Berater tätigkeit - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.09.07 22:21:23 von
neuester Beitrag 11.10.07 15:24:14 von
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Hallo zusammen,
möchte von den Spezialisten oder auch von jede/m der mir helfen kann ein antwort ob ich folgendes machen darf in Deutschland.
Also meine Idee ist es ein Büro zu eröffnen mit der Tätigkeit Geldanlage/Verwaltung.
Ich möchte gerne im meinen Laden diesen Service anbieten, darf ich sowas machen auch ohne Studium in diese Tätigkeit?
Wie sieht die rechtliche Lage aus und auf was muss ich aufpassen.
Danke
Cu enry
möchte von den Spezialisten oder auch von jede/m der mir helfen kann ein antwort ob ich folgendes machen darf in Deutschland.
Also meine Idee ist es ein Büro zu eröffnen mit der Tätigkeit Geldanlage/Verwaltung.
Ich möchte gerne im meinen Laden diesen Service anbieten, darf ich sowas machen auch ohne Studium in diese Tätigkeit?
Wie sieht die rechtliche Lage aus und auf was muss ich aufpassen.
Danke
Cu enry
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.391.711 von enry am 04.09.07 22:21:23Voraussetzung hierfür ist zumindest mal vernünftiges deutsch!
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.392.082 von ballard1 am 04.09.07 23:04:09Der Eingriff von Nathaly wäre sicher wünschenswert.
Natuerlich darfst Du das nicht ohne entsprechende Genehmigung.
www.bafin.de
1 Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen
Wer im Inland, dem Geltungsbereich des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), gewerbsmäßig
oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf grundsätzlich der
schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 32
Abs. 1 KWG).
1.1 Finanzdienstleistungsinstitute sind nach § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG solche Unternehmen,
die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen,
der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich
macht.
Die Geschäfte werden gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse
Dauer angelegt ist und sie mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt werden.
1.2 Was als Finanzdienstleistungen anzusehen ist, wird abschließend in § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nrn. 1 bis 8 KWG normiert. Danach sind als Finanzdienstleistungen zu qualifizieren
1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten
oder deren Nachweis (Anlagevermittlung),
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für
fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),
3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels
für andere (Eigenhandel),
5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6. die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft),
7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft) und
8. Kreditkarten und Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten (Kreditkartengeschäft),
es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang
zu Grunde liegenden Leistung .
3 Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
Wie sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 KWG, der auf die Erlaubnisversagung abstellt, ergibt,
darf die Bundesanstalt die Erlaubnis nur erteilen, wenn die folgenden zwingenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
- Es müssen die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes
Anfangskapital im Inland, zur Verfügung stehen (§ 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 KWG).
Für Unternehmen, die beabsichtigen, die Anlagevermittlung, die Abschlussvermittlung
und die Finanzportfolioverwaltung zu betreiben, und die nicht befugt sind, sich
bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln, ist dies ein Betrag im Gegenwert von mindestens
50.000 Euro.
Unternehmen, die die Anlagevermittlung, die Abschlussvermittlung und die Finanzportfolioverwaltung
betreiben wollen und die befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
Kunden zu verschaffen, haben einen Betrag im Gegenwert von mindestens
125.000 Euro nachzuweisen.
Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die den Eigenhandel für andere betreiben, sowie
bei Anlage- oder Abschlussvermittlern und Finanzportfolioverwaltern, die auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist dies ein Betrag im Gegenwert von
mindestens 730.000 Euro.
www.bafin.de
1 Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen
Wer im Inland, dem Geltungsbereich des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), gewerbsmäßig
oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf grundsätzlich der
schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 32
Abs. 1 KWG).
1.1 Finanzdienstleistungsinstitute sind nach § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG solche Unternehmen,
die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen,
der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich
macht.
Die Geschäfte werden gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse
Dauer angelegt ist und sie mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt werden.
1.2 Was als Finanzdienstleistungen anzusehen ist, wird abschließend in § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nrn. 1 bis 8 KWG normiert. Danach sind als Finanzdienstleistungen zu qualifizieren
1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten
oder deren Nachweis (Anlagevermittlung),
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für
fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),
3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels
für andere (Eigenhandel),
5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6. die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft),
7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft) und
8. Kreditkarten und Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten (Kreditkartengeschäft),
es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang
zu Grunde liegenden Leistung .
3 Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
Wie sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 KWG, der auf die Erlaubnisversagung abstellt, ergibt,
darf die Bundesanstalt die Erlaubnis nur erteilen, wenn die folgenden zwingenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
- Es müssen die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes
Anfangskapital im Inland, zur Verfügung stehen (§ 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 KWG).
Für Unternehmen, die beabsichtigen, die Anlagevermittlung, die Abschlussvermittlung
und die Finanzportfolioverwaltung zu betreiben, und die nicht befugt sind, sich
bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln, ist dies ein Betrag im Gegenwert von mindestens
50.000 Euro.
Unternehmen, die die Anlagevermittlung, die Abschlussvermittlung und die Finanzportfolioverwaltung
betreiben wollen und die befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
Kunden zu verschaffen, haben einen Betrag im Gegenwert von mindestens
125.000 Euro nachzuweisen.
Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die den Eigenhandel für andere betreiben, sowie
bei Anlage- oder Abschlussvermittlern und Finanzportfolioverwaltern, die auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist dies ein Betrag im Gegenwert von
mindestens 730.000 Euro.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.394.051 von steuer_inc. am 05.09.07 10:00:47DANKE
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.391.711 von enry am 04.09.07 22:21:23immer diese ganz Schlauen hier
Keine Ahnung, kein Geld, keine Fachkenntnis.
Aber Vermögensmanager werden durch ein Schild an der Tür
Keine Ahnung, kein Geld, keine Fachkenntnis.
Aber Vermögensmanager werden durch ein Schild an der Tür
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.465.337 von Procera am 08.09.07 18:33:05Du Armleuchter ich habe mit Aktien gearbeitet da hat deine Mutti noch deine Windeln gewechselt.
Cu enry
Cu enry
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.479.323 von enry am 09.09.07 09:56:13
Ja klar so wird es wohl sein, dann frage ich mich allerdings, warum du im Greisenalter noch andere beraten möchtest. Reicht die Rente etwas nicht mehr aus ? Und worin willst du denn auf deine alten Tage deine Kunden beraten ?? In Protesenpflege ?
Und wenn du wirklich schon sooooo lange handelst, frag ich mich, warum du auf solch "fundierten" Fragen kommst
Ja klar so wird es wohl sein, dann frage ich mich allerdings, warum du im Greisenalter noch andere beraten möchtest. Reicht die Rente etwas nicht mehr aus ? Und worin willst du denn auf deine alten Tage deine Kunden beraten ?? In Protesenpflege ?
Und wenn du wirklich schon sooooo lange handelst, frag ich mich, warum du auf solch "fundierten" Fragen kommst
Procera, wenn Du nichts Sachliches beizutragen hast, dann verzichte doch kuenftig besser auf den Beitrag. Aehnlich sinnlose Beitraege musste man von Dir schon zum selben Thema in der Kategorie "Karriere" lesen. Fachlich bietest Du hingegen nichts, vielleicht solltest Du daran arbeiten?
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.506.343 von steuer_inc. am 10.09.07 18:18:16wie ich schon geschrieben habe, erheitern mich solche Threads. Da frage ich mich ernsthaft wie man denken kann, man könne ohne fachliche Ausbildung, ohne Geld und Ohne Hintergrundwissen so einfach eine Beratertätigkeit nachgehen könnte.
p.s Das war schon der x-te thread zu diesem Thema...
also etwas lesen, bzw. googeln hätte geholfen
p.s Das war schon der x-te thread zu diesem Thema...
also etwas lesen, bzw. googeln hätte geholfen
Vielleicht hat der User Geld? Vielleicht hat er Fachkenntnis?
Er fragte konkret nach den Auflagen in Deutschland - waere es nicht moeglich, dass er Auslaender ist, der sich in seiner Heimat auskennt, in Deutschland aber nicht?
Du ziehst leichtsinnig Deine eigenen Schluesse, beleidigst andere User und traegst bei all dem nichts zum Thema bei Procera.
Er fragte konkret nach den Auflagen in Deutschland - waere es nicht moeglich, dass er Auslaender ist, der sich in seiner Heimat auskennt, in Deutschland aber nicht?
Du ziehst leichtsinnig Deine eigenen Schluesse, beleidigst andere User und traegst bei all dem nichts zum Thema bei Procera.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.520.784 von steuer_inc. am 11.09.07 08:47:47ja genau so wird es wohl sein
Und für den Start ins Big business wird WO gebraucht
Ja klar, so wird es wohl sein
Auf was für Ideen Leute alles so kommen, ich kann mir ja auch kein Schild aus Schönheitschirurg an die Tür nageln und fang dann mal einfach an zu schnippel ....
Und für den Start ins Big business wird WO gebraucht
Ja klar, so wird es wohl sein
Auf was für Ideen Leute alles so kommen, ich kann mir ja auch kein Schild aus Schönheitschirurg an die Tür nageln und fang dann mal einfach an zu schnippel ....
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.536.515 von Procera am 11.09.07 20:05:25.........
ich denke schon das in diesem Forum einige dabei sind die problemlos Beratertätigkeit ausführen könnten oder sogar einen Fonds managen könnten, aber eben nicht dürfen.
Klingt naiv, aber ist so.
Schaut euch doch einmal die Bankberater an, selbst die, die für Vermögende Kunden für die Geldanlage zuständig sind, was können die, was wir nicht auch können?
Und von den zahlreichen mieserablen Fonds mal abgesehen, schlechter könnten wir auch nicht sein.
Aber man braucht halt pseudoqualifikationen und pseudowissen um angeblich geeignet zu sein.
Klingt naiv, aber ist so.
Schaut euch doch einmal die Bankberater an, selbst die, die für Vermögende Kunden für die Geldanlage zuständig sind, was können die, was wir nicht auch können?
Und von den zahlreichen mieserablen Fonds mal abgesehen, schlechter könnten wir auch nicht sein.
Aber man braucht halt pseudoqualifikationen und pseudowissen um angeblich geeignet zu sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.885.865 von Dr.Steel am 07.10.07 14:51:09"Aber man braucht halt pseudoqualifikationen und pseudowissen um angeblich geeignet zu sein."
aber zwischen Anlageberater und Fondmanager besteht wohl doch noch ein "kleiner" Unterschied!
Habe in einem etwas anders gelagerten Fall ("falsches Sparverhalten") im Forum für Investmentfonds! ; mich über den
Cost-Everage-Effect und dessen Kritiker geäußert. Da ich kein BWL-Studium vorweisen kann, bin ich ja nicht ernstzunehmen!
Ich bilde mir ein durch 20-jähriges Beobachten und mehrjährige Erfahrung, mehr (zum Teil) Wissen zu besitzen, als so mancher Bankberater.
Trotzdem finde ich es schon komisch hier in Sachen Beratertätigkeit um Hilfe zu bitten.
Gruß
expensive
aber zwischen Anlageberater und Fondmanager besteht wohl doch noch ein "kleiner" Unterschied!
Habe in einem etwas anders gelagerten Fall ("falsches Sparverhalten") im Forum für Investmentfonds! ; mich über den
Cost-Everage-Effect und dessen Kritiker geäußert. Da ich kein BWL-Studium vorweisen kann, bin ich ja nicht ernstzunehmen!
Ich bilde mir ein durch 20-jähriges Beobachten und mehrjährige Erfahrung, mehr (zum Teil) Wissen zu besitzen, als so mancher Bankberater.
Trotzdem finde ich es schon komisch hier in Sachen Beratertätigkeit um Hilfe zu bitten.
Gruß
expensive
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