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    Einkommenssteuererklärung - Folgen nicht rechtzeitiger Abgabe - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.05.09 15:06:33 von
    neuester Beitrag 18.06.09 16:49:27 von
    Beiträge: 33
    ID: 1.150.576
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      Avatar
      schrieb am 23.05.09 15:06:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe im letzten Jahr (außschließlich) Kapitaleinkünfte oberhalb von rund 8.000 Euro bezogen. Bin also verpflichtet eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Da ich hierfür keinen Steuerberater in Anspruch nehme, müßte ich das bis Ende Mai (in diesem Jahr aufgrund von Pfingsten bis zum 2. Juni) tun. Obwohl ich eine Steuerrückzahlung erwarte, möchte ich meinen Bescheid möglichst spät bekommen, da die zukünftigen Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung von den Einkünften gem. letztem Bescheid abhängen und im letzten Jahr waren die Einkünfte halt relativ hoch.

      Was passiert denn nun, wenn ich meine Steuererklärung einfach (d. h. ohne vorherige Rücksprache mit dem FA) erst im Herbst abgebe? Da ich ja (trotz teilweiser Verwendung einer Nichtveranlagungsbescheinigung) bereits höhere Zinsabschlagssteuern, als meiner tatsächlichen Steuerlast entspricht, bezahlt habe, dürfte ein Säumniszuschlag ja nicht anfallen, oder?

      Nur weiß ich nicht, ob ich bei verspäteter Abgabe noch meine Steuerrückzahlung beanspruchen kann.

      Kann mir da bitte jemand helfen?
      Avatar
      schrieb am 23.05.09 15:25:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      Verzögern geht einfach.

      Steuererklärung nicht abgeben.
      Erinnerungen haben keine aufschiebende Wirkung steht auf einer Erinnerung. Aber es ist halt doch aufschiebend.

      Auf Erinnerung Warten.
      Auf 2 Erinnerung Warten.
      Auf 3. Erinnerung Warten.
      Auf androhung der Vollstreckung Warten.

      Aussetzung der Vollstreckung beantragen,Begründung abgabe der Einkommenssteuererklärung.

      Bist dann im November/Dezember dabei:)
      Avatar
      schrieb am 23.05.09 15:45:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.238.854 von tegonen am 23.05.09 15:25:39Danke tegonen!

      November/Dezember klingt gut.

      Und ich würde auch nicht meiner Rückzahlung verlustig werden und auch keine Säumnisgebühren zu zahlen haben - auch wenn die mich nicht erinnern?
      Avatar
      schrieb am 23.05.09 16:19:25
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.238.889 von Sunny01 am 23.05.09 15:45:52Säumniszuschläge gibt es ohne Festsetzung ohnehin nicht, allerdings gibt es den Verspätungszuschlag nach § 152 AO: http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__152.html
      Avatar
      schrieb am 23.05.09 16:48:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.238.951 von DerStrohmann am 23.05.09 16:19:25Das Problem mit den ges. Krankenkassenbeiträgen habe ich auch. In einem Jahr mit hohem Einkommen machtn mein StB einfach eine Fristverlängerung beim Finanzamt, damit kommt man bequem bis Jahresende hin. übrigens ist es gerade bei Wertpaptiergeschäften immer nützlich seine Erklärung über einen GUTEN StB zu machen. Klar arbeitet der nicht umsonst. Wenn ich mir aber überlege wieviel Geld ich durch meinen StB schon vor dem FA gerettet habe ist das eine gute Investition.

      Grüsse
      Schnucki

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      Avatar
      schrieb am 23.05.09 19:06:20
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Spammposting
      Avatar
      schrieb am 23.05.09 20:01:30
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.239.256 von alex19846 am 23.05.09 19:06:20Hast du schon mal ein wenig rumgegoogelt und gechaut wer und was hinter dieser Webseite steht??
      Nicht so leichtfertig Werbung machen für eine unseriöse Seite.
      Avatar
      schrieb am 23.05.09 22:31:37
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.239.370 von Vandal am 23.05.09 20:01:30@2:

      "Auf Erinnerung Warten.
      Auf 2. Erinnerung Warten.
      Auf 3. Erinnerung Warten.
      Auf androhung der Vollstreckung Warten.

      Aussetzung der Vollstreckung beantragen,Begründung abgabe der Einkommenssteuererklärung.

      Bist dann im November/Dezember dabei"


      Da schreibt mal wieder einer, der keine Ahnung von der Materie hat, sondern allenfalls gefährliches Halbwissen!!!

      Nach der ersten Erinnerung kommt gute zwei/drei Wochen später die zweite Erinnerung. Danach kommt keine dritte, sondern entweder die Androhung einer Schätzung oder die Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung.
      Anschließend erfolgt entweder direkt die zuvor angedrohte Schätzung bzw. die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes, kurze Zeit später kommt die Schätzung hinterher.

      Aussetzung der Vollstreckung läßt sich zudem nicht bei Erinnerungen beantragen, weil es noch nichts zum Vollstrecken gibt. Ausgesetzt werden kann ggf. später mal die Vollstreckung der im Schätzungswege festgsetzten Steuern - oder die Vollstreckung des Zwangsgeldes.

      > Ohne Steuerberater ist die Sache etwa im September/Oktober per Schätzung durch - inkl. Festsetzung eines Verspätungszuschlages, wenn Du auf den Rat von Nr. 2 hörst und einfach mal gar nicht reagierst, sondern die Angelegenheit laufen lässt.
      Avatar
      schrieb am 24.05.09 00:36:46
      Beitrag Nr. 9 ()
      Mit StB hat man ohnehin bis 31.12. des auf den VZ folgenden Kalenderjahres Zeit.
      Avatar
      schrieb am 24.05.09 02:23:53
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.239.683 von sedum am 23.05.09 22:31:37Danke für Deine Warnung, sedum!

      Hast Du vielleicht eine Idee, was man stattdessen machen kann? Könnte ich noch schadlos bis zur zweiten Erinnerung warten, oder laufe ich da schon Gefahr eines Verspätungszuschlages?

      Sollte man jetzt noch kurzfristig um eine Fristverlängerung bitten? Stehen da die Erfolgschancen gut oder würde man da vielleicht nur schlafende Hunde wecken? Könnte allerdings keinen nachprüfbaren Grund für Zeitmangel angeben.

      @DerStrohmann: wie im ersten Posting schon erwähnt, wird kein Steuerberater involviert sein. Lohnt sich einfach nicht für mich.
      Avatar
      schrieb am 24.05.09 11:23:01
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.239.683 von sedum am 23.05.09 22:31:37" Ohne Steuerberater ist die Sache etwa im September/Oktober per Schätzung durch"

      In der Praxis dauert es erstmal einige Monate, bis die erste Erinnerung erfolgt. Wenn Ende Mai Abgabetermin ist, kann man i.d.R. davon ausgehen, dass erst August oder September die erste Erinnerung erfolgt.
      Avatar
      schrieb am 24.05.09 11:45:28
      Beitrag Nr. 12 ()
      @sunny01, also ich sage dir mal, wie ich das mache und für das Naheliegendste halte: Ich rufe beim FA an, lasse mich zum jeweiligen Sachbearbeiter durchstellen, erkläre ihm das Problem und wenn man höflich und freundlich ist, dann habe ich bisher immer eine Fristverlängerung bekommen. Ehrlichkeit währt am längsten. Das FA ist nicht unbedingt dein Feind, mit dem man nicht verhandeln dürfte. Die wollen auch nur ihre Arbeit machen und keinen Stress, wenn´s geht. Verspätungszuschlag ist eine Ermessensentscheidung und wenn man kooperativ ist, kommen die gar nicht erst auf den Gedanken, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Wenn du dich dann allerdings nicht an die getroffenen Abmachungen hältst, ist das natürlich nicht gut.
      Avatar
      schrieb am 24.05.09 21:02:06
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.238.819 von Sunny01 am 23.05.09 15:06:33Der Abgabetermin kann durch formlosen Antrag bis 30.09.2009 verlängert werden. Brief an das FA dürfte genügen, Begründung z.B.
      hoher Arbeitsanfall.
      Warum also Ärger provozieren, wenn es so einfach geht.

      mfg, Lemmus
      Avatar
      schrieb am 24.05.09 21:22:37
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.242.049 von Lemmus am 24.05.09 21:02:06So pauschal ist das auch Unfug. Es gibt in Bundesländern OFDs, die die Weisung erteilen, ausnahmslos keine Fristverlängerungen zu gewähren. Einen Anspruch auf eine Fristverlängerung nach dem 31. Mai gibt es jedenfalls nicht.
      Avatar
      schrieb am 24.05.09 21:56:25
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.242.124 von DerStrohmann am 24.05.09 21:22:37....schon möglich, aber die FA ersticken doch in Arbeit und möchten möglichst zügig durchkommen. Wenn die Steuererklärungen geregelt eingereicht werden, ist das doch besser, als wenn mehrere Mahnschreiben rausgehen müssen. Ich halte dann die entsprechenden Dienstanweisungen für eher kontraproduktiv. In Bayern hatte ich bisher keine Probleme, meine Verspätungsgründe waren allerdings echt.

      mfg, Lemmus
      Avatar
      schrieb am 26.05.09 02:59:41
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.242.209 von Lemmus am 24.05.09 21:56:25Also ich kann keinen wirklichen Grund für einen Fristverlängerungsantrag nennen, der einer Nachprüfung standhalten würde. Auch weiß ich nicht, ob das jetzt noch so kurzfristig funktionieren würde. Zumal ich im Internet gelesen habe, daß die Chancen ziemlich gering sind überhaupt so einen Antrag genehmigt zu bekommen. Und wenn ein Antrag erstmal abgelehnt wurde und ich mir dann trotzdem über die Frist hinaus Zeit lasse, dann könnte man mir Vorsatz unterstellen, womit die Tendenz zu schärferen Sanktionen steigen dürfte.

      Andererseits meine ich gelesen zu haben, daß sich Steuerberater generell ohne einen Antrag stellen zu müssen bis Ende September (oder war es doch bis Ende Oktober?) Zeit lassen können. Demnach dürfte doch vor Ablauf dieser Frist gar nicht erst mit einer Erinnerung durch das FA zu rechnen sein. Auch wenn ich bisher keinen Steuerberater in Anspruch genommen habe, könnte es doch schließlich sein, daß ich dieses Jahr einen hinzuziehe. Würde das FA alle schon vor Ablauf dieser Frist ermahnen, so würde doch die Quote "unberechtigter" Ermahnungen sehr hoch sein. Das sind jetzt aber alles nur Vermutungen meinerseits...

      Wenn diese Vermutungen zutreffen, dann stellt sich nur die Frage, was passiert, wenn ich mir ohne Einsatz eines Steuerberaters die gleich Frist herausnehme? Kann ich meine Steuerrückzahlung vergessen oder gibt es einen Säumniszuschlag, obwohl das FA noch einen Zinsvorteil hätte?
      Avatar
      schrieb am 26.05.09 03:03:37
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.249.241 von Sunny01 am 26.05.09 02:59:41Ich komme übrigens aus Berlin. Habt Ihr dort Erfahrungen in Sachen Fristverlängerung
      Avatar
      schrieb am 26.05.09 10:00:17
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.249.241 von Sunny01 am 26.05.09 02:59:41Andererseits meine ich gelesen zu haben, daß sich Steuerberater generell ohne einen Antrag stellen zu müssen bis Ende September (oder war es doch bis Ende Oktober?) Zeit lassen können. Demnach dürfte doch vor Ablauf dieser Frist gar nicht erst mit einer Erinnerung durch das FA zu rechnen sein. Auch wenn ich bisher keinen Steuerberater in Anspruch genommen habe, könnte es doch schließlich sein, daß ich dieses Jahr einen hinzuziehe. Würde das FA alle schon vor Ablauf dieser Frist ermahnen, so würde doch die Quote "unberechtigter" Ermahnungen sehr hoch sein. Das sind jetzt aber alles nur Vermutungen meinerseits...

      Wenn diese Vermutungen zutreffen, dann stellt sich nur die Frage, was passiert, wenn ich mir ohne Einsatz eines Steuerberaters die gleich Frist herausnehme? Kann ich meine Steuerrückzahlung vergessen oder gibt es einen Säumniszuschlag, obwohl das FA noch einen Zinsvorteil hätte?


      Sorry, aber das hasse ich eigentlich wie die Pest, wenn man hier schon hilft und sachdienliche Hinweise gibt, und die nicht zur Kenntnis genommen werden oder man zu dummm (?) ist dazuzulernen. Lies dir nochmal meine Beiträge in diesem Thread durch, dann müssten dir zwei Fehler in deinem Beitrag auffallen. Und deine Theorie mit "das FA weiß nicht, ob ich einen StB hinzugezogen habe" ist auch praxisferner Quark, weil der StB dem FA eine von dir unterzeichnete Vollmacht vorlegen muss, sonst schicken sie dir die Bescheide zu, und er kann sonst nicht vor dem FA für dich tätig werden. Ohne Vollmacht = kein StB!
      Avatar
      schrieb am 26.05.09 11:43:42
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.250.379 von DerStrohmann am 26.05.09 10:00:17Hallo Strohmann,

      Du hast Recht, wer Lesen kann ist im Vorteil, alle anderen sind häufig beratungsresistent.

      In einem Punkt liegst Du aber falsch:
      Und deine Theorie mit "das FA weiß nicht, ob ich einen StB hinzugezogen habe" ist auch praxisferner Quark, weil der StB dem FA eine von dir unterzeichnete Vollmacht vorlegen muss, sonst schicken sie dir die Bescheide zu, und er kann sonst nicht vor dem FA für dich tätig werden. Ohne Vollmacht = kein StB!
      Wir sind für einige Mandanten mit und für einige ohne Vollmacht tätig, trotzdem gilt in allen Fällen: vom StB vertreten und damit Abgabefrist 31.12. Eine Vollmacht müssen wir also nicht vorlegen. Auch wenn die Bescheide an den Mandanten gehen, sind wir trotzdem einspruchsbefugt.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 28.05.09 12:39:50
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.250.379 von DerStrohmann am 26.05.09 10:00:17@Strohmann
      Was regst Du Dich bitte so auf? Deine Empfehlung war, beim FA um Verlängerung zu bitten. Dies ist durchaus eine sinnvolle Alternative. Aber Du schreibst später auch selbst, daß in einigen Bundesländern die Weisung besteht, diese generell abzulehnen. Insofern ist es ganz normal, daß man auch nach anderen Alternativen Ausschau hält und nicht blind Deiner Empfehlung folgt. Schließlich könnte Deine Empfehlung bei Ablehnung sogar nachteilig sein (Wecken schlafender Hunde, Vorsatzunterstellung).

      Anstatt beleidigt zu sein, wenn man Dir nicht blind folgt, wäre es schön, Du auf meine eigentliche Frage eingehst. Und die lautete nun mal was passiert, wenn ich die Erklärung nicht rechtzeitig abgebe.
      Avatar
      schrieb am 28.05.09 14:02:23
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.271.101 von Sunny01 am 28.05.09 12:39:50Ich bin nicht beleidigt, ich habe keine Probleme mit dem FA, sondern du. Und deine Frage ist bereits von mir beantwortet worden, aber mit dem Lesen hast du es anscheinend nicht so. Von daher verabschiede ich mich jetzt und wünsche viel Erfolg.
      Avatar
      schrieb am 28.05.09 14:22:57
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.271.812 von DerStrohmann am 28.05.09 14:02:23Schade, daß Du nicht in der Lage warst, die Antwort so verständlich rüber zubringen, daß auch dumme Leute wie ich sie verstehen.:(
      Avatar
      schrieb am 28.05.09 14:25:25
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.272.029 von Sunny01 am 28.05.09 14:22:57Aber ich danke Dir trotzdem für Dein Bemühen!
      Avatar
      schrieb am 31.05.09 01:12:12
      Beitrag Nr. 24 ()
      Also bei mir läuft es von Jahr zu Jahr immer ein bischen unterschiedlich ab, meistens aber so:
      1. Erinnerung - wandert in den Papierkorb
      2. Erinnerung mit Zwangsgeldandrohung - kratzt mich nicht
      3. Zwangsgeldfestsetzung mit Androhung weiteren Zwangsgelds - naja,ist noch ein bischen Zeit
      4. Vollstreckungsversuche des FA, entweder Vollstreckungsbeamter, der mich nicht antrifft und beim nächsten mal Zwangsöffnung der Wohnung androht oder meine Bank schreibt mich an, dass sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bekommen hat und demnächst mein Konto gepfändet wird.
      5. Jetzt muss ich tätig werden - Mantelbogen einreichen und Schreiben, dass der Rest folgt. Zwangsgeld und Vollstreckungsmaßnahmen sind damit vom Tisch.
      6. Aufforderung des FA, ich solle die Anlagen und Belege einreichen
      7. Nochmal ein Schreiben das FA "Sie haben sicherlich übersehen..." GÄHN...
      8. Schätzbescheid mit Phantasiewerten und Zahlungsaufforderung
      9. Mist, jetzt muss ich aber ran. Anlagen anfertigen, Einspruch einlegen, Aussetzung der Vollziehung beantragen, FERTIG !!!

      Dauert so 3 bis 4 Jahre, bis sie durch sind.

      Anschließend Einspruch noch um alle rechtlich streitigen Normen erweitern. warten...warten...warten...

      Nur für Profis und Menschen mit starken Nerven empfehlenswert:laugh:
      Avatar
      schrieb am 31.05.09 04:13:24
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.289.748 von Wit am 31.05.09 01:12:12@Wit:

      Also so starke Nerven habe ich nicht wirklich, aber eine Verzögerung von 3-4 Jahren ist auch nicht notwendig. Mit einem halben Jahr oder im Idealfall einem ganzen (gerechnet ab der eigentlichen Abgabefrist Ende Mai) wäre mir schon sehr geholfen.

      Wann ungefähr kommen denn immer so die ersten beiden Erinnerungen?

      Mußt Du immer Steuern nachzahlen oder ergibt sich aus der Steuerklärung auch mal eine Rückerstattung?
      Avatar
      schrieb am 31.05.09 11:31:13
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.289.748 von Wit am 31.05.09 01:12:12:laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:

      Bei einem solch penetranten Verhalten wird aber spätestens beim zweiten Mal ein saftiger Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % der Steuerschuld fällig werden, s. § 152 AO. Außerdem entstehen die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 6 % p. a., s. § 238 AO. Ob sich das lohnt???
      Avatar
      schrieb am 31.05.09 12:59:43
      Beitrag Nr. 27 ()
      Ich versuche mal ein extremes Jahr zu rekonstruieren:
      VZ 2000:
      5.10.2001 Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung
      4.12.2001 Androhung von Zwangsgeld
      10.9.2003 Schätzbescheid mit Zahlungsaufforderung inkl Verspätungszuschlag
      12.10.2003 Einspruch gegen Schätzbescheid und Antrag AdV, Bitte um stillschweigende Stundung bis zum Entscheid
      8.12.2003 Ablehnung AdV
      8.1.2004 Mahnung über ESt 2000 und SolZ
      11.2.2004 Schreiben des FA, bis 3.3.3004 ESt-Erklärung einzureichen
      20.2.2004 Zahlungsaufforderung mit Besuch des Vollstreckungsbeamten (war nicht daheim). Ankündigung, dass er mich am 23.3.2004 wieder besuchen wird, um zu vollstrecken.
      1.3.2004 Endlich - ESt-Erklärung LIGHT 2000 ist fertig und eingereicht.
      11.3.2004 AdV wird nur zum kleinen Teil gewährt
      19.3.2004 Hatte keine Zeit, die Alagen zu erstellen. Zahle den geschätzten Betrag, Faxe Überweisungsbeleg an das FA. Vollstreckung wird eingestellt
      19.4.2004 Werbungskostenaufstellung ist fertig - und ab damit zum FA
      Zwischendurch noch hin und her Geplänkel.
      FA droht mir, meine Anwaltszulassung zu entziehen, weil ich keine Steuererkärungen einreiche.
      Ich schreibe zurück, dass ich einfach keine Zeit habe, weil ich mich auf mein Steuerberaterexamen vorbereiten muss.
      14.9.2007 Bescheid ist da. Bekomme Geld zurück und Zinsen. Verspätungszuschlag wurde nicht festgesetzt.
      10.10.2007 Einspruch erweitert....
      Das was das Jahr 2000.

      Seit dem erfahre ich allerdings eine besondere Behandlung beim FA.
      Zwangsgeldandrohung für 06 kam am 8.11.07.
      Avatar
      schrieb am 31.05.09 15:10:15
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.290.551 von Wit am 31.05.09 12:59:43FA droht mir, meine Anwaltszulassung zu entziehen, weil ich keine Steuererkärungen einreiche.
      Ich schreibe zurück, dass ich einfach keine Zeit habe, weil ich mich auf mein Steuerberaterexamen vorbereiten muss.






      :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 18.06.09 08:25:23
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.251.340 von Taxadvisor am 26.05.09 11:43:42Eine "Vertretung" im Sinne der §§ 164 ff. BGB ist nur mit Vertretungsmacht, d. h. idR durch rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung möglich. Was du meinst, ist wohl die VollmachtsURKUNDE. Die muss nicht immer beim FA vorgelegt werden, nur wenn das FA einen Nachweis der Vollmacht verlangt, § 80 Abs. 1 S. 3 AO. Allerdings dürfte es sich wohl um einen Beratungsfehler des StB handeln, wenn der StB sich keine schriftliche Vollmacht geben lässt und diese beim FA einreicht, denn NUR DANN läuft nach § 80 Abs. 3 AO grundsätzlich nur noch alles über ihn.
      Avatar
      schrieb am 18.06.09 12:00:35
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.415.848 von DerStrohmann am 18.06.09 08:25:23Allerdings dürfte es sich wohl um einen Beratungsfehler des StB handeln, wenn der StB sich keine schriftliche Vollmacht geben lässt und diese beim FA einreicht, denn NUR DANN läuft nach § 80 Abs. 3 AO grundsätzlich nur noch alles über ihn.

      Das ist doch wohl nicht Dein Ernst, oder? Wir bieten allen Mandanten Vollmacht an, manche wollen das aber ausdrücklich nicht, das ist natürlich hinsichtlich Rechtsbehelfsfristen etc. deren eigenes risiko, aber ganz gewiß kein Beratungsfehler. Dann steht auf der Erklärung "nur" unser Stempel mit der Mitwirkung.
      Avatar
      schrieb am 18.06.09 14:01:02
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.417.551 von Taxadvisor am 18.06.09 12:00:35
      Mandatserteilung ohne Vollmacht…

      Unabhängig davon, dass sicher auch ohne diese ein Auftrag vorliegen kann, und durch Übergabe der Unterlagen auch später nie bestritten werden könnte, nur welche Gründe geben denn solche Mandanten dafür an?
      Avatar
      schrieb am 18.06.09 14:48:39
      Beitrag Nr. 32 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.418.574 von Icke1881 am 18.06.09 14:01:02Viele, z.B. dass sie sich sonst "entmündigt" fühlen, dass sie vielleicht nur für einige Jahre ihre Steuererklärung nicht selbast machen wollen, manche geben auch keine Gründe an, dass sie Angast haben, dass damit auch das Geld nicht mehr auf ihr Konto fließt.

      Wir weisen darauf hin, dass eine nicht rechtzeitige Einspruchseinlegung dann zu ihren Lasten geht, das ist aber vielen egal.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 18.06.09 16:49:27
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.419.041 von Taxadvisor am 18.06.09 14:48:39
      Wirklich interessant… ;)


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