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    Frage zur NV-Bescheinigung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.09.18 15:39:51 von
    neuester Beitrag 10.01.19 19:36:16 von
    Beiträge: 21
    ID: 1.288.101
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      Avatar
      schrieb am 09.09.18 15:39:51
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich bin Student und habe vor in 2018 Veräußerungsgewinne aus Aktien zu realisieren, die über den Sparerfreibetrag hinausgehen, aber unterhalb des Grundfreibetrags in Höhe von 9000,- € liegen werden. Da mein Einkommen insgesamt unter dem Grundfreibetrag liegt, möchte ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei meinem zuständigen Finanzamt beantragen. Nun stellt sich mir die Frage, ob in diesem Zusammenhang auch die Unterhaltszahlungen meiner Eltern als sonstige Einkünfte anzugeben sind oder nicht. :confused:
      Ich würde ich sehr freuen, wenn mir jemand diese Frage beantworten könnte. Vielen Dank! :)

      Schönen Gruß
      Fastlane1903
      Avatar
      schrieb am 09.09.18 22:17:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      Unterhaltszahlungen der Eltern sind keine steuerpflichtigen Einkünfte, somit nicht anzugeben.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 10.09.18 10:42:53
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.656.648 von Baldur74 am 09.09.18 22:17:23Super, danke für die Antwort!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.10.18 11:03:05
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.658.976 von Fastlane1903 am 10.09.18 10:42:53Hallo,

      ich habe nochmal eine kleine Frage. Ich habe mittlerweile eine NV-Bescheinigung beantragt und auch erhalten und diese bei meinem Kreditinstitut eingereicht. Nun ist es ja so, dass mein Kreditinstitut sämtliche Kapitalerträge freistellt.
      Allerdings muss ich ja dennoch auf Kapitalerträge, die die Summe von 9801 € übersteigen (9000 € Grundfreibetrag + 801 € Sparer-Pauschbetrag), Steuern zahlen. Angenommen ich würde Kapitalerträge in Höhe von 10000 € realisieren. Mein Kreditinstitut stellt diese 10000 € komplett frei. Wie erfolgt dann die Besteuerung der Kapitalerträge in Höhe von 199 €? Müsste ich diesen Betrag selber dem Finanzamt erklären?

      Schönen Gruß
      Fastlane1903
      Avatar
      schrieb am 13.10.18 12:47:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      Fastlane1903,
      mit Kapitalerträgen von 10.000,- mußt du wohl noch keine Steuern zahlen. Von deinem Einkommen werden nämlich Abzüge für zB Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung, Arbeitsmittel usw gemacht. Übrig bleibt das zu versteuernde Einkommen. Liegt das über 9.801,- , mußt du Steuern zahlen.

      Wie merkt dein FA, daß du Steuern zahlen mußt? Erst einmal gar nicht. Deine Depotbank zieht keine Abgsteuer ein – egal wie hoch deine Kapitalerträge sind. Alle Kapitalerträge meldet aber deine Depotbank an ein FA. Ab welchem Betrag dieses FA aktiv wird, weiß ich nicht.

      Sagen wir mal, du hast Kapitalerträge von 15.000,- . Dann solltest du deine NVB zurückgeben. Wie – weiß ich nicht. Vermutlich reicht eine Mitteilung an deine Depotbank: „Meine NVB gilt nicht mehr.“ Im nächsten Jahr gibst du natürlich eine Steuererklärung ab.
      2 Antworten

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      Avatar
      schrieb am 13.10.18 15:59:03
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.950.348 von alzwo am 13.10.18 12:47:14Hallo alzwo,

      vielen Dank für deine Antwort, hast mir sehr geholfen! :)

      Schönen Gruß
      Fastlane1903
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.01.19 20:50:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.951.089 von Fastlane1903 am 13.10.18 15:59:03Hallo,

      ich habe im Oktober 2018 eine NV-Bescheinigung für das Jahr 2018 erhalten und diese im selben Monat bei meiner Depotbank eingereicht. Im Dezember 2018 habe ich Kapitalerträge realisiert, die auch komplett freigestellt wurden. So weit so gut.

      Nun ist es aber so, dass ich bereits im Januar 2018 einige Kursgewinne realisiert habe, auf die ich auch Kapitalertragssteuer gezahlt habe. Zudem habe ich im März 2018 Kursverluste realisiert und im Juli 2018 wiederum Kursgewinne, die mit dem realisierten Verlust aus März 2018 verrechnet wurden.

      Diesbezüglich habe ich nun folgende Fragen:
      Müsste mir nicht die gezahlte Kapitalertragssteuer aus den Kursgewinnen aus Januar 2018 erstattet werden? Und wie verhält es sich mit dem Kursgewinnen aus Juli 2018, die mit den Verlusten aus März 2018 verrechnet wurde? Müssten diese nicht vor dem Hintergrund der NV-Bescheinigung ebenfalls freigestellt werden, anstatt mit meinem Verlusten aus März 2018 verrechnet zu werden?

      Wenn dem so ist, kümmert sich darum meine Depotbank? Wenn ja, wann und wie? Oder müsste ich das über die Steuererklärung regeln?

      Würde mich sehr freuen, wenn jemand mich aufklären könnte. Vielen Dank! :)

      Schönen Gruß
      Fastlane1903
      Avatar
      schrieb am 08.01.19 23:56:54
      Beitrag Nr. 8 ()
      Fastlane1903,
      die Aktienverluste aus März 18 mußten mit den A-Gewinnen aus Januar 18 verrechnet werden. Vermutlich waren die März-Verluste größer als die Januar-Gewinne. Das führt zu einer vollständigen Erstattung der Januar-Steuer und einem Betrag im A-Verlusttopf.

      Dieser Betrag war wohl so groß, daß der Juli-Gewinn steuerfrei blieb. Im A-Verlusttopf war nur noch ein kleiner Betrag. Sieh mal in den 3 Abrechnungen nach. Wenn es so ist, steht dir keine Steuererstattung mehr zu.

      Ab Erhalt der NVB führt deine Depotbank keine Verlusttöpfe mehr. Keine Rückwirkung der NVB. Für die Zeit davor erhältst du wohl Ende April 19 eine Steuerbescheinigung. Vielleicht ist der A-Verlusttopf so klein, daß du ihn untergehen lassen kannst.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.01.19 11:17:07
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.588.681 von alzwo am 08.01.19 23:56:54Hallo alzwo,

      danke für deine Antwort! Ja, der Verlust im März war größer als die Gewinne aus Januar und Juli zusammen.

      Die abgeführten Januar-Steuer erstattet mir meine Depotbank, ohne dass ich tätig werden muss, richtig?

      Schönen Gruß
      Fastlane1903
      Avatar
      schrieb am 09.01.19 15:03:23
      Beitrag Nr. 10 ()
      „Die abgeführten Januar-Steuer erstattet mir meine Depotbank, ohne dass ich tätig werden muss, richtig?“

      Nein, die abgeführte Januar-Steuer muß dir deine Depotbank schon im März 18 erstattet haben. Sieh mal in deinen Abrechnungen nach.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.01.19 16:01:15
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.593.244 von alzwo am 09.01.19 15:03:23Habe in meinen Abrechnungen nachgeschaut, die abgeführte Januar-Steuer wurde mir definitiv nicht erstattet.
      Avatar
      schrieb am 09.01.19 17:50:25
      Beitrag Nr. 12 ()
      Dann Mail (Anruf) an deine Depotbank etwa so ähnlich:

      Betreff: Depot …................ , Steuererstattung

      SgD+H,
      beim Verkauf von ABC-Aktien am …......... haben Sie € …....... Abgsteuer einbehalten. Diesen Betrag hätten Sie mir beim Verkauf von XYZ-Aktien am ….............. erstatten müssen. Das ist nicht erfolgt. Machen Sie es bitte jetzt.
      MfG ….......

      Es ist natürlich großartig, wenn die Antwort lautet:
      „Das können wir nicht mehr. Wir haben jetzt 2019. Sie können die Steuer aber leicht über eine Steuererklärung zurückholen.“

      Die Steuererstattung läuft doch routinemäßig. Mich wundert, daß sie einmal nicht erfolgt sein soll.
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.01.19 18:49:07
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.594.840 von alzwo am 09.01.19 17:50:25Ja, das werde ich die Tage dann auf jeden Fall machen! Danke dir! :)
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.01.19 19:03:20
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.595.356 von Fastlane1903 am 09.01.19 18:49:07Im Januar 2018 hattest du keine NV-Bescheinigung. Das ist Fakt. Von daher ist die Bank nicht verpflichtet, die Steuer zu erstatten. Manche Banken machen es aus Kulanz, manche nicht (das ist sicher auch abhängig von deinem Depotvolumen).

      Es gibt bis zum 31. Januar ein Fenster, in dem Banken noch Dinge für das Vorjahr korrigieren können. Danach ist Feierabend.

      Daher solltest du mit deiner Mail nicht mehr zu lange warten.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.01.19 19:10:38
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.595.494 von JuliaPapa am 09.01.19 19:03:20Danke für deine Antwort! Es ist richtig, dass ich zu dem Zeitpunkt keine NV-Bescheinigung hatte, allerdings ist dies auch nicht notwendig. Es geht in dem Fall darum, dass mein Gewinn aus Januar 2018 mit dem (größerem) Verlust aus März 2018 hätte verrechnet werden müssen und mir somit die einbehaltene Abgeltungssteuer aus Januar 2018 hätte erstattet werden müssen.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.01.19 19:24:16
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.595.560 von Fastlane1903 am 09.01.19 19:10:38Nein, MUSS nicht. KANN.

      Wenn die Bank das nicht macht, dann bleibt dir nur der Weg über die Veranlagung.

      Du hast völlig recht, dass diese beiden Dinge verrechnet werden müssen. Aber die Bank ist nicht in der Pflicht das zu tun, weil deine NV-Bescheinigung zu spät eingereicht wurde.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.01.19 19:30:40
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.595.683 von JuliaPapa am 09.01.19 19:24:16Okay, aber jetzt mal unbhängig von der NV-Bescheinigung. Ich dachte, dass Depotbanken die realisierten Gewinne und Verluste eines Kalenderjahres verrechnen und dann ihren Kunden die ggf. zuviel gezahlte Abgeltungssteuer erstatten. Ist das nicht gängige Praxis? Muss man bei einigen Depotbanken tatsächlich den Weg über die Veranlagung gehen?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.01.19 20:42:59
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.595.749 von Fastlane1903 am 09.01.19 19:30:40Du hast Recht, die Banken machen das immer, dass sie Gewinne mit Verlusten verrechnen.

      Mit der Einreichung der NV-Bescheinigung aber hat sich ja dein "Status" geändert. Für die Depotbank gilt die NV-Bescheinigung erst ab dem Tag, an dem sie eingereicht wird. Aus dem Grund findet kein automatischer Ausgleich statt.

      Die Bank kann aber, wenn man sie bittet, deine Erträge aus der Vor-NVB-Zeit stornieren und neu abrechnen, sodass du die Erträge steuerfrei erhältst.
      Avatar
      schrieb am 10.01.19 00:31:10
      Beitrag Nr. 19 ()
      JuliaPapa,
      die NVB hat sich bei dir festgefressen. Im März 18 konnte die Bank auf keinen Fall ahnen, daß Fastlane1903 im Oktober 18 eine NVB einreichen würde. Die Bank mußte also im März 18 (realisierte Verluste) die im Jan 18 abgeführten Steuern erstatten.
      Avatar
      schrieb am 10.01.19 13:48:51
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hallo,

      das hier gesagt wird es müsse nicht verrechnet werden ist Quatsch, die Bank ist dazu verpflichtet. In der Regel wird das fortlaufend gemacht, also jeweils mit der Abrechnung (bitte schau dir die zu dem Verlust im März nochmal genau an). Es ist aber zulässig erst später zu verrechnen (um welche Bank handelt es sich denn?).

      Offenbar war der Steuersaldo negativ als die NV eingereicht wurde (Verlust größer als beide Gewinne zusammen), damit dürfen unterm Strich keine Steuern verbleiben.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.01.19 19:36:16
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.601.467 von reckoner am 10.01.19 13:48:51Hallo Stefan,

      danke für deinen Beitrag! Ja, der Verlust im März war größer als die Gewinne aus Januar und Juli zusammen. Im Oktober habe ich erst die NV-Bescheinigung eingereicht. Ich habe auch nochmal einen Blick auf meine Abrechnung aus März 2018 geworfen. Dort wird lediglich der entsprechende Veräußerungsverlust ausgewiesen, aber von Verrechnung bzw. Erstattung der im Januar abgeführten Steuer steht dort nichts.

      Ich habe gestern Abend noch meiner Depotbank (Deutsche Bank/maxblue) mein Anliegen per Mail mitgeteilt. Heute Nachmittag kam die Antwort zurück, dass Sie meine Nachricht zur Überprüfung weitergeleitet haben und sie sich postalisch mit dem Ergebnis bei mir zurückmelden werden. Mal schauen...

      schönen Gruß
      Fastlane1903


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