01.03.2006 CBB: Einladung zur HV!!! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.03.06 17:44:26 von
neuester Beitrag 02.03.06 13:52:06 von
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Totgesagte leben länger:
CBB Holding AG
Köln
Im Nachgang zu unserer im elektronischen Bundesanzeiger am 05.01.2006 veröffentlichen
Einberufung zur außerordentlichen Hauptversammlung sowie unserer im elektronischen
Bundesanzeiger veröffentlichten Korrektur vom 12.01.2006, teilen wir bezüglich der
Hauptversammlung Folgendes mit:
Die außerordentliche Hauptversammlung wird nicht, wie in der am 05.01.2006
veröffentlichten Einberufung bekannt gemacht, am 31.03.2006 im Hotel Maritim Köln,
sondern vielmehr am 24.04.2006 im Dorint Kongress-Hotel Köln, Helenenstrasse 14, 50667
Köln, um 14.00 Uhr stattfinden. Es gilt weiterhin die mit der am 05.01.2006 veröffentlichten
Einberufung bekannt gemachte Tagesordnung. Sollte die Tagesordnung nicht am
24.04.2006 abschließend erledigt werden, wird die Hauptversammlung am 25.04.2006,
10.00 Uhr, am selben Ort fortgesetzt werden.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Unternehmensintegrität und Modernisierung des
Anfechtungsrechts am 01.11.2005 haben sich die Voraussetzungen für die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts geändert. Für die
Aktionäre unserer Gesellschaft bestehen nebeneinander die beiden nachfolgend genannten
Möglichkeiten, die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts herbeizuführen.
1. Teilnahmeberechtigung durch Hinterlegung
In Abweichung von der am 05.01.2006 veröffentlichen Einberufung zur außerordentlichen
Hauptversammlung gilt für die Teilnahmeberechtigung durch Hinterlegung, was folgt.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Inhaberaktien spätestens zum Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens am 03.04.2006, 00.00 Uhr, bei der
Gesellschaftskasse Oppenheimstraße 9, 50668 Köln, oder bei der nachstehend genannten
Stelle hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen:
Bankhaus Neelmeyer AG, Am Markt 14-16, 28195 Bremen.
- 2 -
Die Hinterlegung gilt auch dann als ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung
einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der
Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Hinterlegungsstelle muss ihre
Zustimmung bis zum letzten Hinterlegungstag erteilt haben.
Die Aktien können auch bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank
hinterlegt werden. Im Fall der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer
Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende Bescheinigung bis spätestens zum
13.04.2006, 24.00 Uhr (Zugang), bei der Gesellschaft einzureichen.
2. Teilnahmeberechtigung durch Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind ferner
diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten
Adresse einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres
Anteilsbesitzes übermitteln, wofür die Textform ausreicht:
CBB Holding Aktiengesellschaft
- Investor Relations -
Oppenheimstraße 9,
50668 Köln
Fax: 0221/97377-110
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, also auf den 03.04.2006, 00.00 Uhr, beziehen und der Gesellschaft
spätestens bis zum 13.04.2006, 24:00 Uhr, zugehen.
Köln, 1. März 2006
CBB Holding Aktiengesellschaft, Köln
Der Vorstand
CBB Holding AG
Köln
Im Nachgang zu unserer im elektronischen Bundesanzeiger am 05.01.2006 veröffentlichen
Einberufung zur außerordentlichen Hauptversammlung sowie unserer im elektronischen
Bundesanzeiger veröffentlichten Korrektur vom 12.01.2006, teilen wir bezüglich der
Hauptversammlung Folgendes mit:
Die außerordentliche Hauptversammlung wird nicht, wie in der am 05.01.2006
veröffentlichten Einberufung bekannt gemacht, am 31.03.2006 im Hotel Maritim Köln,
sondern vielmehr am 24.04.2006 im Dorint Kongress-Hotel Köln, Helenenstrasse 14, 50667
Köln, um 14.00 Uhr stattfinden. Es gilt weiterhin die mit der am 05.01.2006 veröffentlichten
Einberufung bekannt gemachte Tagesordnung. Sollte die Tagesordnung nicht am
24.04.2006 abschließend erledigt werden, wird die Hauptversammlung am 25.04.2006,
10.00 Uhr, am selben Ort fortgesetzt werden.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Unternehmensintegrität und Modernisierung des
Anfechtungsrechts am 01.11.2005 haben sich die Voraussetzungen für die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts geändert. Für die
Aktionäre unserer Gesellschaft bestehen nebeneinander die beiden nachfolgend genannten
Möglichkeiten, die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts herbeizuführen.
1. Teilnahmeberechtigung durch Hinterlegung
In Abweichung von der am 05.01.2006 veröffentlichen Einberufung zur außerordentlichen
Hauptversammlung gilt für die Teilnahmeberechtigung durch Hinterlegung, was folgt.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Inhaberaktien spätestens zum Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens am 03.04.2006, 00.00 Uhr, bei der
Gesellschaftskasse Oppenheimstraße 9, 50668 Köln, oder bei der nachstehend genannten
Stelle hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen:
Bankhaus Neelmeyer AG, Am Markt 14-16, 28195 Bremen.
- 2 -
Die Hinterlegung gilt auch dann als ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung
einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der
Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Hinterlegungsstelle muss ihre
Zustimmung bis zum letzten Hinterlegungstag erteilt haben.
Die Aktien können auch bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank
hinterlegt werden. Im Fall der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer
Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende Bescheinigung bis spätestens zum
13.04.2006, 24.00 Uhr (Zugang), bei der Gesellschaft einzureichen.
2. Teilnahmeberechtigung durch Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind ferner
diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten
Adresse einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres
Anteilsbesitzes übermitteln, wofür die Textform ausreicht:
CBB Holding Aktiengesellschaft
- Investor Relations -
Oppenheimstraße 9,
50668 Köln
Fax: 0221/97377-110
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, also auf den 03.04.2006, 00.00 Uhr, beziehen und der Gesellschaft
spätestens bis zum 13.04.2006, 24:00 Uhr, zugehen.
Köln, 1. März 2006
CBB Holding Aktiengesellschaft, Köln
Der Vorstand
Das hört sich irgendwie so an, als ob es was abzustimmen gibt
um wieviel uhr wurde die news veröffentlicht??
deshalb brauchen sie stimmen
[posting]20.447.968 von zuhle01 am 01.03.06 17:47:28[/posting]Sie haben aber mehr als letztes Jahr um die Zeit
Hast Du noch Kaffee Schatz ?
Hast Du noch Kaffee Schatz ?
beim kurs tut sich aber umsatzmäßig noch nicht viel...
Uhrzeit ist mir nicht bekannt. Ist auf der Homepage.
Werde auch kommen und bringe ein paar Betonschuhe mit.Irgendwo gibts da doch bestimmt einen See!Die Pusher sind auch herzlich eingeladen....
[posting]20.448.013 von Storch70 am 01.03.06 17:48:59[/posting]gerne
schwarz oder weiss
schwarz oder weiss
[posting]20.448.041 von zuhle01 am 01.03.06 17:50:10[/posting]Gerne mit Milch und Zucker
[posting]20.448.061 von Storch70 am 01.03.06 17:50:53[/posting]wir wollen es doch mal nicht übertreiben oder
komisch das der kurs nicht stärker reagiert
Man könnte fast meinen der Kurs sei ausgesetzt.
[posting]20.448.182 von KoelnerAktienfreund am 01.03.06 17:55:43[/posting]es wissen noch nicht viele
[posting]20.448.154 von zuhle01 am 01.03.06 17:54:37[/posting]
wieso hämmert der Kurs ganz kurz und dann nix mehr ?
Zumindest will auf einmal keiner mehr zu 0,069 € verkaufen
wieso hämmert der Kurs ganz kurz und dann nix mehr ?
Zumindest will auf einmal keiner mehr zu 0,069 € verkaufen
[posting]20.448.305 von Storch70 am 01.03.06 17:59:53[/posting]es geht doch
Börsenplatz Stuttgart
Realtime-Taxe: Geld: 0,075 Vol. -
Brief: 0,077 Vol. -
Taxierungszeitpunkt 01.03.2006 18:02:12 Uhr
akt. Spread 0,002
Last 0,076 Vol. 95.000
Börsenplatz Stuttgart
Realtime-Taxe: Geld: 0,075 Vol. -
Brief: 0,077 Vol. -
Taxierungszeitpunkt 01.03.2006 18:02:12 Uhr
akt. Spread 0,002
Last 0,076 Vol. 95.000
jetzt gehts ab
es geht Schritt für Schritt, aber es fällt auf, dass keiner trotz erhöhtem bid mehr schmeissen will
0,079 Vol. 220.000
Dann gilt diese Tagesordnung noch????
CBB Holding AG
Köln
Unsere Aktionäre werden hiermit zu der am Freitag, dem 31. März 2006 um 14.00 Uhr im Hotel Maritim Köln, Heumarkt 20, 50667 Köln, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Sollte die Tagesordnung an diesem Tag nicht abschließend behandelt werden können, wird die Hauptversammlung am Samstag, dem 1. April 2006 um 10.00 Uhr an gleicher Stelle fortgesetzt.
Der Vorstand erhielt erstmals am 5. Oktober 2005 ein Einberufungsverlangen für eine außerordentliche Hauptversammlung einer Investors Communication Group e.V., c/o Rechtsanwalt Tobias Ziegler in Düsseldorf („ICG“). ICG hat das Einberufungsverlangen ergänzt und geändert durch Schreiben vom 4., 7. und 9. November sowie 20. Dezember 2005. ICG tritt darin als Vertreter zahlreicher Personen auf, von denen ICG erklärt, dass sie Aktionäre der Gesellschaft seien. Der Vorstand hat das Einberufungsverlangen geprüft. Er ist der Auffassung, dass das Einberufungsverlangen nicht dem Aktiengesetz in der geltenden Fassung entspricht. Dessen ungeachtet hat sich der Vorstand entschlossen, das Einberufungsverlangen zum Anlass zu nehmen, die von ICG genannten Angelegenheiten zum Gegenstand einer Hauptversammlung zu machen, um möglichen Informations- und Beschlussfassungswünschen von Kreisen des Aktionariats nachzukommen. Für den Inhalt der nachfolgenden Tagesordnung ist demgemäß allein das Verlangen der ICG und der von ihm Vertretenen (nachfolgend gemäß der Bezeichnung der ICG auch „Minderheitsaktionäre“) verantwortlich.
In Hinblick darauf haben Vorstand und Aufsichtsrat jeweils beschlossen, den Aktionären keine Empfehlungen zur Beschlussfassung zu geben.
Tagesordnung
1. Wahlen ordentlicher Aufsichtsratsmitglieder
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 95 Aktiengesetz und § 8 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt nach § 8 der Satzung der Gesellschaft. a) Das Aufsichtsratsmitglied Peter Eck ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsamt des Herrn Eck ist nach dem Verlangen der Minderheitsaktionäre durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung neu zu besetzen. Die Minderheitsaktionäre schlagen vor, für das derzeit von Herrn Eck ausgeübte Aufsichtsratsmandat Herrn Rechtsanwalt Ole Hagen Zachriat als Aufsichtsrat zu wählen. Herr Zachriat ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig. Er ist nach Angaben der ICG derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
b) Das Aufsichtsratsmitglied Vinzenz Grothgar ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsmandat des Herrn Grothgar ist nach dem Verlangen der Minderheitsaktionäre durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung neu zu besetzen. Die Minderheitsaktionäre schlagen vor, für das derzeit von Herrn Grothgar ausgeübte Aufsichtsratsmandat einen Herrn Bens Tschakste zu wählen. Nach Angaben der ICG ist Herr Tschakste in Marlow ansässig, Geschäftsführer einer Aktien-Club-Ostsee GbR und derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
c) Das Aufsichtsratsmitglied Michael Grunwald ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsamt des Herrn Grunwald ist nach dem Verlangen der Minderheitsaktionäre durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung neu zu besetzen. Die Minderheitsaktionäre schlagen vor, für das derzeit von Herrn Grunwald ausgeübte Aufsichtsratsmandat einen Herrn Dipl. Wirtschafts-Ingenieur Gerald Zumbach zu wählen. Nach Angaben der ICG ist Herr Zumbach in Kraichtal ansässig, ein Unternehmer und derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
2. Beschlussfassung über eine Sonderprüfung bei der CBB Holding AG gemäß § 142 AktG nebst Bestellung von Sonderprüfern mit nachfolgenden Prüfungsgegenständen
Nach dem Verlangen der Minderheitsaktionäre soll wie folgt Beschluss gefasst werden: a) Die Sonderprüfer haben festzustellen, ob die Patronatserklärungen, welche die Unifina Holding AG, die Uniinvest AG, die Unifina AG, die Uniwood AG, die Herfina AG, die EBC Asset Management Limited, London, und die weiteren Gesellschaften der „Erb-Gruppe“ zugunsten der CBB Holding AG abgegeben haben, zu einem dem Wert der Erklärungen entsprechenden Kaufpreis veräußert wurden.
b) Die Sonderprüfer haben in diesem Zusammenhang (siehe a.) ebenfalls festzustellen, an wen und wann diese Veräußerung der Patronatserklärungen erfolgte und ob der Kaufpreis durch die CBB Holding AG vereinnahmt worden ist. Festzustellen ist ferner, ob dieser Kaufpreis angemessen war.
c) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 erhielt.
Hierbei auch zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Zu prüfen ist von den Sonderprüfern weiter, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab und ob es diese Zahlungsflüsse zwischen den Gesellschaften bis heute noch gibt.
d) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erhielt.
Zu prüfen ist dabei auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden. Festzustellen ist auch, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
e) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erhielt.
Festzustellen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Zu prüfen ist weiter, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
f) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 erhielt.
Weiter ist zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Festzustellen ist, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
g) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 erhielt.
Zu prüfen ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Festzustellen ist ferner, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
h) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“ erhielt, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004.
Zu prüfen ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Festzustellen ist von den Sonderprüfern, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
i) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welchen Wert die von der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, und den weiteren Gesellschaften der „Erb-Gruppe“ zugunsten der CBB Holding AG abgegebenen Patronatserklärungen haben/hatten.
Zu prüfen ist, ob sich von diesen Patronatserklärungen zu Gunsten der CBB Holding AG noch welche im Besitz der CBB Holding AG befinden. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, ist festzustellen, in wessen Besitz sich die Patronatserklärungen heute befinden, und an wen und wann sie von Seiten der CBB Holding AG übergeben wurden.
j) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
k) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
l) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
m) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
n) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
o) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 verkauft wurden.
Insbesondere ist zu prüfen, wann, an wen und zu welchem Preis die Grundrendite Liegenschaften & Co. Wohnbauten KG, Oberhausen, an der die CBB Holding AG als Komplementärin beteiligt ist, ihren gesamten Immobilienbestand veräußert hat.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
p) Die Sonderprüfer haben festzustellen, wie sich die Beteiligungsverhältnisse an der Concordia Bau und Boden AG & Co. 8. Immobilien-Fonds-Gesellschaft KG, Oberhausen, seit dem 01.01.2002 entwickelt haben und wie sich die Vermögensverhältnisse dieses Fonds entwickelt haben.
q) Die Sonderprüfer haben festzustellen, wie Dr. Rainer C. Kahrmann zum Vorstand der CBB Holding AG bestellt wurde. Sie haben insbesondere festzustellen, ob es einen Bestellungsbeschluss des Aufsichtsrats gibt und wer diesen zu welchem Zeitpunkt gegengezeichnet hat. Die Sonderprüfer haben festzustellen, ob und wann Mitglieder des Aufsichtsrats und / oder des Vorstands Zweifel hatten an der wirksamen Bestellung von Herrn Dr. Kahrmann zum Vorstand.
r) Die Sonderprüfer haben in dem Zusammenhang der Prüfung der Sonderprüfungspunkte 2.a) bis einschließlich 2.q) festzustellen, ob und in welchem Umfang Mitglieder des Vorstands und / oder des Aufsichtsrats der CBB Holding AG an diesen Vorgängen beteiligt gewesen sind. Die Sonderprüfer haben auch festzustellen, ob Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats hierbei allein oder kollektiv zum Nachteil der Gesellschaft und/oder der außenstehenden Aktionäre gehandelt haben.
Insbesondere ist zu prüfen, ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und / oder Mitglieder des Aufsichtsrates bei dem Verkauf der Patronatserklärungen und / oder dem Verkauf von Immobilien, insbesondere im Hinblick auf die Bemessung der Gegenleistungen (Kaufpreis) bzw. bei der Festlegung der Kriterien, nach denen die Gegenleistung (Kaufpreis) bemessen wurde, Einfluss genommen haben.
3. Beschlussfassung über die Stellung von Sonderprüfern für die unter 2. genannten Sonderprüfungen
Es wird von den Minderheitsaktionären vorgeschlagen, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner Revision GmbH, Kanzlerstraße 8,40472 Düsseldorf, als Sonderprüfer für die Sonderprüfung gemäß der vorgenannten Prüfungsgegenstände zu bestellen, die sich dabei auch Hilfspersonals bedienen können sollen, soweit dies erforderlich ist.
4. Beschlussfassung über eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber schadensersatzpflichtigen Personen nach Maßgabe der Prüfungsgegenstände der vorgenannten Sonderprüfung
Es wird von den Minderheitsaktionären vorgeschlagen, gemäß § 147 AktG alle Ersatzansprüche, insbesondere solche nach §§ 93, 116 AktG, soweit dafür nach den Ergebnissen der vorgenannten Sonderprüfungen hinreichende Anhaltspunkte bestehen, geltend zu machen und - soweit tituliert - in vollem Umfang gegen alle Anspruchsgegner zu vollstrecken.
5. Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß vorstehender Ziffer 4
Von den Minderheitsaktionären werden als besonderer Vertreter vorgeschlagen Herr Rechtsanwalt und Diplom-Betriebswirt (FH) Klaus Rotter sowie Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Querfurth der Kanzlei - Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft - Luise-Ullrich-Straße 2, 82031 Grünwald, die sich dabei auch Hilfspersonals bedienen können, soweit dies erforderlich ist.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung der Gesellschaft alle diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Inhaberaktien spätestens am siebten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, d. h. spätestens am 27. Februar 2006, während der üblichen Geschäftsstunden bei der Gesellschaftskasse, Oppenheimstr. 9, 50668 Köln, oder bei der nachstehend genannten Stelle hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen: HSBC Trinkaus & Burkhardt KGaA.
Die Hinterlegung gilt auch dann als ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Hinterlegungsstelle muss ihre Zustimmung bis zum letzten Hinterlegungstag erteilt haben.
Die Aktien können auch bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden. Im Fall der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende Bescheinigung bis spätestens am 1. Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen.
Köln, im Januar 2005
CBB Holding Aktiengesellschaft, Köln
Der Vorstand
Copyright 2006, Bundesanzeiger Verlag
CBB Holding AG
Köln
Unsere Aktionäre werden hiermit zu der am Freitag, dem 31. März 2006 um 14.00 Uhr im Hotel Maritim Köln, Heumarkt 20, 50667 Köln, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Sollte die Tagesordnung an diesem Tag nicht abschließend behandelt werden können, wird die Hauptversammlung am Samstag, dem 1. April 2006 um 10.00 Uhr an gleicher Stelle fortgesetzt.
Der Vorstand erhielt erstmals am 5. Oktober 2005 ein Einberufungsverlangen für eine außerordentliche Hauptversammlung einer Investors Communication Group e.V., c/o Rechtsanwalt Tobias Ziegler in Düsseldorf („ICG“). ICG hat das Einberufungsverlangen ergänzt und geändert durch Schreiben vom 4., 7. und 9. November sowie 20. Dezember 2005. ICG tritt darin als Vertreter zahlreicher Personen auf, von denen ICG erklärt, dass sie Aktionäre der Gesellschaft seien. Der Vorstand hat das Einberufungsverlangen geprüft. Er ist der Auffassung, dass das Einberufungsverlangen nicht dem Aktiengesetz in der geltenden Fassung entspricht. Dessen ungeachtet hat sich der Vorstand entschlossen, das Einberufungsverlangen zum Anlass zu nehmen, die von ICG genannten Angelegenheiten zum Gegenstand einer Hauptversammlung zu machen, um möglichen Informations- und Beschlussfassungswünschen von Kreisen des Aktionariats nachzukommen. Für den Inhalt der nachfolgenden Tagesordnung ist demgemäß allein das Verlangen der ICG und der von ihm Vertretenen (nachfolgend gemäß der Bezeichnung der ICG auch „Minderheitsaktionäre“) verantwortlich.
In Hinblick darauf haben Vorstand und Aufsichtsrat jeweils beschlossen, den Aktionären keine Empfehlungen zur Beschlussfassung zu geben.
Tagesordnung
1. Wahlen ordentlicher Aufsichtsratsmitglieder
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 95 Aktiengesetz und § 8 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt nach § 8 der Satzung der Gesellschaft. a) Das Aufsichtsratsmitglied Peter Eck ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsamt des Herrn Eck ist nach dem Verlangen der Minderheitsaktionäre durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung neu zu besetzen. Die Minderheitsaktionäre schlagen vor, für das derzeit von Herrn Eck ausgeübte Aufsichtsratsmandat Herrn Rechtsanwalt Ole Hagen Zachriat als Aufsichtsrat zu wählen. Herr Zachriat ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig. Er ist nach Angaben der ICG derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
b) Das Aufsichtsratsmitglied Vinzenz Grothgar ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsmandat des Herrn Grothgar ist nach dem Verlangen der Minderheitsaktionäre durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung neu zu besetzen. Die Minderheitsaktionäre schlagen vor, für das derzeit von Herrn Grothgar ausgeübte Aufsichtsratsmandat einen Herrn Bens Tschakste zu wählen. Nach Angaben der ICG ist Herr Tschakste in Marlow ansässig, Geschäftsführer einer Aktien-Club-Ostsee GbR und derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
c) Das Aufsichtsratsmitglied Michael Grunwald ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsamt des Herrn Grunwald ist nach dem Verlangen der Minderheitsaktionäre durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung neu zu besetzen. Die Minderheitsaktionäre schlagen vor, für das derzeit von Herrn Grunwald ausgeübte Aufsichtsratsmandat einen Herrn Dipl. Wirtschafts-Ingenieur Gerald Zumbach zu wählen. Nach Angaben der ICG ist Herr Zumbach in Kraichtal ansässig, ein Unternehmer und derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
2. Beschlussfassung über eine Sonderprüfung bei der CBB Holding AG gemäß § 142 AktG nebst Bestellung von Sonderprüfern mit nachfolgenden Prüfungsgegenständen
Nach dem Verlangen der Minderheitsaktionäre soll wie folgt Beschluss gefasst werden: a) Die Sonderprüfer haben festzustellen, ob die Patronatserklärungen, welche die Unifina Holding AG, die Uniinvest AG, die Unifina AG, die Uniwood AG, die Herfina AG, die EBC Asset Management Limited, London, und die weiteren Gesellschaften der „Erb-Gruppe“ zugunsten der CBB Holding AG abgegeben haben, zu einem dem Wert der Erklärungen entsprechenden Kaufpreis veräußert wurden.
b) Die Sonderprüfer haben in diesem Zusammenhang (siehe a.) ebenfalls festzustellen, an wen und wann diese Veräußerung der Patronatserklärungen erfolgte und ob der Kaufpreis durch die CBB Holding AG vereinnahmt worden ist. Festzustellen ist ferner, ob dieser Kaufpreis angemessen war.
c) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 erhielt.
Hierbei auch zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Zu prüfen ist von den Sonderprüfern weiter, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab und ob es diese Zahlungsflüsse zwischen den Gesellschaften bis heute noch gibt.
d) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erhielt.
Zu prüfen ist dabei auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden. Festzustellen ist auch, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
e) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erhielt.
Festzustellen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Zu prüfen ist weiter, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
f) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 erhielt.
Weiter ist zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Festzustellen ist, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
g) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 erhielt.
Zu prüfen ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Festzustellen ist ferner, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
h) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen die CBB Holding AG von den Gesellschaften der „Erb-Gruppe“ erhielt, insbesondere der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004.
Zu prüfen ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Leistungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Festzustellen ist von den Sonderprüfern, welche Zahlungsflüsse es im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der EBC Asset Management Limited, London, der EBC Financial Services (Jersey) Ltd., Jersey, der EBC Nominee Limited, Jersey und der CBB Holding AG in diesem Zeitraum gab.
i) Die Sonderprüfer haben festzustellen, welchen Wert die von der Unifina Holding AG, der Uniinvest AG, der Unifina AG, der Uniwood AG, der Herfina AG und der EBC Asset Management Limited, London, und den weiteren Gesellschaften der „Erb-Gruppe“ zugunsten der CBB Holding AG abgegebenen Patronatserklärungen haben/hatten.
Zu prüfen ist, ob sich von diesen Patronatserklärungen zu Gunsten der CBB Holding AG noch welche im Besitz der CBB Holding AG befinden. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, ist festzustellen, in wessen Besitz sich die Patronatserklärungen heute befinden, und an wen und wann sie von Seiten der CBB Holding AG übergeben wurden.
j) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
k) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
l) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
m) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
n) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 verkauft wurden.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
o) Die Sonderprüfer haben ebenfalls festzustellen, ob und - falls dies bejaht werden sollte - wann und an wen zu welchem Preis Immobilien der CBB Holding AG sowie Immobilien der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist, in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 verkauft wurden.
Insbesondere ist zu prüfen, wann, an wen und zu welchem Preis die Grundrendite Liegenschaften & Co. Wohnbauten KG, Oberhausen, an der die CBB Holding AG als Komplementärin beteiligt ist, ihren gesamten Immobilienbestand veräußert hat.
Festzustellen ist ferner, ob der jeweilige Kaufpreis angemessen war.
Zu prüfen ist auch, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Veräußerungen erfolgten und wie die der CBB Holding AG zugeflossenen Mittel durch die Gesellschaft verbucht und verwendet wurden.
Es ist festzustellen, ob und an wen im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen Provisionen von der CBB Holding AG und/oder Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist und/oder von den Erwerbern der Immobilien an Dritte gezahlt wurden. Ferner ist festzustellen, auf welcher Grundlage etwaige Provisionszahlungen erfolgten und ob diesen Zahlungen entsprechende Leistungen der Provisionsempfänger gegenüber standen.
p) Die Sonderprüfer haben festzustellen, wie sich die Beteiligungsverhältnisse an der Concordia Bau und Boden AG & Co. 8. Immobilien-Fonds-Gesellschaft KG, Oberhausen, seit dem 01.01.2002 entwickelt haben und wie sich die Vermögensverhältnisse dieses Fonds entwickelt haben.
q) Die Sonderprüfer haben festzustellen, wie Dr. Rainer C. Kahrmann zum Vorstand der CBB Holding AG bestellt wurde. Sie haben insbesondere festzustellen, ob es einen Bestellungsbeschluss des Aufsichtsrats gibt und wer diesen zu welchem Zeitpunkt gegengezeichnet hat. Die Sonderprüfer haben festzustellen, ob und wann Mitglieder des Aufsichtsrats und / oder des Vorstands Zweifel hatten an der wirksamen Bestellung von Herrn Dr. Kahrmann zum Vorstand.
r) Die Sonderprüfer haben in dem Zusammenhang der Prüfung der Sonderprüfungspunkte 2.a) bis einschließlich 2.q) festzustellen, ob und in welchem Umfang Mitglieder des Vorstands und / oder des Aufsichtsrats der CBB Holding AG an diesen Vorgängen beteiligt gewesen sind. Die Sonderprüfer haben auch festzustellen, ob Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats hierbei allein oder kollektiv zum Nachteil der Gesellschaft und/oder der außenstehenden Aktionäre gehandelt haben.
Insbesondere ist zu prüfen, ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und / oder Mitglieder des Aufsichtsrates bei dem Verkauf der Patronatserklärungen und / oder dem Verkauf von Immobilien, insbesondere im Hinblick auf die Bemessung der Gegenleistungen (Kaufpreis) bzw. bei der Festlegung der Kriterien, nach denen die Gegenleistung (Kaufpreis) bemessen wurde, Einfluss genommen haben.
3. Beschlussfassung über die Stellung von Sonderprüfern für die unter 2. genannten Sonderprüfungen
Es wird von den Minderheitsaktionären vorgeschlagen, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner Revision GmbH, Kanzlerstraße 8,40472 Düsseldorf, als Sonderprüfer für die Sonderprüfung gemäß der vorgenannten Prüfungsgegenstände zu bestellen, die sich dabei auch Hilfspersonals bedienen können sollen, soweit dies erforderlich ist.
4. Beschlussfassung über eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber schadensersatzpflichtigen Personen nach Maßgabe der Prüfungsgegenstände der vorgenannten Sonderprüfung
Es wird von den Minderheitsaktionären vorgeschlagen, gemäß § 147 AktG alle Ersatzansprüche, insbesondere solche nach §§ 93, 116 AktG, soweit dafür nach den Ergebnissen der vorgenannten Sonderprüfungen hinreichende Anhaltspunkte bestehen, geltend zu machen und - soweit tituliert - in vollem Umfang gegen alle Anspruchsgegner zu vollstrecken.
5. Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß vorstehender Ziffer 4
Von den Minderheitsaktionären werden als besonderer Vertreter vorgeschlagen Herr Rechtsanwalt und Diplom-Betriebswirt (FH) Klaus Rotter sowie Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Querfurth der Kanzlei - Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft - Luise-Ullrich-Straße 2, 82031 Grünwald, die sich dabei auch Hilfspersonals bedienen können, soweit dies erforderlich ist.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung der Gesellschaft alle diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Inhaberaktien spätestens am siebten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, d. h. spätestens am 27. Februar 2006, während der üblichen Geschäftsstunden bei der Gesellschaftskasse, Oppenheimstr. 9, 50668 Köln, oder bei der nachstehend genannten Stelle hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen: HSBC Trinkaus & Burkhardt KGaA.
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Die Aktien können auch bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden. Im Fall der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende Bescheinigung bis spätestens am 1. Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
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Köln, im Januar 2005
CBB Holding Aktiengesellschaft, Köln
Der Vorstand
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insolvenzantrag gestellt..HV verschoben...haben bei kursen um 6 gesammelt und verdienen sich nochmals eine goldene nase
unglaublich ihr lemminge...
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rt 0,087€
grüße an storch von svenja
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Hallo Svenja
Kursdaten 01.03.2006 Stuttgart
Realtime:
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Bid: 18:20:20 0,078 0
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hallo storch...
denkst du hier geht noch was? oder ist cbb tod??
denkst du hier geht noch was? oder ist cbb tod??
kam heute ne adhoc oder ist das mit der HV noch ne alte kamelle?
cbb ist tod
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hmmm .... mal wieder einer mit dem "GROßEN DURCHBLICK" ....
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[posting]20.448.959 von Direkt6 am 01.03.06 18:30:38[/posting]Klasse Aussage! Gratuliere!
Es heisst meines Wissens: CBB ist tot. Der Tod schreibt sich mit D.
Wie kann die Tagesordnung vom 5.1.2006 gleich bleiben, obwohl am 26.1.2006 ein Insolvenzantrag gestellt wurde ????
Wollen die an der HV nichts über die Insolvenz vortragen ??
Wollen die an der HV nichts über die Insolvenz vortragen ??
[posting]20.449.318 von Moneysearcher am 01.03.06 18:46:52[/posting]Tja ist ja ein Antrag, vielleicht wird ja auf der HV was neues präsentiert!! Der DR, wird schon wissen warum sie die erste Einladung nicht korrekt gemacht haben!
@xxt
denke auch
denke auch
Ich, ja ich erwarte schon eine Entschuldigung und Klarstellung von der Verwaltung seitens des H.Dr.Kahrmann
bzgl.des "Vor die Wand fahren der CBB" und damit verbundenden Millionen-Honorarverluste von Kollegen/Handwerksfirmen etc.
Aber wahrscheinlich wird er uns Aktionäre, ansichtich der großen Zahl bei der letzten HV, um ein ansehliche Spende bitten.
Warum auch nicht?
Wir ham`s doch wohl!!!
Ihr hab`s doch wohl!!!
(manche nicht ganz jut)
Aber?Tagesordnung?Neuwahlen zum Aufsichtsrat?
Bei einem Pleiteladen der nichts mehr hat?
Wer will denn jetzt noch in den AR?
ICG? Gibt kein Salär.Ohne Moss, nix los.
SdK?
Peter?
Kwerdenker?
BTResearch ?
Gerald ?
Euro 2006 ?
Marion 123 ?
Supi alias,...alias...alias. Hajoo
oder ich,RJB ? Im Lebe net
Bleibt nur Eustach.
Der machst.Jawoll
Macht euch nicht zuviele Hoffungen.
Gruß RJB
[posting]20.449.318 von Moneysearcher am 01.03.06 18:46:52[/posting]vielleicht wird der Inso antrag bis dahin zurückgezogen, passt ja mit der 3 Monatsfrist.
[posting]20.449.705 von GallusC am 01.03.06 19:03:11[/posting]
[posting]20.449.705 von GallusC am 01.03.06 19:03:11[/posting]Denkbar ist hier alles
[posting]20.449.705 von GallusC am 01.03.06 19:03:11[/posting]wäre natürlich der Hammer
Packt mal einen nackten Neger in die Tasche, dann wisst ihr was ihr habt.
(Soll keine Diskremierung sein, ist aber ein altdeutsches Sprichwort)
Gruß RJB
[posting]20.450.111 von Juchheissa am 01.03.06 19:20:45[/posting]Und wenn er hinter sich noch eine Hose in der Hand hat? Tricks gibt es genug! Und gelaber auch.
Dann ist er nicht mehr nackt.
Jetzt ist Doc, quasi nackt.
Ohne Hemd und ohne Höschen, nur mit einem Feigenblatt--dem Sanierungplan---
Also,ich bitte Euuuuch.
(Man könnte Eunuchen daraus ableiten)
Gruß RJB
[posting]20.450.729 von Juchheissa am 01.03.06 19:49:55[/posting]Dann ist er nicht mehr nackt.
Hmm, die Umkehrung von "Des Königs neue Kleider" - könnte ein spannendes Märchen für die Kinder von morgen werden: da man in Zeiten von drohendem Hartz IV ja nicht mehr mit neuen Prunkgarderoben beim Untertan punkten kann, trägt der Vorstand von Welt heute "Des Königs neues Bettlergewand": außen Lumpen für den Betrachter, innen Seide und Nerz für das eigene Wohlgefühl
Hmm, die Umkehrung von "Des Königs neue Kleider" - könnte ein spannendes Märchen für die Kinder von morgen werden: da man in Zeiten von drohendem Hartz IV ja nicht mehr mit neuen Prunkgarderoben beim Untertan punkten kann, trägt der Vorstand von Welt heute "Des Königs neues Bettlergewand": außen Lumpen für den Betrachter, innen Seide und Nerz für das eigene Wohlgefühl
Die Typen von und um die CBB Holding AG haben die Kleinaktionäre schon mehr als einmal verkohlt.
Mit einer ähnlichen Geschichte wie nachfolgend ist ja wohl erneut zu rechnen.
Was aber wunderbar ist (Herr Heidel, Herr Eck, Herr Kahrmann, Herr Scheunert werden sich noch freuen (vor allem über die jetzt wieder hinschauende Öffentlichkeit )) Die Dinge sind alle dokumentiert und brauchen nur mal in einen Gesamtzusammenhang gestellt werden.
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Veröffentlichungsdatum: 28.02.2005
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CBB Holding AG
Köln
Wertpapierkennnummer: 544400
ISIN-Nr. De 0005444004
Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung
Den Minderheitsaktionären, Annette und Klaus E.H. Zapf ist am 23.02.2005 folgendes Schreiben der EO Investors GmbH, Düsseldorf, per Fax zugegangen das hiermit wörtlich veröffentlicht wird.
In diesem Schreiben, beantragt die EO Investors GmbH, Düsseldorf die Ergänzung der Tagesordnung zu der am 18.02.2005 durch die Minderheitsaktionäre einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung der CBB Holding AG zum 30.03.2005, in Berlin,
„Sehr geehrte Damen und Herren,
als Minderheitsaktionär mit einem der Emittentin nachgewiesenen Stimmrechtsanteil in der ges. notwendigen Höhe um Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zu stellen, stellen wir hiermit den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung und zusätzliche Beschlussfassung in der Hauptversammlung am 30. März wie folgt:
zu TOP II 1: Wahlen zum Aufsichtsrat.
Wir beantragen, die Hauptversammlung möge beschließen:
e.) Das Aufsichtsratsmitglied Peter Eck ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsamt des Herrn Eck ist durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung zu besetzen.
Wir, als Minderheitsaktionär schlagen vor, für das derzeit von Herrn Eck ausgeübte Aufsichtsratsmandat nachfolgend benannten zu wählen:
Herr Adolf Merckle, Rechtsanwalt, Blaubeuren
Der Kandidat ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG:
Aufsichtsratsvorsitz der Hanfwerke Oberachern AG, Achern
Aufsichtsratsvorsitz der Phoenix AG, Mannheim
Aufsichtsratsvorsitz der Pommersche Provinzial-Zuckersiederei AG, Itzehoe
Aufsichtsratsvorsitz der F. Reichelt AG, Hamburg
f.) Das Aufsichtsratsmitglied Vinzenz Grothgar ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsmandat des Herrn Grothgar ist durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung zu besetzen.
Wir, als Minderheitsaktionär, schlagen vor, für das derzeit von Herrn Grothgar ausgeübte Aufsichtsratsmandat nachfolgend benannten zu wählen:
Herrn Dr.-Ing. h.c. Heribert J. Wiedenhues, Kaufmann, Lahnstein.
Der Kandidat ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG:
Aufsichtsratsmitglied (stellvertretender Vorsitz) MASA AG, Andernach;
Aufsichtsratsmitglied (stellvertretender Vorsitz) PM – International AG, Speyer;
Verwaltungsratsmitglied PM – International AG, Luxemburg;
Aufsichtsratsmitglied nova-ratio AG, Ransbach-Baumbach;
Beiratsmitglied BERGROHR GmbH, Siegen;
Beiratsmitglied Capiton Piping GmbH, Essen;
Beiratsmitglied (Vorsitz) VITRULAN GmbH, Marktschorgast
g.) Das Aufsichtsratsmitglied Grünwald ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsamt der Herrn Grünwald ist durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung zu besetzen.
Wir, als Minderheitsaktionär, schlagen vor, für das derzeit von Herrn Grünwald ausgeübte Aufsichtsratsmandat nachfolgend benannten zu wählen:
Herrn Michael von Busse, Bankkaufmann, Hamburg,
Der Kandidat ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG:
Aufsichtsratsmitglied Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-AG
Aufsichtsratsmitglied der Menzel Vermögensverwaltung AG
h.) Das Aufsichtsratsmandat des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Ottokarl Finsterwalder ist durch Zeitablauf beendet.
Wir, als Minderheitsaktionär, schlagen vor, für das derzeit von Hr. Dr. Finsterwalder ausgeübte Aufsichtsratsmandat nachfolgend benannten zu wählen:
John Kevin Burgard, President ADM Europe, Hamburg
Der Kandidat ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG:
Director im Board der Pura Foods Plc, London
Zu TOP II 2. Wahl von Ersatzmitgliedern
e.) Für das Aufsichtsratsmitglied Herrn Adolf Merckle schlagen wir, der Minderheitsaktionär, als Ersatzmitglied des Aufsichtsrates Herrn Uwe Jännert vor. Herr Jännert ist Bankkaufmann und ansässig in Monheim. Er ist derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
f.) Für das Aufsichtsratsmitglied Dr.-Ing. h.c. Heribert J. Wiedenhues schlagen wir, der Minderheitsaktionär, als Ersatzmitglied des in Neuss ansässigen Unternehmers Armin Schulz vor. Er ist derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
g.) Für das Aufsichtsratsmitglied Herrn Michael von Busse schlagen wir, der Minderheitsaktionär, als Ersatzmitglied den Aktienhändler Franz Röhrig vor. Er ist derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
h.) Für das Aufsichtsratsmitglied Herrn John Kevin Burgard schlagen wir, der Minderheitsaktionär, als Ersatzmitglied den Aktienhändler Stefan Spütz vor. Er ist derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
TOP IV. Beschluss zur Durchführung einer Sonderprüfung
1.) Wir, der Minderheitsaktionär, schlagen der Hauptversammlung vor eine Sonderprüfung zu beschließen. Der Sonderprüfer soll prüfen, inwiefern die Aktionäre Annette und Klaus E.H. Zapf die Ihnen obliegende Treuepflicht als Aktionäre der CBB Holding AG u.a. dadurch verletzt haben, das sie auf der ihrem Unternehmen zuzurechnenden Website vertrauliche Dokumente, Schriftverkehr mit der Gesellschaft u.a. hinterlegten, um diese Dokumente in Internetforen (sogenannten Chatboards) einzustellen; der Sonderprüfer möge feststellen, inwiefern der Gesellschaft hierdurch ein Schaden entstanden ist. Der Sonderprüfer wird zudem beauftragt die Schadenhöhe zu ermitteln und den Schadenersatz einzufordern. Der Sonderprüfer wird beauftragt evtl. bei der Prüfung festgestellte Strafrechtliche Sachverhalte zur Strafverfolgung an die jeweils zuständige Behörde weiterzuleiten.
2.) Wir, der Minderheitsaktionär, schlagen der Hauptversammlung vor eine Sonderprüfung zu beschließen. Der Sonderprüfer soll prüfen, inwiefern die Aktionäre Annette und/oder Klaus E.H. Zapf die Ihnen obliegende Treuepflicht als Aktionäre der CBB Holding AG u.a. durch Kursmanipulationen verletzt haben. Der Sonderprüfer soll auch prüfen, inwiefern hier Insiderinformationen von den Minderheitsaktionären Annette und/oder Klaus E.H. Zapf für deren Aktienspekulation ausschlaggebend waren – und/oder genutzt wurden. Der Sonderprüfer möge feststellen, inwiefern der Gesellschaft hierdurch ein Schaden entstanden ist. Der Sonderprüfer wird zudem beauftragt die Schadenhöhe zu ermitteln und den Schadenersatz einzufordern. Der Sonderprüfer wird beauftragt evtl. bei der Prüfung festgestellte Strafrechtliche Sachverhalte zur Strafverfolgung an die jeweils zuständige Behörde weiterzuleiten.
Zum Sonderprüfer wird bestellt Herr Prof. Ekkehard Wenger, Rafaelweg 10, Stuttgart bestellt. Der Sonderprüfer wird ermächtigt geeignetes Hilfspersonal und außenstehende Dritte in die Sonderprüfung mit einzubeziehen.
Begründung(en)
Die von den Minderheitsaktionären Annette und Klaus E. H. Zapf vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten und ihren Ersatz haben diese beim Posten im Internet gefunden. Es ist kein Kandidat vorgeschlagen worden, der Erfahrung in einem solchen Gremium – das es zu besetzen gilt - hat! Es ist nicht einmal ein Kandidat dabei, der in einem solch großen Unternehmen - das es zu überwachen gilt - auch nur als Angestellter gearbeitet hat!
Die von uns vorgeschlagenen Kandidaten haben solche Erfahrungen - und sie haben auch andere Mandate in Vergleichbaren Gremien – und sie Posten nicht im Internet.
Zudem ist es fraglich, ob der Beschluss des Amtsgerichtes Köln vom 1.02.2005 die Eheleute Annette und Klaus E.H. Zapf ermächtigt, neben der Einberufung einer Hauptversammlung auch Aufsichtsräte vorzuschlagen wählen zu lassen – schließlich müssen die gerichtlich bestellten Aufsichtsräte zunächst einmal abgewählt werden.
Der Sonderprüfungsantrag zu 1. wird mit der allgemein zugänglichen Veröffentlichungspraxis des Minderheitsaktionärs K.E.H. Zapf begründet.
Wir bitten den Antrag auch in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen, da dieser Antrag gemäß § 126 Abs. 1 AktG innerhalb der gesetzlichen Frist zugegangen ist und der Emittentin der ausreichende Anteilsbesitz nachgewiesen wurde.
Mit freundlichem Gruß
Frank Scheunert“
Berlin, im Februar 2005
Findet sich alles im www.eBundesanzeiger.de
Mit einer ähnlichen Geschichte wie nachfolgend ist ja wohl erneut zu rechnen.
Was aber wunderbar ist (Herr Heidel, Herr Eck, Herr Kahrmann, Herr Scheunert werden sich noch freuen (vor allem über die jetzt wieder hinschauende Öffentlichkeit )) Die Dinge sind alle dokumentiert und brauchen nur mal in einen Gesamtzusammenhang gestellt werden.
Gesellschaftsbekanntmachungen
Aktiengesellschaften
Elektronischer Bundesanzeiger
Veröffentlichungsdatum: 28.02.2005
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CBB Holding AG
Köln
Wertpapierkennnummer: 544400
ISIN-Nr. De 0005444004
Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung
Den Minderheitsaktionären, Annette und Klaus E.H. Zapf ist am 23.02.2005 folgendes Schreiben der EO Investors GmbH, Düsseldorf, per Fax zugegangen das hiermit wörtlich veröffentlicht wird.
In diesem Schreiben, beantragt die EO Investors GmbH, Düsseldorf die Ergänzung der Tagesordnung zu der am 18.02.2005 durch die Minderheitsaktionäre einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung der CBB Holding AG zum 30.03.2005, in Berlin,
„Sehr geehrte Damen und Herren,
als Minderheitsaktionär mit einem der Emittentin nachgewiesenen Stimmrechtsanteil in der ges. notwendigen Höhe um Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zu stellen, stellen wir hiermit den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung und zusätzliche Beschlussfassung in der Hauptversammlung am 30. März wie folgt:
zu TOP II 1: Wahlen zum Aufsichtsrat.
Wir beantragen, die Hauptversammlung möge beschließen:
e.) Das Aufsichtsratsmitglied Peter Eck ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsamt des Herrn Eck ist durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung zu besetzen.
Wir, als Minderheitsaktionär schlagen vor, für das derzeit von Herrn Eck ausgeübte Aufsichtsratsmandat nachfolgend benannten zu wählen:
Herr Adolf Merckle, Rechtsanwalt, Blaubeuren
Der Kandidat ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG:
Aufsichtsratsvorsitz der Hanfwerke Oberachern AG, Achern
Aufsichtsratsvorsitz der Phoenix AG, Mannheim
Aufsichtsratsvorsitz der Pommersche Provinzial-Zuckersiederei AG, Itzehoe
Aufsichtsratsvorsitz der F. Reichelt AG, Hamburg
f.) Das Aufsichtsratsmitglied Vinzenz Grothgar ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsmandat des Herrn Grothgar ist durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung zu besetzen.
Wir, als Minderheitsaktionär, schlagen vor, für das derzeit von Herrn Grothgar ausgeübte Aufsichtsratsmandat nachfolgend benannten zu wählen:
Herrn Dr.-Ing. h.c. Heribert J. Wiedenhues, Kaufmann, Lahnstein.
Der Kandidat ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG:
Aufsichtsratsmitglied (stellvertretender Vorsitz) MASA AG, Andernach;
Aufsichtsratsmitglied (stellvertretender Vorsitz) PM – International AG, Speyer;
Verwaltungsratsmitglied PM – International AG, Luxemburg;
Aufsichtsratsmitglied nova-ratio AG, Ransbach-Baumbach;
Beiratsmitglied BERGROHR GmbH, Siegen;
Beiratsmitglied Capiton Piping GmbH, Essen;
Beiratsmitglied (Vorsitz) VITRULAN GmbH, Marktschorgast
g.) Das Aufsichtsratsmitglied Grünwald ist durch das Amtsgericht Köln zum Aufsichtsrat bestellt worden. Das Aufsichtsratsamt der Herrn Grünwald ist durch Wahl eines Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung zu besetzen.
Wir, als Minderheitsaktionär, schlagen vor, für das derzeit von Herrn Grünwald ausgeübte Aufsichtsratsmandat nachfolgend benannten zu wählen:
Herrn Michael von Busse, Bankkaufmann, Hamburg,
Der Kandidat ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG:
Aufsichtsratsmitglied Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-AG
Aufsichtsratsmitglied der Menzel Vermögensverwaltung AG
h.) Das Aufsichtsratsmandat des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Ottokarl Finsterwalder ist durch Zeitablauf beendet.
Wir, als Minderheitsaktionär, schlagen vor, für das derzeit von Hr. Dr. Finsterwalder ausgeübte Aufsichtsratsmandat nachfolgend benannten zu wählen:
John Kevin Burgard, President ADM Europe, Hamburg
Der Kandidat ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG:
Director im Board der Pura Foods Plc, London
Zu TOP II 2. Wahl von Ersatzmitgliedern
e.) Für das Aufsichtsratsmitglied Herrn Adolf Merckle schlagen wir, der Minderheitsaktionär, als Ersatzmitglied des Aufsichtsrates Herrn Uwe Jännert vor. Herr Jännert ist Bankkaufmann und ansässig in Monheim. Er ist derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
f.) Für das Aufsichtsratsmitglied Dr.-Ing. h.c. Heribert J. Wiedenhues schlagen wir, der Minderheitsaktionär, als Ersatzmitglied des in Neuss ansässigen Unternehmers Armin Schulz vor. Er ist derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
g.) Für das Aufsichtsratsmitglied Herrn Michael von Busse schlagen wir, der Minderheitsaktionär, als Ersatzmitglied den Aktienhändler Franz Röhrig vor. Er ist derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
h.) Für das Aufsichtsratsmitglied Herrn John Kevin Burgard schlagen wir, der Minderheitsaktionär, als Ersatzmitglied den Aktienhändler Stefan Spütz vor. Er ist derzeit nicht Mitglied eines weiteren Aufsichtsrates oder vergleichbarer Gremien von Wirtschaftsunternehmen.
TOP IV. Beschluss zur Durchführung einer Sonderprüfung
1.) Wir, der Minderheitsaktionär, schlagen der Hauptversammlung vor eine Sonderprüfung zu beschließen. Der Sonderprüfer soll prüfen, inwiefern die Aktionäre Annette und Klaus E.H. Zapf die Ihnen obliegende Treuepflicht als Aktionäre der CBB Holding AG u.a. dadurch verletzt haben, das sie auf der ihrem Unternehmen zuzurechnenden Website vertrauliche Dokumente, Schriftverkehr mit der Gesellschaft u.a. hinterlegten, um diese Dokumente in Internetforen (sogenannten Chatboards) einzustellen; der Sonderprüfer möge feststellen, inwiefern der Gesellschaft hierdurch ein Schaden entstanden ist. Der Sonderprüfer wird zudem beauftragt die Schadenhöhe zu ermitteln und den Schadenersatz einzufordern. Der Sonderprüfer wird beauftragt evtl. bei der Prüfung festgestellte Strafrechtliche Sachverhalte zur Strafverfolgung an die jeweils zuständige Behörde weiterzuleiten.
2.) Wir, der Minderheitsaktionär, schlagen der Hauptversammlung vor eine Sonderprüfung zu beschließen. Der Sonderprüfer soll prüfen, inwiefern die Aktionäre Annette und/oder Klaus E.H. Zapf die Ihnen obliegende Treuepflicht als Aktionäre der CBB Holding AG u.a. durch Kursmanipulationen verletzt haben. Der Sonderprüfer soll auch prüfen, inwiefern hier Insiderinformationen von den Minderheitsaktionären Annette und/oder Klaus E.H. Zapf für deren Aktienspekulation ausschlaggebend waren – und/oder genutzt wurden. Der Sonderprüfer möge feststellen, inwiefern der Gesellschaft hierdurch ein Schaden entstanden ist. Der Sonderprüfer wird zudem beauftragt die Schadenhöhe zu ermitteln und den Schadenersatz einzufordern. Der Sonderprüfer wird beauftragt evtl. bei der Prüfung festgestellte Strafrechtliche Sachverhalte zur Strafverfolgung an die jeweils zuständige Behörde weiterzuleiten.
Zum Sonderprüfer wird bestellt Herr Prof. Ekkehard Wenger, Rafaelweg 10, Stuttgart bestellt. Der Sonderprüfer wird ermächtigt geeignetes Hilfspersonal und außenstehende Dritte in die Sonderprüfung mit einzubeziehen.
Begründung(en)
Die von den Minderheitsaktionären Annette und Klaus E. H. Zapf vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten und ihren Ersatz haben diese beim Posten im Internet gefunden. Es ist kein Kandidat vorgeschlagen worden, der Erfahrung in einem solchen Gremium – das es zu besetzen gilt - hat! Es ist nicht einmal ein Kandidat dabei, der in einem solch großen Unternehmen - das es zu überwachen gilt - auch nur als Angestellter gearbeitet hat!
Die von uns vorgeschlagenen Kandidaten haben solche Erfahrungen - und sie haben auch andere Mandate in Vergleichbaren Gremien – und sie Posten nicht im Internet.
Zudem ist es fraglich, ob der Beschluss des Amtsgerichtes Köln vom 1.02.2005 die Eheleute Annette und Klaus E.H. Zapf ermächtigt, neben der Einberufung einer Hauptversammlung auch Aufsichtsräte vorzuschlagen wählen zu lassen – schließlich müssen die gerichtlich bestellten Aufsichtsräte zunächst einmal abgewählt werden.
Der Sonderprüfungsantrag zu 1. wird mit der allgemein zugänglichen Veröffentlichungspraxis des Minderheitsaktionärs K.E.H. Zapf begründet.
Wir bitten den Antrag auch in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen, da dieser Antrag gemäß § 126 Abs. 1 AktG innerhalb der gesetzlichen Frist zugegangen ist und der Emittentin der ausreichende Anteilsbesitz nachgewiesen wurde.
Mit freundlichem Gruß
Frank Scheunert“
Berlin, im Februar 2005
Findet sich alles im www.eBundesanzeiger.de
Thema Öffentlichkeit, ganz frisch aber durch gestern etwas überholt:
Ob es überhaupt zu einer Hauptversammlung kommt, dürfen sich die Aktionäre der CBB Holding AG (31. März - 01, April) fragen.
Nachdem eine Gruppe von Minderheitsaktionären der skandalgebeutelten Gesellschaft das Einberufungsverlangen gestellt hatte und die Organe nicht umhin kamen, die Einladung auch zu veröffentlichen, fiel diesen nichts Besseres ein, als einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Dies bedeutet vermutlich, dass die antragstellenden Aktionäre jetzt auch die Kosten der HV tragen müssen.
Inhaltlich birgt die vorgeschlagene Tagesordnung hingegen viel Brisanz.
So soll über die Wahl eines Sonderprüfers abgestimmt werden, der die dubiosen Vorgänge der CBB-Vergangenheit durchleuchten soll.
Zudem sollen mögliche Schadenersatzansprüche gegen die ehemaligen Organe verfolgt werden.
Offensichtlich haben diese so viel Angst, dass sie lieber eine Insolvenz der Gesellschaft in Kauf nehmen als eine Sonderprüfung über sich ergehen zu lassen.
Christoph Öfele
In AktionärsReport Zeitschrift für Aktienkultur und Anlegerschutz 17. Jahrgang 2005
März 2006 S. 23
Mal ganz unkommentiert, obwohl die Kosten der HV wohl eher von der CBB Holding AG zu tragen sind. Egal was passiert. Die hat schliesslich (jetzt erst wieder) zu einer HV am 24.04.2006 eingeladen.
Ob es überhaupt zu einer Hauptversammlung kommt, dürfen sich die Aktionäre der CBB Holding AG (31. März - 01, April) fragen.
Nachdem eine Gruppe von Minderheitsaktionären der skandalgebeutelten Gesellschaft das Einberufungsverlangen gestellt hatte und die Organe nicht umhin kamen, die Einladung auch zu veröffentlichen, fiel diesen nichts Besseres ein, als einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Dies bedeutet vermutlich, dass die antragstellenden Aktionäre jetzt auch die Kosten der HV tragen müssen.
Inhaltlich birgt die vorgeschlagene Tagesordnung hingegen viel Brisanz.
So soll über die Wahl eines Sonderprüfers abgestimmt werden, der die dubiosen Vorgänge der CBB-Vergangenheit durchleuchten soll.
Zudem sollen mögliche Schadenersatzansprüche gegen die ehemaligen Organe verfolgt werden.
Offensichtlich haben diese so viel Angst, dass sie lieber eine Insolvenz der Gesellschaft in Kauf nehmen als eine Sonderprüfung über sich ergehen zu lassen.
Christoph Öfele
In AktionärsReport Zeitschrift für Aktienkultur und Anlegerschutz 17. Jahrgang 2005
März 2006 S. 23
Mal ganz unkommentiert, obwohl die Kosten der HV wohl eher von der CBB Holding AG zu tragen sind. Egal was passiert. Die hat schliesslich (jetzt erst wieder) zu einer HV am 24.04.2006 eingeladen.
vielleicht sollte jeden monat die HV um einen weiteren monat verschoben werden...
bringt ungefähr + 20-40 % in der aktie
persönliche meinung von reko
bringt ungefähr + 20-40 % in der aktie
persönliche meinung von reko
[posting]20.462.752 von regenkobold am 02.03.06 13:22:58[/posting]Du bist ja ne richtige Spasskanone!
[posting]20.462.972 von Robison am 02.03.06 13:35:41[/posting]was dachtest du denn ?
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