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    Tod eines Mieters - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.10.07 09:54:16 von
    neuester Beitrag 12.10.07 18:50:29 von
    Beiträge: 11
    ID: 1.133.870
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      Avatar
      schrieb am 12.10.07 09:54:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Community,

      ich stehe vor einem Problem und brauche eure Hilfe.
      Ich besitze ein Mehrfamilienhaus in Mannheim. Jetzt habe ich erfahren, daß ein Mieter einer Wohnung verstorben ist, die Polizei die Wohnung aufgebrochen und wieder versiegelt hat. Nun gibt es nach meinem Wissen keine Angehörigen.(Auch die Nachbarschaft weiß von keinem Besuch o.ä.) Nun meine Fragen. Wie habe ich mich zu verhalten?. Erlischt der Mietvertrag durch den Tod des Mieters? Ab wann kann ich die Wohnung besichtigen. Wer sorgt für die Entrümpelung? Gibt es einen Zeitraum der eingehalten werden muss? Übernimmt das Soz. Amt die Kosten für die Entrümpelung oder Mietausfall? Leider ist keine Kaution vorhanden, da der Mieter seit über 20 Jahren in der Wohnung lebte und noch von meinen Großeltern den Mietvertrag bekam. Ich habe dies dann auch nicht nachträglich geändert. Wer hat ähnliches schon erlebt oder von berufswegen Erfahrung damit? Vielen Dank schon einmal im vorhinein und schönen Gruß aus der Hauptstadt
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 10:03:52
      Beitrag Nr. 2 ()
      Kann auf die Einzelfragen leider keine Antwort geben. Als Vermieter lohnt es sich meiner Ansicht nach Mitglied im regionalen Haus und Grund Verein zu werden. Dies kostet 60-100 Euro im Jahr und man hat dann Anspruch auf Rechtsberatung, die auch auf Deine Fragen eine Antwort haben sollten.

      Viele Grüße

      Andreas
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 10:26:37
      Beitrag Nr. 3 ()
      Kann dir leider nicht sagen wie es in Deutschland ist, aber es wird ja wohl nicht viel anders sein als in Luxemburg.

      - Du kannst gleich wieder über deine Wohnung verfügen. Ist ja deine und es besteht ja kein gültiger Vertrag mehr, da der Mieter, mit welchem der Vetrag abgeschlossen wurde, ja verstoben ist.

      - Hat der Verstorbene keine Familie, so kann derjenige, welche die Abmeldung bei der Gemeinde vornimmt das Erbe antreten. Hiermit übernimmt er aber alle anfallenden Kosten ( Beerdigng etc), sowie auch noch bestehende Schulden des Verstorbenen.

      - Hat der Verstorbene keine Familie und der Abmelder lehnt jegliche Verantwortung ab, muss die zuständige Gemeinde für die Beerdingung aufkommen.

      - Die Entrümplung geht zu deinen Lasten. Kann aber sein, dass du, wenn der Verstorbene Sozialhilfe bekommen hat, einen Zuschuss bekommst. Musst du man mal beim Sozialamt nachfragen!!
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 10:31:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.950.808 von tandris123 am 12.10.07 09:54:16Die Freigabe der Wohnung durch die Polizei erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach dem Tod, natürlich nur, wenn keine Straftat vorliegt.

      Danach geht die Angelegenheit an das Nachlaßgericht, falls kein Angehöriger ermittelt werden konnte (solltest da mal bei der Polizei nachfragen).

      Der Nachlaßverwalter ist dann dein Ansprechpartner für den weiteren Werdegang.
      Sämtliche Kosten sind aus dem Erbe zu bestreiten, wenn denn eines da ist.
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 10:35:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.950.808 von tandris123 am 12.10.07 09:54:16Hallo tandris 123,
      meines Wissens erlischt der Mietvertrag mit den Tod des Mieters,
      falls er alleiniger Mieter war.

      Sämtliche Auslagen die dir entstehen, wie Haushaltsauflösung und
      Entrümpelung der Wohnung darfst du selbst tragen.
      MfG

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      schrieb am 12.10.07 11:00:48
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.950.808 von tandris123 am 12.10.07 09:54:16Da keine Angehörigen auszumachen sind, bleibst du drauf sitzen, oder glaubst du etwa, der Steuerzahler hilft dir bei der Entrümpelung??!!
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 11:07:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      Wenn Du denn Toten gefunden hast und sich ein halbes Jahr keiner meldet, kannst Du ihn behalten.
      :(
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 11:39:56
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.950.808 von tandris123 am 12.10.07 09:54:16Hatte das gleiche Problem:

      Erben waren da, haben aber alle wegen Überschuldung des Nachlasses das Erbe ausgeschlagen. Das Nachlassgericht ist verpflichtet, weitere Erben ausfindig zu machen. Das kann dauern.

      Gleichzeitig hast du aber das Recht, über deine Wohnung zu verfügen.

      Das Nachlassgericht hat empfohlen:

      Vor'm Bude räumen (sobald natürlich die Polizei sie freigibt)
      mit einem ZEUGEN eine Bestandsliste aller Gegenstände erstellen.
      (natürlich nicht jede Kaffetasse und jede Unterhose) sondern von Gegenständen, die verwertbar sind. Hochwertige Einrichtungsgegenstände U-Elektronik, Waschmaschine, Möbel.

      Testamente, Policen, Wertgegenstände sind zu melden und dem Gericht abzugeben.

      Bis nicht endgültig geklärt ist, ob Erben da sind, müssen die Sachen auf eigene Kosten gelagert werden. Du wirst vom Gericht informiert.

      Hat der Verstorbene Vermögen, müssen die Erben des Vermögens alle offenen Verbindlichkeiten des Verstorbenen begleichen, also auch deine Beräumung, Lagerung. Erbt der Staat zahlt er aus dem Vermögen des Verstorbenen diese Kosten. Ist kein Vermögen da oder reicht es nicht, zahlst du selber, Pech des Vermieters!

      In diesem Land bei dieser Rechtssprechung hier wird das Wort "Vermieter" gleichgesetzt mit "rechtloser Person mit Hang zur Kriminalität" Du ziehst immer den kürzeren. Es gibt ein Mietrecht aus einer Zeit, in der der Vermieter die Preise bestimmen konnte und Wohnungen knapp waren. Dass das heute ganz anders ist, sieht der Gesetzgeber nicht, im Gegenteil, er verschärft das Mietrecht noch weiter zu Ungunsten der Vermieter.

      Im übrigen kommt der Tod einer Kündigung gleich nicht dem Erlöschen des Vertrages; es gilt also eine Frist von drei Monaten zum Monatsende auch bei Tod.
      Die Erben treten in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Es bleibt den Parteien natürlich frei, das Vertragsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen ehr aufzuheben.
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 12:43:57
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.950.969 von porter am 12.10.07 10:03:52:Dgenau:D
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 15:23:10
      Beitrag Nr. 10 ()
      Grundsätzlich wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Es besteht an den durch den Mieter in die Mietsache eingebrachten Gegenständen ein Pfandrecht des Vermieters für Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Lektüre: §§ 563 ff. BGB.
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 18:50:29
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.951.992 von schneckonteuful am 12.10.07 11:07:06:laugh:


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