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    Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 BGB - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.09.07 17:27:16 von
    neuester Beitrag 10.10.07 22:47:02 von
    Beiträge: 6
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      schrieb am 20.09.07 17:27:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      ich beschäftige mich aktuell mit dem Ordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach §489 BGB. Den Gesetzestext habe ich Euch nachfolgend beigefügt und hierbei die maßgebliche Passage hervorgehoben.

      In den Medien liest man zu diesem Thema immer folgende Fristberechnung:
      Alternative A:
      Vollständige Darlehensauszahlung: 01.01.2001
      Kündigungsmöglichkeit frühestens: 01.01.2010 zum 30.06.2010.

      Was spricht gegen folgende Vorgehensweise?
      Alternative B:
      Vollständige Darlehensauszahlung: 01.01.2001
      Kündigungsmöglichkeit frühestens: 01.07.2009 zum 01.01.2010.

      §489 BGB selbst läßt m. E. offen, ob für die Berechnung der Frist die Handlung (Verfassung des Kündigungsschreibens) oder die Wirkung (Kündigung per xx.xx.xxxx) maßgeblich ist, wobei die oftmals zu lesenden Fristen - hier bspw. sechs Monate - eher den spätestmöglichen Zugang des Kündigungsschreibens des Kündigenden bei seinem Vertragspartner betreffen. Oder ist das fristbetreffende Ereignis anderweitig gesetzlich geregelt?

      Wer von Euch kann bitte einschätzen, ob Alternative B realisierbar ist? Sollte dies nicht der Fall sein, bestünde aus Eurer Sicht die Möglichkeit, dennoch Alternative B dadurch zu realisieren, indem ich die Bank auf dem Verhandlungsweg dazu bewege, eine Darlehenskündigung bereits mit Ablauf der Zehnjahresfrist zu akzeptieren? Ich denke hierbei insbesondere an Ziffer 3, 2. Halbsatz: "wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung". Das würde zwar bedeuten, daß laut §489 BGB der Zehnjahreszeitraum im Falle einer Individualvereinbarung mit der Darlehensgeberin neu zu laufen beginnen würde. Das wäre aber dann unbedenklich, wenn die neue Vereinbarung mit der Darlehensgeberin eine Abhandlung wie in Alternative B geschildert vorsieht und die Möglichkeit besteht, diese Individualvereinbarung rechtmäßig mit Vorrang vor den durch das BGB festgelegten Bestimmungen zu treffen.

      § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

      (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,


      1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
      2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;
      3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.

      (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

      (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

      (4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

      Der Gesetzestext kann nachgelesen werden u. a. unter dejure.org/gesetze/BGB/489.html.

      Für Eure Einschätzungen im Voraus recht herzlich dankend,

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 20.09.07 20:34:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.677.536 von Silberpfeil1 am 20.09.07 17:27:16Ich kenne mich damit nicht aus, aber vielleicht ist dieser Bericht interessant für dich:

      http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,3gvouj16i74…
      Avatar
      schrieb am 23.09.07 17:10:43
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die 10 Jahre müssen abgewartet werden, d.h., dass die Kündigung spätestens ein halbes Jahr vor Ende der minimalen Laufzeit ausgesprochen werden muss, damit zum frühestmöglichen Austrittszeitpunkt der Kredit gekündigt werden kann. Alles andere macht keinen Sinn. Der Wortlaut "nach 10 Jahren kündigen" muss wie oben beschrieben verstanden werden: zum Ablauf der 10 Jahre.

      Nur meine Rechtsauffassung.
      Avatar
      schrieb am 23.09.07 23:00:07
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.711.018 von DerStrohmann am 23.09.07 17:10:43Guten Abend zusammen,

      vielen Dank für Eure Einschätzungen!

      Kaum wundere ich mich, daß erst zwei sich "getraut" haben zu antworten, da fällt mir auf, daß ich mich in meinem Beispiel um 1 Jahr vertan habe - entschuldigt bitte!

      Es muß natürlich heißen:

      In den Medien liest man zu diesem Thema immer folgende Fristberechnung:
      Alternative A:
      Vollständige Darlehensauszahlung: 01.01.2001
      Kündigungsmöglichkeit frühestens: 01.01.2011 zum 30.06.2011.

      Was spricht gegen folgende Vorgehensweise?
      Alternative B:
      Vollständige Darlehensauszahlung: 01.01.2001
      Kündigungsmöglichkeit frühestens: 01.07.2010 zum 01.01.2011.

      In den Medien wird also häufig in Alternative A die Auffassung vertreten, daß erst die 10 Jahre abgewartet werden müssen, bevor dann mit Frist von einem halben Jahr in die Zukunft gekündigt werden kann. Somit würde die Mindestlaufzeit des Darlehens 10 Jahre und 6 Monate betragen.

      Meine in Alternative B dargestellte Variante würde bedeuten, daß ein Darlehen nach 9 Jahren und 6 Monaten ebenfalls mit einer Frist von 6 Monaten in die Zukunft gekündigt wird, wobei damit eine Darlehensmindestlaufzeit von 10 Jahren eingehalten würde.

      Meines Erachtens ist Alternative B (auch) zulässig. Ich hoffe, die Darstellung ist nun für Euch klarer geworden.

      Gehe ich recht in der Annahme, daß wir beide im Ergebnis einer Meinung sind, DerStrohmann, daß die Alternative B durch §489 BGB abgedeckt ist?

      Nochmals vielen Dank für Eure Einschätzungen

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 23.09.07 23:06:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.715.773 von Silberpfeil1 am 23.09.07 23:00:07Ja. Frühestmögliche Kündigung mit Wirkung zum 01.01.2011 möglich.

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      schrieb am 10.10.07 22:47:02
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vielen Dank für Eure Einschätzungen.

      Auch an Salamitaktik: Dein Hinweis ist - wie ich in Erfahrung gebracht habe - auch von großer Bedeutung. Ihn hier zu vertiefen wäre gewiß der falsche Thread, keiner würde die Erörterung hier vermuten. Dennoch ist es m. E. sehr ratsam, daß sich insbesondere auch diejenigen, die ihre eingegangenen Vertragsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und deshalb am wenigsten mit den Auswirkungen Deines Hinweises rechnen, sich mit der Sache zu beschäftigen.

      Gruß

      Silberpfeil


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