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    Versteuerung von Bonuszinsen beim Bausparvertrag - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.08.08 18:48:19 von
    neuester Beitrag 10.08.08 21:36:42 von
    Beiträge: 18
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      schrieb am 06.08.08 18:48:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi,

      ich habe meinen Bausparvertrag gekündigt. Dabei wurden mir auch die über die Laufzeit aufgelaufenen Bonuszinsen gutgeschrieben. In meinem Bausparvertrag steht, dass die Bonuszinsen auf einem gesonderten Bonuskonto geführt werden und bei der Auszahlung des gesamten Bausparguthaben fällig werden und zu diesem Zeitpunkt dem Bausparkonto gutgeschrieben werden. So weit so gut.

      Die gesamten Bonuszinsen (für alle Jahre) wurden mir nun im Auflösungsjahr in der Jahresbescheinigung als Einnahmen aus Kapitalvermögen ausgewiesen. Konsequenterweise hat die Bausparkasse in den vorherigen Jahren die jeweiligen Bonuszinsen in meinem Kontoauszug nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen deklariert. Es war in den Kontoauszügen aber dort als Information immer der aktuelle Stand der gesamten Bonuszinsen angegeben.

      Nach meiner Ansicht, ist die Bausparkasse nicht korrekt vorgegangen. In einem anderen Thread habe ich gelesen, dass eine andere Bausparkasse die Bonuszinsen jährlich versteuert hat. Wann müssen also Bonuszinsen versteuert werden ? Hängt das von der Ausgestaltung des Bausparvertrages ab ? Gibt es dazu klare rechtliche Vorgaben, wann die Bausparkasse die Bonuszinsen ausweisen muss ?

      siehe dazu auch:

      www.wallstreet-online.de/diskussion/1129654-1-10/versteuerun…
      (der Thread ist leider inzwischen geschlossen, da schon lange nichts mehr darin gepostet wurde)
      Avatar
      schrieb am 07.08.08 01:24:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn die Zinsen jetzt als solche ausgewiesen, und den Freistellungsauftrag übersteigen, müssen sie wohl versteuert werden.
      Avatar
      schrieb am 07.08.08 07:32:10
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.662.973 von TokioBill am 06.08.08 18:48:19Bei der Einkommensteuer gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Davon gibt es zwar Ausnahmen, aber nicht in diesem Fall.

      Die Bonuszinsen fliessen bei Ablauf des Vertrages / oder in Deinem Fall bei Kündigung zu. Demnach werden Sie auch in diesem Zeitpunkt = Veranlagungszeitraum versteuert.

      Mit diesen Produkten kann ich meine Steuerzahlungen in die Zukunft verschieben, falls ich momentan den Sparerfreibetrag schon ausschöpfe oder aus anderen Gründen weiß, dass die Steuer auf die Zinsen zukünftig niedriger ausfällt als bei Zeichnung/Abschluss.

      Z.B. weil ich schon weiss, dass ich in der Zukunft andere niedrigere Einkünfte habe, oder weil ich weiss, dass der Steuersatz in Zukunft niedriger ist.

      Deswegen sollte man vielleicht auch bei einem "einfachen" Bausparvertrag und auch anderen Anlageprodukten vorher mal seinen Steuerberater fragen , ob die Anlage nach Steuern überhaupt sinnvoll ist, oder was man besser machen könnte.

      Die Banker haben meist nur ein Halbwissen und kennen sich mit allgemeinen Vorschriften aus. Sowas muss man aber immer einzelfallbezogen betrachten. Es gibt wahrscheinlich in Deutschland keinen Steuerbürger, der die 100% gleiche steuerliche Situation wie ein anderer hat.
      Avatar
      schrieb am 07.08.08 08:10:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Sache mit dem Zufluss-Abfluss-Prinzip ist mir schon klar. Ich bin jedoch der Ansicht, dass der Zufluss bereits erfolgt, wenn der Bonuszins auf dem gesonderten Bonuskonto aufgeführt ist.

      Was ich nicht verstehe ist, dass andere Bausparkassen den Bonuszins jährlich versteuern. Das wurde von einem User hier im Forum ja bereits schon erwähnt. Auch von einem Bekannten habe ich erfahren, dass seine Bausparkasse eine jährliche Versteuerung vornimmt. Deshalb frage ich mich, ob meine Bausparkasse einen Fehler gemacht hat.
      Avatar
      schrieb am 07.08.08 08:16:07
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.665.909 von TokioBill am 07.08.08 08:10:12es kommt auf den zufluss an, nicht auf den anspruch.

      wenn andere bausparkasse dass so machen, dann sind das wahrscheinlich andere verträge/produkte.

      es gibt ausnahmen: wenn zum beispiel in einem gesellschafterbeschluss einer KapGes bzgl. der Auszahlung einer Gewinnausschüttung kein fixer Termin festgehlaten ist, dann unterstellt der gesetzgeber den Zufluss einen Tag nach Beschlussfassung, auch wenn das Geld tatsächlich später eingeht.

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      schrieb am 07.08.08 08:34:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.665.931 von masp002 am 07.08.08 08:16:07Soweit der User Silberpfeil in dem anderen seinen Bausparvertrag beschreibt, stimmt er mit meinem Bausparvertrag überein. Es könnte selbstverständlich noch irgendwo ein Unterschied bestehen.

      Aber sowohl bei ihm als auch bei meinem Bekannten werden die Bonuszinsen ja auch nur auf einem Bonuskonto gutgeschrieben und erst am Vertragsende ausgezahlt.

      Dann müsste deine Argumentation,
      "es kommt auf den zufluss an, nicht auf den anspruch.",
      ja auch bei diesen Bausparverträgen gelten.

      Übrigens habe ich mir den Bausparvertrag nicht selbst ausgesucht. Den Bausparvertrag hat mein Vater für mich vor vielen Jahren abgeschlossen, als ich noch Schüler war, wegen der Wohnungsbauprämien.
      Avatar
      schrieb am 07.08.08 09:02:46
      Beitrag Nr. 7 ()
      nochmal, es kommt auf die regelungen im vertrag an.

      vielleicht wäre der richtige ansprechpartner deine bausparkasse, die sollen dir erklären, warum die das jetzt alles auf einmal am ende versteuern und nicht während der laufzeit, wie bei deinem bekannten.

      wie man etwas nennt - Z.B. Bonuszinsen ist vollkommen egal, entscheidend ist, was es wirklich ist - und da ist unser steuerrecht nunmal kompliziert.

      du kannst auch ein auto "leasen", es ist aber vielleicht ein mietkauf, oder du musst es trotzdem in deiner bilanz aktivieren usw....

      es gibt noch endlose beispiele für alle möglichen ausnahmen und sonderfälle.
      Avatar
      schrieb am 07.08.08 12:59:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.666.269 von masp002 am 07.08.08 09:02:46Blöd ist halt,dass die ganzen Jahre verzinst wurde und der ganze Block dann zum Schluss ausbezahlt wird.Gerade dann wenn der Sparerfreibetrag auch noch gekürzt wurde..
      Wären die vorigen Jahre immer p.a. abgerechnet worden wären die Zinsen angefallen als der Sparfreibetrag noch höher war.
      Avatar
      schrieb am 07.08.08 13:22:47
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.668.884 von Matze900 am 07.08.08 12:59:29Mir ist das gleiche passiert. Habe auf Druck von Bausparkassenvertretern den Vertrag gekündigt (hätte ich auch weiterlaufen lassen können, war ein Altvertrag, der überspart war).
      Die Jungs kamen mit dem Argument, dass eine Kündigung dieses Jahr noch steuerfrei wäre, da ja ab nächstem Jahr die Abgeltungssteuer kommt. Tatsache ist aber: Ich muss die Zinsen auch versteuern. Da ich alleinstehend bin, sind das deutlich mehr als die Abgeltungssteuer nächstes Jahr. Die Jungs wollten mich also nur aus dem Vertrag boxen mit unseriösen Informationen, denn von der Steuerpflicht war denen offenbar in diesem Gespräch nichts bekannt.... Habe mich jetzt bei der Bausparkasse beschwert, mal schauen, was die sagen. Trotzdem sind die Zinsen steuerpflichtig. Werde einen solchen Bausparer auch nicht mehr abschließen
      Avatar
      schrieb am 07.08.08 19:15:13
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.662.973 von TokioBill am 06.08.08 18:48:19Im Regelfall ist es doch so, dass man z.B. bei Zuteilung und Inanspruchnahme des Darlehens den Bonuszins nicht erhält, während man bei Verzicht auf das Darlehen den Bonuszins erhält.

      Es ist folglich während der Sparphase nicht sicher, welche (steuerpflichtigen) Zinsen man insgesamt erhält, insoweit ist auch eine jährliche Versteuerung von Bonuszinsen einfach nicht machbar.
      Avatar
      schrieb am 08.08.08 13:03:35
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.674.539 von moneyhd am 07.08.08 19:15:13Ja das stimmt auch wieder.
      Von dem her bekommt man den Bonuszins nur zum Schluss auf den Endbetrag.

      Man hat also kein Zinseszinseffekt !
      Avatar
      schrieb am 08.08.08 13:38:32
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.674.539 von moneyhd am 07.08.08 19:15:13"Im Regelfall ist es doch so, dass man z.B. bei Zuteilung und Inanspruchnahme des Darlehens den Bonuszins nicht erhält, während man bei Verzicht auf das Darlehen den Bonuszins erhält."

      Korrekt

      "Es ist folglich während der Sparphase nicht sicher, welche (steuerpflichtigen) Zinsen man insgesamt erhält, ..."

      Korrekt

      "...insoweit ist auch eine jährliche Versteuerung von Bonuszinsen einfach nicht machbar."

      Doch eine jährliche Versteuerung wäre schon machbar. Ich habe jetzt mal noch etwas recherchiert und bin auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen gestossen.

      Leitsätze:
      Zufluss von Zinsboni, die bei ihrer Fälligkeit einem gesonderten, neben dem Bausparkonto geführten Bonuskonto gutgeschrieben werden: 1. Es steht dem Zufluss von auf besonderen Bonuskonten gutgeschriebenen Zinsboni bei Bausparverträgen nicht entgegen, dass diese nicht gesondert ausgezahlt, sondern bei Fälligkeit nur den Bonuskonten und nicht (wie die Guthabenzinsen) den Bausparkonten gutgeschrieben werden. 2. Zinsen, die bei der Fälligkeit dem Bausparguthaben zugeschlagen werden, erhöhen das Guthaben und sind deshalb in verzinsliche Vereinbarungsdarlehen umgewandelte Zinseinnahmen. Damit sind die Zinsen auch zugeflossen.
      3. Für die auf gesonderten Zinsbonuskonten gutgeschriebene Zinsboni gilt Entsprechendes, denn auch in diesem Fall erfolgt eine Schuldumwandlung in ein - allerdings unverzinsliches - Vereinbarungsdarlehen.
      Finanzgericht Niedersachsen vom 17.07.2003
      AZ.: 10 K 305/98


      So wie ich das verstanden habe, war das Finanzgericht im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die Gutschrift auf ein gesondertes Zinsbonuskonto eine Schuldumwandlung (Notation) darstellt. Der steuerliche Zufluss wurde also wohl deshalb angenommen, weil mit dieser Schuldumwandlung ein unverzinsliches Vereinbarungsdarlehen der Bausparkasse gegenüber dem Bausparer entstanden ist.

      Für das Finanzgericht Niedersachsen scheint mir im vorliegenden Fall für die Annahme eines steuerlichen Zuflusses wohl kein Hinderungsgrund gewesen zu sein, dass die Bonuszinsen auf dem gesonderten Bonuskonto nur angesammelt und nicht dem Kapital auf den Bausparkonten zugeschlagen wird. Außerdem soll dem Zufluss auch nicht entgegenstehen, dass bei Kündigung des Bausparvertrags vor Zuteilung, der Zinsbonus nicht gewährt wird bzw. dass noch nicht feststeht, dass die Bonuszinsen beim Empfänger endgültig verbleiben.
      Avatar
      schrieb am 09.08.08 14:45:09
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.683.121 von TokioBill am 08.08.08 13:38:32Hallo Bill,

      das richtige Stichwort ist doch schon gefallen, nämlich "Zuflussprinzip".

      Beim Bundesschatzbrief Typ A werden Zinsen jährlich gutgeschrieben, bei Typ B am Ende der Laufzeit. Bei A kann sofort verfügt werden, bei B erst am Ende der Laufzeit, bei A wird jährlich versteuert, bei B am Ende der Laufzeit bzw. bei vorzeitiger Rückgabe.

      Soweit so gut. Dadurch dass es diese Prinzip gibt, hat derjenige Anleger, der weiß, was er tut, einen Gestaltungsspielraum (und wenn man weiß, dass es Zerobonds mit bis zu 30-jähriger Laufzeit gibt, kann man sich vorstellen, dass dieser im Laufe eines Anlegerlebens durchaus in einigen Fällen von Wert sein kann).

      Es ist durchaus denkbar - anders kann ich es mir nicht erklären- dass es Bausparbverträge gibt, bei denen der Anleger über die Bonuszinsen zumindest theoretisch jährlich verfügen kann (d.h. er darf sie abheben, wenn er will), weil dies in den entsprechenden Verträgen dann eben so geregelt ist. Logischerweise müssten sie bei Nichtabhebung dann auch verzinst werden. Und sie sind dann eben jährlich zu versteuern, anders als in Deinem Fall.

      Wenn einzelne Anleger, die NICHT wissen, was sie tun, nun beginnen, das Zuflussprinzip zu kippen, schaden sie letztlich allen, den Bausparern, den Käufern der Bundesschätzchen und den Käufern von Festverzinslichen und Zerobonds, da sie allen den Gestaltungsspielraum aus der Hand schlagen. Ich denke, momentan zählt das von dir genannte Urteil noch nicht als steuerlich maßgebliche Meinung.

      Mach dich daher bitte beim nächsten Mal also vorher schlau. Schon klar, zu Beginn deines Berufslebens wäre eine Anlage mit jährlicher Versteuerung günstiger gewesen. Gegen Ende des Berufslebens schaut das anders aus.

      Grüße, billy-the-kid
      Avatar
      schrieb am 09.08.08 17:43:52
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hallo Billy,

      die Frage ist nicht, ob das Zufluss-Prinzip in diesem Fall gilt oder nicht. Das Zuflussprinzip wird doch gar nicht bestritten. Es geht um die Frage, wann sind die Zinsen dem Anleger zugeflossen, wann also ist der Zuflusszeitpunkt. Mit Bundesschatzbriefen hat das Ganze nichts zu tun.

      Mir scheint es im Moment so, dass die Bausparkassen die Besteuerung von Bonuszinsen, die zunächst auf gesonderten Bonuskonten gutgeschrieben werden (und die man noch nicht abheben kann) unterschiedlich handhaben. Deshalb habe ich die Frage gestellt.

      Siehe dazu Posting #1 von Silberpfeil in
      www.wallstreet-online.de/diskussion/1143375-1-10/versteuerun…
      "Die Frage ist nun, wann sind diese Zinsen steuerlich zugeflossen? Die Problematik dürfte hier darin bestehen, daß die Entscheidung des Bausparers am oder nach dem Zuteilungsstichtag fällt, ob er das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt und damit die Bonuszinsen erhält, oder nicht. Die Bonuszinsen werden (fiktiv?) valutengerecht als in den zurückliegenden Jahren dem Bausparvertrag gutgeschrieben behandelt. Der Bausparer kann jedoch tatsächlich erst im Zeitpunkt seiner Entscheidung und der damit verbundenen Gewährung der Bonuszinsen durch die Bausparkasse über diese wirtschaftlich verfügen.

      Darüber hinaus gibt es auch noch mindestens eine Bausparkasse, die die dem Bausparer noch nicht zustehenden Bonuszinsen - weder hat er die Entscheidung über die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens getroffen, noch kann er (vorab) über die Bonuszinsen verfügen - vorab mit Sperrwirkung gutschreiben und dies im Bausparvertrag auch entsprechend ausweisen. Dabei wird bereits zum Zeitpunkt dieses (fiktiven?) Ausweises der Bonuszinsen für den Bausparer Zinsabschlagsteuer mit Nebensteuern abgeführt und ausgewiesen."
      [/i]

      Silberpfeil beschreibt doch hier gerade den Fall, dass es Bausparkassen gibt, die die noch nicht zustehenden Bonuszinsen jährlich versteuern.
      Avatar
      schrieb am 10.08.08 18:11:02
      Beitrag Nr. 15 ()
      TokioBill,
      du hast dich ja schon sehr gut informiert. Offensichtlich können Bonuszinsen jährlich oder einmalig bei Darlehensverzicht versteuert werden. Eine Wahlmöglichkeit hast du nur durch einen entsprechenden Vertragsabschluß. Dein Vertrag sieht eine einmalige Gutschrift der Bonuszinsen vor. Eine Chance hättest du nur, wenn Bonuszinsen jährlich versteuert werden MÜSSEN.

      Wie läuft es überhaupt bei jährlicher Versteuerung und Darlehensannahme? Beispiel: Die Bausparkasse hat 5 Jahre lang ZAST abgeführt. Der Bausparer hat die ZAST mit seinem persönlichen Steuersatz verrechnet. Nun beansprucht er das Darlehen. Die Bausparkasse zieht die Bonuszinsen vom Bausparguthaben wohl einfach ab. Wie aber bekommt der Bausparer seine auf die Bonuszinsen gezahlten Steuern zurück? Hat er im Jahre 5 negative Zinseinkünfte wie bei Stückzinsen?
      Avatar
      schrieb am 10.08.08 20:34:12
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.695.576 von alzwo am 10.08.08 18:11:02Hallo alzwo,

      "Dein Vertrag sieht eine einmalige Gutschrift der Bonuszinsen vor. Eine Chance hättest du nur, wenn Bonuszinsen jährlich versteuert werden MÜSSEN."

      In meinen Vertragsbedinungen steht, dass die Bonuszinsen dem gesonderten Bonuskonto jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben werden und dann bei der Auszahlung des Bausparguthabens dem Bausparkonto gutgeschrieben werden und mit dem gesamten Bausparguthaben ausgezahlt wird.

      "Wie läuft es überhaupt bei jährlicher Versteuerung und Darlehensannahme? Beispiel: Die Bausparkasse hat 5 Jahre lang ZAST abgeführt. Der Bausparer hat die ZAST mit seinem persönlichen Steuersatz verrechnet. Nun beansprucht er das Darlehen. Die Bausparkasse zieht die Bonuszinsen vom Bausparguthaben wohl einfach ab. Wie aber bekommt der Bausparer seine auf die Bonuszinsen gezahlten Steuern zurück? Hat er im Jahre 5 negative Zinseinkünfte wie bei Stückzinsen?"

      So sehe ich das auch. Ich gehe davon aus, dass man dann negative Einnahmen aus Kapitalvermögen hat.

      Ich habe dazu auch noch was interessantes gefunden:

      Zinsbonus für Bausparguthaben jährlich zu versteuern
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      05.08.2004
      Einige Bausparkassen bieten für Bausparguthaben neben der Grundverzinsung auch noch einen Bonuszins an, den sie einem separaten Bonuskonto gutschreiben. Wie die Wüstenrot Bausparkasse mitteilt, hat das Finanzgericht Niedersachsen mit rechtskräftigem Urteil festgestellt, dass dieser Bonuszins trotzdem jährlich zu versteuern ist, weil er dem Bausparer jährlich zufließt.

      Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch bei den so genannten Optionstarifen bei denen der Bausparer erst bei Zuteilung des Bausparvertrags endgültig entscheidet, ob er den Bonus erhalten will oder auf ihn verzichtet, um einen günstigeren Darlehenszins zu erhalten. Bei Verzicht würde, so das Gericht, die jährliche Besteuerung im Jahr des Verzichts rückgängig gemacht.

      Der Bausparer könne dann negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe der Boni in der Einkommensteuererklärung angeben und mit positiven Einnahmen verrechnen lassen. (FA Niedersachsen, Az.: 10 K 305/98)


      steuern.money.msn.de/1,24402/Zinsbonus_fuer_Bausparguthaben_…
      Avatar
      schrieb am 10.08.08 20:37:34
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.695.931 von TokioBill am 10.08.08 20:34:12nochmal der Link:

      http://steuern.money.msn.de/1,24402/Zinsbonus_fuer_Bauspargu…
      Avatar
      schrieb am 10.08.08 21:36:42
      Beitrag Nr. 18 ()
      TokioBill,
      aha. Der Unterschied liegt offensichtlich in der Behandlung der Bonuszinsen durch die Bausparkasse. Während die eine sie vorläufig gutschreibt, erwähnt die andere Bausparkasse sie nur nachrichtlich bis zum Darlehensverzicht. Eine gesetzliche Pflicht zur jährlichen Gutschrift erkenne ich nicht.


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      Versteuerung von Bonuszinsen beim Bausparvertrag