre Klage erhoben. Das OLG Nürnberg hat nun letztinstanzlich - wie auch schon das LG Nürnberg-Fürth in erster Instanz - entschieden, dass diese Klagen der Eintragung des Beschlusses im Handelsregister nicht entgegen stehen.
      Fürth, den 2. April 2009
      Otto Stumpf AG Der Vorstand
      Rückfragehinweis: Tel.: 040 66988411
      Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
      Emittent: Otto Stumpf AG Sportplatzstraße 30 D-90765 Fürth Telefon: +49(0)40 66 988 411 FAX: +49(0)40 66 988 406 Email: vorstand@otto-stumpf-ag.de WWW: http://www.otto-stumpf-ag.de Branche: Finanzdienstleistungen ISIN: DE0007282006 Indizes: Börsen: Freiverkehr: Börse Berlin, Regulierter Markt: Börse München Sprache: Deutsch

      Quelle: dpa-AFX

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      schrieb am 03.02.09 16:38:56
      Beitrag Nr. 1.024 ()
      Edscha war bereit, beide Spruchverfahren per Vergleich zu beenden. Dabei wurden 12,50 Euro Nachzahlung zzgl. Zinsen angeboten. Alle Verfahrensbeteiligten (wenn ich mich richtig erinneren, dann waren es mehr als 80 Parteien) waren sich einig - abgesehen (natürlich wie immer) von einer Partei. Der gesamte Vergleichsbetrag hätte sich auf 2 Mio. Euro belaufen. Diesen Betrag können wir nun wohl abschreiben - dank einer einzigen Partei!! So etwas bringt mich einfach nur auf die Palme!!

      Weiss jemand, wer sich gegen diesen Vergleich verweigert hat? Ebenso ist es sicherlich auch mal interessant zu diskutieren, ob in diesem Fall Schadensersatz gefordert werden könnte.? Ein solches Verhalten kann man wohl getrost als Rechtsverweigerung bezeichnen.

      Danke.
      Avatar
      schrieb am 02.02.09 20:40:50
      Beitrag Nr. 1.023 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.497.289 von cade am 02.02.09 19:49:04immer der Großaktionär, der die Minderheitsaktionäre rausgedrängt hat, muss zahlen, nicht die Zielgesellschaft. Hier dann wohl Carlyle, wenn die gesqueezt haben. War aber bei diesem SQ nicht dabei.

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 02.02.09 19:49:04
      Beitrag Nr. 1.022 ()
      dann ist in dem laufenden spruchstellenverfahren wohl nichts mehr zu erwarten, oder muss der eigentümer carlyle dafür bezahlen ?
      Avatar
      schrieb am 02.02.09 18:08:21
      Beitrag Nr. 1.021 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.260.920 von sparfuchs123 am 23.12.08 18:41:02Fast offtopic:

      auch Edscha war mal an der Börse......

      News - 02.02.09 17:59

      Automobilzulieferer Edscha meldet Insolvenz an

      REMSCHEID (dpa-AFX) - Der Remscheider Automobilzulieferer Edscha hat Insolvenzantrag gestellt. Betroffen seien 15 Standorte des Unternehmens in Europa, davon vier in Deutschland, sagte eine Unternehmenssprecherin am Montag. An den vier deutschen Standorten in Bayern und Nordrhein-Westfalen beschäftigt Edscha 2.300 Mitarbeiter, europaweit sind es 4.200 Beschäftigte. Edscha produziert Cabriodächer und Türscharniere für die Automobilindustrie. In Bayern hat Edscha nach Unternehmensangaben in drei Werken rund 2.000 Mitarbeiter, in Remscheid sind es 320. Mehrheitseigentümer des 1870 gegründeten Unternehmens ist der US-Finanzinvestor Carlyle./ch/DP/edh
      Avatar
      schrieb am 23.12.08 18:41:02
      Beitrag Nr. 1.020 ()
      Quelle: ebundesanzeiger.de, veröffentlicht 22.12.2008:


      Elster GmbH Elster Group GmbH
      Steinernstr. 19-21 Frankenstr. 362
      55252 Mainz-Kastel 45133 Essen

      Wir geben bekannt, dass die beim Landgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 22 AktE 121/05 verbundenen Spruchverfahren betreffend den Gewinnabführungsvertrag zwischen der Elster Kromschröder GmbH (früher G. Kromschröder Aktiengesellschaft) als gewinnabführender Gesellschaft und der Elster GmbH (früher Elster Deutschland GmbH, davor Elster GMC Holding GmbH und davor RI-Industrie Holding GmbH) als anderem Vertragsteil sowie betreffend den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der damals noch in der Rechtsform der Aktiengesellschaft bestehenden und unter G. Kromschröder Aktiengesellschaft firmierenden Elster Kromschröder GmbH nach § 327a ff. AktG (bisheriges Aktenzeichen 22 AktE 93/06) durch Abschluss des nachfolgenden Prozessvergleichs am 26. November 2008 beendet worden sind:
      In den Spruchverfahren

      betreffend den Gewinnabführungsvertrag zwischen der Elster Kromschröder GmbH (früher G. Kromschröder Aktiengesellschaft) als gewinnabführender Gesellschaft und der Elster GmbH (früher Elster Deutschland GmbH, davor Elster GMC Holding GmbH und davor RI-Industrie Holding GmbH) als anderem Vertragsteil (Az. 22 AktE 121/05) der Antragsteller
      1. OMEGA Vermögensverwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Ute Stein, Keferloher Straße 142, 80807 München, - Antragstellerin zu 1) -
      2. Frau Susanne Goecke-Stein, Schafhäutlstraße 14, 80937 München, - Antragstellerin zu 2) -
      3. […] - Antragsteller zu 3) -
      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 3) : […]
      4. Herrn Oliver Wiederhold, Weilburger Straße 6, 61250 Usingen, - Antragsteller zu 4) -
      5. SCI AG, vertreten durch den Vorstand Oliver Wiederhold, Weilburger Straße 6, 61250 Usingen, - Antragstellerin zu 5) -
      6. […] - Antragstellerin zu 6) -
      7. […] - Antragstellerin zu 7) -
      8. […] - Antragsteller zu 8) -
      9. […] - Antragsteller zu 9) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 6) – 9): […]
      10. […] - Antragsteller zu 10) -
      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 10): […]
      11. Herrn Frank Scheunert, Thurwiesenstraße 21, 8037 Zürich, Schweiz, - Antragsteller zu 11) -
      12. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., vertreten durch den Vorstand Dipl.-Kfm. Klaus Schneider, Maximilianstraße 8, 80538 München, - Antragsteller zu 12) -
      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 12): Rechtsanwalt Dr. Hans Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
      13. Herrn Willi Alfred Erich Matthias Kerler, Marktplatz 14, 71229 Leonberg, - Antragsteller zu 13) -
      14. Frau Elke Becker, Hagäckerstraße 2, 76297 Stutensee, - Antragstellerin zu 14) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 14): Rechtsanwalt Dr. Ralph Becker, Hagäckerstraße 2, 76297 Stutensee,
      15. Herrn Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach, - Antragsteller zu 15) -
      16. Frau Susanne Laudick, Norbertstraße 6, 48151 Münster, - Antragstellerin zu 16) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 16): Rechtsanwalt Dr. Werner E. Alfuss, Luxemburger Straße 150, 50937 Köln,
      17. […] - Antragsteller zu 17) -
      18. B.E.M. Börseninformations- und Effekten-Management GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim, - Antragstellerin zu 18) -
      19. Herrn Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim, - Antragsteller zu 19) -
      20. Herrn Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim, - Antragsteller zu 20) -
      21. Apollo Energie GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim, - Antragstellerin zu 21) -
      22. Frau Karin Beier, Burgbergstraße 35, 91054 Erlangen, - Antragstellerin zu 22) -
      23. Frau Suzanne Schubert, Karl-Schmidt-Straße 20, 79312 Emmendingen, - Antragstellerin zu 23) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 23): Rechtsanwalt Dr. Theo Schubert, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg,
      24. Herrn Jens Penquitt, Eichenweg 13, 97084 Würzburg, - Antragsteller zu 24) -
      25. Herrn Claus Deininger, Friedenstraße 59, 97072 Würzburg, - Antragsteller zu 25) -
      26. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks- GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln, - Antragstellerin zu 26) -
      27. Riebeck-Brauerei von 1862 AG, vertreten durch den Vorstand Karin Deger, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln, - Antragstellerin zu 27) -
      28. […] - Antragsteller zu 28) -
      29. Herrn Thomas Lüllemann, Langer Kamp 51, 22850 Norderstedt, - Antragsteller zu 29) -
      30. Herr Dr. Rolf Badenberg, Opitzstraße 2, 81925 München, - Antragsteller zu 30) -
      31. Frau Ursula Badenberg, Opitzstraße 2, 81925 München, - Antragstellerin zu 31) -
      Verfahrensbevollmächtigte der Ast. zu 29) – 31): Rechtsanwälte Dreier Riedel, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf,
      32. JKK Beteiligungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Jochen Knoesel, Ludwigstraße 22, 97070 Würzburg, - Antragstellerin zu 32) -
      sowie als Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht Antragsteller sind, in den unter dem Aktenzeichen 22 AktE 121/05 verbundenen Spruchverfahren: Herr Rechtsanwalt Dr. Ulrich v. Jeinsen, Landschaftstraße 6, 30159 Hannover, gegen
      Elster GmbH, Steinernstr. 19-21, 55252 Mainz-Kastel, vertreten durch die Geschäftsführung bestehend aus den Mitgliedern Dr. Hubert Dombrowski, Michael Calovini, Ralf Wilhelm Geiger und Ralf Schuler,
      - die „Antragsgegnerin zu 1) “ -,
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1) : Rechtsanwälte Linklaters LLP, Mainzer Landstraße 16, 60325 Frankfurt am Main,
      sowie betreffend den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der damals noch in der Rechtsform der Aktiengesellschaft bestehenden und unter G. Kromschröder Aktiengesellschaft firmierenden Elster Kromschröder GmbH nach § 327a ff. AktG (Az. 22 AktE 93/06) der Antragsteller
      33. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.,vertreten durch den Vorstand Dipl.-Kfm. Klaus Schneider, Maximilianstraße 8, 80538 München, - Antragstellerin zu 33) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 33): Rechtsanwalt Dr. Hans Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
      34. OMEGA Vermögensverwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Ute Stein, Keferloher Straße 142, 80807 München, - Antragstellerin zu 34) -
      35. Frau Susanne Goecke-Stein, Schafhäutlstraße 14, 80937 München, - Antragstellerin zu 35) -
      36. Herrn Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein, - Antragsteller zu 36) -
      37. Frau Elke Becker, Hagäckerstraße 2, 76297 Stutensee, - Antragstellerin zu 37) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 37): Rechtsanwalt Dr. Ralph Becker, Hagäckerstraße 2, 76297 Stutensee,
      38. SCI AG, vertreten durch den Vorstand Oliver Wiederhold, Weilburger Straße 6, 61250 Usingen, - Antragstellerin zu 38) -
      39. Herrn Oliver Wiederhold, Weilburger Straße 6, 61250 Usingen, - Antragsteller zu 39) -
      40. Frau Suzanne Schubert, Karl-Schmidt-Straße 20, 79312 Emmendingen, - Antragstellerin zu 40) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 40): Rechtsanwalt Dr. Theo Schubert, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg,
      41. […] - Antragsteller zu 41) -
      42. […] - Antragsteller zu 42) -
      43. […] - Antragsteller zu 43) -
      44. […] - Antragsteller zu 44) -
      45. […] - Antragsteller zu 45) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 41) - 45): […]
      46. […] - Antragsteller zu 46) -
      47. Ulpian GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Höder, Birkenstraße 6, 83646 Bad Tölz, - Antragstellerin zu 47) -
      Verfahrensbevollmächtigte der Ast. zu 47): Marzillier & Dr. Meier Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzregentenstraße 95, 81677 München,
      48. […] - Antragsteller zu 48) -
      Verfahrensbevollmächtigter des Ast. zu 48): […]
      49. Dr. Helms Wertpapiergesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus Dr. Wilhelm Helms, Dr. Arne Helms, Björn Helms, Tim Helms und Friederike Helms, vertreten durch den allein geschäfts- und vertretungsbefugten Gesellschafter Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Wilhelm Helms, Hohenzollernstraße 6, 30161 Hannover, - Antragstellerin zu 49) -
      50. Herrn Werner Pach-Giesel, Memeler Straße 3, 30823 Garbsen, - Antragsteller zu 50) -
      51. Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Wilhelm Helms, Kestnerstraße 32a, 30159 Hannover, - Antragsteller zu 51) -
      52. Frau Luise Lüddecke, Schleiermacherstraße 20, 30625 Hannover, - Antragstellerin zu 52) -
      53. Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang Meinecke, Berlageweg 9, 30559 Hannover, - Antragsteller zu 53) -
      Verfahrensbevollmächtigte der Ast. zu 49) - 53): Rechtsanwälte Dr. W. Helms, Dr. J.-Chr. Wirth, B. Helms, Hohenzollernstraße 6, 30161 Hannover,
      54. […] - Antragstellerin zu 54) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 54): […]
      55. Herrn Thomas Lüllemann, Langer Kamp 51, 22850 Norderstedt, - Antragsteller zu 55) -
      56. Herrn Dr. Rolf Badenberg, Opitzstraße 2, 81925 München - Antragsteller zu 56) -
      57. Frau Ursula Badenberg, Opitzstraße 2, 81925 München - Antragstellerin zu 57) -
      58. Herrn Peter Hoerz-Schmückle, Rachelstraße 6, 81679 München - Antragsteller zu 58) -
      59. Dr. Kreuzer Assets GmbH & Co. KG, vertreten durch Marlen von Liebe, Jakob-Klar-Straße 10, 80796 München - Antragstellerin zu 59) -
      Verfahrensbevollmächtigte der Ast. zu 55) – 59): Dreier Riedel Rechtsanwälte, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf,
      60. Phila Beteiligungs-AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Ulrich Lüdemann, Erhardstraße 21, 97688 Bad Kissingen, - Antragstellerin zu 60) -
      61. Herrn Dr. Ulrich Lüdemann, Erhardstraße 21, 97688 Bad Kissingen, - Antragsteller zu 61) -
      62. Sophen Consulting GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jörg Lüdemann, Schillerstraße 60, 64846 Groß-Zimmern, - Antragstellerin zu 62) -
      63. Herrn Willi Alfred Erich Matthias Kerler, Marktplatz 14, 71229 Leonberg - Antragsteller zu 63) -
      64. Herrn Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach, - Antragsteller zu 64) -
      65. B.E.M. Börseninformations- und Effekten-Management GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim, - Antragstellerin zu 65) -
      66. Herrn Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim, - Antragsteller zu 66) -
      67. Herrn Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim, - Antragsteller zu 67) -
      68. Apollo Energie GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Leonhard Knoll und Markus Kellner, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim, - Antragstellerin zu 68) -
      69. Frau Karin Beier, Burgbergstraße 35, 91054 Erlangen, - Antragstellerin zu 69) -
      70. Herrn Rechtsanwalt Dr. Tammo Seemann, Haareneschstraße 59, 26121 Oldenburg, - Antragsteller zu 70) -
      71. Herrn Dr. Martin Ahlers, An den Mühlenwegen 24, 60439 Frankfurt am Main, - Antragsteller zu 71) -
      72. […] - Antragstellerin zu 72) -
      73. […] - Antragstellerin zu 73) -
      74. […] - Antragsteller zu 74) -
      75. […] - Antragsteller zu 75) -
      Verfahrensbevollmächtigter der Ast. zu 72) – 75): […]
      76. Falkenstein Nebenwerte AG, vertreten durch die Vorstände Dr. Olaf Hein und Christoph Schäfers, Brook 1, 20457 Hamburg, - Antragstellerin zu 76) -
      77. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks- GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln, - Antragstellerin zu 77) -
      78. Riebeck-Brauerei von 1862 AG, vertreten durch den Vorstand Karin Deger, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln, - Antragstellerin zu 78) -
      79. Herrn Jens Penquitt, Eichenweg 13, 97084 Würzburg, - Antragsteller zu 79) -
      80. Herrn Claus Deininger, Erthalstraße 20, 96215 Lichtenfels, - Antragsteller zu 80) -
      81. Herrn Josef Auer, Lehnerweg 6, A-4407 Steyr, Österreich, - Antragsteller zu 81) -
      , für die nachfolgende Bezeichnung der Antragsteller ist ausschließlich die vorstehende Nummerierung maßgeblich; die Antragsteller und Antragstellerinnen zu 1) bis 81) gemeinsam nachfolgend auch als die „Antragssteller“ bezeichnet -
      sowie als Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht Antragsteller sind, in den unter dem Aktenzeichen 22 AktE 93/06 verbundenen Spruchverfahren: Herr Rechtsanwalt Dr. Ulrich v. Jeinsen, Landschaftstraße 6, 30159 Hannover, gegen
      Elster Group GmbH, Frankenstraße 362, 45133 Essen, vertreten durch die Geschäftsführung, bestehend aus den Mitgliedern Wolfram Schmidt-Wolf und James McGivern,
      - die „Antragsgegnerin zu 2)“ und gemeinsam mit der Antragsgegnerin zu 1) auch als die „Antragsgegnerinnen“ bezeichnet -,
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2): Rechtsanwälte Linklaters LLP, Mainzer Landstraße 16, 60325 Frankfurt am Main

      wurde in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 auf Anraten und Empfehlung des Gerichts folgender Vergleich geschlossen, der dem Protokoll als Anlage beigefügt ist und den Erschienenen laut vorgelesen und von ihnen genehmigt wurde:
      Vorbemerkung
      1 Die damals noch in der Rechtsform der Aktiengesellschaft bestehende und unter G. Kromschröder Aktiengesellschaft firmierende Elster Kromschröder GmbH (die „Gesellschaft“) hat als gewinnabführende Gesellschaft am 28. September 2005 mit der Antragsgegnerin zu 1) (damals noch firmierend unter RI-Industrie Holding GmbH) als anderem Vertragsteil einen Gewinnabführungsvertrag (der „Gewinnabführungsvertrag“) abgeschlossen. Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 9. November 2005 dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zugestimmt. Der Gewinnabführungsvertrag ist am 17. November 2005 mit Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam geworden. In dem Gewinnabführungsvertrag wurde die jährliche Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG auf brutto EUR 1,58 je Stückaktie der Gesellschaft festgesetzt und die Barabfindung gemäß § 305 AktG auf EUR 27,87 je Stückaktie der Gesellschaft (das „Barabfindungsangebot“).
      2 Einige ehemalige Aktionäre der Gesellschaft halten die angebotene jährliche Ausgleichszahlung und das Barabfindungsangebot für nicht angemessen und haben deshalb die Durchführung von Spruchverfahren (die „Gewinnabführungsspruchverfahren“) beantragt. Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover hat u. a. die anhängigen Gewinnabführungsspruchverfahren mit den Aktenzeichen 22 AktE 121/05, 22 AktE 3/06, 22 AktE 21/06, 22 AktE 10/06, 22 AktE 11/06, 22 AktE 19/06, 22 AktE 20/06, 22 AktE 15/06, 22 AktE 23/06, 22 AktE 28/06, 22 AktE 26/06, 22 AktE 34/06, 22 AktE 36/06, 22 AktE 44/06, 22 AktE 47/06, 22 AktE 48/06, 22 AktE 46/06, 22 AktE 55/06, 22 AktE 56/06 und 22 AktE 58/06 durch Beschluss vom 6. Juni 2006 mit einander verbunden und das Verfahren 22 AktE 121/05 zum führenden Verfahren bestimmt.
      3 Das Landgericht Hannover hat ferner durch Beschluss vom 27. September 2006 Herrn Rechtsanwalt Dr. von Jeinsen, Landschaftstraße 6, 30159 Hannover, zum gemeinsamen Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, in den Gewinnabführungsspruchverfahren bestellt.
      4 Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 16. Dezember 2005 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gemäß §§ 327 a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 28,67 für je eine Stückaktie der Gesellschaft (die „Squeeze-Out Barabfindung“) auf die Hauptaktionärin der Gesellschaft, die Elster Group GmbH (damals firmierend als Ruhrgas Industries GmbH und zwischenzeitlich firmierend als Elster Industries GmbH), beschlossen (der „Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss ist mit Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft am 3. Juli 2006 wirksam geworden.
      5 Einige ehemalige Aktionäre der Gesellschaft halten die Squeeze-Out Barabfindung für nicht angemessen und haben deshalb die Durchführung von Spruchverfahren (die „Squeeze-Out Spruchverfahren“ und gemeinsam mit den Gewinnabführungsspruchverfahren: die „Spruchverfahren“) beantragt. Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover hat die anhängigen Squeeze-Out Spruchverfahren mit den Aktenzeichen 22 AktE 93/06, 22 AktE 104/06, 22 AktE 119/06, 22 AktE 126/06, 22 AktE 128/06, 22 AktE 129/06, 22 AktE 130/06, 22 AktE 131/06, 22 AktE 133/06, 22 AktE 134/06, 22 AktE 135/06, 22 AktE 136/06, 22 AktE 137/06, 22 AktE 138/06, 22 AktE 139/06, 22 AktE 140/06, 22 AktE 142/06, 22 AktE 143/06, 22 AktE 145/06, 22 AktE 147/06, 22 AktE 148/06, 22 AktE 149/06, 22 AktE 152/06, 22 AktE 154/06, 22 AktE 157/06, 22 AktE 158/06, 22 AktE 159/06, 22 AktE 160/06, 22 AktE 161/06 und 22 AktE 169/06 durch Beschluss vom 13. Juni 2007 mit einander verbunden und das Verfahren 22 AktE 93/06 zum führenden Verfahren bestimmt.
      6 Ferner hat das Landgericht Hannover durch Beschluss vom 27. September 2006 Herrn Rechtsanwalt Dr. von Jeinsen, Landschaftstraße 6, 30159 Hannover, auch in den Squeeze-Out Spruchverfahren zum gemeinsamen Vertreter der Antragsberechtigten bestellt, die nicht selbst Antragsteller sind (in seiner Eigenschaft als gemeinsamer Vertreter in den Gewinnabführungsspruchverfahren und in seiner Eigenschaft als gemeinsamer Vertreter in den Squeeze-Out Spruchverfahren nachfolgend der „Gemeinsame Vertreter“).
      7 Gegen den Zustimmungsbeschluss zum Gewinnabführungsvertrag sowie gegen den Übertragungsbeschluss waren Anfechtungsklagen eingereicht worden. Diese sind am 30. Juni 2006 durch Prozessvergleich vor dem Landgericht Osnabrück einvernehmlich beigelegt worden. Der gerichtlich protokollierte Vergleich sieht vor, dass die im Gewinnabführungsvertrag festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 27,87 sowie die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 28,67 auf EUR 31,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der G. Kromschröder AG erhöht wird. Für diejenigen Aktionäre, die auf eine in einem Spruchverfahren über die Höhe der Barabfindung unter dem Gewinnabführungsvertrag und unter dem Übertragungsbeschluss gerichtlich festgesetzte oder zur Beendigung eines solchen Spruchverfahrens vereinbarte Abfindung verzichten, wurde die in dem Gewinnabführungsvertrag und die in dem Übertragungsbeschluss vorgesehene Barabfindung auf EUR 34,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der G. Kromschröder AG erhöht.
      8 Die Spruchverfahren sollen vollständig und endgültig durch den vorliegenden Vergleich beendet werden. Hierzu erklären sich die Antragsgegnerinnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe ihrer Rechtsauffassungen und Positionen zu den für die Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen bereit, an diejenigen ehemaligen Aktionäre der Gesellschaft, die das Barabfindungsangebot angenommen haben oder denen die Squeeze-Out Barabfindung gezahlt wurde mit Ausnahme der Aktionäre, die bereits infolge des Prozessvergleichs im Anfechtungsverfahren auf eine in einem Spruchverfahren über die Höhe der Barabfindung unter dem Gewinnabführungsvertrag und unter dem Übertragungsbeschluss gerichtlich festgesetzte oder zur Beendigung eines solchen Spruchverfahrens vereinbarte Abfindung verzichtet haben (zusammen die „Abfindungsberechtigten Aktionäre“), eine weitere Zahlung nach Maßgabe des folgenden Vergleichs in Form einer Erhöhung des Barabfindungsangebots bzw. der Squeeze-Out Barabfindung zu leisten.
      9 Zu diesem Zweck schließen die Antragsteller, die Antragsgegnerinnen und der Gemeinsame Vertreter auf Anraten und Empfehlung des Gerichts mit Wirkung für die unter den Aktenzeichen 22 AktE 121/05 und 22 AktE 93/06 verbundenen Spruchverfahren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe gegenteiliger Rechtsauffassungen und Positionen zu den für die Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen den folgenden
      Prozessvergleich
      1 Beendigung der Spruchverfahren
      Die beim Landgericht Hannover anhängigen, unter den Aktenzeichen 22 AktE 121/05 und 22 AktE 93/06 verbundenen Spruchverfahren werden hiermit einvernehmlich für beendet erklärt. Die Antragsteller verzichten hiermit unwiderruflich auf die Fortführung der Spruchverfahren sowie auf die Einleitung neuer Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem Gewinnabführungsvertrag und dem Übertragungsbeschluss. Der Gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und dass auch er auf eine Fortführung der Spruchverfahren hiermit unwiderruflich verzichtet.
      2 Erhöhung der Barabfindung
      2.1 Die Antragsgegnerin zu 1) zahlt jedem Abfindungsberechtigten Aktionär, der das Barabfindungsangebot angenommen hat, zusätzlich zu dem gezahlten Barabfindungsangebot je Stückaktie der Gesellschaft, für die er das Barabfindungsangebot angenommen hat, einen Betrag von EUR 11,50 (der „Barabfindungserhöhungsbetrag“).
      2.2 Die Antragsgegnerin zu 2) zahlt jedem Abfindungsberechtigten Aktionär, der aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, zusätzlich zu der gezahlten Squeeze-Out Barabfindung je Stückaktie der Gesellschaft, für die ihm die Squeeze-Out Barabfindung gezahlt wurde (zusammen mit den Stückaktien der Gesellschaft, für die ein Abfindungsberechtigter Aktionär das Barabfindungsangebot angenommen hat: die „Abfindungsberechtigten Aktien“), einen Betrag von EUR 11,50 (der „Squeeze-Out Erhöhungsbetrag“).
      2.3 Je Abfindungsberechtigter Aktie wird nur entweder der Barabfindungserhöhungsbetrag oder der Squeeze-Out Erhöhungsbetrag gezahlt. Diejenigen Abfindungsberechtigten Aktionäre, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, erhalten den Barabfindungserhöhungsbetrag. Diejenigen Abfindungsberechtigten Aktionäre, denen die Squeeze-Out Barabfindung gezahlt wurde, erhalten den Squeeze-Out Erhöhungsbetrag. Diejenigen Abfindungsberechtigten Aktionäre, die innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung dieses Vergleichs im elektronischen Bundesanzeiger gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) das Barabfindungsangebot annehmen, erhalten je Stückaktie der Gesellschaft, für die das Barabfindungsangebot angenommen wird, von der Antragsgegnerin zu 1) den Barabfindungserhöhungsbetrag, abzüglich (i) des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags und abzüglich (ii) eines der Differenz zwischen der Squeeze-Out Barabfindung und dem Barabfindungsangebot entsprechenden Betrags, so dass der von der Antragsgegnerin zu 1) in diesem Fall zu zahlende Betrag EUR 0 beträgt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass diejenigen Abfindungsberechtigten Aktionäre, die das Barabfindungsangebot innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung dieses Vergleichs im elektronischen Bundesanzeiger gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) annehmen, sich hierauf jegliche von den betroffenen Abfindungsberechtigten Aktionären erhaltene Squeeze-Out Barabfindung anrechnen lassen müssen.
      2.4 Der Barabfindungserhöhungsbetrag und der Squeeze-Out Erhöhungsbetrag werden nicht verzinst. Mit dem Barabfindungserhöhungsbetrag und dem Squeeze-Out Erhöhungsbetrag sind sämtliche Ansprüche der außenstehenden Aktionäre im Zusammenhang mit dem Gewinnabführungsvertrag und dem Squeeze-Out, insbesondere auf Ausgleich oder Verzinsung, abgegolten. Die außenstehenden Aktionäre, die den Barabfindungserhöhungsbetrag bzw. den Squeeze-Out Erhöhungsbetrag nach diesem Vergleich in Anspruch nehmen, können diese Ansprüche deshalb nicht mehr gegen die Antragsgegnerinnen oder deren verbundene Unternehmen geltend machen.
      3 Abwicklung der Zahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags und des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags
      3.1 Die Zahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags an die Abfindungsberechtigten Aktionäre ist drei Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Protokolls über den Abschluss dieses Vergleichs durch das Landgericht Hannover an beide Antragsgegnerinnen fällig. Sofern die Zahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags aufgrund der von der mit der banktechnischen Abwicklung betrauten Commerzbank AG veröffentlichten technischen Richtlinien für die Abwicklung einer Anforderung des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags durch die Depotbank des Abfindungsberechtigten Aktionärs bedarf, ist der Erhöhungsbetrag zehn Werktage nach Eingang der vollständigen Anforderungsunterlagen bei der Commerzbank AG fällig.
      3.2 Die Antragsgegnerinnen werden die Auszahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags an die Abfindungsberechtigten Aktionäre bei Fälligkeit gemäß vorstehender Ziffer 3.1 veranlassen. Die Zahlung erfolgt über die Kreditinstitute, bei denen zum Zeitpunkt der Zahlung des Barabfindungsangebots bzw. der Squeeze-Out Barabfindung diejenigen Konten der Abfindungsberechtigten Aktionäre bestanden, denen das Barabfindungsangebot bzw. die Squeeze-Out Barabfindung gutgeschrieben wurde („Kontoführende Institute“).
      3.3 Diejenigen Abfindungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem Kontoführenden Institut ihre neue Bankverbindung zur Weiterleitung des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags bekannt zu geben. Sofern das Kontoführende Institut den Barabfindungserhöhungsbetrag bzw. den Squeeze-Out Erhöhungsbetrag aus von dem Abfindungsberechtigten Aktionär nicht zu vertretenden Gründen nicht binnen zehn Bankarbeitstagen nach Fälligkeit auf das angegebene Konto weiterleitet, zahlt die Antragsgegnerin zu 1) bzw. die Antragsgegnerin zu 2) den Barabfindungserhöhungsbetrag bzw. den Squeeze-Out Erhöhungsbetrag auf Anforderung durch den Abfindungsberechtigten Aktionär auf ein ihr von dem betroffenen Abfindungsberechtigten Aktionär in der Anforderung benanntes Konto gegen Nachweis der Anzahl der Abfindungsberechtigten Aktien und der an das Kontoführende Institut gerichteten Zahlungsaufforderung. Der Nachweis hat durch Bankabrechnung oder Bankbestätigung zu erfolgen und muss die Stückzahl der Abfindungsberechtigten Aktien, die Depotnummer sowie die Bezeichnung des Kontoführenden Instituts (einschließlich Bankleitzahl) enthalten und ist mit der Anforderung der Zahlung und dem Nachweis der an das Kontoführende Institut gerichteten Zahlungsaufforderung unter nachfolgender Anschrift an die jeweilige Antragsgegnerin zu übersenden: Hinsichtlich des Barabfindungserhöhungsbetrags an die Antragsgegnerin zu 1): Elster GmbH, Geschäftsführung, Steinernstr. 19-21, 55252 Mainz-Kastel; hinsichtlich des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags an die Antragsgegnerin zu 2) : Elster Group GmbH, Rechtsabteilung, Frankenstraße 362, 45133 Essen.
      3.4 Jeder Abfindungsberechtigte Aktionär, der auf diesem Wege die Zahlung bei einer der Antragsgegnerinnen anfordert, erklärt mit der Anforderung der Zahlung sein Einverständnis dazu, dass zur Ermöglichung der Nachprüfung bei dem Kontoführenden Institut seine Konto und Depotangaben an die mit der banktechnischen Abwicklung betraute Commerzbank AG weitergegeben werden.
      3.5 Die Antragsgegnerinnen werden von ihrer Pflicht zur Zahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags frei, soweit die Gutschrift des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags auf den Konten der Abfindungsberechtigten Aktionäre nicht möglich ist, weil die den Antragsgegnerinnen bekannten Konten nicht oder nicht mehr bestehen und der Anspruch auf Zahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze-Out Erhöhungsbetrags verjährt ist.
      3.6 Die Zahlung des Barabfindungserhöhungsbetrags bzw. des Squeeze Out Erhöhungsbetrags erfolgt für die Abfindungsberechtigten Aktionäre kosten, spesen und provisionsfrei.
      4 […]
      5 Wirkung des Vergleichs
      5.1 Dieser Vergleich wirkt als echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB zugunsten aller – auch der nicht antragstellenden – Abfindungsberechtigten Aktionäre.
      5.2 Mit Erfüllung dieses Vergleichs gegenüber jedem Antragsteller, jedem sonstigen Abfindungsberechtigten Aktionär und dem Gemeinsamen Vertreter sind jeweils sämtliche Ansprüche jedes Antragstellers, jedes sonstigen Abfindungsberechtigten Aktionärs und des Gemeinsamen Vertreters gegenüber den Antragsgegnerinnen aus dem Abschluss des und im Zusammenhang mit dem Gewinnabführungsvertrag sowie aus und im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss erledigt.
      5.3 Die Antragsteller, die Antragsgegnerinnen und der Gemeinsame Vertreter sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären hiermit sämtliche Antragsteller, die Antragsgegnerinnen und der Gemeinsame Vertreter die Spruchverfahren mit Erfüllung dieses Vergleichs übereinstimmend für erledigt.
      6 Wirksamwerden
      Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam.
      7 Bekanntmachung des Vergleichs
      7.1 Die Antragsgegnerinnen werden unverzüglich nach Zustellung des gerichtlichen Protokolls über den Abschluss dieses Vergleichs durch das Landgericht Hannover dafür Sorge tragen, dass dieser Vergleich mit Rubrum und im vollen Wortlaut […] im elektronischen Bundesanzeiger und in einem weiteren, von den Antragsgegnerinnen zu bestimmenden Börsenpflichtblatt (mit Ausnahme der Frankfurter Allgemeine Zeitung sowie der Financial Times Deutschland) sowie in den SdK-AktionärsNews bekannt gemacht wird. Anstelle des Wortlauts nicht bekannt zu machender Abschnitte dieses Vergleichs wird in den Bekanntmachungen die Auslassung wie folgt gekennzeichnet: „[...]“.
      7.2 Die Kosten dieser Bekanntmachung tragen die Antragsgegnerinnen.
      8 Sonstiges
      8.1 Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen den Antragstellern, den Antragsgegnerinnen und dem Gemeinsamen Vertreter. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Soweit weitere Absprachen noch zu treffen wären, bedürften solche Absprachen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des vorstehenden Schriftformerfordernisses.
      8.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vergleiches ganz oder in Teilen nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
      8.3 Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich ist – soweit gesetzlich zulässig – Hannover.
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