Steuerliche Behandlung bei Auskehrung (AG) - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 16.12.08 04:17:41 von
neuester Beitrag 16.12.08 10:29:56 von
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Lycos Europe wird aufgelöst; heute erfolgt eine erste Auskehrung mit 16 Cent/Aktie
Lycos Europe ist eine Auslandsaktie; Nennwert 0,01 €
Lt. Ad hoc erfolgt die Barauszahlung in Höhe von EUR 50.000.000,-
(dies entspricht EUR 0,1605 pro Aktie) zu Lasten der Kapitalrücklage.
Unterliegt diese Auskehrung zu Lasten der Kapitalrücklage in Deutschland
der Steuerpflicht? Ist ggf. der Einstandskurs zu berücksichtigen?
Vielen Dank im Voraus!
Plantana
Lycos Europe ist eine Auslandsaktie; Nennwert 0,01 €
Lt. Ad hoc erfolgt die Barauszahlung in Höhe von EUR 50.000.000,-
(dies entspricht EUR 0,1605 pro Aktie) zu Lasten der Kapitalrücklage.
Unterliegt diese Auskehrung zu Lasten der Kapitalrücklage in Deutschland
der Steuerpflicht? Ist ggf. der Einstandskurs zu berücksichtigen?
Vielen Dank im Voraus!
Plantana
Antwort auf Beitrag Nr.: 36.210.536 von plantana am 16.12.08 04:17:41Falls die Sachverhaltsschilderung zutrifft und die Rücklagen ausgeschüttet wurden, liegen mE steuerpflichtige Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG vor:
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen;
Da es sich um eine ausl. Kapitalgesellschaft handelt, wage ich zu bezweifeln, daß die Ausnahmeregelung des § 20 I 1 (3) EStG greift (hier müßte ein steuerliches Einlagekonto i.S. d. § 27 KStG vorhanden sein, bei einer ausl. Kapitalgesellschaft vermutlich nicht der Fall).
Rückzahlungen des Nennkapitals unterliegen sind keine Gewinnausschüttungen und somit auch keine Einnahmen aus Kapitalvermögen (s. o.).
Im Zweifel aber noch mal einen guten(!!!) Steuerberater fragen.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen;
Da es sich um eine ausl. Kapitalgesellschaft handelt, wage ich zu bezweifeln, daß die Ausnahmeregelung des § 20 I 1 (3) EStG greift (hier müßte ein steuerliches Einlagekonto i.S. d. § 27 KStG vorhanden sein, bei einer ausl. Kapitalgesellschaft vermutlich nicht der Fall).
Rückzahlungen des Nennkapitals unterliegen sind keine Gewinnausschüttungen und somit auch keine Einnahmen aus Kapitalvermögen (s. o.).
Im Zweifel aber noch mal einen guten(!!!) Steuerberater fragen.
Erst mal besten Dank!
In einer weiteren Erklärung von Lycos Europe hieß es:
„
Haarlem (euro adhoc) - Die am 12. Dezember 2008 abgehaltene
außerordentliche Hauptversammlung hat u.a. beschlossen, eine
Kapitalrückzahlung zu Lasten der Agiorücklage ohne Änderung des
Nennbetrags in Höhe von insgesamt ca. EUR 50.000.000,00 vorzunehmen
In den Niederlanden ist die Kapitalrückzahlung steuerfrei.
Außerhalb der Niederlande steuerpflichtigen Anlegern wird empfohlen,
sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Kapitalrückzahlung
mit einem Vertreter der steuerberatenden Berufe in Verbindung zu
setzen.“
Seitens der Fa. wurde auch mal erwähnt, es handele sich um nicht verbrauchte
IPO-Mittel. Wäre das dann nicht eine Rückzahlung von Nennkapital?
Fällt „Nennkapital“ aber nicht nur bei den Firmen-Gründern an?
In einer weiteren Erklärung von Lycos Europe hieß es:
„
Haarlem (euro adhoc) - Die am 12. Dezember 2008 abgehaltene
außerordentliche Hauptversammlung hat u.a. beschlossen, eine
Kapitalrückzahlung zu Lasten der Agiorücklage ohne Änderung des
Nennbetrags in Höhe von insgesamt ca. EUR 50.000.000,00 vorzunehmen
In den Niederlanden ist die Kapitalrückzahlung steuerfrei.
Außerhalb der Niederlande steuerpflichtigen Anlegern wird empfohlen,
sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Kapitalrückzahlung
mit einem Vertreter der steuerberatenden Berufe in Verbindung zu
setzen.“
Seitens der Fa. wurde auch mal erwähnt, es handele sich um nicht verbrauchte
IPO-Mittel. Wäre das dann nicht eine Rückzahlung von Nennkapital?
Fällt „Nennkapital“ aber nicht nur bei den Firmen-Gründern an?
Antwort auf Beitrag Nr.: 36.210.549 von lalin1972 am 16.12.08 05:40:30Wenn es sich um eine echte Kapitalrücklage aus Agio-Zahlungen handelt, würde ich den Betrag in der Steuererklärung als Reduzierung der AK erklären, also nicht steuerpflichtig. Wenn durch den späteren Verkauf ein steuerpflichtiges Geschäft entsteht, erhöht sich natürlich der Gewinn/reduziert sich der Verlust.
Gruß
Taxadvisor
Gruß
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