rohstoffraketen.de=pennystockraketen.de - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.08.07 19:58:26 von
neuester Beitrag 30.01.08 15:56:31 von
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jaja!! Habe es mir doch gedacht!! Diese Börsenbriefe sind die reinsten Betrüger!!
Habe mich für den Newsletter bei rohstoffraketen angemeldet. Zum Test natürlich!
Und dann habe ich mich für den Newsletter bei pennystockraketen angemeldet mit den selben Daten. Und was ist bei dieser Anmeldung passiert. Ging nicht.
Die Seite sprang automatisch wieder auf die rohstoffraketen.de-Seite und es kam folgende Fehlermeldung:
Folgende Fehler sind aufgetreten:
Die eingegebende E-Mail Adresse existiert bereits in der Datenbank.
Ganz klar, dass beide Seiten den selben Server benutzen!! Also gehören die auch zusammen! Wenn zwei angebliche verschiedene Börsenbriefe pushen bringt es natürlich mehr, als wenn es nur einer macht!! (siehe die Aktie De Beira Goldfields)
Habe mich für den Newsletter bei rohstoffraketen angemeldet. Zum Test natürlich!
Und dann habe ich mich für den Newsletter bei pennystockraketen angemeldet mit den selben Daten. Und was ist bei dieser Anmeldung passiert. Ging nicht.
Die Seite sprang automatisch wieder auf die rohstoffraketen.de-Seite und es kam folgende Fehlermeldung:
Folgende Fehler sind aufgetreten:
Die eingegebende E-Mail Adresse existiert bereits in der Datenbank.
Ganz klar, dass beide Seiten den selben Server benutzen!! Also gehören die auch zusammen! Wenn zwei angebliche verschiedene Börsenbriefe pushen bringt es natürlich mehr, als wenn es nur einer macht!! (siehe die Aktie De Beira Goldfields)
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.085.667 von texascarrera am 08.08.07 19:58:26Wenn es Dich interessiert, Trendraketen.de gehört auch dazu.
Zwischen den Raketen und Frick besteht auch eine enge Verbindung.
Zu Frick kannst Du dann noch gleich Kursdiamanten.de dazuzählen und natürlich auch den guten alten Bernd Förtsch, der auch des öfteren im Aktionär seinen Senf dazu gibt.
Das ist mir jetzt auf die schnelle eingefallen, es gibt mit Sicherheit noch mehr Verbindungen.
Gruß
Raginghammer
Zwischen den Raketen und Frick besteht auch eine enge Verbindung.
Zu Frick kannst Du dann noch gleich Kursdiamanten.de dazuzählen und natürlich auch den guten alten Bernd Förtsch, der auch des öfteren im Aktionär seinen Senf dazu gibt.
Das ist mir jetzt auf die schnelle eingefallen, es gibt mit Sicherheit noch mehr Verbindungen.
Gruß
Raginghammer
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.086.362 von Raginghammer am 08.08.07 20:33:01tatsache!
Trendrakten=pennystockraketen=rohstoffraketen
die selbe Fehlermeldung bei trendraketen!!!
Trendrakten=pennystockraketen=rohstoffraketen
die selbe Fehlermeldung bei trendraketen!!!
Ähhh, wo ist jetzt das Problem? Die die ganzen Raketen zusammenhängen, ist doch nichts neues. Schließlich gibt es von der PSR-Seite auch einen Link zur Seite von Trendraketen und umgekeht. Und dass sich die Aufmachung der Seiten ähneln, ist auch kein Zufall.
Kleiner Tipp: Meistens hilft auch ein Blick ins Impressum.
Kleiner Tipp: Meistens hilft auch ein Blick ins Impressum.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.091.440 von Megapol am 09.08.07 10:30:53Das impressum habe ich auch gelesen!!
UNs ist das vielleicht bekannt!
Aber die meisten Anleger werden es wohl nicht wissen.
Du willst hier doch wohl nicht sagen das dieses vorgehen in ordnung ist!!
mit verschiedenen Briefen ein wert pushen ist für dich i.o.
dann gehörst du wohl dazu1!!! Oder???
UNs ist das vielleicht bekannt!
Aber die meisten Anleger werden es wohl nicht wissen.
Du willst hier doch wohl nicht sagen das dieses vorgehen in ordnung ist!!
mit verschiedenen Briefen ein wert pushen ist für dich i.o.
dann gehörst du wohl dazu1!!! Oder???
Man was bist du denn für ein Weihnachtsmann. Börsego,Börse Inside oder der Investorverlag bringen 10 Börsenbriefe raus unter dem gleichen namen oder Verlag. Es sind verschidene Börsenbriefe zu verschiedenen Themen. Es kann auch sein das noch biotechraketen,nanotechraketen kommen werden.
!
Dieser Beitrag wurde moderiert.
Ein Thread den keiner braucht
Guten Morgen,
gibts irgendwo einen Beitrag, wo alle (die meisten) Börsenbriefe aufgelistet sind und ein Bewertung erhalten haben?
danke
gruß thats
gibts irgendwo einen Beitrag, wo alle (die meisten) Börsenbriefe aufgelistet sind und ein Bewertung erhalten haben?
danke
gruß thats
Das ist ja echt wie im Kindergaten hier..
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.086.362 von Raginghammer am 08.08.07 20:33:01Hier mal der Beweis, dass Markus Frick und Sascha Opel weiterhin zusammenarbeiten:
Beide sind offiziell ein Joint Venture eingegangen und betreiben gemeinsam eine Internetseite, auf der sie gemeinsam für ihre Börsenbriefe werben.
Natürlich tauchen Markus Frick und Sascha Opel nicht offiziell auf, da beide bereits einen schlechten Ruf in der Szene haben.
Herr Opel wurde wegen Kursmanipulation strafrechtlich verurteilt, ist aber der Herausgeber der gesamten \"Raketenbriefe\".
Auch Markus Frick ist schon seit Anfang 1999 berüchtigt und das nicht zuletzt wegen dem Russenbuden-Deal, den er ja nach wie vor abstreitet. (kleine Anmerkung dazu: Nicht umsonst hat er Stargold mehrfach für sein virtuelles Email-Musterdepot nachgekauft, um den Umsatz und damit die verkaufbaren Stücke möglichst groß zu halten)
Markus Frick ist aber nicht nur für seine namentlich sichtbaren Börsendienste verantwortlich (Frick Email, Frick Trading), sondern auch für die GIBO GmbH, die die Börsenbriefe \"Kursdiamanten\" und \"CO² Aktien.de\" herausgibt.
Hier nun der Link zur gemeinsamen Seite:
http://www.erfolgsbriefe.de/?Itemid=57
und noch ein interessanter Link zu beiden und ihrem Mentor Bernd Förtsch:
http://www.wertpapier.de/nest/index.php?render=artikel&rubri…
Zum Schluss ein rechtlicher Hinweis:
Das Schreiben und Herausgeben von Börsenbriefen ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt und unterliegt somit fast keinen Auflagen. Es kann also jeder einen Börsenbrief schreiben oder herausgeben. Nur das bewußte verbreiten von falschen Tatsachen ist verboten. Das verbreiten von Gerüchten am Aktienmarkt (z.B. Übernahme einer Gesellschaft) ist hingegen erlaubt, sofern man es nicht als Tatsache niederschreibt. Desweiteren räumt der § 34 WHG den Mitarbeitern und Autoren die Erlaubnis ein, in Aktien, über die sie schreiben, handeln zu dürfen. (also halten, kaufen oder verkaufen).
Der Presserat gibt hierzu zwar eine Empfehlung, die da lautet, eigene Aktien bis zu 14 Tagen nach Empfehlen dieser Titel nicht zu verkaufen, dies ist jedoch nicht bindend, also gesetzlich Muss.
Eine eventuell abgebene Selbstverpfichtung von Verantwortlichen der Börsendienste ist zwar willkommen, jedoch völlig unzureichend, da marktenge Werte nach einer Empfehlung meist etliche, also zweistellige Prozentzuwächse erzielen, die aber wiederum nach nur 14 Tagen nicht gänzlich abkonsolidiert sind. Insofern bleibt durch das Empfehlen auch noch nach diesen 14 Tagen ein signifikanter Wertzuwachs erhalten und dieser ist nach § 34 WHG auch realisierbar.
David
Beide sind offiziell ein Joint Venture eingegangen und betreiben gemeinsam eine Internetseite, auf der sie gemeinsam für ihre Börsenbriefe werben.
Natürlich tauchen Markus Frick und Sascha Opel nicht offiziell auf, da beide bereits einen schlechten Ruf in der Szene haben.
Herr Opel wurde wegen Kursmanipulation strafrechtlich verurteilt, ist aber der Herausgeber der gesamten \"Raketenbriefe\".
Auch Markus Frick ist schon seit Anfang 1999 berüchtigt und das nicht zuletzt wegen dem Russenbuden-Deal, den er ja nach wie vor abstreitet. (kleine Anmerkung dazu: Nicht umsonst hat er Stargold mehrfach für sein virtuelles Email-Musterdepot nachgekauft, um den Umsatz und damit die verkaufbaren Stücke möglichst groß zu halten)
Markus Frick ist aber nicht nur für seine namentlich sichtbaren Börsendienste verantwortlich (Frick Email, Frick Trading), sondern auch für die GIBO GmbH, die die Börsenbriefe \"Kursdiamanten\" und \"CO² Aktien.de\" herausgibt.
Hier nun der Link zur gemeinsamen Seite:
http://www.erfolgsbriefe.de/?Itemid=57
und noch ein interessanter Link zu beiden und ihrem Mentor Bernd Förtsch:
http://www.wertpapier.de/nest/index.php?render=artikel&rubri…
Zum Schluss ein rechtlicher Hinweis:
Das Schreiben und Herausgeben von Börsenbriefen ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt und unterliegt somit fast keinen Auflagen. Es kann also jeder einen Börsenbrief schreiben oder herausgeben. Nur das bewußte verbreiten von falschen Tatsachen ist verboten. Das verbreiten von Gerüchten am Aktienmarkt (z.B. Übernahme einer Gesellschaft) ist hingegen erlaubt, sofern man es nicht als Tatsache niederschreibt. Desweiteren räumt der § 34 WHG den Mitarbeitern und Autoren die Erlaubnis ein, in Aktien, über die sie schreiben, handeln zu dürfen. (also halten, kaufen oder verkaufen).
Der Presserat gibt hierzu zwar eine Empfehlung, die da lautet, eigene Aktien bis zu 14 Tagen nach Empfehlen dieser Titel nicht zu verkaufen, dies ist jedoch nicht bindend, also gesetzlich Muss.
Eine eventuell abgebene Selbstverpfichtung von Verantwortlichen der Börsendienste ist zwar willkommen, jedoch völlig unzureichend, da marktenge Werte nach einer Empfehlung meist etliche, also zweistellige Prozentzuwächse erzielen, die aber wiederum nach nur 14 Tagen nicht gänzlich abkonsolidiert sind. Insofern bleibt durch das Empfehlen auch noch nach diesen 14 Tagen ein signifikanter Wertzuwachs erhalten und dieser ist nach § 34 WHG auch realisierbar.
David
Scalping:
(englisch to scalp: „skalpieren, das Fell über die Ohren ziehen“) bezeichnet das Vorgehen mancher Fondsmanager, Herausgeber von Börsenbriefen, Wirtschaftsjournalisten und anderer umgangssprachlich bisweilen „Börsengurus“ genannter Personen, zu einem günstigen Kurs marktenge Aktien meist kleiner Unternehmen zu kaufen und anschließend gezielt positive Meldungen über das Wertpapier auszustreuen und es in der Öffentlichkeit zum Kauf zu empfehlen. Durch die so gestartete große Nachfrage schnellt der Kurs zunächst in die Höhe, bis die Urheber des Scalping ihre Anteile wieder verkaufen und einen Kursgewinn einstreichen, der aus der Nachfrage der zum Kauf verleiteten Anleger resultiert. Da durch die raschen Verkäufe der Aktien durch die Täter die Kurse oft wieder stark sinken, erleiden die Anleger, die auf die positiven Nachrichten vertraut haben, nicht selten hohe Spekulationsverluste. So wird ihnen im übertragenen Sinn „das Fell über die Ohren gezogen“.
Rechtslage:
Bis 2003 vertraten die juristische Literatur und die Gerichte in Deutschland überwiegend die Rechtsauffassung, dass es sich beim Scalping um ein strafbares Insidergeschäft handele, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden könne. Im November 2003 stellte der Bundesgerichtshof in höchstrichterlicher Instanz jedoch fest, dass es sich dabei lediglich um eine Ordnungswidrigkeit der verbotenen Marktmanipulation nach § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) handelt, die mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro belegt werden kann. Aufgehoben wurden somit die vom Landgericht Stuttgart in der Vorinstanz verhängten Freiheitsstrafen auf Bewährung gegen zwei Anlageberater, die in einen klassischen Fall von Scalping verwickelt waren.[1]
Die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten des WpHG durch die BaFin wird erheblich dadurch erschwert, dass den Tätern ein Vorsatz zur Kursmanipulation meist nicht nachgewiesen werden kann und das „Schönreden“ bestimmter Wertpapiere an sich durch die grundgesetzlich garantierte Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt ist. In den USA dagegen existieren deutlich schärfere Gesetze gegen das Scalping, hier können mehrjährige Freiheitsstrafen für überführte Täter verhängt werden. Die US-amerikanische Aufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission (SEC) ist zu drastischeren Ermittlungsmethoden berechtigt als die deutsche BaFin.
Es gilt in den USA: Disclose or Abstain. Dies ist im BGH Urteil zitiert und gilt auch in Deutschland: BGH, Urteil vom 6. 11. 2003 - 1 StR 24/ 03
Der Empfehlende hat in seinem Börsenbrief/Aktienempfehlung die Interessenkollision offenzulegen oder sich rauszuhalten, damit er nicht Scalping vorgeworfen bekommen kann und gegen die Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung - MaKonV) verstößt:
Siehe 3-2:
§ 4 Sonstige Täuschungshandlungen (1) Sonstige Täuschungshandlungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, einen verständigen Anleger über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angebot und Nachfrage in Bezug auf ein Finanzinstrument, an einer Börse oder einem Markt in die Irre zu führen und den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hoch- oder herunterzutreiben oder beizubehalten.
(2) Anzeichen für sonstige Täuschungshandlungen sind auch Geschäfte oder einzelne Kauf- oder Verkaufsaufträge, bei denen die Vertragspartner oder Auftraggeber oder mit diesen in enger Beziehung stehende Personen vorab oder im Nachhinein
1.unrichtige oder irreführende Informationen weitergeben oder 2.unrichtige, fehlerhafte, verzerrende oder von wirtschaftlichen Interessen beeinflusste Finanzanalysen oder Anlageempfehlungen erstellen oder weitergeben. (3) Sonstige Täuschungshandlungen sind insbesondere auch
1.die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung über das Angebot von oder die Nachfrage nach Finanzinstrumenten durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge, dass unmittelbar oder mittelbar Ankaufs- oder Verkaufspreise dieser Finanzinstrumente bestimmt oder nicht marktgerechte Handelsbedingungen geschaffen werden; 2.die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Gerüchtes zu einem Finanzinstrument oder dessen Emittenten, nachdem Positionen über dieses Finanzinstrument eingegangen worden sind, ohne dass dieser Interessenkonflikt zugleich mit der Kundgabe in angemessener und wirksamer Weise offenbart wird.
Jeder darf sich also selbst eine Meinung zu dem Thema bilden.
Deutsche Politiker gehen das Thema leider nicht an,
da sich die Abgeordneten kaum mit der Materie auskennen.
Zudem weist selbst das Bafin den Gesetzgeber nur unzureichend auf die Gesetzeslücken des WpHG hin, sodass dieser Umstand keinerlei Prioritäten in der deutschen Politik genießt.
Und solange dieser Notstand in der Rechtsprechung anhält, wird er gnadenlos ist Wild-West-Manier ausgenutzt.
David
(englisch to scalp: „skalpieren, das Fell über die Ohren ziehen“) bezeichnet das Vorgehen mancher Fondsmanager, Herausgeber von Börsenbriefen, Wirtschaftsjournalisten und anderer umgangssprachlich bisweilen „Börsengurus“ genannter Personen, zu einem günstigen Kurs marktenge Aktien meist kleiner Unternehmen zu kaufen und anschließend gezielt positive Meldungen über das Wertpapier auszustreuen und es in der Öffentlichkeit zum Kauf zu empfehlen. Durch die so gestartete große Nachfrage schnellt der Kurs zunächst in die Höhe, bis die Urheber des Scalping ihre Anteile wieder verkaufen und einen Kursgewinn einstreichen, der aus der Nachfrage der zum Kauf verleiteten Anleger resultiert. Da durch die raschen Verkäufe der Aktien durch die Täter die Kurse oft wieder stark sinken, erleiden die Anleger, die auf die positiven Nachrichten vertraut haben, nicht selten hohe Spekulationsverluste. So wird ihnen im übertragenen Sinn „das Fell über die Ohren gezogen“.
Rechtslage:
Bis 2003 vertraten die juristische Literatur und die Gerichte in Deutschland überwiegend die Rechtsauffassung, dass es sich beim Scalping um ein strafbares Insidergeschäft handele, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden könne. Im November 2003 stellte der Bundesgerichtshof in höchstrichterlicher Instanz jedoch fest, dass es sich dabei lediglich um eine Ordnungswidrigkeit der verbotenen Marktmanipulation nach § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) handelt, die mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro belegt werden kann. Aufgehoben wurden somit die vom Landgericht Stuttgart in der Vorinstanz verhängten Freiheitsstrafen auf Bewährung gegen zwei Anlageberater, die in einen klassischen Fall von Scalping verwickelt waren.[1]
Die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten des WpHG durch die BaFin wird erheblich dadurch erschwert, dass den Tätern ein Vorsatz zur Kursmanipulation meist nicht nachgewiesen werden kann und das „Schönreden“ bestimmter Wertpapiere an sich durch die grundgesetzlich garantierte Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt ist. In den USA dagegen existieren deutlich schärfere Gesetze gegen das Scalping, hier können mehrjährige Freiheitsstrafen für überführte Täter verhängt werden. Die US-amerikanische Aufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission (SEC) ist zu drastischeren Ermittlungsmethoden berechtigt als die deutsche BaFin.
Es gilt in den USA: Disclose or Abstain. Dies ist im BGH Urteil zitiert und gilt auch in Deutschland: BGH, Urteil vom 6. 11. 2003 - 1 StR 24/ 03
Der Empfehlende hat in seinem Börsenbrief/Aktienempfehlung die Interessenkollision offenzulegen oder sich rauszuhalten, damit er nicht Scalping vorgeworfen bekommen kann und gegen die Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung - MaKonV) verstößt:
Siehe 3-2:
§ 4 Sonstige Täuschungshandlungen (1) Sonstige Täuschungshandlungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, einen verständigen Anleger über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angebot und Nachfrage in Bezug auf ein Finanzinstrument, an einer Börse oder einem Markt in die Irre zu führen und den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hoch- oder herunterzutreiben oder beizubehalten.
(2) Anzeichen für sonstige Täuschungshandlungen sind auch Geschäfte oder einzelne Kauf- oder Verkaufsaufträge, bei denen die Vertragspartner oder Auftraggeber oder mit diesen in enger Beziehung stehende Personen vorab oder im Nachhinein
1.unrichtige oder irreführende Informationen weitergeben oder 2.unrichtige, fehlerhafte, verzerrende oder von wirtschaftlichen Interessen beeinflusste Finanzanalysen oder Anlageempfehlungen erstellen oder weitergeben. (3) Sonstige Täuschungshandlungen sind insbesondere auch
1.die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung über das Angebot von oder die Nachfrage nach Finanzinstrumenten durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge, dass unmittelbar oder mittelbar Ankaufs- oder Verkaufspreise dieser Finanzinstrumente bestimmt oder nicht marktgerechte Handelsbedingungen geschaffen werden; 2.die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Gerüchtes zu einem Finanzinstrument oder dessen Emittenten, nachdem Positionen über dieses Finanzinstrument eingegangen worden sind, ohne dass dieser Interessenkonflikt zugleich mit der Kundgabe in angemessener und wirksamer Weise offenbart wird.
Jeder darf sich also selbst eine Meinung zu dem Thema bilden.
Deutsche Politiker gehen das Thema leider nicht an,
da sich die Abgeordneten kaum mit der Materie auskennen.
Zudem weist selbst das Bafin den Gesetzgeber nur unzureichend auf die Gesetzeslücken des WpHG hin, sodass dieser Umstand keinerlei Prioritäten in der deutschen Politik genießt.
Und solange dieser Notstand in der Rechtsprechung anhält, wird er gnadenlos ist Wild-West-Manier ausgenutzt.
David
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.105.792 von DavidvonMariani am 19.01.08 18:43:56Und hier das klassische Beispiel dafür:
Petroworth Resources WKN A0LGLG
Die Herren des besagten Börsendienstes beteiligen sich mit großen Stücken an einem Private Placement zu 0,60 CAD!
zu noch sehr attraktiven Kursen
und kurz darauf wird der marktenge Wert durch die BBs Rohstoffraketen und Pennystockraketen mit Empfehlungen und Musterdepotaufnahmen nach oben getrieben.
Natürlich beteiligt sich an diesem Push auch der befreundete Markus Frick, um den Wert noch weiter anzuheizen.
Und in diese Euphorie der Kleinanleger werden die Stücke aus dem Private Placement suksessive in den Markt gegeben, weil gerade da der Umsatz entsprechend hoch ist, um auch 825000 Aktien loszuwerden.
Und schon hat man nach wenigen Wochen mehrere hundert Prozent Gewinn, was bei dieser Stückzahl auch nominal einen siebenstelligen Betrag ausmacht.
Schießlich war Petroworth in der Spitze auch bei über 3,- CAD !!!
Dieses Filing beweist dies:
NOTICE OF PROPOSED ISSUANCE OF LISTED SECURITIES
(or securities convertible or exchangeable into listed securities)
Name of CNQ Issuer: PetroWorth Resources Inc. (the “Issuer”).
Trading Symbol: PTWR
Date: April 2, 2007
Is this an updating or amending Notice: Yes
If yes provide date(s) of prior Notices: March 16, 2007 (Preliminary notice)
Issued and Outstanding Securities of Issuer Prior to Issuance: 28,215,190 common shares
Date of News Release Announcing Private Placement: March 13, 2007
Closing Market Price on Day Preceding the Issuance of the News Release: $0.84 (price protection was
granted by CNQ at $0.60on March 8, 2007)
1. Private Placement (if shares are being issued in connection with an acquisition (either as
consideration or to raise funds for a cash acquisition), proceed to Part 2 of this form)
Full Name
&
Residential
Address of
Placee
Number of
Securities
Purchased
or to be
Purchased
Purchase
price per
Security
(CDN$)
Conversion
Price (if
Applicable)
Prospectus
Exemption
No. of
Securities,
directly or
indirectly,
Owned,
Controlled
or
Directed
Payment
Date(1)
Describe
relations
-hip to
Issuer
(2)
Keith Gillau 75,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
75,000 Apr. 3,
2007
None
Steve
Kaszas
75,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
75,000 Apr. 3,
2007
None
LDIC Inc. 500,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
500,000 Apr. 3,
2007
None
J R Furse 100,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
100,000 Apr. 3,
2007
None
Harold
Wolkin
100,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
100,000 Apr. 3,
2007
None
Sprott Asset
Management
500,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
500,000 Apr. 3,
2007
None
Scott
Lawrence
150,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
150,000 Apr. 3,
2007
None
Andrew
Lefleur
150,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
150,000 Apr. 3,
2007
None
Colman
O’Brien
100,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
100,000 Apr. 3,
2007
None
Greg Steers 150,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
150,000 Apr. 3,
2007
None
William Scott 100,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
100,000 Apr. 3,
2007
None
Ralf
Sommers
300,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
300,000 Apr. 3,[/red]2007
None
Sascha Opel 300,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
300,000 Apr. 3,
2007None
Si-Finanz
International
500,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
500,000 Apr. 3,
2007
None
Roman
Kurevic
25,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
25,000 Apr. 3,
2007
None
Berner &
Company
100,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
100,000 Apr. 3,
2007
None
Markus
Schübel
100,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
100,000 Apr. 3,
2007
None
Guy Laberge 150,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
150,000 Apr. 3,
2007
None
Eckard
Kirsch
125,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
125,000 Apr. 3,
2007
None
Sihl
Investments
International
Corp.
200,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
200,000 Apr. 3,
2007
None
Talman
Alliance SA
200,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
200,000 Apr. 3,
2007
None
(1) Indicate date each placee advanced or is expected to advance payment for securities. Provide
details of expected payment date, conditions to release of funds etc. Indicate if the placement funds
been placed in trust pending receipt of all necessary approvals.
(2) Indicate if Related Person.
1
An issuance of non-convertible debt does not have to be reported
Und der Herr Markus Schübel steht sogar im Impressum der Börsenbriefe,
allerdings als Einziger. Aber zum Namen Sascha Opel muss man ja wohl nichts mehr sagen.
David
P.S. Sichert euch besser dieses Posting, bevor dessen Löschung beantragt wird.
Petroworth Resources WKN A0LGLG
Die Herren des besagten Börsendienstes beteiligen sich mit großen Stücken an einem Private Placement zu 0,60 CAD!
zu noch sehr attraktiven Kursen
und kurz darauf wird der marktenge Wert durch die BBs Rohstoffraketen und Pennystockraketen mit Empfehlungen und Musterdepotaufnahmen nach oben getrieben.
Natürlich beteiligt sich an diesem Push auch der befreundete Markus Frick, um den Wert noch weiter anzuheizen.
Und in diese Euphorie der Kleinanleger werden die Stücke aus dem Private Placement suksessive in den Markt gegeben, weil gerade da der Umsatz entsprechend hoch ist, um auch 825000 Aktien loszuwerden.
Und schon hat man nach wenigen Wochen mehrere hundert Prozent Gewinn, was bei dieser Stückzahl auch nominal einen siebenstelligen Betrag ausmacht.
Schießlich war Petroworth in der Spitze auch bei über 3,- CAD !!!
Dieses Filing beweist dies:
NOTICE OF PROPOSED ISSUANCE OF LISTED SECURITIES
(or securities convertible or exchangeable into listed securities)
Name of CNQ Issuer: PetroWorth Resources Inc. (the “Issuer”).
Trading Symbol: PTWR
Date: April 2, 2007
Is this an updating or amending Notice: Yes
If yes provide date(s) of prior Notices: March 16, 2007 (Preliminary notice)
Issued and Outstanding Securities of Issuer Prior to Issuance: 28,215,190 common shares
Date of News Release Announcing Private Placement: March 13, 2007
Closing Market Price on Day Preceding the Issuance of the News Release: $0.84 (price protection was
granted by CNQ at $0.60on March 8, 2007)
1. Private Placement (if shares are being issued in connection with an acquisition (either as
consideration or to raise funds for a cash acquisition), proceed to Part 2 of this form)
Full Name
&
Residential
Address of
Placee
Number of
Securities
Purchased
or to be
Purchased
Purchase
price per
Security
(CDN$)
Conversion
Price (if
Applicable)
Prospectus
Exemption
No. of
Securities,
directly or
indirectly,
Owned,
Controlled
or
Directed
Payment
Date(1)
Describe
relations
-hip to
Issuer
(2)
Keith Gillau 75,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
75,000 Apr. 3,
2007
None
Steve
Kaszas
75,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
75,000 Apr. 3,
2007
None
LDIC Inc. 500,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
500,000 Apr. 3,
2007
None
J R Furse 100,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
100,000 Apr. 3,
2007
None
Harold
Wolkin
100,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
100,000 Apr. 3,
2007
None
Sprott Asset
Management
500,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
500,000 Apr. 3,
2007
None
Scott
Lawrence
150,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
150,000 Apr. 3,
2007
None
Andrew
Lefleur
150,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
150,000 Apr. 3,
2007
None
Colman
O’Brien
100,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
100,000 Apr. 3,
2007
None
Greg Steers 150,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
150,000 Apr. 3,
2007
None
William Scott 100,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
100,000 Apr. 3,
2007
None
Ralf
Sommers
300,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
300,000 Apr. 3,[/red]2007
None
Sascha Opel 300,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
300,000 Apr. 3,
2007None
Si-Finanz
International
500,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
500,000 Apr. 3,
2007
None
Roman
Kurevic
25,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
25,000 Apr. 3,
2007
None
Berner &
Company
100,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
100,000 Apr. 3,
2007
None
Markus
Schübel
100,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
100,000 Apr. 3,
2007
None
Guy Laberge 150,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
150,000 Apr. 3,
2007
None
Eckard
Kirsch
125,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
125,000 Apr. 3,
2007
None
Sihl
Investments
International
Corp.
200,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
200,000 Apr. 3,
2007
None
Talman
Alliance SA
200,000 0.60 n/a Section 2.3
MI 45-106
200,000 Apr. 3,
2007
None
(1) Indicate date each placee advanced or is expected to advance payment for securities. Provide
details of expected payment date, conditions to release of funds etc. Indicate if the placement funds
been placed in trust pending receipt of all necessary approvals.
(2) Indicate if Related Person.
1
An issuance of non-convertible debt does not have to be reported
Und der Herr Markus Schübel steht sogar im Impressum der Börsenbriefe,
allerdings als Einziger. Aber zum Namen Sascha Opel muss man ja wohl nichts mehr sagen.
David
P.S. Sichert euch besser dieses Posting, bevor dessen Löschung beantragt wird.
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