Steuerrückerstattung pfändbar??? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.03.07 10:09:47 von
neuester Beitrag 08.03.07 11:44:58 von
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Frage:
Die Pfändung war bei einem Schuldner mangels Masse erfolglos. Man weiß aber, dass der Schuldner mit einer nicht unbeträchtlichen Steuerrückerstattung zu rechnen hat. Kann man "vorsorglich" schon mal beim zuständigen Finanzamt die Pfändung dieser Rückerstattung beantragen???
Die Pfändung war bei einem Schuldner mangels Masse erfolglos. Man weiß aber, dass der Schuldner mit einer nicht unbeträchtlichen Steuerrückerstattung zu rechnen hat. Kann man "vorsorglich" schon mal beim zuständigen Finanzamt die Pfändung dieser Rückerstattung beantragen???
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.178.764 von shut am 08.03.07 10:09:47ja,
du must ans FA einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß senden.
Wenn kein anderer vor dir dran war, dann bekommst du auch dein Geld.
du must ans FA einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß senden.
Wenn kein anderer vor dir dran war, dann bekommst du auch dein Geld.
Zu beachten ist, dass der Steuererstattungsanspruch nur für das bereits abgelaufene Kalenderjahr gepfändet werden darf.
Sofern der Schuldner Steuererklärung/Lohnsteuerjahresausgleich nicht selbst abgibt, ist die Durchsetzung des gepfändeten Anspruchs allerdings ein wenig komplizierter.
Sofern der Schuldner Steuererklärung/Lohnsteuerjahresausgleich nicht selbst abgibt, ist die Durchsetzung des gepfändeten Anspruchs allerdings ein wenig komplizierter.
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.179.258 von zpo am 08.03.07 10:33:31Zu beachten ist, dass der Steuererstattungsanspruch nur für das bereits abgelaufene Kalenderjahr gepfändet werden darf
wo steht das
Du kannst auch zukünftige Forderungen pfänden.
Du musst nur eine begründete Forderung haben, die du dann beim
FA als Pfänder vorlegst. Das FA muß dir dann (sofern kein anderer vor dir steht) deinen Pfändungsbetrag überweisen, sobald die Steuererstattung festgesetzt ist (muß natürlich höher als deine Forderung sein)
wo steht das
Du kannst auch zukünftige Forderungen pfänden.
Du musst nur eine begründete Forderung haben, die du dann beim
FA als Pfänder vorlegst. Das FA muß dir dann (sofern kein anderer vor dir steht) deinen Pfändungsbetrag überweisen, sobald die Steuererstattung festgesetzt ist (muß natürlich höher als deine Forderung sein)
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.179.706 von janolo am 08.03.07 10:58:12Na, dann schau mal in der Abgabenordnung nach.
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.180.428 von zpo am 08.03.07 11:38:33§ 46 Abs. 6 AO
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.180.428 von zpo am 08.03.07 11:38:33also ich hab das schon so mitm FA gemacht und keine Probleme gehabt.
Gut, ich habe da am 2.1. für das vergangene Jahr gepfändert.
Habe aber auch schon vom FA nen Anruf bekommen, was denn nun
komplett offen ist, da der Schuldner erst zwei Jahre später ne Erstattung bekam. Die Pfändung war aber schon aus 2005
Gut, ich habe da am 2.1. für das vergangene Jahr gepfändert.
Habe aber auch schon vom FA nen Anruf bekommen, was denn nun
komplett offen ist, da der Schuldner erst zwei Jahre später ne Erstattung bekam. Die Pfändung war aber schon aus 2005
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