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    GmbH-Anteil Abschreibung und Steuersatz bei privatem Verkauf - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.04.07 12:43:46 von
    neuester Beitrag 10.04.07 13:08:44 von
    Beiträge: 4
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      schrieb am 10.04.07 12:43:46
      Beitrag Nr. 1 ()
      ich habe 2 fragen. vielen dank für eure antworten

      wie kann man als käufer abschreibungen auf gmbh-anteile vornehmen und dies rechtlich einwandfrei optimal gestalten?

      unterliegt der verkauf von gmbh-anteilen von privat dem halben steuersatz?
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      schrieb am 10.04.07 13:02:25
      Beitrag Nr. 2 ()
      das habe ich im web gefunden.

      Der Gewinn aus der Veräußerung einer GmbH unterliegt beim Veräußerer zur Hälfte der Einkommensteuer (Halbeinkünfteverfahren). Zusätzlich kommt unabhängig vom Alter des Unternehmers ein Freibetrag zur Anwendung, der vom veräußerten Anteil an der GmbH sowie von der Höhe des Veräußerungsgewinns abhängig ist. Werden alle Anteile an der GmbH veräußert, beläuft sich der Freibetrag auf 9.060 €, er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 36.100 € übersteigt.

      Wird die Veräußerung des Unternehmens gegen einen Barpreis vorgenommen, so treten die soeben aufgezeigten Steuerwirkungen der Sofortversteuerung des Gewinns ein. Dagegen hat der Unternehmer bei der Veräußerung des Unternehmens, unabhängig von der Rechtsform, gegen wiederkehrende Bezüge (z.B. Leibrente oder Ratenzahlung über mehr als 10 Jahre) ein Wahlrecht zwischen der Sofortversteuerung und der sog. Zuflussversteuerung. Bei der Sofortversteuerung wird der Barwert der wiederkehrenden Bezüge als Veräußerungspreis angesetzt und die in den Zahlungen enthaltenen Zinsvorteile zusätzlich als laufendes Einkommen besteuert. Bei der Zuflussversteuerung entsteht ein Veräußerungsgewinn erst dann, wenn die laufenden Zahlungen das Kapitalkonto bzw. die Anschaffungskosten übersteigen.

      Auf den ersten Blick scheint die Veräußerung einer GmbH mit dem Halbeinkünfteverfahren steuergünstiger zu sein, insbesondere dann, wenn die Vergünstigung des "halben Steuersatzes" nicht zur Verfügung steht. Deshalb könnte in Betracht gezogen werden, ein Einzelunternehmen oder Anteile an einer Personengesellschaft zunächst zu Buchwerten, also steuerneutral, in eine GmbH einzubringen und anschließend die GmbH zu veräußern. Einer derartigen Gestaltung hat jedoch der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben, indem er bestimmt, dass das Halbeinkünfteverfahren bei Veräußerungen nach derartigen Einbringungsfällen erst nach einer 7-jährigen Behaltefrist greift. Eine Veräußerung der GmbH innerhalb des 7-Jahreszeitraumes ist vollständig einkommensteuerpflichtig.

      Zum zweiten ist zu beachten, dass aufgrund des neuen Körperschaftsteuersystems (seit 2001) steuerinduzierte Kaufpreiswirkungen auftreten. Bei der Veräußerung einer GmbH muss ein rationaler Erwerber einen Kaufpreisabschlag auf die in der GmbH vorhandenen stillen Reserven fordern. Der Kaufpreisabschlag ergibt sich aus dem Körperschaftsteuer- zzgl. Gewerbesteuersatz und beträgt damit ca. 40% der vorhandenen stillen Reserven. Wie hoch die stillen Reserven eines Unternehmens sind, ergibt sich anhand einer ertragswertorientierten Unternehmensbewertung. Einen derartigen Kaufpreisabschlag auf die stillen Reserven muss ein Veräußerer einer GmbH hinnehmen, nicht jedoch ein Veräußerer eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft.

      Es bietet sich auch die vorherige Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) an und daran anschließend die Veräußerung der Personengesellschaft zu einem höheren Preis als es die Veräußerung einer GmbH ermöglicht. Eine Personengesellschaft kann auch steuerliche Vorteile aufweisen: sie ermöglicht aufgrund der transparenten Besteuerung eine unmittelbare Verlustnutzung auf Ebene des Gesellschafters, es treten keine verdeckten Gewinnausschüttungen auf und es bestehen Vorteile bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (dazu sogleich).

      Veräußerer und Erwerber können sich im Vorfeld darüber verständigen, in welcher Rechtsform die Unternehmensveräußerung vollzogen werden soll. Für den Erwerber ist dabei entscheidend, welche laufende Steuerbelastung in Abhängigkeit von der Rechtsform entsteht und wie er den gezahlten Kaufpreis steuerlich nutzen kann. Besonderes Augenmerk haben sowohl Veräußerer als auch Erwerber von GmbHs auf die steuerinduzierten Kaufpreiswirkungen zu legen.
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      schrieb am 10.04.07 13:03:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Frage 1:
      Du meinst Abschreiben im Sinne einer Teilwert-Abschreibung eines Unternehmers? Geht meines Wissens nach nicht. Gestalten könnte man sowas durch einen Verkauf (vll. an einen nahen Angehörigen), der die Teile dann bald zurück an Dich veräußert. So kannst Du dann einen Veräußerungsverlust geltend machen.

      Frage 2:
      Bei Veräußerung gilt auch hier das Halbeinkünfteverfahren. § 3 Nr. 40 EStG ectl. iVm § 3c Absatz 2 EStG.
      Avatar
      schrieb am 10.04.07 13:08:44
      Beitrag Nr. 4 ()
      Der Firmenwert wird auch Goodwill (bzw. Badwill, wenn er negativ ist) genannt. Der Goodwill entspricht dem Betrag, den ein Käufer als Ganzes unter Berücksichtigung zukünftiger Ertragserwartungen über den Wert aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden bereit zu zahlen ist. Der GoFW darf sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz nur dann aktiviert werden, wenn er im Rahmen eines Unternehmenskaufs tatsächlich erworben wurde (so genannter "derivativer GoFW"). Er stellt dann die Differenz von Kaufpreis und Substanzwert dar.


      Deutsches Handels- und Steuerrecht [Bearbeiten]Nach deutschem Handelsrecht ist der Goodwill in der Bilanz unter den immateriellen Vermögensgegenständen (Gliederungspunkt A. I. 2. "Geschäfts- oder Firmenwert" nach § 266 Abs. 2 HGB) auszuweisen. Ein selbstgeschaffener Goodwill (so genannter "originärer GoFW") setzt sich aus nicht objektivierbaren Werten wie Organisation, Know-how, Kundenstamm, Qualität des Managements o. ä. zusammen und bildet sich während der Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Da er jedoch selbstgeschaffen und nicht entgeltlich erworben wurde, darf er weder in der Handels- noch in der Steuerbilanz aktiviert werden.

      Ein derivativer GoFW ist, wenn er angesetzt wird (Aktivierungswahlrecht), nach § 255 Abs. 4 HGB entweder in jedem der Folgejahre zu mindestens einem Viertel, also in spätestens 4 Jahren komplett abzuschreiben, oder planmäßig über seine voraussichtliche Nutzungsdauer (gem. § 255 IV S. 3 HGB). Letztere Möglichkeit wurde eingeführt, um eine übereinstimmende Handhabung in Handels- und Steuerbilanz zu ermöglichen. Die Nutzungsdauer orientiert sich nunmehr in der Praxis häufig an der Abschreibung in der Steuerbilanz, in welcher der Goodwill zwingend aktiviert werden muss und über 15 Jahre abgeschrieben wird (§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG). Der Beginn der Abschreibung im Zugangsjahr ist nach h. M. durchaus zulässig, sogar bis zur Höhe des aktivierten Betrages (vgl. ADS, § 255 Tz. 279; Beck´scher Bilanzkommentar, § 255 Tz. 519).


      Internationale Rechnungslegung [Bearbeiten]Nach internationaler Rechnungslegung ist der Goodwill in der Handelsbilanz sowohl nach US-GAAP als auch nach IFRS zwingend zu aktivieren. Allerdings gilt auch nach IFRS für den selbstgeschaffenen Firmenwert ("originären GoFW") ein explizites Aktivierungsverbot (IAS 38.48). Gleiches gilt nach US GAAP, da der selbstgeschaffene Firmenwert nicht einzeln identifiziert und seine Nutzungsdauer nicht bestimmt werden kann (FAS 142.10). Da es sich beim derivativen Unternehmenswert um einen Vermögenswert ohne abzuschätzende Lebensdauer handelt, wird er nicht planmäßig abgeschrieben (sog. Impairment-only-Ansatz). Anstelle der Abschreibung erfolgt ein jährlicher Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) nach IAS 36.

      Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
      quelle: wikipedia


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