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    Häusliches Arbeitszimmer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.12.06 12:54:43 von
    neuester Beitrag 20.01.07 14:36:53 von
    Beiträge: 40
    ID: 1.102.347
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      Avatar
      schrieb am 27.12.06 12:54:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      nutze einen teil meiner ETW im Soutterain gewerblichals Büro(Versicherungsagentur). Habe seperaten Eingang vom Treppenhaus, Klingel, Briefkasten WC. Eine sozialversicherungspflichtige Angestellte.


      Habe viel Urteile zum Thema "häusliches Arbeitszimmer" gelesen.
      Demnach habe ich so eins, Allerdings war in keinem Fall eine Angestellte thematisiert!

      Ändert das die Betrachtung?

      D.h., wird ein "arbeitszimmer" durch Angestellte zur Betriebsstätte mit voller Abzugsfähigkeit der Kosten?

      Vielen Dank für Hilfe
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 13:36:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      M.E. betrifft dich das Thema "häusliches Arbeitszimmer" gar nicht, weil es sich typischerweise um eine Werbungskosten-Position bei der Einkunftsart "nichtselbständige Arbeit" handelt.

      Du betreibst dein Büro incl. Angestellte aber als Gewerbebetrieb oder Freiberufler und damit ist alles, was damit zusammenhängt als Betriebsausgabe absetzbar.

      Nicht die Angestellte ist entscheidend, sondern deine berufliche Tätigkeit, die wohl kaum als "nichtselbständige Arbeit" zu qualifizieren ist.
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 13:40:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.492.426 von VeryBestFLV am 27.12.06 12:54:43Du kannst das Arbeitszimmer komplett als Betriebsausgabe ansetzen wenn Du damit Dein Einkommen erzielst und das Arbeitszimmer der Mittelpunkt Deiner Tätigkeit darstellt.
      Da gibt es vom VVW- Verlag ein schickes Heftchen Namens:
      "Steuertipps für Versicherungsvermittler"
      ISBN 3-89952-250-8
      Das solltest Du Dir gönnen.
      Da gehen dann anteilig die Finanzierungskosten, Energiekosten usw. mit rein - also nicht nur die Pauschale von maximal 2400€.
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 13:45:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Antwort von Pappenheimer ist nicht zutreffend, auch für Selbständig gilt:

      - Wenn Sie das Arbeitszimmer zu mehr als 50 % Ihrer gesamten Tätigkeit beruflich nutzen
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 13:51:43
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.493.418 von Merdiol am 27.12.06 13:45:28Die Antworten waren bisher leider alle nicht hilfreich, sogar falsch.

      Problem bei Versicherungsvertretern ist , das der BGH entschieden hat, das der "Mittelpunkt" der Tätigkeit nicht im "Arbeitszimmer" liegt, sondern im "Vertretungsgebiet" zuaml Umsaätze seiner meinung nach auch im wesentlichen beim Kudne getätigt werden , und nicht im "Arbeitszimmer".

      Die sind schon bescheuert...

      Deswegen ja meine Hoffnung das eine Angestellte da was verändert, da ein Arbeitrsplatz evtl aus dem "Arbeitszimmer" eine "Betriebstätte" macht!

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      Avatar
      schrieb am 27.12.06 13:56:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.493.550 von VeryBestFLV am 27.12.06 13:51:43Ich verstehe Dein Problem schon.

      Ich habe kein "Problem" mit einem häuslichen Arbeitszimmer/Betriebstätte, da ich keine Angestellte habe.

      Weiß aber, wie es sich OHNE Angestellte verhält, da es mich betrifft ;)

      Aber selbst bei der "einfachen" Variante haben noch einige grosse Wissenslücken.
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 14:02:33
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ein häusliches Arbeitszimmer trotzdem absetzen
      Unabhängig davon, ob die Räume zur häuslichen Sphäre gehören, sind die Kosten immer voll abziehbar, wenn es sich nicht um ein typisches Arbeitszimmer handelt. Das gilt z. B. für eine Werkstatt, ein Tonstudio oder einen Lagerraum. Auch wenn Sie Angestellte beschäftigen oder regelmäßig Kunden empfangen, entfällt die Abzugsbeschränkung (Finanzgericht (FG) Niedersachsen, Urteil vom 4 März 2004, Az.: 3 K 10594/01).
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 14:10:07
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.493.776 von Merdiol am 27.12.06 14:02:33Ach Very,

      Meinst Du ich schreibe hier die komplette Verfahrensweise rein?
      Wenn Du der Meinung bist ich liege falsch dann ist das Dein Problem - ich wollte nur helfen. Setze übrigens seit Jahren mein Arbeitszimmer komplett ab - ohne Angestellte.
      Kauf Dir das Heftchen - da steht alles drin und sogar speziell für unsere Berufsgruppe verfasst!
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 15:05:13
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.493.776 von Merdiol am 27.12.06 14:02:33Danke:kiss:

      Das hilft doch mal wirklich weiter!
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 16:09:20
      Beitrag Nr. 10 ()
      meines Erachtens betrifft Dich das Thema nicht. Ich denke, es geht beim häuslichen Arbeitszimmer um die früheren Möglichkeit, das Angestellte Ihr Arbeitszimmer absetzen wollten, um dort für Ihren Arbeitgeber noch zu arbeiten oder sich fortzubilden.
      Du hast eine eigene Firma mit dem Betriebssitz, also Betriebsausgabe.
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 16:15:35
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.496.509 von Michi301 am 27.12.06 16:09:20Falsche Aussage. :cry:
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 17:47:42
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.493.910 von Versman am 27.12.06 14:10:07Das "Heftchen" liegt mir vor!

      Muss leider sagen das es seinen Preis nicht wert ist!

      Gerade in Bezug auf "Arbeitszimmer" hätte das dankenswerterweise genannte Urteil nicht fehlen dürfen!


      Irgendwelche "Tricks" dazu werden nicht genannt!

      Wenn du ohne Angestellte noch keinen Ärger hattest dann nicht wegen dieses Heftchens, sondern Trotz, weil deine Tussi vom Finanzamt nicht bescheid weis!

      Warte mal auf die nächste Prüfung....

      Aber ich wünsch Dir natürlich alles gute:kiss:
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 18:02:39
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zu unterscheiden ist hier das häusliche Arbeitszimmer allgemein (und auch eines fest angestellten Versicherungsvertreters) vs die Betriebsstätte eines selbständigen Versicherungsmaklers.

      Aus der Beschreibung nehme ich an, daß hier eine Betriebsstätte vorliegt. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Einkünfte nicht aus nichtselbständiger Arbeit sondern aus Gewerbebetriebe rzielt werden (Anlage N vs Anlage GSE). Die Regeln für ein häusliches Arbeitsztimmer würden dann keine Anwendung finden.

      MfG
      dornech
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 18:37:12
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.498.761 von VeryBestFLV am 27.12.06 17:47:42DAS vermute ich bei Versman auch :rolleyes:


      @domech: Deine Annahme ist auch nicht richtig, es ist egal, ob nichtselbständig oder selbständig. Wenn du nicht mind. 50% der Tätighkeit in dem Büro ausübts, kannst du auch als Selbständiger nicht alles absetzen.

      Wenn Sie von zu Hause aus eine Tätigkeit ausüben und Ihnen sonst kein anderer Raum (z.B. Büro, Werkstatt usw.) zur Verfügung steht. Typische Fälle: Heimarbeiter, Versicherungs- und Handelsvertreter. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums können diese Steuerzahler die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nur dann in vollem Umfang steuerlich abziehen, wenn sie "nicht dauerhaft außerhalb des Arbeitszimmers - und sei es an verschiedenen Orten - tätig sind". Deswegen soll ein Handelsvertreter, der sein Büro daheim hat, aber eben auch Kunden in seinem Geschäftsbezirk besucht, den vollen Kostenabzug verlieren, weil er ja auch außerhalb des Arbeitszimmers, nämlich in seinem Geschäftsbezirk tätig sei.
      Wenn Ihr Arbeitszimmer deutlich von der Wohnung abgegrenzt ist (weil es z.B. besonders ausgestattet ist oder häufiger für Kunden- oder Mandantenbesuche genutzt wird) sollten Sie argumentieren, dass es sich nicht um ein Arbeitszimmer, sondern um eine Betriebsstätte handelt. Den Finanzbeamten können Sie auf den Kommentar L. Schmidt, RdNr. 591 zu § 4 EStG, auf BFH, Urteil vom 7.12.1988, BStBl II 1989, S. 421, sowie auf BFH/ NV 1994 , Seite 701 verweisen.
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 19:02:45
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.498.761 von VeryBestFLV am 27.12.06 17:47:42Sehr Guter!

      Du hast ne Bordmail!
      Ich denke, dass sich mit dieser VIELES lichtet!

      H-T
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 19:26:27
      Beitrag Nr. 16 ()
      Eine Betriebsstätte oder ein Lager ist ebenfalls kein Arbeitszimmer und fällt daher generell nicht unter die strengen Arbeitszimmer-Vorschriften. Zur Frage, ob Büro- und Praxisräume bzw. Behandlungsräume für Patienten als Betriebsstätte anzusehen sind, gibt es mehrere Urteile.
      http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/stsp-arb.htm
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 19:29:56
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.500.442 von HARAKIRI-TUSCHIN am 27.12.06 19:02:45Danke für die mail.

      Da lichtet sich allerdings garnix.

      Die einzig verwertbare Info hat Meridol mit dem Urteil geliefert.

      Dafür nochmals herzlichen Dank :kiss:

      Vieleicht kann ich mit Verweis auf dieses Urteil, (möglichen) Ärger
      vermeiden, hoffe aber das meine Finanzamttussi genauso unbedarft ist wie die von Versmann ;) und das Ganze ohne großen Argumenationsaustausch durchwinkt.
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 19:30:18
      Beitrag Nr. 18 ()
      --------------------------------------------------------------------------------

      Häusliches Arbeitszimmer oder Betriebsstätte?
      Die steuerrechtliche Bewertung dahingehend, ob es sich bei Räumlichkeiten des Steuerzahlers um ein Arbeitszimmer oder um eine Betriebsstätte handelt, ist deshalb von Bedeutung, weil die Kosten für ein Arbeitszimmer i.d.R. nur beschränkt steuerlich abzugsfähig sind. Bei der entsprechenden Qualifizierung der Räume ist stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. Die Entscheidung des Finanzgerichts setzt sich sehr ausführlich mit dieser Abgrenzungsthematik auseinander.

      Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 07.07.2005 13 K 3854/04

      BdSt-Service:

      Wir senden Ihnen gerne den vollständigen Text der Fundstelle, rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns ein Fax oder eine E-Mail:

      Telefon: 0611/99219-21, Telefax: 0611/99219-51
      E-Mail: steuern-hessen@steuerzahler.de
      http://www.steuerzahler-hessen.de/webcom/show_article.php/_c…
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 19:35:50
      Beitrag Nr. 19 ()
      Der BFH eint allerdings in dem nachfolgenden Urteil, auch eine "Betriebsstätte" iSv könne ein "häusliches Arbeitszimmer" sein:



      Das "häusliche Arbeitszimmer" ist ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient. Für seine Qualifizierung ist es ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 der Abgabenordnung (AO 1977) darstellt.


      http://www.blopress.iww.de/dokumente/IX-R-89-00.html
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 19:50:29
      Beitrag Nr. 20 ()
      Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsbeschränkung gilt auch für Betriebsstätten - private Steuererklärung

      Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung handelt. Ist das nicht der Fall, sind die Kosten bis zu 1.250 EUR im Lohnsteuerausgleich 2005 abziehbar, wenn die

      betriebliche/berufliche Nutzung mehr als 50 % der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit beträgt oder
      für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

      In allen anderen Fällen sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abziehbar.
      Räume innerhalb einer Wohnung oder eines Hauses gelten immer als häusliches Arbeitszimmer, wenn Sie darin "arbeitszimmertypische", nämlich gedankliche, schriftliche oder verwaltende Tätigkeiten ausüben. Das Finanzgericht Hamburg wendet daher die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auch dann an, wenn die Räume gleichzeitig eine Betriebsstätte sind (z.B. bei Ausübung einer freiberuflichen Nebentätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer).

      Der Bundesfinanzhof (BFH) hat übrigens bestätigt, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro auch dann in voller Höhe gilt, wenn das Arbeitszimmer nicht ganzjährig genutzt worden ist.

      Der begrenzte Abzug gilt auch dann, wenn ein Unternehmer in seinem häuslichen Arbeitszimmer den Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Streitfall hatte der Unternehmer in seiner Privatwohnung ein häusliches Arbeitszimmer. Dort erledigte er selbst Bürotätigkeiten, für die ihm in seinem Ladenlokal kein Raum zur Verfügung stand. Zum anderen erbrachte seine Ehefrau, die bei ihm angestellt war, dort zu 100 % ihre Tätigkeit. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer die Kosten für das Arbeitszimmer nur begrenzt auf 1.250 EUR als Betriebsausgaben geltend machen konnte. Dass das Arbeitszimmer für die Ehefrau den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellte, hielten die Richter insoweit für unmaßgeblich.

      http://www.steuer-ratgeber-online.de/html/arbeitszimmer_4.ht…
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 19:53:36
      Beitrag Nr. 21 ()
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 21:53:06
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.501.741 von NATALY am 27.12.06 19:53:36Bleibt also doch wieder nur die Hoffnung auf Unbedarftheit der sachbearbeiterin... ( Arbeiten Beim FA eigentlich noch Männer? Hab immer nur Frauen als Zuständige ...)

      Es ist wirkllich unverschämt wie das FA uns aussaugt. Notwendie Betreibsausgaben mindern bald garnicht mehr den "Gewinn" . Letztendlich zahlö ich bald keine "Einkommen" sondern eine "Umsatzsteuer".....

      Naja, dann muss ich halt Ausgaben erfinden, wenn die Echten nicht berücksichtigt werden!
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 22:04:36
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.506.916 von VeryBestFLV am 27.12.06 21:53:06Ob die Idee mit dem Erfinden wirklich weiterhilft? :rolleyes:

      Ich kann zwar deinen Unmut verstehen, aber in erster Linie geht es doch oftmals bei der komplizierten Gesetzgebung darum, Unverhältnismäßigkeiten nicht zuzulassen bzw. Missbrauch zu erschweren.

      Ich habe gehört, die Lehrer machen es den Finanzbeamten besonders schwer, beide Ehegatten brauchen natürlich ein Arbeitszimmer und schreiben deshalb ein halbes Haus ab ... Solche Fälle müssen einfach durch die Gesetzgebung ausgesteuert werden!

      Leider bleiben immer Personen-/Berufsgruppen dabei auf der Strecke. :keks:
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 22:57:03
      Beitrag Nr. 24 ()
      Bis jetzt war ich eigentlich ziemlich ehrlich, aber wenn ich meine Bürokosten aus versteuertem Einkommen zahlen soll...

      Nun, dann werde ich eben für jeden künftigen Antrag von Freunden und Bekannten eine Provision quittieren lassen, etc.

      Mir fällt da schon genug ein!

      Ab nächstes Jahr zahle ich dann keine Einkommensteuer mehr! Versprochen!
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 09:33:10
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.492.426 von VeryBestFLV am 27.12.06 12:54:43"Hallo,

      nutze einen teil meiner ETW im Soutterain gewerblichals Büro(Versicherungsagentur). Habe seperaten Eingang vom Treppenhaus, Klingel, Briefkasten WC. Eine sozialversicherungspflichtige Angestellte.
      Hallo,

      nutze einen teil meiner ETW im Soutterain gewerblichals Büro(Versicherungsagentur). Habe seperaten Eingang vom Treppenhaus, Klingel, Briefkasten WC. Eine sozialversicherungspflichtige Angestellte.
      "


      Ich verstehe hier das Problem nicht?
      Wurde ihr "Arbeitszimmer" als Büro vom Finanzamt abgelehnt?
      Wenn ja, mit welcher Begründung?

      Eine sozialversicherungspflichtige Angestellte machen ja die Räumlichkeiten schon zu einer gewerblichen Einrichtung.
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 09:50:29
      Beitrag Nr. 26 ()
      In dem von NATALY angegebenen link
      http://www.steuerrat24.de/data/frei/az-arbeitszimmer2007.htm
      steht

      "c) Beschäftigung von Mitarbeitern führt nicht zur Annahme als Arbeitszimmer
      Ein häusliches Arbeitszimmer, das wie ein Büroraum eingerichtet ist, wird im Allgemeinen nur durch den Steuerbürger selbst genutzt. Deshalb ist ein Büroraum, in dem fremde Angestellte beschäftigt sind, seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer. In diesem Fall sind die Raumkosten in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.



      In voller Höhe absetzbar sind also die Kosten für

      - einen Büroraum, in dem Angestellte beschäftigt sind, und einen Büroraum, in dem lediglich ein Konferenztisch für Kundenbesprechungen steht, so bei einem hauptberuflichen Versicherungsagenten (Niedersächsisches FG vom 4.3.2004, EFG 2004 S. 1198).

      - Büroräume im Untergeschoss eines Einfamilienhauses, wenn diese über einen eigenen Außenzugang verfügen und darin in erheblichem Umfang Publikumsverkehr in Form von Besprechungen stattfindet sowie stundenweise fremde Arbeitnehmer eingesetzt werden (FG Nürnberg vom 5.12.2002, EFG 2004 S. 485; Revision: XI R 14/03).
      Anders als bei Beschäftigung von familienfremden Mitarbeitern ist die Beschäftigung der Ehefrau im häuslichen Büro zu werten:

      - Die Tätigkeit der Ehefrau führt nicht dazu, dass der Büroraum kein häusliches "Arbeitszimmer" ist.

      - Auch führt die Tätigkeit der Ehefrau nicht dazu, dass das Arbeitszimmer dadurch zum "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung" wird und die Kosten in voller Höhe absetzbar wären. Und zwar auch dann nicht, wenn die Ehefrau ihre Arbeitsleistung zu 100 % im Arbeitszimmer erbringt. Denn hier geht es nicht um den Werbungskostenabzug der Ehefrau, sondern um den Betriebsausgabenabzug des Betriebsinhabers. Der BFH: "Mag die Nutzung eines Raumes durch einen Familienfremden in bestimmten Fällen geeignet sein, die Einbindung des Raumes in die private Sphäre des Steuerpflichtigen zu neutralisieren, so spielt dieser Gesichtspunkt für einen Familienangehörigen keine Rolle" (BFH-Urteil vom 12.7.2002, BFH/NV 2002 S. 1570; BFH-Urteil vom 27.8.2002, BFH/NV 2003 S. 151)."


      Hier stellt sich die Frage, ob dem BFH das Grundgesetz bekannt ist?:confused:
      Die Ehe und Familie steht unter dem besonderen Schutz
      "Artikel 6
      [Ehe und Familie; nichteheliche Kinder]
      (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
      ..."

      Hier stellt sich doch wohl die Frage, ob hier durch die Gerichte die Ehefrau diskriminiert wird?.
      Ehefrau eine "Angestellte" zweiter Klasse?:confused:
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 10:01:51
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.514.687 von Durchschnitt am 28.12.06 09:33:10Durchschnitt, Deine Auffassung ist natürlich richtig.

      Definition „häusliches“ Arbeitszimmer

      Ein häusliches Arbeitszimmer ist nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre, also in die privaten Räume des Stpfl. eingebunden, vergl. Rn. 7 des BMF-Schreibens vom 07.01.2004.

      Zu Ausstattung und Funktion eines Arbeitszimmers:

      ein häusliches Arbeitszimmer ist regelmäßig ein Arbeitsraum in der privat genutzten Wohnung oder im Wohnhaus des Stpfl.. In einem Einfamilienhaus sind grundsätzlich alle Räume als häuslich anzusehen, BStBl II 2004, S. 75. In Ausnahmefällen kann die Einbindung in die häusliche Sphäre allerdings aufgelöst
      oder überlagert werden, wenn beispielsweise der Raum von familienfremden Dritten genutzt wird oder er in andere ausschließlich betrieblich genutzte Räumlichkeiten integriert ist. Dann handelt es sich regelmäßig nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, sondern um einen betriebsstättenähnlichen Raum, der von der Abzugsbeschränkung des § 4 (5) S. 1 Nr. 6b EStG nicht betroffen ist.
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 10:08:02
      Beitrag Nr. 28 ()
      Was sagt der Gesetzgeber im Schreiben vom 19.01.2004?

      Ein häusliches Arbeitszimmer liegt in folgenden Fällen regelmäßig nicht vor:

      -
      Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis grenzt an das Einfamilienhaus an oder befindet sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung, wenn diese Räumlichkeiten für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet und z.B. bei häuslichen Arztpraxen für Patientenbesuche und -untersuchungen eingerichtet sind (>BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002, - IV R 7/01 -, BStBl II 2003 S. 463 zu einer Notfallpraxis und Negativabgrenzung im BFH-Urteil vom 23. Januar 2003, - IV R 71/00 -, BStBl II 2004 S. 43 zur Gutachtertätigkeit einer Ärztin).


      -
      In einem Geschäftshaus befindet sich neben der Wohnung des Bäckermeisters die Backstube, der Verkaufsraum, ein Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal und das Büro, in dem die Buchhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Das Büro ist in diesem Fall aufgrund der Nähe zu den übrigen Betriebsräumen nicht als häusliches Arbeitszimmer zu werten.


      -
      Im Keller ist ein Arbeitsraum belegen, der - anders als z.B. ein Archiv (>BFH-Urteil - VI R 70/01 - vom 19. September 2002, BStBl II 2003 S. 139) - keine (Teil-)Funktionen erfüllt, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen, z.B. Lager für Waren und Werbematerialien (>BFH vom 19. März 2003, - VI R 40/01 -, BFH/NV 2003, S. 1163-1164).

      Jeder Betroffenene sollte bei diesem Problem erst einmal die genaue Definition des Gesetzgebers prüfen. Einiges löst sich dann ganz schnell in heisse Luft auf.
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 11:44:26
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.515.254 von kiska am 28.12.06 10:08:02Danke kiska,

      ist ja nett gemeint, aber da ich weder Arzt-Steuerberater- oder Anwalt bin, nutzt mir das alles herzlichst wenig. Und Bäcker bin ich auch nicht!

      Das Problem ist klar und eindeutig:

      Mein Büro entpricht klar und deutlich der Definition eines "häuslichen Arbeitszimmers".

      (Im selben Haus, verbunden etc.)

      Mir als Versicherungsvertreter unterstellt das Finanzamt das ich mir von morgens bis abends dei Hacken ablaufe und garnicht im Büro bin. Sollte ich nachweisen können das ich ich mehr im Büro aufhalte wird unterstellt das ich meine Einnahmen trotzdem außer Haus erziele. D.H. der Mittelpunkt meiner Tätigkeit kann demnach nie im Arbeitszimmer sein. demnach entfällt aab 2007 jegliche Abzugsfähigkeit für Arbeitszimmer!


      Die einzige Hoffung ist der Arbeitnehmer der aus dem Arbeitszimmer eine Betriebsstätte macht. Da das (natürlich) mein Ehefrau ist, werden wir , wie schon richtig angemerkt, diskriminiert, weil die nicht zählt...
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 14:18:54
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.517.229 von VeryBestFLV am 28.12.06 11:44:26Bei mir geht das seit Jahren durch, daher stellte sich für mich kein Problem. Die Kompetenz scheint schon sehr unterschiedlich in Deutschland verteilt.
      Hab gerade meine Unterlagen abgegeben und mußte den Damen erklären das es auch eine Rürup- Rente gibt. Davon hatten die noch nichts gehört und konnten meine Beiträge auch nirgends zuordnen. Mein Angebot einer kostenlosen Schulung haben Sie dann aber doch abgelehnt - hatten wohl Angst etwas dazuzulernen:laugh:

      Entgegen kam mir in der Vergangenheit sicher meine Bescheidenheit beim Absetzsport. :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 15:21:16
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.520.281 von Versman am 28.12.06 14:18:54Früher ginge es ja auch... Nur ist der Riemen diesbezgl. immer enger geschnallt wurden.


      Persönlich hab ich das Problem das ich aktuell die Steuererklärungen wieder selber mache!

      Für 2002 und 2003 hab ich das von einer Steuerberaterin machen lassen:

      Ergebniss: Unter "Raumkosten" findet sich der Punkt "Miete", obwohl ich nie einen Pfennig Miete gezahlt habe!

      Steuerberater dürfen anscheinend lügen:rolleyes:

      Jetzt hab ich gerade für 2004 eingereicht, das stehen bei mir natürlich Zinsaufwendungen und Abschreibung ( Auf Kaufpreisanteil Büro)

      Jetzt mach ich mich natürlich auf Diskussioen mit der Sachbearbeiterin gefasst.

      Bei meinen Eltern hat der Steuerberater über Jahre hinweg die Mieteinahmen größtenteils meinem Vater zugeordnet, obwohl Eigentum 50%/50%. Hatte den Vorteil das meine Mutter nur geringe Beiträge zur freiwilligen KV zahlen musste. ( Vater als Renter nur von Rente) Anzumerken ist, das die Steuerberater nie zu solchen "Schumeleien" aufgefordert wurden!
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 16:00:32
      Beitrag Nr. 32 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.517.229 von VeryBestFLV am 28.12.06 11:44:26Zur Not steht Dir doch nach einem Misserfolg im Rechtsbehelfsverfahren das Klageverfahren offen. :keks:
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 20:00:09
      Beitrag Nr. 33 ()
      "Bei meinen Eltern hat der Steuerberater über Jahre hinweg die Mieteinahmen größtenteils meinem Vater zugeordnet, obwohl Eigentum 50%/50%. Hatte den Vorteil das meine Mutter nur geringe Beiträge zur freiwilligen KV zahlen musste. ( Vater als Renter nur von Rente) Anzumerken ist, das die Steuerberater nie zu solchen "Schumeleien" aufgefordert wurden!"

      Warum soll so etwas nicht gehen?
      :confused:

      Der eine Ehepartner kann auch Zinseinnahmen aus seinem Kapital in der Steuererklärung auf den anderen übertragen.
      Alles kein Problem.
      So etwas läuft dann unter Zuwendungen bzw. Schenkungen.
      Vermutlich wurde das auch mit ihrem Vater besprochen und er kann sich nicht mehr daran erinnern.
      ...

      Wenn allerdings jemand seine Steuererklärung für 2004 erst im Dez. 2006 (und dann noch ohne Stuerberater) einreicht, der braucht sich auch nicht zu wundern, wenn die freundliche Dame im Finanzamt sich dann diese Steuererklärung auch mal genauer ansieht.

      Und dann auch noch diese Einstellung:
      "Das Problem ist klar und eindeutig:

      Mein Büro entpricht klar und deutlich der Definition eines "häuslichen Arbeitszimmers"."


      Wie will ich bei dieser Einstellung glaubwürdig bei Finanzamt erscheinen?:confused:

      Entweder ich hab ein gewerbliches Büro oder ein häusliches Arbeitszimmers.
      ...

      Wenn Posting #1 so stimmt, ist es meiner Meinung nach kein "häusliches Arbeitszimmer" und voll absetzbar.
      In solchen Fällen kann man nie pauschal urteilen.
      Es wird eine Einzelfallprüfung nötig sein.
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 20:14:36
      Beitrag Nr. 34 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.527.035 von Durchschnitt am 28.12.06 20:00:09Naja, die schätzung kam am 17.11.06, da musste ich am 18.12.06 doch eine Erklärung einreichen und die Vollziehung aussetzen lassen... ;)

      Durch einen Steuerberater ändert sich auch die Rechtsprechung nicht.

      Im Übrigen entpricht die Steuermehrzahlung bei Nichtannerkennung
      meiner Betriebsstätte ziemlich genau dem Betrag der Steuerberatergebühren.

      Noch hab ich ja kein Problem, vermute allerdings das eins kommt
      :rolleyes:

      Wenns kommt dann werde ich wohl erstmal für 2005/2006 entsprechende Ansparabschreibungen tätigen das die Steuerschuld erträglich wird, mir ab 2007 ordentlich Quittungen besorgen und evtl ne Sonderabschreibung in kombination mit ner degressiven AFA ansetzen, in 2008 evtl ne Rürüpeinmalzahlung machen ( hab ejh noch keine Rente) und fleissig Bar kassireen..(ist bei nem Kumpel in der Betriebsprüfung auich nicht aufgefallen ;) ...)
      Avatar
      schrieb am 29.12.06 11:10:57
      Beitrag Nr. 35 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.527.035 von Durchschnitt am 28.12.06 20:00:09Zum Thema Erklärung von Einkünften bei welchem Ehepartner/Schenkung:

      Ich bin mir sehr sicher, dass dies so nicht gilt. Analoges Beispiel zu einer Einzelveranlagung: Ich schenke am 31.12. meinen ganzen Verdienst meinem Vater.

      Ich muss also keine Einkünfte erklären? :confused:
      So eine Schenkung mindert bestimmt nicht die Einkünfte des Schenkers, die Schenkung fällt wohl in diesem Fall unter § 12 (Nr. 2 ?) EStG.

      Dies hat bei der Einkommensteuer nicht zu suchen, ein Vorgang auf der privaten Vermögensebene, der allerdings den Tatbestand bei der Erbschaftssteuer erfüllt.
      Avatar
      schrieb am 29.12.06 12:16:01
      Beitrag Nr. 36 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.541.776 von mad_marc am 29.12.06 11:10:57Hallo mad_marc

      Ich gehe vom Fall der Zugewinngemeinschaft und Zusammenveranlagung aus.
      Für die Steuerschuld spielt es keine Rolle, ob zB. Zinsen beim Ehemann oder der Ehefrau eingetragen sind. Es muss weder mehr noch weniger Steuern bezahlt werden.
      Darum gehe ich davon aus, dass es erstmal steuerlich egal ist, wem solche Einnahmen bei zusammenveranlagten Ehepaaren zugeordnet werden.

      Allerdings dürfte es beim Vermögen der Eheleute eine Rolle spielen, da ja Vermögen erst mal wärend der Ehe getrennt bleiben.
      Ein Zugewinn wird ja in der Regel erst bei Trennung ausgeglichen.
      Darum meine ich, dass hier die Problematik der Zuwendung/Schenkung Anwendung findet.

      Betrachtet man nun das Beispiel Vater - Sohn.
      Vater schenkt Sohn 50% an einem Mietshaus (eventuell fällt Schenkungssteuer an).
      Vater und Sohn gründen dann eine "Vermietungs GbR Vater und Sohn"
      Über die GbR erfolgt nun die Gewinnzuteilung der GbR.
      Sohn übernimmt sämtliche Arbeiten und Aufgaben.
      Dafür werden dem Sohn 60%, dem Vater 40% des Gewinns zugeteilt.
      Müsste eigentlich funktionieren.
      Avatar
      schrieb am 29.12.06 14:53:10
      Beitrag Nr. 37 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.543.525 von Durchschnitt am 29.12.06 12:16:01Okay, beim Fall Zusammenveranlagung:

      Kann deine Ausführungen soweit nachvollziehen. Im Regelfall gibt es auch keine steuerliche Auswirkung bei derartigen Gestaltungen. Zulässig nach Gesetz ist dies aber nicht.

      Man kann ja einen Fall konstruieren, wo dem Ehemann der Altersentlastungsbetrag zu gewähren ist. Wenn er aber eigentlich keine Einkünfte hat, wäre ein Verschieben von Einkünften von der Frau zum Mann sicher rechtswidrig.

      Insbesondere bei Vermietungsobjekten wird da aber sicher vom Finanzamt aus nicht so genau hingesehen, eben wegen der fehlenden steuerlichen Auswirkung.

      ODER: Wenn aus irgendeinem Grund die Aufteilung der Steuerschuld beantragt wird, ist eine genaue Zuordnung der Einkünfte unabkömmlich. Wurden wirklich Zinseinnahmen nach Zufluss an die Frau verschenkt, spielt dies ebenso keine Rolle, die Steuerschuld trägt der, dem sie zunächst zugeflossen sind.

      Das Beispiel "Vater - Sohn" ist rechtlich richtig. Und hier erkenne ich erst unser Missverständnis:
      Ich war davon ausgegangen, dass lediglich die Zinserträge im ursprünglichen Sachverhalt verschenkt wurden. Du meinst also, das Kapital wurde im Laufe des Veranlagungsjahres an die Ehefrau übertragen?! Okay, der Auffassung stimme ich grundsätzlich zu. :cool:

      Ich würde es dann aber an den Formerfordernissen bei einer Schenkung scheitern lassen:
      Nach § 518 Abs.1 BGB ist grds. bei einer Schenkung eine notarielle Beurkundung erforderlich.
      Nach § 518 Abs.2 BGB wird ein Mangel der Form (s.o.) geheilt, wenn die Schenkung bewirkt wurde.

      Und ist eine Schenkung des Geldbetrages X bewirkt, wenn er sich immer noch auf dem Konto des Ehemann befindet?
      Avatar
      schrieb am 29.12.06 16:49:56
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.547.940 von mad_marc am 29.12.06 14:53:10Es sollen auch nur die Zinsen "verschenkt" werden.
      Anders ausgedrückt:
      Ich denke da eher an einen "gelebten Zugewinnausgleich", den es ja nicht gibt.
      Da steuerlich nicht relevant, müsste so etwas eigentlich gehen.
      Dachte da mehr so in Richtung Zuwendungen, die ja unter Eheleuten möglich sind, dokumentiert in der Steuererklärung.


      "Man kann ja einen Fall konstruieren, wo dem Ehemann der Altersentlastungsbetrag zu gewähren ist. Wenn er aber eigentlich keine Einkünfte hat, wäre ein Verschieben von Einkünften von der Frau zum Mann sicher rechtswidrig."

      Diesen Fall habe ich dabei allerdings nicht bedacht.
      Bedeutet dies, dass der Altersentlastungsbetrag nur bei Einkünften gewähet wird?
      Dachte bei Zusammenveranlagung spielt es für die Steuer keine Rolle ob einer alleine oder jeder die Hälfte verdient.
      Macht da der Altersentlastungsbetrag eine Ausnahme?
      Avatar
      schrieb am 29.12.06 17:24:11
      Beitrag Nr. 39 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.551.499 von Durchschnitt am 29.12.06 16:49:56Auch bei einer Zusammenveranlagung werden die Summen der Einkünfte (§ 2 Absätze 2 + 3 EStG) bei beiden Ehegatten getrennt voneinander ermittelt.
      Entsprechend wird der Altersentlastungsbetrag auch nur bei einem Ehegatten angewendet, der die Voraussetzungen dazu erfüllt.
      Avatar
      schrieb am 20.01.07 14:36:53
      Beitrag Nr. 40 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.552.665 von mad_marc am 29.12.06 17:24:11So , hab Bescheid für 2004 erhalten, keine Beanstandung.

      Auch Abschreibung aus Büro ohne Kommentar anerkannt.

      Jetzt kommt 2005 an die Reihe, mit neuem Formular für die EÜ-Rechnung.

      Da ich die genauen Umstände der Kostenaufteilung privat-gewerblich bei erwerb dem Finanzamt detalliert mitgeteilt habe ( mit Wohnflächen Berechnung) gehe ich davon aus, das zumindest rückwirkend keine Einstufung als "häusliches Arbeitszimmer " mehr erfolgen kann.

      Wie ich festgestellt habe, haben die wenigsten Kollegen Probleme diesbezüglich.

      Ist den Sachbearbeitern beim FA das ganze zu wenig bekannt?


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      Häusliches Arbeitszimmer