checkAd

    Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.01.02 22:10:37 von
    neuester Beitrag 20.01.02 11:35:44 von
    Beiträge: 16
    ID: 536.388
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 3.100
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 22:10:37
      Beitrag Nr. 1 ()
      Kann mir jemand sagen, ob ein geringfügig Beschäftigter, der sonst keine Einkünfte hat, eigentlich krankenversichert ist? Mir wurde gesagt, wenn ich einen geringfügig Beschäftigten einstelle, dann ist der trotz der 10% Beitragspauschale für die Krankenversicherung gar nicht krankenversichert. Oder sehe ich da was falsch?
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 22:17:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      @hermann,

      das so nicht richtig. Der pauschale Beitrag von 10 Prozent zur GKV ist nur zu zahlen, wenn ohnehin eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht (sind auch Familienversicherte). Ein zusätzlicher Leistungsanspruch entsteht im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung jedoch nicht.

      Gruß
      NOLDOR
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 22:19:48
      Beitrag Nr. 3 ()
      @hermann,

      Ergänzung: Für geringfügigbeschäftigte Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Kankenversicherung sind, muss der Arbeitgeber keine pauschalen Beiträge zahlen!
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 22:19:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      @hermann,

      Ergänzung: Für geringfügigbeschäftigte Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Kankenversicherung sind, muss der Arbeitgeber keine pauschalen Beiträge zahlen!
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 22:20:08
      Beitrag Nr. 5 ()
      @hermann,

      Ergänzung: Für geringfügigbeschäftigte Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Kankenversicherung sind, muss der Arbeitgeber keine pauschalen Beiträge zahlen!

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1995EUR +1,01 %
      Der geheime Übernahme-Kandidat?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 22:31:16
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wie sieht es eigentlich bei Studenten aus die freiwillig in der GKV sind und einen Nebenjob haben wo sie nur ca 600 DM bzw. 300 Euro verdienen ? Zahlt der Arbeitgeber dann 10 % in die GKV oder in die Renten.. ein ?
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 22:35:31
      Beitrag Nr. 7 ()
      @schwabday,

      da muss der Arbeitgeber zahlen. Seit dem 01.10.1996 werden Stundierende wie jeder andere auch behandelt. Auch wenn sie freiwilliges Mitglied der GKV sind, sind sie Mitlglied im Sinn des SGB V. Aber ehrlich gesagt, dass ganze Gesetz ist der totale Müll.

      Gruß
      NOLDOR
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 22:35:46
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Noldor
      Erstmal vielen Dank!
      Konkret folgendes: Ich hatte jemanden ganz normal beschäftigt, Brutto ca. 2000 DM. Dann habe ich ihn seit 04.2001 geringfügig weiterbeschäftigt, und jetzt sagt die AOK zum Arbeitnehmer: Sie sind bei uns nicht krankenversichert. Die 10% habe ich aber treu und brav abgeführt.
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 22:42:22
      Beitrag Nr. 9 ()
      @hermann,

      wie war denn Dein geringfügig Beschäftiger ab 04/2001 krankenversichert? Über den Ehepartner in der GKV? Privatversichert? Garnicht?
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 22:46:43
      Beitrag Nr. 10 ()
      Aha, jetzt wird es mir klar. Ein geringfügig Beschäftigter ist per se gar nicht krankenversichert! Er muß privat oder beim Ehepartner versichert werden und die 10% sackt die AOK ein, ohne etwas dafür leisten zu müssen. Richtig?
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 22:53:44
      Beitrag Nr. 11 ()
      @hermann,

      richtig! Sie dürfen es aber nur einsacken, wenn der Arbeitnehmer bereits Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. In Deinem Fall wurden die 10 % zu unrecht bezahlt, das kommt oft vor. Du kannst das Geld von der AOK zurückfordern. Wenn die AOK rumzickt, kürze einfach die laufenden Zahlungen um den überzahlten Betrag.
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 23:09:44
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Noldor

      Genau das werde ich machen. Ich werde mal durchrechnen müssen, was anfällt, wenn ich den AN wieder regulär beschäftige damit er wieder in die GKV kommt. Leider sind die Erträge heute so schlecht, daß man mit jedem Cent rechnen muß, und die SV macht was sie will.
      Gute Nacht und vielen Dank nochmal. Hast mir viel Rumgenöle der AOK Tante erspart!
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 23:17:03
      Beitrag Nr. 13 ()
      @hermann,

      noch ein kleiner Hinweis. Du mußt nicht zwangsläufig an der Gehaltsschraube drehen. Neben der Entgeltgrenze von 325,00 € gibt es noch eine Arbeitszeitgrenze. Wer weniger als 325,00 € verdient, aber mindestens 15 Stunden pro Woche beschäftigt ist, ist voll sozialversicherungsplfichtig!

      Gruß
      NOLDOR
      Avatar
      schrieb am 17.01.02 23:23:02
      Beitrag Nr. 14 ()
      @NOLDOR (kommt das von Nollendorf?)

      Sehr gut! Das kostet dann zwar den AN den eigenen SV-Anteil und mich die höheren SV Sätze, aber der Gute ist dann KV. Was tut man nicht alles.....
      Avatar
      schrieb am 19.01.02 14:15:41
      Beitrag Nr. 15 ()
      Als geringfügig Beschäftigter ist man doch nicht krankenversichert-darum muß sich derjenige selber kümmern.
      Joker
      Avatar
      schrieb am 20.01.02 11:35:44
      Beitrag Nr. 16 ()
      tja und wieder einmal sieht man den wirrwar zum 630 dm gesetz (jetzt 325 euro).

      die antworten auf alle gestellten fragen:

      der arbeitgeber muss dann den pauschalen beitrag zahlen wenn der arbeitnehmer in irgend einer form bei der gkv versichert ist, der versicherungsstatus ist hierbei unrelevant (familienversicherung fällt auch darunter). aber vorsicht bei merhfachbeschäftigung, hier kann versicherungspflicht eintreten.
      leistungsansprüche aus diesen 10% pauschalbeitrag bestehen allerdings keine.

      die frage zum studenten ist nur in etwa pauschal beantwortbar, hier empfiehlt sich dringend mit der krankenkasse des studenten rücksprache zu halten, denn die regelungen sind dort mehr wie verwirrend und eine flut von urteilen und vereinbarungen gibt es auch noch.
      grundsätzlich gilt für studenten das gleiche wie für arbeitnehmer, aber sobald der student über die grenzen von 325 euro oder nicht mehr wie 15 std wöchentlich kommt, gelten andere bestimmungen wie für arbeitnehmer. es ist meistens günstiger die geringfügigkeitsgrenzen absichtlich zu übertreffen. ein ordentlich studierender der eine beschäftigugn aufnimmt (+325 euro, max. 15-20 std wöchentlich) wird demnach in dieser beschäftigung voll rentenersicherungspflichig wie ein noramler arbeitnehmer mit allen vollen ansprüchen (normale rentenzeit). der beitrag ist normal 19,1% und wird hälftig getragen. anderweitige sozialverischerungsbeiträge entstehen dabei nicht ggf. normale lohnsteuer.

      @noldor
      dein tipp von wegen einfach die zahlung an die aok zu kürzen wäre pure dummheit. die folgen sind dann nämlich nicht ersparter ärger sondern säumniszuschläge, mahngebühren und bei weigerung zu zahlen steht ganz schnell der aok-vollstreckungsbeamte vor der tür.
      richtig ist: bei der aok anrufen fragen ob beitragspflicht vorliegt oder nicht und ggf. gleich einen antrag auf beitragserstattung hinfaxen


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte