Steuerschulden: Vergleich mit Finanzamt möglich? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 23.05.06 13:42:08 von
neuester Beitrag 01.06.06 02:00:33 von
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Hallo,
hat jemand Erfahrungen mit folgendem Sachverhalt: Unter anderem wegen Spekulationsgewinnen haben sich Steuerschulden angehäuft. Leider sind diese in der Höhe nicht mehr zahlbar. Gibt es da Vergleichsmöglichkeiten mit dem FA? Droht sonst die Privateinsolvenz? Zieht das FA das knallhart durch?
hat jemand Erfahrungen mit folgendem Sachverhalt: Unter anderem wegen Spekulationsgewinnen haben sich Steuerschulden angehäuft. Leider sind diese in der Höhe nicht mehr zahlbar. Gibt es da Vergleichsmöglichkeiten mit dem FA? Droht sonst die Privateinsolvenz? Zieht das FA das knallhart durch?
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.755.694 von Elfi1 am 23.05.06 13:42:08Meine Erfahrungen
Die ziehen das MEHR als knallhart durch.....
Wenn Du dich vorher informierst, wie es schlimmsten Fall kommen könnte, wundere Dich nicht, wenn es dann doch schlimmer kommt.
Ein Vergleich, wäre wohl das alleralleraller.....allerletzte, was das Finanzamt eingehen würde.
Falls Du einen Steuerberaten hast (einen guten vorausgesetzt), schick liebe ihn an die Front
Aber zu Deinem Fall: "Unter anderem wegen Spekulationsgewinnen haben sich Steuerschulden angehäuft."
Dann musst Du eben ein paar Papiere verkaufen. Und das würde ich Dir raten, bevor Du auf die Idee kommst, mit dem Finanzamt über eine Vergleich zu verhandeln.
Du würdest Dich wundern.
Die ziehen das MEHR als knallhart durch.....
Wenn Du dich vorher informierst, wie es schlimmsten Fall kommen könnte, wundere Dich nicht, wenn es dann doch schlimmer kommt.
Ein Vergleich, wäre wohl das alleralleraller.....allerletzte, was das Finanzamt eingehen würde.
Falls Du einen Steuerberaten hast (einen guten vorausgesetzt), schick liebe ihn an die Front
Aber zu Deinem Fall: "Unter anderem wegen Spekulationsgewinnen haben sich Steuerschulden angehäuft."
Dann musst Du eben ein paar Papiere verkaufen. Und das würde ich Dir raten, bevor Du auf die Idee kommst, mit dem Finanzamt über eine Vergleich zu verhandeln.
Du würdest Dich wundern.
Hallo,
das kann man nicht so einfach beantworten.
Es gibt eigentlich 2 Möglichkeiten:
1. Das FA zieht es knallhart durch
2. Es werden Raten (mit Zinsen) vereinbart
Eine andere Vergleichsmögichkeit wird es nicht geben.
Mann muss sich mit dem Sachbearbeiter (oder je nach Höhe der Steuerschuld) seinen Vorgesetzten in Verbidung setzen und zu Kreuze kriechen...
Viel Glück
Aktien-Newbie
das kann man nicht so einfach beantworten.
Es gibt eigentlich 2 Möglichkeiten:
1. Das FA zieht es knallhart durch
2. Es werden Raten (mit Zinsen) vereinbart
Eine andere Vergleichsmögichkeit wird es nicht geben.
Mann muss sich mit dem Sachbearbeiter (oder je nach Höhe der Steuerschuld) seinen Vorgesetzten in Verbidung setzen und zu Kreuze kriechen...
Viel Glück
Aktien-Newbie
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.755.694 von Elfi1 am 23.05.06 13:42:08Es gibt immer die Möglichkeit eines Vergleiches, bevor der Gläubiger keine Kohle sieht lässt er wohl meist mit sich reden, da dürfte auch das FA keine Ausnahme sein.
Privat habe ich hier keine Erfahrungen, aber aus dem Firmenbereich.
Hier sind, insbesondere nach Betriebsprüfungen und grenzwertiger Rechtslage, Verlgleiche üblich.
Hier sind, insbesondere nach Betriebsprüfungen und grenzwertiger Rechtslage, Verlgleiche üblich.
Grundsätzlich ziehen die das durch ...
Aber:
1. an anhängige Verfahren hängen und Aussetzung der Vollziehung beantragen.
2. Alte, bislang nicht erklärte Verluste noch nacherklären und gegenrechnen.
Warum ist nun eigentlich kein Geld mehr für Steuern zahlen übrig? Alles wieder verzockt?
Aber:
1. an anhängige Verfahren hängen und Aussetzung der Vollziehung beantragen.
2. Alte, bislang nicht erklärte Verluste noch nacherklären und gegenrechnen.
Warum ist nun eigentlich kein Geld mehr für Steuern zahlen übrig? Alles wieder verzockt?
Für Vergleiche in der Hinsicht kenne ich einige Beispiele. Wer kann einem (fast)nackten Mann in die Tasche greifen? Aber das kann wohl eine Tortur werden. Außenprüfung dürfte da wohl das mindeste sein, was einem blüht.
Die AdV wird ja bei Speku offensichtlich nicht mehr gewährt oder gibt es da Gegenbeispiele? Oder Stundung? Da hängt man dann natürlich über Jahre in der Schuldenfalle. Hat jemand Erfahrungen mit dem Insolvenzrecht? Das Kurisoe ist: Sollte das anhängige Verfahren aam BuVerfG durchdringen oder die Kontenabfrage doch gekippt werden, lösen sich die Probleme in Wohlgefallen. Aber darauf kann man nicht setze.
Die AdV wird ja bei Speku offensichtlich nicht mehr gewährt oder gibt es da Gegenbeispiele? Oder Stundung? Da hängt man dann natürlich über Jahre in der Schuldenfalle. Hat jemand Erfahrungen mit dem Insolvenzrecht? Das Kurisoe ist: Sollte das anhängige Verfahren aam BuVerfG durchdringen oder die Kontenabfrage doch gekippt werden, lösen sich die Probleme in Wohlgefallen. Aber darauf kann man nicht setze.
Dein Angaben hinken gewaltig.
"Unter anderem wegen Spekulationsgewinnen haben sich Steuerschulden angehäuft."
Über welche Unsummen reden wir hier den überhaupt?
Es kann sich nur um ein Fake handeln
Du weißt, dass Du dich gerade als Volldepp outest???
Wenn Du schon Spekualtionsgewinne angibst, die sogenannte Dummensteuer, dann wusstest Du auch, wieviel Du bezahlen musstest.
Jetzt einen auf dumm stellen, nimmt dir kein FA der Welt ab.
"Unter anderem wegen Spekulationsgewinnen haben sich Steuerschulden angehäuft."
Über welche Unsummen reden wir hier den überhaupt?
Es kann sich nur um ein Fake handeln
Du weißt, dass Du dich gerade als Volldepp outest???
Wenn Du schon Spekualtionsgewinne angibst, die sogenannte Dummensteuer, dann wusstest Du auch, wieviel Du bezahlen musstest.
Jetzt einen auf dumm stellen, nimmt dir kein FA der Welt ab.
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.764.858 von Elfi1 am 23.05.06 20:11:12Das ist ein Fall für einen Steuerberater, den man natürlich auch bezahlen muss. Eigenhändig hier herumzudoktorn, kann ins Auge gehen.
Finanzämter und Sozialversicherungsträger sind bei Unternehmensinsolvenzen diejenigen, die in den meisten Fällen am schnellsten Fremd-Insolvenzanträge stellen.
Auch Steuerschulden können grundsätzlich eine Privatinsolvenz auslösen. Alternative: Statt Privatinsolvenz/ Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung nach 6 Jahren außerinsolvenzlich Versicherung an Eides Statt (z.B. § 284 AO) abgeben und dafür ggf. den Rest des Lebens immer wieder mit dem Gerichtsvollzieher oder Inkasso-Anwälten auf der Suche nach pfändbaren Vermögenswerten Kontakt haben. Aber Vorsicht: Auch im Falle eines beantragten Privatinsolvenzverfahrens und einer beantragten Restschuldbefreiung kann diese ggf. versagt werden. Bitte hierzu § 290 InsO lesen.
Zur Stundung:
"AO 1977 § 222 Stundung
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und
abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat."
Zu einem möglichen (Teil-)Erlass von Steuerschulden:
"AO 1977 § 227 Erlass
(1) Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden."
Bei Deinen Schilderungen kann man beim besten Willen nicht erkennen, wo da eine unbillige Härte vorliegen sollte. Insbesondere nicht, wenn die Zahlungsverpflichtung aufgrund der Aufdeckung unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben (= Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung, Ordnungswidrigkeit bzw. strafbar gemäß §§ 369 ff. AO) durch das Kontenabrufverfahren erfolgte. Denn dieses Verfahren wird in aller Regel nur im Falle einer Nicht-Kooperation durchgeführt.
Hinsichtlich Vollstreckung von Steuerforderung §§ 249 ff. AO lesen.
Gründe für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung sind aus Deinen Schilderungen nicht erkennbar.
Wie gesagt, ein Fall für einen Profi.
Finanzämter und Sozialversicherungsträger sind bei Unternehmensinsolvenzen diejenigen, die in den meisten Fällen am schnellsten Fremd-Insolvenzanträge stellen.
Auch Steuerschulden können grundsätzlich eine Privatinsolvenz auslösen. Alternative: Statt Privatinsolvenz/ Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung nach 6 Jahren außerinsolvenzlich Versicherung an Eides Statt (z.B. § 284 AO) abgeben und dafür ggf. den Rest des Lebens immer wieder mit dem Gerichtsvollzieher oder Inkasso-Anwälten auf der Suche nach pfändbaren Vermögenswerten Kontakt haben. Aber Vorsicht: Auch im Falle eines beantragten Privatinsolvenzverfahrens und einer beantragten Restschuldbefreiung kann diese ggf. versagt werden. Bitte hierzu § 290 InsO lesen.
Zur Stundung:
"AO 1977 § 222 Stundung
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und
abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat."
Zu einem möglichen (Teil-)Erlass von Steuerschulden:
"AO 1977 § 227 Erlass
(1) Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden."
Bei Deinen Schilderungen kann man beim besten Willen nicht erkennen, wo da eine unbillige Härte vorliegen sollte. Insbesondere nicht, wenn die Zahlungsverpflichtung aufgrund der Aufdeckung unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben (= Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung, Ordnungswidrigkeit bzw. strafbar gemäß §§ 369 ff. AO) durch das Kontenabrufverfahren erfolgte. Denn dieses Verfahren wird in aller Regel nur im Falle einer Nicht-Kooperation durchgeführt.
Hinsichtlich Vollstreckung von Steuerforderung §§ 249 ff. AO lesen.
Gründe für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung sind aus Deinen Schilderungen nicht erkennbar.
Wie gesagt, ein Fall für einen Profi.
Wie gesagt: Wenn das Geld verzockt wurde, ist es schwer, einem nackten Mann in die Taschen zu greifen. Suche da halt Erfahrungsberichte.
Was bringt dem FA eigentlich eiene Privatinsolvenz? Vorteile haben die dadurch wohl kaum.
Was bringt dem FA eigentlich eiene Privatinsolvenz? Vorteile haben die dadurch wohl kaum.
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.888.689 von Elfi1 am 31.05.06 14:06:30Nachteile aber auch nicht. Denn dann gibt es jemanden, der gerichtlich bestellt für alle Gläubiger die Vermögenswerte sicherstellt und das "Wohlverhalten" bis zur Restschuldbefreiung überwacht.
Drohen, 24 Monate in den Elsass zu ziehen. Dort ist man nach 2 Jahren schuldenfrei. Im Rahmen der EU ja jetzt freie Wahl des Wohnsitzes...
Und...wie gesagt....viele Verfahren noch anhängig. VerfG w. genereller Verfassungswidrigkeit der Spekusteuer von 1999-2003 und BFH (evtl. nur 15% Steuersatz, wie diejenigen, die die Steueramnestie in Anspruch genommen hatten)!!
Und...wie gesagt....viele Verfahren noch anhängig. VerfG w. genereller Verfassungswidrigkeit der Spekusteuer von 1999-2003 und BFH (evtl. nur 15% Steuersatz, wie diejenigen, die die Steueramnestie in Anspruch genommen hatten)!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.895.216 von BaronvonHabsburg am 31.05.06 19:57:13Dadurch werden aber nicht in Deutschland die ZPO und die InsO oder die gesetzlichen Verjährungsregeln außer Kraft gesetzt.
Die Verfahren abzuwarten, hilft derzeit nicht weiter. Denn die Festsetzung mit anschließender Vollstreckung wird nicht lange auf sich warten lassen.
Wie gesagt, professionelle Hilfe ist ratsam.
Die Verfahren abzuwarten, hilft derzeit nicht weiter. Denn die Festsetzung mit anschließender Vollstreckung wird nicht lange auf sich warten lassen.
Wie gesagt, professionelle Hilfe ist ratsam.
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