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    Beginn Spekufrist bei Aktienzeichnung bzw. -kauf - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.08.06 22:55:00 von
    neuester Beitrag 19.08.06 20:31:45 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.077.133
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      schrieb am 15.08.06 22:55:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      wann beginnt die veräußerungsfrist in folgenden situationen:


      1. zeichnung einer neuemission vor börseneinführung (z.b. q cells).
      beginnt die frist an dem tag der zeichung via online-brokerage, an dem tag an dem über die zuteilung entschieden wird oder erst an dem tag der einbuchung in das depot?

      2. zeichnung von aktien einer gesellschaft, welche die kapitalerhöhung in eigenregie abwickelt (z.b. protektus ag).
      beginnt die frist an dem tag dem ich den zeichnungsschein ausfülle und an die gesellschaft versende? oder an dem tag an dem mir die gesellschaft schriftlich meine zeichnung bestätigt*? oder erst an dem tag der einbuchung in das depot?

      3. ich kaufe unnotierte aktien von einem privatmann.
      der kaufvertrag wird vom verkäufer am 31.07.2005 unterschrieben und dann per briefpost an mich versandt. ich unterschreibe den kaufvertrag ein paar tage später am 05.08.2005. die einbuchung der aktien auf mein depot erfolgte am 23.08.2005.
      wann beginnt die veräußerungsfrist?

      *bestätigung

      sehr geehrter herr xy,
      ...ihren zeichnungsschein haben wir dankend erhalten. wir bestätigen, dass ihr zeichnungsbetrag i. h. v. xxxx EUR am xx.xx.xxxx bei uns eingegangen ist...nach eintragung der kapitalerhöhung im handelsregister sind sie aktionär der xxx ag. wir werden anschliessend die einbuchung ihrer aktien in ihr nachstehendes depot veranlassen.
      Avatar
      schrieb am 17.08.06 13:20:56
      Beitrag Nr. 2 ()
      hat keine(r) dasselbe problem?
      oder kennt jeder die antwort?
      Avatar
      schrieb am 17.08.06 14:12:32
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.461.536 von EasyTech am 15.08.06 22:55:00Eine Kapitalerhöhung wird erst mit Eintragung im Handelsregister der betreffenden Gesellschaft wirksam. Neue Aktien entstehen beim Zeichnenden erst durch das Wirksamwerden der Kapitalerhöhung.

      Für die Fristberechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) ist die Anschaffung des Wirtschaftsgutes relevant. Hierfür ist auf den Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrages abzustellen und nicht auf die (dingliche) Eigentumsübertragung, auch nicht auf die valutamäßige Buchung bzw. tatsächliche Zahlung.

      Entsprechendes gilt für das Ende der Behaltefrist.
      Avatar
      schrieb am 17.08.06 14:21:38
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.481.649 von crude_facts am 17.08.06 14:12:32Ergänzung:

      Für die Frage, wann etwas der Besteuerung zu unterwerfen ist, ist bei privaten Veräußerungsgeschäften auf das sog. Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG abzustellen, d.h. den Zeitpunkt, wann der Zufluss tatsächlich erfolgte.
      Avatar
      schrieb am 17.08.06 16:59:25
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.481.649 von crude_facts am 17.08.06 14:12:32danke für die info!

      dann beginnt im 2. beispiel die frist also erst mit der eintragung der kapitalerhöhung im handelsregister zu laufen, weil die zeichnung vor der eintragung der kapitalerhöhung ins handelsregister stattfand.
      wäre die kapitalerhöhung bereits im handelsregister eingetragen, würde die frist mit der zeichnung der aktien beginnen.

      im beispiel 3 beginnt die frist dann ab dem 05.08.2005 zu laufen, nachdem der kaufvertrag von beiden parteien unterschrieben wurde.

      zu beispiel 1 schreibt die axer partnerschaft: "Wird eine neu emittierte Aktie gezeichnet, liegt ein Kauf erst dann vor,
      wenn über die Zuteilung entschieden wird."
      20041215aktiensteuer

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      schrieb am 17.08.06 22:06:31
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.484.560 von EasyTech am 17.08.06 16:59:25Die Sache ist gesellschaftsrechtlich etwas vereinfacht wie folgt:

      -Kapitalerhöhungsbeschluss der HV.
      -Zeichnung der Aktie (Zeichnungsschein).
      -Leistung der Bar-Einlage auf ein Kapitalerhöhungskonto der Gesellschaft zur freien Verfügung des Vorstands (Bescheinigung der Bank).
      -Anmeldung zum Handelsregister.
      -Eintragung im Handelsregister - damit Wirksamkeit der Kapitalerhöhung - Entstehen der neuen Aktien.

      Was geschieht nun bei einem IPO mit Emissionsbank?
      Die Emissionsbank schließt mit der Gesellschaft einen Übernahmevertrag, in der die Bank sich zur Übernahme aller neuen Aktien verpflichtet (d.h. = einziger Zeichnender), hiervon aber unter bestimmten Bedingungen bis zur Wirksamkeit der Kapitalerhöhung durch Eintragung im Handelsregister zurücktreten kann. In diesem Fall fände das Angebot an die einzelnen zeichnungswilligen Aktionäre nicht statt bzw. würde abgebrochen, z.B. wenn die Platzierung fehlschlagen würde.

      Kommt es zur Übernahme der neuen Aktien durch die Emissionsbank (Eintragung der Kapitalerhöhung), dann würde diese sodann quasi die neuen Aktien durch Zuteilung an die einzelnen Interessenten an der Kapitalerhöhung gegen Zahlung des Platzierungspreises verkaufen.

      Wo liegt nun der Unterschied z.B. zu einer Privatplatzierung einer Kapitalerhöhung, z.B. ohne begleitende Emissionsbank?
      Ohne Emissionsbank gibt es kein Underwriting (Übernahmegarantie der Bank bzgl. Platzierungsvolumen, alleinige Zeichnung der neuen Aktien). Zeichnende(r) wäre dann nicht alleine die Bank, sondern jeder einzelne Zeichnende, der zukünftige Aktionär. Bezüglich des Grundprocederes oben und der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung erst mit Eintragung im Handelsregister gibt es keinen Unterschied. Aber hier würde es eine Mehr- oder Vielzahl an Zeichnende geben; der einzelne Zeichnende würde direkt durch Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister Aktionär und eben nicht erst durch Kaufvertrag, der durch Annahme des Angebotes der Emissionsbank und Zuteilungserklärung zustande käme.

      Ist der Unterschied nun klar geworden?

      So oder so, zuerst müssen die neuen Aktien gezeichnet werden, sonst kann die Kapitalerhöhung gar nicht eingetragen werden. Das steht also immer zeitlich davor. Aber in dem einen Fall ist Zeichnender die Emissionsbank, im anderen Fall der einzelne (zukünftige) Aktionär. Im ersten Fall würde man Aktionär durch Kaufvertrag mit der Emissionsbank (Zuteilung), im anderen direkt durch Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister.

      Auf die valutamäßige Buchung bzw. den Zahlungszeitpunkt kommt es im Sinne der steuerlichen Fristen aber in jedem Falle nicht an.

      Das ist, was die Axer-Leute gemeint haben, übrigens zum Großteil ehemalige Kölner KPMGler.
      Avatar
      schrieb am 19.08.06 20:31:45
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.488.964 von crude_facts am 17.08.06 22:06:31vielen dank nochmals für die zusammenfassung.


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