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    Vorläufigkeitsvermerke - Wie weit ist Ihnen zu trauen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.06.06 14:26:05 von
    neuester Beitrag 05.06.06 16:34:57 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.064.199
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      Avatar
      schrieb am 05.06.06 14:26:05
      Beitrag Nr. 1 ()
      Sie zieren mittlerweile jeden Einkommensteuerbescheid, die Vorläufigkeitsvermerke. Doch sich auf diese zu verlassen, kann trügerisch sein, da ihr Geltungsbereich meistens sehr beschränkt ist. Wo finde ich den genauen Inhalt der jeweiligen Vorläufigkeitsvermerke, so dass ich deren Reichweite besser abschätzen kann?

      Danke für Eure Infos!

      Grüße
      Kalabaaki
      Avatar
      schrieb am 05.06.06 16:05:01
      Beitrag Nr. 2 ()
      zum beispiel hier

      http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Home/homepage__node…



      newsletter beantragen und du bist immer im bilde, was
      sie so verbr..... äh.... anstellen.



      gruß
      hb
      Avatar
      schrieb am 05.06.06 16:34:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.952.958 von heulboje am 05.06.06 16:05:01Diese Quelle beinhaltet das, was der Gesetzgeber in die Vorläufigkeitsvermerke einbezogen wissen will.

      Das, was hier nicht drin steht, ist genau das, wogegen man Einspruch einlegen muss, weil das eben nicht vom Vorläufigkeitsvermerk umfasst ist.

      Hier helfen nur die Empfehlungen der diversen Steuer- und Verbraucherschützer weiter, z.B. der eigene Steuerberater, diverse Informationsforen (z.B. http://www.steuertips.de, http://www.dstv.de/ etc.) oder der Bund der Steuerzahler (http://www.steuerzahlerbund.de/webcom/show_softlink.php/_c-3…) oder eben hier WO.


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