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    Frage an die Profis : Kündigungsfrist bei Altmietvertrag ( Mietrecht ) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.05.05 12:22:35 von
    neuester Beitrag 13.05.05 15:41:49 von
    Beiträge: 16
    ID: 980.807
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      schrieb am 12.05.05 12:22:35
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      ich brauche dringend Euren Rat :confused:

      Fall:

      Ich habe einen Mietvertrag aus 2000 bei dem ab dem fünften Mietjahr die Kündigungsfrist 6 Monate beträgt.

      Ab dem 01.06.2005 soll ein neues Gesetz in Kraft treten, bei dem sich die Kündigungsfrist auch bei Altverträgen auf 3 Monate reduziert.(Den entsprechenden Gesetzestext werde ich am Schluss einstellen.)

      Da ich keinen besonders guten Draht zu meiner Vermieterin (Drache und Millionärin) habe, möchte ich so schnell wie möglich raus (Mieter bis einschl. 31.08.05) ohne ein Nachmieter suchen zu müssen.



      Laut Gesetzestext, brauch der Vermieter die Kündigung nach neuen Recht erst ab Eingang 01.06.05 zu berücksichtigen. (Die neue Kündigungsfrist gilt nur für solche Kündigungen des Mieters, die dem Vermieter ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zugehen.)Das heißt für mich, eine Kündigung die vor dem 01.06.05 eingeht wird/kann noch nach altem Recht behandelt werden. Also 6 Monate Kündigungsfrist. Stimmt hier meine Rechtsauslegung ?

      Eine Lücke habe ich evtl. gefunden. Kündigungen die in den ersten 3 Werktagen eines Monats(01.06. bis 03.06.05) eingehen, sind noch Fristgerecht für eine Kündigung zum Ende des übernächsten Monats(31.08.05).
      Habe ich hier das bestehende Mietrecht (§2 Mietzeit Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.) richtig ausgelegt?

      Wenn ja, was für ein Datum (31.05.05 oder 01.06.05:confused: )muss auf dem Kündigungsschreiben sein, ohne in Konflikt mit der Kündigungsfrist von 3 Monaten und dem neuen bzw. alten Recht zu kommen.

      Den Brief würde ich erst am 01.06.05 per Einschreiben und evtl. Eilbrief versenden, so dass der Brief bei meiner Vermieterin bis 03.06.05 eingehen sollte. Was ist eigentlich, wenn Sie nicht da ist (z.B.Urlaub) und den Brief nicht entgegen nehmen kann ? Da müsste doch nicht weiter relevant sein (Hauptsache er kommt bis 03.06.05 in ihren Geltungsbereich),oder?

      Für Eure Hilfe und Rat bedanke ich mich im Voraus:)

      Gruß
      TOPPNEWS

      Hier der Gestzestext bzw. Link:

      http://www.bmj.bund.de/enid/f31647fd22a0dc4aae48a62af14c59cd…

      4. Mai 2005
      Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen

      Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zu den neuen Kündigungsfristen bei Altmietverträgen ist am 29. April 2005 vom Bundesrat gebilligt worden. Es muss jetzt noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz wird voraussichtlich zum 1. Juni 2005 in Kraft treten. Es kann als Bundestagsdrucksache (BT-Drs. 15/4134) auf der Homepage des Bundestages abgerufen werden.
      Was wird sich für Mieter ändern?

      Der Mieter, der eine Wohnung vor dem 1. September 2001 angemietet hat, und dessen Mietvertrag zu den Kündigungsfristen folgende Formularklausel enthält:

      "Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.“

      kann ab dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes unabhängig von seiner Mietzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Mietvertrag kündigen. Die neue Kündigungsfrist gilt nur für solche Kündigungen des Mieters, die dem Vermieter ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zugehen.

      Entsprechendes gilt, wenn diese Regelung sinngemäß in einer Formularklausel wiedergegeben wird. Dies ist zum Beispiel bei folgender Vereinbarung der Fall:

      "Die Kündigungsfrist für beide Vertragsteile beträgt

      drei Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu fünf Jahre verstrichen sind,
      sechs Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als fünf Jahre verstrichen sind,
      neun Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als acht Jahre verstrichen sind,
      zwölf Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als zehn Jahre verstrichen sind.“
      Was wird sich für Vermieter ändern?

      Für den Vermieter bleibt es in diesen Fällen bei den ursprünglich vereinbarten Fristen. Es ändert sich nichts.

      Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich die oben dargestellte Formularklausel auf eine Regelung der Kündigungsfristen für den Mieter beschränkt. In diesem Fall gelten für den Vermieter die Kündigungsfristen des § 573 c Abs. 1 S. 2 BGB, d.h. er kann auch nach einer Mietdauer von mehr als zehn Jahren mit einer neunmonatigen Kündigungsfrist den Vertrag kündigen.
      Avatar
      schrieb am 12.05.05 12:49:18
      Beitrag Nr. 2 ()
      ..das Gesetz tritt erst mit dem 1.6. in Kraft. Das heißt, dass eine Kündigung im Mai nach alter Rechtslage behandelt werden würde (in Deinem Fall 6 Monate).
      Grundsätzlich gilt, dass nicht "Dein" Datum auf dem Schreiben, sondern der Zugang beim Vermieter entscheidend ist. Die von Dir erkannte Lücke ist keine Lücke, sondern gesetzgeberischer Wille. Das heißt, wenn Du in den von Dir besagten ersten Junitagen kündigst, bist Du mit dem 31.8. draußen.

      Gruß S.
      Avatar
      schrieb am 12.05.05 12:53:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      ..was die Sache mit dem Einschreiben angeht- wenn Einschreiben, nur Einwurfeinschreiben. Bei einem anderen Einschreiben ist nicht gewährleistet, dass Sie es tatsächlich erhält, der Benachrichtigungszettel in Ihrem Briefkasten reicht nicht um Deine Frist zu wahren. Nur der gewerbliche Vermieter wäre verpflichtet eingehende Einschreiben auch tatsächlich abzuholen. Im übrigen reicht natürlich ein Brief (aber ich nehme an, Du willst die Zugangsbestätigung..)
      Avatar
      schrieb am 12.05.05 14:50:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich empfehle die Zustellung durch einen Boten. Der Bote muss den Inhalt des Kündigungsschreibens kennen. Der Bote wirft das Schreiben in den Briefkasten oder übergibt es der Vermiterin persönlich. Auf dem Duplikat des Kündigungsschreibens vermerkt der Bote, wann, wo und wie er das Kündigungsschreiben übergeben hat und unterschreibt. Bei Bestreiten des Zugangs könnte der Bote als Zeuge vernommen werden. Der Bote sollte nicht Ehefrau oder Kind des Mieters sein.
      Diese Zustellart ist besser als Einschreiben.
      Avatar
      schrieb am 12.05.05 16:56:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      ..hallo Nataly!
      Was spricht gegen ein völlig unkompliziertes Einwurfeinschreiben? Der Zugang wäre klar. Da zwischen Mieter und Vermieter keine weitere Beziehung besteht, wird die Gegenseite wohl auch kaum behaupten können, dass in dem Schreiben was gaaaaanz anderes gestanden hat. Sprich: ein Gegenbeweis ist nicht möglich.
      Oder kennst Du eine Entscheidung, die einen Rückschluss auf den Inhalt abgelehnt hat?
      Der Boteneinsatz wird ja zumindest dann komplizierter werden, wenn Mieter und Vermieter nicht in der gleichen Stadt leben.

      Gruß S.

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      Avatar
      schrieb am 12.05.05 17:11:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      Der Boteneinsatz wird ja zumindest dann komplizierter werden, wenn Mieter und Vermieter nicht in der gleichen Stadt leben.

      Da gebe ich dir recht. Aus Posting #1 geht allerdings nicht hervor, ob dies der Fall ist.
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 08:48:36
      Beitrag Nr. 7 ()
      Bote oder Einwurf unter Zeugen. Zeuge/Bote sollte Inhalt des Schreibens zur Beweissicherung kennen.
      Sonst empfehle ich PZU! Postzustellungsurkunde! Zeuge für Inhalt des Schreibens suchen und Kopie machen! Hat Vermieter kein Fax? Wäre die sicherste Möglichkeit. auch hier Faxversand unter Zeugen bzgl. Inhalt des Schreibens und Faxprotokoll aufbewahren...
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 10:56:28
      Beitrag Nr. 8 ()
      Von Fax ist dringendst abzuraten, da die Kündigung schriftlich erfolgen muß. Fax wahrt die Schriftform nicht.
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 11:06:51
      Beitrag Nr. 9 ()
      § 568 BGB
      Form und Inhalt der Kündigung

      (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 11:09:28
      Beitrag Nr. 10 ()
      Kündigung per Fax

      Da § 568 BGB i.V.m. § 126 BGB eine eigenhändige Namensunterschrift des Kündigungsberechtigten fordern, kann ein Telefax oder ein Telegramm nicht den Anforderungen des Gesetzes an eine eigenhändige Unterschrift erfüllen. Es handelt sich auf dem Fax nämlich stets um die Kopie der Unterschrift. Die Kopie einer Unterschrift die die Kopie der Kündigungserklärung reicht jedoch nicht für die Schriftform aus.
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 11:54:53
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ich habe einen Mietvertrag aus 2000 bei dem ab dem fünften Mietjahr die Kündigungsfrist 6 Monate beträgt.

      Wann genau hat denn der Mietvertrag begonnen?
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 12:00:05
      Beitrag Nr. 12 ()
      vollkommen richtig, bitte nicht per fax kündigen! hatte ich übersehen...
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 13:02:59
      Beitrag Nr. 13 ()
      ..hab den Eindruck, der konstand hat sich schon verabschiedet;). Dennoch nochmal: Was spricht gegen ein Einwurfeinschreiben? Kennt jemand einen Fall, in dem das problematisch geworden ist?
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 13:04:58
      Beitrag Nr. 14 ()
      ..ähh, meinte TOPPNEWS. Hab mich da etwas im Thread geirrt. Sorry.
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 15:39:07
      Beitrag Nr. 15 ()
      @ s135012

      und

      @ NATALY

      und

      @ sellongoodnews

      Danke für Eure Hilfe und Anregungen :).

      Natürlich habe ich mich noch nicht verabschiedet. Bin nur leider nicht immer online und wollte auf jedes Posting separat eingehen.


      Wollte nur mal den rechtlichen Rahmen abstecken. Wie ich meine Vermieterin kenne, wird Sie auf eine Kündigung sehr allergisch reagieren. Wird mir versuchen noch einige Steine in den Weg zu legen. Damit ich nicht (aufgrund meines evtl. fehlerhaften Rechtsverständnis)ins offene Messer renne, habe ich Eure Hilfe gebraucht.

      #5 und #6 Meine Vermieterin wohnt eine Ortschaft (3 Kilometer) weiter.

      #11 Der Mietvertrag läuft seit 01.02.2000

      Wie es aussieht, werde ich folgendes machen:

      Kündigungsschreiben zum 31.08.05(datiert auf den 31.05.2005) werde ich am 01.06.05 zur Post bringen und per Einwurf-Einschreiben versenden.(Bote -Zeuge- ist zwar rechtlich sicherer, aber ich denke vor Gericht wird es dann doch nicht gehen. Hauptsache ich hab was in der Hand zur evtl. Vorlage -Beweis- bei der Vermieterin).

      Da Ihr mir bestätigt habt, dass ich per 31.08.05 aus dem Mietvertrag raus kommen kann, geht es mir viel besser.

      Solltet Euch noch was einfallen oder irgend jemand hat eine Anmerkung zu dieser Problematik, dann würde ich mich freuen, wenn Ihr das hier anbringen würdet.

      Nochmals danke an die bisherigen Ratgeber:)

      Wünsche allen schöne Pfingsten !!!

      Gruß
      TOPPNEWS
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 15:41:49
      Beitrag Nr. 16 ()
      @ s135012

      und

      @ NATALY

      und

      @ sellongoodnews

      Danke für Eure Hilfe und Anregungen :).

      Natürlich habe ich mich noch nicht verabschiedet. Bin nur leider nicht immer online und wollte auf jedes Posting separat eingehen.


      Wollte nur mal den rechtlichen Rahmen abstecken. Wie ich meine Vermieterin kenne, wird Sie auf eine Kündigung sehr allergisch reagieren. Wird mir versuchen noch einige Steine in den Weg zu legen. Damit ich nicht (aufgrund meines evtl. fehlerhaften Rechtsverständnis)ins offene Messer renne, habe ich Eure Hilfe gebraucht.

      #5 und #6 Meine Vermieterin wohnt eine Ortschaft (3 Kilometer) weiter.

      #11 Der Mietvertrag läuft seit 01.02.2000

      Wie es aussieht, werde ich folgendes machen:

      Kündigungsschreiben zum 31.08.05(datiert auf den 31.05.2005) werde ich am 01.06.05 zur Post bringen und per Einwurf-Einschreiben versenden.(Bote -Zeuge- ist zwar rechtlich sicherer, aber ich denke vor Gericht wird es dann doch nicht gehen. Hauptsache ich hab was in der Hand zur evtl. Vorlage -Beweis- bei der Vermieterin).

      Da Ihr mir bestätigt habt, dass ich per 31.08.05 aus dem Mietvertrag raus kommen kann, geht es mir viel besser.

      Solltet Euch noch was einfallen oder irgend jemand hat eine Anmerkung zu dieser Problematik, dann würde ich mich freuen, wenn Ihr das hier anbringen würdet.

      Nochmals danke an die bisherigen Ratgeber:)

      Wünsche alle schöne Pfingsten !!!

      Gruß
      TOPPNEWS


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