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    Muß ein Testament vom Notar aufgesetzt werden ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.05.03 14:19:16 von
    neuester Beitrag 20.05.03 10:28:13 von
    Beiträge: 84
    ID: 733.188
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      Avatar
      schrieb am 17.05.03 14:19:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Tach zusammen,

      ich möchte gern mit meiner Frau ein Testament aufsetzen lassen. Kann ich das auch Handschriftlich machen und beim Amtsgericht hinterlegen ?

      Wie hoch sind die Gebühren ?

      Wie ist das mit einer Vormundschaft für unser Kind ? Ich habe gehört, daß muss man notariell beglaubigen lassen.


      Danke für Eure Hilfe.


      Grüsse

      Mexx
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 14:26:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nein, mußt du nicht.

      Was du aber mußt, ist: Die gesetzlich:laugh: vorgeschriebenen Sächelchen einhalten...."Handschriftlich" usw....

      Am allerbesten 2 Zeugen,(Bekannte oder Freunde) mit unterschreiben lassen!

      Willst du das Ding beurkunden lassen, kann das anschließend jede Dienstsiegelführende "Institution" machen!
      Sogar der "beamtete" Pfarrer führt so`n Ding, alle Ämter, sogar dein Sozialamt...:D .

      Hinterlegen auf dem Amtsgericht/Nachlassgericht wäre sinnvoll, wenn es wirklich um Aktiva geht.

      Denke aber in deinem Fall, das ist nicht nötig.:laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 14:35:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      Im übrigen lese ich gerade, das du eine..mhhh, FRAU hast!

      Versteh dich da also nicht so ganz!

      Da Frauen sowieso immer länger leben als die Männer und deutsche "verwaldeselte Ehemänner" fast immer in ner gesetzlichen Gütergemeinschaft leben, wäre also im Falle deines hoffentlich "ruhigen und schmerzfreien" Ablebens...,Sekunde, muß mal lachen.....so geht weiter....deine Frau sowieso die "Alleinerbin" deiner gesamten Schulden, vorausgesetzt, sie nimmt das Erbe an.

      Alsoooo, für alle gemeinsam entstandenen/unterzeichnenden Verbindlichkeiten haftet natürlich deine Witwe auch nach deinem TOD!
      Hast du alleine was verbockt, stirbt das "Ding" mit deinem Abgang aus diesem Land des Schreckens und des Grauens!

      Sind uneheliche oder "eheliche" Kinder da..Sekunde, muß mal wieder lachen.:laugh: :laugh: ..............................., so........sind diese natürlich im Falle deines Abgangs sofort erbberechtigt(Pflichteil väterlicherseits)!
      Enterben geht da nicht, mein Bester!!!:D

      Am besten haust du alles auf`n Kopp!

      Ach ja...allein das Kapitel Erbschaftssteuer würde dich wahrscheinlich schon vorzeitig abnippeln lassen... :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 14:43:10
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Mexx

      Du MUSST sogar das Testament handschriftlich schreiben.

      Zeugen sind keine Bedingung.

      Wenn ich das richtig verstanden habe, möchtest ihr euer Kind begünstigen.---Da ist ein Testament eigentlich unnötig; es bekommt sowieso alles. Deine oder Frauchens Geschwister gehen in dem Fall leer aus.

      @kannitmehr:
      Ist Urlaubszeit. Nehme mal an,er meint es könnte der Fall eintreten, dass der Flieger `nen Absturz macht u beide zusammen ins Gras beissen könnten.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 14:43:43
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das Testament

      Wenn Sie ein gültiges Testament hinterlassen, ist Ihr Wille vorrangig vor der gesetzlichen Erbfolge. Vorausgesetzt das Testament ist formal einwandfrei.

      Fehler wären zum Beispiel

      Das "privatschriftliche Testament" wurde auf dem PC oder der Schreibmaschine geschrieben. Es muß in vollem Umfang eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein.


      Die Orts- und Datumsangabe wurde vergessen


      Die Formulierung ist zu kompliziert, zu vage, nicht eindeutig. Es muß eindeutig und nicht auslegbar sein.


      Es wurde vergessen die Lebensversicherung schriftlich zu aktualisieren. Zum Beispiel der geschiedene Ehepartner wurde bei der Versicherung als Bezugsberechtigter eingesetzt. Die Versicherungsgesellschaft ist aufgrund des Vertrages verpflichtet, an den genannten Bezugsberechtigten zu zahlen.


      Nichteheliche Lebensgemeinschaften können kein gemeinschaftliches Testament formulieren. Diese Möglichkeit haben nur Ehegatten.


      Der nichteheliche Gefährte kann nicht über gemeinsame Konten verfügen. Die Hälfte des Kontos fällt in den Nachlaß.


      Pflichtteilsberechtigte wurden übergangen. Der Pflichtteilanspruch wird auch dann nicht reduziert, wenn ein Teil des Vermögens vorab verschenkt wurde (z.B. an die Kinder). Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod gemacht wurden, müssen dem Wert des Vermögens zum Todeszeitpunkt hinzugerechnet werden.
      zurück zur Themenliste


      Es gibt zwei Testamenformen:

      Das öffentliche Testament und das private Testament.

      Öffentliches Testament

      Der Notar hilft dem Erblasser bei der Abfassung des Testaments und es ist davon auszugehen, dass ein notarielles Testament formgültig abgeschlossen wurde. Der Notar gibt zu Protokoll, dass er sich von der Testierfähigkeit des Erblasser persönlich überzeugt hat. Der Notar ist dazu verpflichtet, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Somit ist es vor Fälschungen geschützt und wird nach dem Tode des Erblassers aufgefunden.

      Der Nachteil sind die Notargebühren, die mit dem Wert des Nachlasses steigen.

      Bei Abänderungen des Testaments fallen jeweils erneut Notar- und Gerichtskosten an.

      Man kann aber auch ein vormals notarielles Testament durch ein privatschriftliches Testament ersetzen.
      zurück zur Themenliste



      Privates Testament

      Voraussetzungen für ein privates Testament sind

      Sie müssen volljährig und voll geschäftsfähig sein


      Minderjährige ab dem 16ten Lebensjahr können ein Testament vor einem Notar errichten


      Personen, die aufgrund einer Krankheit die Reichweite einer testamenarischen Erklärung nicht absehen können, können kein rechtswirksames Testament verfassen.


      Das private Testament muß von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben werden. Mit dem vollständigen Namen (Vor- und Familienname) sowie zusätzlich unterschrieben sein. Zusätzlich noch den Ort und das Datum, damit sich feststellen läßt, dass dies wirklich der "letzte Wille" ist.


      Vernünftig ist, das handschriftlich verfaßte Testament beim Amtsgericht Ihrer Wahl in amtliche Verwahrung zu übergeben. Damit ist sichergestellt, dass das Testament nach dem Todesfall eröffnet wird.

      Ein Testament ist nichtig, wenn es gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstößt. Es ist nicht möglich, den Erben Bedingungen für die Erbschaft zu setzen.

      Grundsätzlich kommen alle Menschen als Erbe in Betracht. Auch Kinder, die beim Eintritt des Erbes noch nicht geboren sind oder Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften.

      Nicht erbfähig sind Gesellschaften Bürgerlichen Rechts oder Tiere.

      Bei Verwandten müssen Sie an den Pflichtteil denken. Pflichtteilsberechtigt sind Ihre Kinder, der Ehegatte und Ihre Eltern. Voraussetzung ist, dass der Pflichteilsberechtigte aufgrund der gesetzliche Erbfolge erbberechtigt ist.

      Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Das heißt, das Kind könnte bei der Hälfte des gesetzliche Erbteiles als Pflichtteil ein Viertel verlangen.

      Die Berechnung erfolgt nach dem Wert des Nachlasses. Die Pflichtteilberechtigten können von Ihren Erben jederzeit Auskunft über den Wert des Nachlasses verlangen.

      Sie können z.B. einem Kind nur dann den Pflichtteil entziehen, wenn es

      Ihnen, Ihrem Ehegatten oder einem der anderen Kinder nach dem Leben getrachtet hat


      sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung an Ihnen oder Ihrem Ehegatten schuldig gemacht hat


      eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen Sie ider Ihren Ehegatten schuldig gemacht hat


      die Ihnen gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat


      einen ehrlosen und unsittliche Lebenswandel gegen Ihren Willen führt


      Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten

      Einer der beiden Ehegatten muß das Testament handschriftlich schreiben und mit Datum, Ort und Unterschrift versehen. Der Andere muß das Testament ebenfalls unterschreiben und mit Datum und Ort versehen.

      Sieh dir doch das Beispiel an.





      Bei diesem Testament erbt die Ehegattin oder der Ehegatte das gesamte Vermögen. Die Kinder erben zunächst nicht, sondern erst nach dem Tode des hinterbliebenen Ehegatten. Die Kinder können aber den Pflichtteil verlangen.

      Bei mehreren Kindern sollte man deshalb noch eine Klausel einarbeiten (siehe Muster), damit dasjenige Kind, dass sich seinen Pflichteil auszahlen ließ beim Tode des hinterbliebenen Ehegatten ebenfalls nur noch den Pflichtteil bekommt

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      Avatar
      schrieb am 17.05.03 14:44:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Erbschaftssteuer ist unerheblich: Keine 0,5%

      Testamentsgebühren beim Amtsgericht werden auch nicht allzu hoch sein.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 14:46:03
      Beitrag Nr. 7 ()
      Und dann gibts noch den da!
      Ein richtiger Notar-Kassenknüller und Füller..:laugh:

      Erbvertrag

      Mit dem Erbvertrag regeln Sie zu Lebzeiten rechtsverbindlich, wer Erbe werden soll bzw. wer etwas aus Ihrem Nachlaß erhalten soll.

      An den Erbvertrag sind Sie grundsätzlich rechtlich gebunden. Ihr Recht als Erblasser, weiterhin zu Lebzeiten über Ihr Vermögen frei zu verfügen, wird dadurch grundsätzlich nicht eingeschränkt.

      Für den Erbvertrag müssen Sie unbeschränkt geschäftsfähig sein. Der Erbvertrag kann nur von einem Notar geschlossen werden, da die Form gewahrt werden muß.

      Der Erbvertrag ist nur gültig, wenn er vom Notar vorgelesen und von allen Vertragspartnern genehmigt und unterschrieben wird.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 14:49:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      beovoxx! :laugh: :laugh: :laugh:
      Bist gut gelaunt heute...Erschaftssteuer 0.5 Prozent..huahuahuahuahuahuahua........

      D E R V E R W A N D T S C H A F T S G R A D E N T S C H E I D E T .

      Ab wann Erbschaften zu versteuern sind:


      S T E U E R K L A S S E I

      Freibetrag in Euro



      Ehegatten 307.000



      Kinder und Stiefkinder 205.000



      Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder 51.200



      Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen 51.200





      S T E U E R K L A S S E I I

      Eltern und Voreltern bei Erwerb durch Schenkung 10.300



      Geschwister 10.300



      Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern 10.300



      Stiefeltern 10.300



      Schwiegerkinder 10.300



      Schwiegereltern 10.300



      geschiedene Ehepartner 10.300





      S T E U E R K L A S S E I I I

      Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen 5.200



      Die Steuersätze sind gestaffelt.
      Je nach Höhe des Vermögens beträgt der Steuersatz je Klasse



      I: 7-30%!!!!!!!



      II: 12-40%!!!!!!!!!!



      III: 17-50%!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


      :D
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 14:51:26
      Beitrag Nr. 9 ()
      ach Jungs.....immer wieder schön euer dummes, nichtswissendes Gesülze zu hören...an solch einem tristen und grauen Tag!:laugh: :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 14:52:19
      Beitrag Nr. 10 ()
      @kannitmehr:

      Ich habe gerade geerbt:
      Kinder (also Verwandschaft 1. Grades) sind steuerfrei bis zu (weiß jetzt nicht die genaue Summe) 200.000- Eur wie Du wahrscheinlich schon sagtest.

      Mit den 0,5% meinte ich Gebühren, niocht Steuern.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 14:54:12
      Beitrag Nr. 11 ()
      O.K., wenn`s darüber liegt treten Steuern auf. Aber da ich noch mit zwei anderen Geschwistern teilen musste, bin ich drunter.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 14:54:17
      Beitrag Nr. 12 ()
      danke, muß jetzt mal rechnen...:laugh: :laugh:

      1 Mio........0.5 Prozent Gebühren(für was eigentlich???)= 5 KILO EURO!
      nicht teuer.....:laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 14:55:41
      Beitrag Nr. 13 ()
      Unsere Ämter nehmen für alles Bearbeitungsgebühren. Für den ERBSCHEIN.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 14:56:11
      Beitrag Nr. 14 ()
      Wobei das natürlich nicht stimmt, denn bei einem notariellen "Testament" oder Erbschaftsvertrag in dieser Nachlasshöhe kommen alle "Gebühren, Verwahrungskosten etc. auf genau 12.700 Euro!!!!!:D
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 14:59:15
      Beitrag Nr. 15 ()
      Von welcher Höhe redest Du denn? Vielleicht habe ich die übersehen.

      In meinem Fall gab`s kein Testament.
      Die 0,5% waren nur für den Erbschein.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:01:03
      Beitrag Nr. 16 ()
      Wenn also für die Verwahrungskosten usw. derartige Kosten entstehen u. ich eh mein Kind begünstigen lassen möchte, würde ich mir das natürlich sparen.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:01:15
      Beitrag Nr. 17 ()
      Das wichtigste jedoch ist, das ein Testament sogenannt "unanfechtbar" verfasst wurde....

      Unanfechtbarkeit
      Wer etwas vererben möchte, sollte frühzeitig ein unanfechtbares Testament aufsetzen. Durch die Anordnung im Testament wird die Höhe der ErbSt beeinflußt. Nachteil: Bei einer Veränderung der persönlichen Verhältnisse (Familiensituation, Vermögensänderungen usw.), ist zu prüfen, ob die getroffene Verteilung zu aktualisieren ist.
      Die letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) ist so abzufassen, dass sie unangreifbar ist. Begründungen für die Erbfolge sollten "außen vor" bleiben, denn derartige Begründungen geben nicht selten Anlass zu Anfechtungen. Ist ein wahrscheinlich unangreifbares Testament aufgesetzt worden, so ist sicherzustellen, dass das Testament auch aufgefunden und nicht vernichtet wird. Hier empfiehlt sich die Hinterlegung beim Amtsgericht oder die Aufsetzung eines notariellen Testamentes.:D

      Zusammenfassung:


      Testament so hinterlegen, dass es auf jeden Fall gefunden wird und nicht von einem Erben vernichtet werden kann.
      Testament muss unanfechtbar sein.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:03:15
      Beitrag Nr. 18 ()
      beooovvooxxxxx!
      Für ein zu verfassendes Testament, nicht für den "Erbfall" wie bei DIR....!

      Natürlich gibts auch ohne Testament eine Erbfolge....
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:03:32
      Beitrag Nr. 19 ()
      ja schön, daß mit dem Testament habe ich verstanden.

      Aber was ist mit der Vormundschaft für unser Kind. Wenn wir beide ins Gras beissen, möchten wir, daß unser Kind bei guten Freunden bleibt. Also keine Verwandschaft !!

      Kann ich das auch handschriftlich regeln ?
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:04:51
      Beitrag Nr. 20 ()
      Mit der Bemerkung, dass das Kind oder die Ehefrau in jedem Fall 50% Pflichtanteil hat, egal wie das Testament lautet. Da gibt`s in Deutschland nichts zu rütteln.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:05:12
      Beitrag Nr. 21 ()
      Unser Kind ist übrigens 10 Jahre alt !
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:10:38
      Beitrag Nr. 22 ()
      @Mexx:

      Kommt glaube ich auf das Alter des Kindes an.
      Wenn`s über 12 Jahre ist u. sich damit einverstanden erklärt bei Euern Freunden aufzuwachsen, geht das.

      Muss natürlich schriftlich hinterlegt sein.

      Unter dem Alter könnten Eure Eltern oder Verwandschaft, wenn sie drauf bestehen, das Kind zu sich nehmen können.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:11:25
      Beitrag Nr. 23 ()
      Äußerst schwierig, Mexx.

      Sollte im Falle deines/eures Abknüppelns die liebe "Verwandschaft" "auftrumpfen", denn es wird ja dann ein "Vormund" vom Gericht bestimmt werden müssen.....hat dein "Freundes-Ehepaar" ganz schlechte Karten.

      Denn die Gesetzgebung unseres Land hat nicht nur zu deinen Lebzeiten keinen Respekt vor deinem "Eigentum oder Wünschen"....geschweige denn bei deinem Tod!

      Schwierig, äußerst!

      Du könntest oder müßtest hier schon zu "Lebzeiten" BEIDER Ehegatten eine richterliche Verfügung erwirkt haben, die dies, deinen Wunsch, also die Vormundschaft über dein Kind...beschlossen hat.

      Hast du das nicht, entscheiden deutsche Vormundschaftsgerichte immer zu Gunsten der lieben lebenden Verwandschaft.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:12:59
      Beitrag Nr. 24 ()
      beovox!
      sei mir nicht böse, aber sei endlich still, wenn du nix weißt!
      Finde das nicht gut, das du in einem solch wichtigenb Fall, der vielleicht wirklich eintritt, solchen Bockmist verzapfst!
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:16:14
      Beitrag Nr. 25 ()
      Ach so: 10 Jahre.

      Weiß ja nicht, wie Eure Verhältnisse sind.
      Wenn sich die Großeltern strikt darauf pochen, könnte es wahrscheinlich Probleme.

      Soviel ich weiß, muss das Kind eben 12 Jahre sein, da es dann schon in der lage ist, manch eigene Entscheidungen zu treffen.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:16:59
      Beitrag Nr. 26 ()
      @kannitmehr:
      Gleichfalls
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:20:42
      Beitrag Nr. 27 ()
      @kannitmehr:

      Was soll denn das?

      Ich schrieb doch schon eben, dass ich gerade erst selbst geerbt habe.

      Zu Thema 2 weiss meine Frau sehr gut Bescheid, da sie mit ihrem EX-Mann bzgl. Ihre Kindes ähnliche Probleme hat.

      Meinst Du, ich schreibe hier irgendwas Ausgedachtes hin?:confused:
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:22:35
      Beitrag Nr. 28 ()
      ach beovox, ein 12 jähriges kind erklärt seinen willen und deutsche gerichte folgen...lustig!

      was du mein meinst, ist 14 JAHRE alt!

      kannst du dir vorstellen, wie tränenüberströmt die liebe Verwandschaft vorm Richter sitzt bei einem Nachlass von einigen Hunderttausend der zu regeln ist??
      Kannst du das?
      Dir das vorstellen mein ich???

      Kein Richter in Deutschland wird ein solches 10 jähriges Mädchen "Fremden" oder sog. Freunden "übergeben"!

      Keiner, beovox!

      Das geht allein schon deshalb nicht, weil in der Sekunde des "Abknüppeln" der Eltern das betreffende Jugendamt sofort und ohne wenn und aber VORMUND IST!
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:25:19
      Beitrag Nr. 29 ()
      beo, ist ja alles gut und schön aber deine "Fälle" liegen ALLE anders!

      und zufälligerweise bin ich nicht nur rechtsverdreher und notar, sondern auch noch beamter und frauenarzt!:D

      also lese und lerne!:laugh:
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:26:30
      Beitrag Nr. 30 ()
      @Mexx:
      Habe gerade meine Partnerin (wir sind nicht verheiratet) gefragt:

      Bemerkung: Sie hat die alleinige Vormundschaft fürs Kind.

      Sie hat beim Anwalt hinterlegt, dass wenn ihr etwas zustösst, nicht ihr EX das Kind bekommt, sondern ich (also unverheiratet--kein Verwandschaftsverhältnis--keine "angemeldete wilde Partnerschaft" oder wie das auch heissen mag.

      Und das das auch klar geht, wurde ihr vom Anwalt bestätigt.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:29:17
      Beitrag Nr. 31 ()
      @kannnichtmehr:

      Das mit den 10 Jahren habe ich erst später gelesen u. auch geschrieben.

      Lese und lerne!
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:30:42
      Beitrag Nr. 32 ()
      € beovoxx

      Wie alt ist das Kind ?
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:32:24
      Beitrag Nr. 33 ()
      ach beochen, jetzt wirds immer bunter...:laugh: :laugh:

      der anwalt deiner frau, mit der du NICHT verheiratet bist, hat beschlossen...das es in ordnung geht....

      sorry mal wieder...:laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:

      sooooo, also der anwalt hat `ne schriftliche "willenserklärung"..usw..und so fort...

      DIE, lieber beo, kann sich deine lebensgefährtin irgendwo drannageln, weil: null rechtskraft!
      ist nur ein wunsch "im falle"......und wird auch nur als wunsch behandelt vom richter, falls deine frau..ähhhh, freundin...vorm küchenherd tot zusammenbrechen sollte!:D

      was hoffentlich nicht so schnell passieren wird, mein bester!

      ich verstehe ja deine momentane "hochstimmung".
      aber bleib mal besser mal deinen leisten....
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:32:57
      Beitrag Nr. 34 ()
      Ausserdem reden wir ja hier denke ich mal nicht von einem Suizidfall.

      Das muß ja nicht dieses Jahr eintreffen.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:41:30
      Beitrag Nr. 35 ()
      Er ist 13 Jahre.

      Mit dem was Kannitmehr sagt, stimmt auch:

      Ab 14 kann er hin, wo Ihr wollt, wenn Euer Sohn u. das Jugendamt damit einverstanden ist.
      Klar prüft da das Jugendamt, ob es nicht zu Vorbestraften Kinderschändern kommt.

      Ab 12 Jahre hätten ihn die Großeltern bekommen u. nicht der Vater, da sie die alleinige Vormundschaft hat.

      Unter 12 Jahren ist es wahrscheinlich schwieriger das Kind ausserverwandtschaftlich unterzubringen.
      Es ist dann auch möglich, die Vormundschaft `nem Verwandten zu übertragen, aber der überlässt es eben doch euren Wunschpflegeeltern.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 15:50:15
      Beitrag Nr. 36 ()
      ihr zwei solltet euch mal inner Kneipe treffen

      zu quatschen hättet ihr ja genug.........:laugh:
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 16:16:32
      Beitrag Nr. 37 ()
      Wenn ich das alles richtig verstanden habe, wäre folgende Lösung die richtige:

      Ich spare mir die ca. 800 € Notargebühren und setze das Testament handschriftlich auf und hinterlege es beim Amtsgericht.
      In dem Testament übertrage ich die Vormundschaft für unser 10jähriges Kind(bei gleichzeitigem Ableben) einem Verwandschaftsteil, mit dem ich dann die Einzelheiten abkläre.

      Wenn das Kind 14 Jahre ist, nehme ich die Vormundschaftsklausel raus, weil das Kind dann selber entscheiden kann.

      @ kannnitmehr

      Du als Notar u. Anwalt, ist das so rechtens ?

      Gruss
      Mexx
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 16:23:26
      Beitrag Nr. 38 ()
      Kannichtmehr ist nicht mehr da.

      Vielleicht hilfts Dir ja.

      Ein Testament benötigst Du überhaupt nicht, da Euer Kind bei gleichzeitigem Ableben Alleinerbe ist.
      Das kann ihm keiner wegnehmen.

      Die Geschwister meines verstorbenen Vaters hatten auch keinen Anspruch.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 16:44:02
      Beitrag Nr. 39 ()
      Und was ist mit dem erst halb abbezahltem Haus ? Das kann nicht verkauft werden, weil meine Tochter noch nicht volljährig ist.

      Und wer bezahlt dann das Haus ab ?
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 16:55:41
      Beitrag Nr. 40 ()
      Da kann ich Dir auch nicht weiterhelfen, konnte Dir nur meine Erfahrungen mitteilen.

      Bei uns gab`s nur Bares und Aktien, Anleihen etc.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 17:18:27
      Beitrag Nr. 41 ()
      @ beovoxx

      Trotzdem Danke !

      Vieleicht bekomme ich ja noch meine Antwort.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 20:34:23
      Beitrag Nr. 42 ()
      Mexx,
      1. Du kannst nur bedingt einen Vormund vor dem "Eintrittsfall" bestimmen!
      D.h. regelst du das nicht vorher über dein ansässiges Gericht, hat das keine Rechtswirkung!

      Denke mal, du verstehst das nun endlich!
      Auf deutsch nochmal: Nur zu deinen "Lebzeiten":laugh: und im Besitz deiner ""Bürgerrechte""....mhhhhhh, nee,lass es doch sein was über Bürgerrechte zu sagen....,also,nur zu deinen Lebzeiten bist du in der Lage, das "Schicksal" deiner 10 jährigen Tochter grob und im gesetzlichen Rahmen zu bestimmen.
      Du kannst also als Otto-Normal-Mexx kein billiges Schriftstück aufsetzen, das die "rechtsstaatliche" Gesetzeslage aushebelt!
      Hättest du so richtig viel Kohle und Einfluß, würde es gehen. Aber für "normale Deutsche"(gibts die überhaupt?),gehts nicht!

      Im übrigen regelt ein Testament ausschließlich Vermögensfragen mein Allerbester Mexx!

      Du bist aber auch schwer von Begriff....:D

      Und was ist mit dem erst halb abbezahltem Haus ? Das kann nicht verkauft werden, weil meine Tochter noch nicht volljährig ist.

      Mexx Mexx Mexx.....du bist langsam eine einzige Enttäuschung.:laugh: :laugh:

      Wenn du und deine Frau das zeitliche segnen, abknüppeln, abtreten...also dieses Jahr endgültig die Löffel abgeben, ist dein halbbezahltes Haus selbstverständlich auch weg!

      Es sei denn, du hast eine Lebensversicherung oder ähnliches, die sowas dann abdeckt!
      Wie naiv bist du denn eigentlich??

      Dein Haus ist in kürzester Zeit unterm Hammer, das ist mal klar!
      Den eventuellen "Überschuß" kriegt der vom Gericht bestätigte Vormund, also einer deiner Verwandten zur Verwahrung....:D

      Warum bleibst du eigentlich nicht mit dem Arsch daheim!
      Siehst du nicht fern?
      Bombenanschläge überall, Tote Deutsche wohin das Auge blickt....

      Bei deinem Glück und deiner "Weitsicht" willst du vielleicht auch noch nach Ägypten in Urlaub, weils ja so schön billig ist....:laugh: :laugh: :laugh:

      Hab `n sehr ungutes Gefühl bei dir.....mich juckts so komisch auf`m Rücken....

      Bleib daheim! :D
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 20:39:33
      Beitrag Nr. 43 ()
      Ach soi, hab da noch was vergessen...

      Du fragst, wér denn nach deinem Abtreten und Löffelabgeben dein Haus fertig bezahlt....!

      Ganz einfach: Der Vatikan oder die Arbeiterwohlfahrt!!

      Wach mal auf!

      Und: Bleib daheim!!! :laugh:
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 20:56:21
      Beitrag Nr. 44 ()
      Bleibst du jetzt daheim oder nicht???:D
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 20:59:28
      Beitrag Nr. 45 ()
      Also ich schaue mir diese Jahr mal "mein Land des Grauens und des Schreckens"..sprich: Deutschland an!

      Vor allem soll es da unten im Süden Deutschlands noch so einige unentdeckte Bergvölker geben....die sollen, je nach Region...alle irgendwie gleich aussehen und miteinander verwandt sein... :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:17:54
      Beitrag Nr. 46 ()
      @ kannitmehr

      ...Mein Gott, Sei doch nicht so überheblich !! Kennt sich halt nicht jeder in Rechtsfragen aus.


      Bist Du wirklich Notar ?

      :confused:
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:23:49
      Beitrag Nr. 47 ()
      Mexx, mal ernsthaft jetzt, überleg dir das lieber noch mal, dieses Jahr in Urlaub zu fahren, oder noch schlimmer: zu fliegen.

      Brisante Lage im Moment, einfach gefährlich.
      Du hast Verantwortung als Vater!

      Bleib lieber daheim, spar dein Geld oder schau dir mal unser Land an.

      Mecklenburgische Seenplatte oder einfach eine unserer Inseln....
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:24:04
      Beitrag Nr. 48 ()
      Wo ist NATALY :cry:
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:24:45
      Beitrag Nr. 49 ()
      Hoffentlich nicht abgestürzt..:laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:27:35
      Beitrag Nr. 50 ()
      @Mexx: Hier. Was gibts?
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:33:31
      Beitrag Nr. 51 ()
      kann das Geschwafel von unserem "Staranwalt"nicht mehr hören.

      @NATALY
      Kannst Du mir sagen, ob man die Vormundschaft eines Kindes zu Lebzeiten regeln kann ?
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:44:26
      Beitrag Nr. 52 ()
      :laugh: :laugh: :laugh:

      ich lach mir noch tot.....dankedankedanke..:D :D :D
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:48:52
      Beitrag Nr. 53 ()
      BGB § 1776 Benennungsrecht der Eltern

      (1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.

      (2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:49:27
      Beitrag Nr. 54 ()
      BGB § 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts

      (1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.

      (2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.

      (3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:50:10
      Beitrag Nr. 55 ()
      BGB § 1778 Übergehen des benannten Vormunds

      (1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,

      1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann

      oder soll,
      2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist,
      3. wenn er die Übernahme verzögert,
      4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde,
      5. wenn der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung
      widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.

      (2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Vormundschaftsgericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.

      (3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden.

      (4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:50:52
      Beitrag Nr. 56 ()
      BGB § 1779 Auswahl durch das Vormundschaftsgericht

      (1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.

      (2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.

      (3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:51:35
      Beitrag Nr. 57 ()
      Antwort auf die Frage in #51:
      JA!
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:54:04
      Beitrag Nr. 58 ()
      BGB § 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft

      Zum Vormund kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:54:32
      Beitrag Nr. 59 ()
      BGB § 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft

      Zum Vormund soll nicht bestellt werden:
      1. wer minderjährig ist,
      2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:55:04
      Beitrag Nr. 60 ()
      BGB § 1782 Ausschluss durch die Eltern

      (1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.

      (2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:55:49
      Beitrag Nr. 61 ()
      BGB § 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund

      (1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt werden.

      (2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:56:21
      Beitrag Nr. 62 ()
      BGB § 1785 Übernahmepflicht

      Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Vormundschaftsgericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:56:51
      Beitrag Nr. 63 ()
      BGB § 1786 Ablehnungsrecht

      (1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
      1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder
      überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge
      für die Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert,
      2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,
      3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei
      minderjährigen Kindern zusteht,
      4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft
      ordnungsmäßig zu führen,
      5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des
      Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung
      führen kann,
      6. (weggefallen)
      7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft
      bestellt werden soll,
      8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die
      Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine;
      die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer
      Vormundschaft gleich.

      (2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:57:42
      Beitrag Nr. 64 ()
      BGB § 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung

      (1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch entsteht, dass sich die Bestellung des Vormunds verzögert.

      (2) Erklärt das Vormundschaftsgericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des Vormundschaftsgerichts vorläufig zu übernehmen.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:58:20
      Beitrag Nr. 65 ()
      DANKE NATALY !

      Geht also doch mit einem Testament !

      Anordnung einer Vormundschaft für minderjährige Kinder


      Hat man sich dazu durchgerungen, die eigenen Vermögensverhältnisse für die Zeit nach dem Tod durch Testament oder Erbvertrag zu regeln, so sollte man nicht übersehen, dass auch weitere wichtige Fragen nach dem eigenen Ableben einer Klärung bedürfen. Sind nämlich minderjährige Kinder des Erblassers vorhanden, so stellt sich im Falle des Ablebens die Frage, wer nach dem Tod der Mutter oder des Vaters die elterliche Sorge stellvertretend übernehmen soll.

      Für den Fall des gleichzeitigen Ablebens der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder im Fall des Ablebens eines alleinerziehenden und auch alleine sorgeberechtigten Elternteils muss zwangsläufig eine entsprechende Regelung für die noch minderjährigen Kinder getroffen werden.

      Lässt man die Frage einer Vormundschaft für die eigenen Kinder bei der Anfertigung eines Testamentes offen und ist auch kein zweiter sorgeberechtigter Partner vorhanden, so würde das Vormundschaftsgericht im Todesfalle von Amts wegen einen Vormund für vorhandene minderjährige Kinder bestimmen. Das Gericht wird hierbei zunächst das zuständige Jugendamt einschalten und nachfolgend eine Person auswählen, die nach den persönlichen Verhältnissen sowie nach der Vermögenslage zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Dabei sollen zunächst Verwandte des Verstorbenen vom Gericht für die Rolle des Vormundes in Betracht gezogen werden. Vor Auswahl des Vormundes sollen vom Vormundschaftsgericht Verwandte und Verschwägerte des minderjährigen Kindes angehört werden.

      Will man dieses Prozedere abkürzen und die Bestimmung des Vormundes für das eigene Kind nicht in die Hände eines Gerichtes legen, so besteht die Möglichkeit, den gewünschten Vormund bereits im Testament oder Erbvertrag zu benennen. Benennungsberechtigt sind grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern. Haben Vater und Mutter in ihren letztwilligen Verfügungen jeweils unterschiedliche Personen als Vormund benannt, so gilt kraft Gesetz die Bestimmung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil. In der Bestimmung der Person des Vormundes in seinem Testament ist man relativ frei. Es können Familienmitglieder, Freunde, nichteheliche Lebenspartner oder auch die Großeltern als Vormund eingesetzt werden. Auch kann ein Ersatzvormund für den Fall bestimmt werden, dass der ursprünglich Ausgewählte sein Amt nicht ausführen kann. Untauglich als Vormund sind Geschäftsunfähige. Minderjährige und Personen, die unter Betreuung stehen, sollen nicht zum Vormund bestellt werden. Man kann sich in seinem Testament darüber hinaus darauf beschränken, gewisse Personen vom Amt des Vormundes auszuschließen. Um Unklarheiten bei der Abfassung des eigenen Testamentes zu vermeiden, empfiehlt es sich, in dem Testament auch tatsächlich den Begriff des "Vormundes" für die gewünschte Person zu benutzen und nicht nur deren Aufgabengebiet allgemein zu beschreiben.

      Ist erst einmal ein Vormund wirksam durch Testament oder Erbvertrag bestimmt, so kann sich das Vormundschaftsgericht bei der eigentlichen Einsetzung des Vormundes nur unter sehr engen Voraussetzungen über diese Festlegung hinwegsetzen. So kann eine Einsetzung eines Vormundes beispielsweise daran scheitern, dass der Vormund an der Übernahme der Vormundschaft z.B. durch Krankheit gehindert ist, die Bestellung des Vormundes das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden würde oder der mindestens vierzehnjährige Minderjährige der Bestellung dieses Vormundes widerspricht.

      Um Komplikationen bei der Bestellung eines Vormundes zu vermeiden, empfiehlt es sich in jedem Fall, vorab mit der jeweiligen Person über die beabsichtigte Einsetzung als Vormund zu sprechen und deren Einverständnis einzuholen.

      Nach wirksamer Bestellung des Vormundes durch das Gericht hat der Vormund dann das Recht aber vor allem auch die Pflicht für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen. Zentrale Aufgaben des Vormundes ist die Unterbringung und Erziehung des Minderjährigen. Der Vormund darf das Vermögen des Minderjährigen nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Er hat das Vermögen des Minderjährigen vielmehr streng getrennt von seinem eigenen zu halten und hat es verzinslich anzulegen.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 22:58:25
      Beitrag Nr. 66 ()
      BGB § 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht

      Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen.
      Avatar
      schrieb am 17.05.03 23:00:02
      Beitrag Nr. 67 ()
      @ kannitmehr

      ...Mein Gott, Sei doch nicht so überheblich !! Kennt sich halt nicht jeder in Rechtsfragen aus.


      Bist Du wirklich Notar ?

      Antwort: Kannitmehr ist mit Sicherheit kein Notar.
      Avatar
      schrieb am 18.05.03 01:55:20
      Beitrag Nr. 68 ()
      YEAH !!!! Das war gut, NATALY.:kiss: :D :kiss: :D
      Avatar
      schrieb am 18.05.03 12:10:01
      Beitrag Nr. 69 ()
      hahahaha.....das passt, was beo?
      nur, der klitzekleine haken wurde wohl übersehen:

      DER DEUTSCHE RICHTER incl. JUGENDAMT!

      Gerade dir, beochen, dies zu erklären..wird wohl aufgrund deines Alters und fehlender Lebenserfahrung fast unmöglich sein.

      Klar kann man in der Republik des Schreckens und des Grauens was beantragen......selbst einen Waffenschein!:laugh: :laugh: :laugh:

      Nur....bekommen tut den keiner!
      Naaa, verstanden, gelangweilter beo?
      Ich denke mal nicht...:D
      Avatar
      schrieb am 18.05.03 12:53:29
      Beitrag Nr. 70 ()
      "Klar kann man in der Republik des Schreckens und des Grauens was beantragen......selbst einen Waffenschein!

      Nur....bekommen tut den keiner!"

      Antwort: Niemand bekommt einen Waffenschein?

      Wohl noch nie was von "Erfurt" gehört?
      Avatar
      schrieb am 18.05.03 13:06:20
      Beitrag Nr. 71 ()
      und du, liebes nataly-chen..:laugh:
      noch nie was von "bürgerrechten" oder staaten, wo JEDER "mündige" bürger ein RECHT auf waffenbesitz hat...

      Österreich(tagtäglich tausende von morden..:laugh: )
      Schweiz...und so weiter und so fort...

      im komm dir mal mit ner floskel: nicht waffen bringen menschen um......................sondern, na wer wohl, liebes?:D

      wer in dieser republik des grauens und des schreckens eine waffe unbedingt haben will, naaaaaaaa, natalieschen....was wohl?
      bekommt er die?
      siehst du, kleine maus, oder besser Klaus!...:laugh: :laugh:
      ist alles relativ einfach!
      Avatar
      schrieb am 18.05.03 13:11:31
      Beitrag Nr. 72 ()
      Und das du den Unterschied zwischen einem "Waffenschein" und einer "Waffenbesitzkarte" nicht kennst, wundert mich jedenfalls gar nicht, KLEINE....:laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 18.05.03 13:13:19
      Beitrag Nr. 73 ()
      jetzt kannst du wieder deine gugggel suchleiste anschmeißen....:laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 19.05.03 03:10:04
      Beitrag Nr. 74 ()
      @kannnitmehr:

      Klar gefällt mir das, wenn Dir jemand Paroli bieten kann.

      Jemand der so arrogant daher kommt, weil er "vielleicht" Ahnung von dieser Thematik hat u. endlich mal auftrumpfen kann.

      Man, das sollte doch kein Streitgespräch werden.

      Für mich bist Du das beste Beispiel für einen Fachidioten:
      Plüstern sich auf, wenn sie mal was wissen, geifernd herabschauend in dieser Phase der Überlegenheit.--Ansonsten verklemmt u. mucksmäuschenstill.

      Solche Komplexheinis habe ich gefressen.

      Aber die Form sollte man schon wahren, wenn man glaubwürdig wirken will (Mit Verniedlichungen, wie "Nataly-chen" oder "Kleine" kommt einem doch der Gedanke, Du wüsstest Dich nicht anders zu wehren, Du etwas hochstapelst).

      Um Dir Deinen nächsten Spruch zu ersparen:
      Ich muss obiges nicht tun, denn ich behaupte schliesslich nicht, dass ich RA wäre, bzw. mit diesen Paragraphen auskenne, wenn`s in die Details geht. Ich habe nur geschrieben, was bei mir Fakt ist.

      Und wenn Du über 40 bist (was ich bei Deiner kindlichen Smileysetzung oder Deinem "hahahaha" bezweifle), wärst Du älter, aber die Lebenserfahrung? Würde ich mir gar nicht anmuten, soetwas zu behaupten, wenn ich mein Gegenüber gar nicht kenne.
      Das grenzt ja schon an Peinlichkeit: "Gerade dir, beochen, dies zu erklären..wird wohl aufgrund deines Alters und fehlender Lebenserfahrung fast unmöglich sein."
      Junge, Junge, Du machst ja schnelle Analysen.
      Mit dieser Überheblichkeit und Selbstüberschätzung wirst Du aber im Leben noch einige Male aufs Näschen fallen, sagt mir meine Lebenserfahrung.

      Aber ich schätze, das bist Du schon des öfteren, deshalb scheinst Du ja auch so`n verbitterter Typ zu sein.
      Avatar
      schrieb am 19.05.03 12:43:40
      Beitrag Nr. 75 ()
      Na, das war aber ein Samenerguss, beo..
      :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:

      denk dran: BLEIB DAHEIM MIT DEINEM HINTERN! :laugh:
      Avatar
      schrieb am 19.05.03 18:06:39
      Beitrag Nr. 76 ()
      am Anfang als ich diesen Tread las dachte ich "kannitmehr" hat Ahnung von dieser Materie;)... doch es bewahrheitet sich mal wieder... Es kann einer einem alles für die Wahrheit verkaufen, so lange er nur bestimmt und mit einem sehr hohen Selbstwertgefühl auftritt :cry:

      Nur gut, dass es hier im Board doch einige user gibt, die ernsthaft auf die verschiedenen Sachverhalte fundiert und mit Quellen eingehen. Dabei MEIN LIEBER KANNITMEHR ist es mir ehrlich gesagt wurscht ob diese Quellen zuvor aus google oder sonst wo gesucht wurden.
      Hättest Du dies auch gemacht, wären Deine "Ergüsse" hier nicht notwendig gewesen...

      Ich denke die Lösung ist durch die Ausführungen von Nataly und auch #65 nun einigermaßen klar.
      War übrigens auch für mich interessant, der sich (noch) nicht in der Situation befindet ;)
      Avatar
      schrieb am 19.05.03 19:00:24
      Beitrag Nr. 77 ()
      ich war schon immer nur für die "ersten minuten" gut...:laugh: :laugh: :laugh: :laugh:

      damit muß ich halt leben, schrecklich,sag ich euch...schrecklich!....:laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 19.05.03 19:03:54
      Beitrag Nr. 78 ()
      und beo:

      bleib ja daheim oder es wird fürchterlich......

      :D :D
      Avatar
      schrieb am 19.05.03 20:52:39
      Beitrag Nr. 79 ()
      Ich kannnitmehr.;)
      Avatar
      schrieb am 19.05.03 22:31:10
      Beitrag Nr. 80 ()
      @RiverMod: Ich würde den Thread sperren. Die Frage, die eingangs gestellt wurde, ist beantwortet, es kommt nur noch Unsinn.
      Avatar
      schrieb am 19.05.03 22:55:40
      Beitrag Nr. 81 ()
      @ Nataly

      Wenn der Threaderöffner das auch so sieht,stimme ich Dir zu.

      Gruß

      River
      Avatar
      schrieb am 20.05.03 10:11:10
      Beitrag Nr. 82 ()
      @RiverMod: Ich denke, für ihn ist die Sache erledigt. Lies mal Posting #65.
      Avatar
      schrieb am 20.05.03 10:13:44
      Beitrag Nr. 83 ()
      Im Übrigen hat sich Mexx nach Posting #65 nicht mehr gemeldet. Auch dies spricht dafür, dass seine Frage komplett beantwortet und die sache damit erledigt ist.
      Avatar
      schrieb am 20.05.03 10:28:13
      Beitrag Nr. 84 ()
      Moin,

      meinetwegen kann der Thread gesperrt werden. Ich habe meine Antwort gefunden.


      Gruss
      Mexx


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