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    was hat ein anleger zu versteuern wenn.... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.08.05 10:19:35 von
    neuester Beitrag 08.08.05 11:57:49 von
    Beiträge: 17
    ID: 998.269
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      schrieb am 07.08.05 10:19:35
      Beitrag Nr. 1 ()
      fall 1

      ehepaar mit zwei kindern
      hat im lotto gewonnen und will davon in der zukunft leben
      einkommen aus nicht selbständiger arbeit 0
      einkommen aus selbständiger arbeit 0
      legt den lottogewinn in ausländische schwarze fonds an
      im durchschnitt bekommt er ca 3000 euro monatlich ausgeschüttet

      frage:
      wieviel steuer muss der lottokönig von den 36.000 EUR gewinneinnahmen aus schwarzen fonds bezahlen
      Avatar
      schrieb am 07.08.05 14:23:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      mann arbeitet nicht mehr will nur noch auf seineer ollen reiten ...
      die olle hat keine böcke mehr nach 3 jahren scheidung ...

      kinder bekommt die olle vermögen wird GERECHT GETEILT --

      dem ollen bleiben noch 10 % vom lotto - gewinn ...
      Avatar
      schrieb am 07.08.05 14:46:21
      Beitrag Nr. 3 ()
      #1

      vergiss es! :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 07.08.05 16:55:46
      Beitrag Nr. 4 ()
      sehr interessante antworten:laugh:

      aber einmal im ernst, gibt es keine user, die hier eine sachliche antwort liefern können :eek::(

      ich denke hier an nataly und andere spezialisten;)
      Avatar
      schrieb am 07.08.05 17:20:35
      Beitrag Nr. 5 ()

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      schrieb am 08.08.05 08:10:51
      Beitrag Nr. 6 ()
      danke für die info.
      mir geht es eigentlich um die frage, welche steuerliche mehrbelastung auf grund der einnahmen durch schwarze fonds hat der steuerzahler.

      unterliegen die einnahmen des lottokönigs auch einer fonds-strafbesteuerung, wenn sein gesamteinkommen den üblichen einkommenssteuerfreibetrag nicht überschreitet?
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 09:04:47
      Beitrag Nr. 7 ()
      #1, #6, was sind "schwarze Fonds"?

      Einnahmen aus Fonds setzen sich zusammen aus Kursgewinnen und Ausschüttungen.

      Kursgewinne sind nach einem Jahr steuerfrei (hier kann sich die Gesetzeslage 2006 oder 2007 ändern).

      Ausschüttungen sind teilweise steuerpflichtig. Ausschüttungen aus Dividenden unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren. Nur die Hälfte der Einkünfte wird also auf das individuelle Einkommen angerechnet. Dort erfolgt die Versteuerung gemäß dem geltenden Einkommenssteuersatz. Andere Ausschüttungen (speziell bei nicht-thesaurierenden Fonds) können teilweise dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen und teilweise voll versteuert werden. Bei nicht in Deutschland zugelassenen Fonds wird das Halbeinkünfteverfahren unter Umständen nicht angewendet.

      Im oben genannten Beispiel könnten möglicherweise die kombinierten Grundfreibeträge und Kinderfreibeträge/Kindergeld die anzurechnenden Einkünfte (falls ein großer Teil davon dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt oder aus Kursgewinnen nach mehr als einem Jahr Haltedauer stammt) übersteigen, insbesondere bei Zurechnung der Vorsorgeleistungen und eventueller Werbungskosten. Das Ehepaar wäre demnach steuerfrei.
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 09:37:54
      Beitrag Nr. 8 ()
      danke für die info.
      ich bin absolut kein steuerfachmann und höre immer wieder von schwarzen fonds.
      wenn eine kapitalanlagegesellschaft (in diesem fall mehrere hedgefonds) keinen europäischen pass hat oder in europa kein volllizenziertes bankinstitut als steuerlichen vertreter vorweisen kann, soll es sich um einen "schwarzen fonds" handeln und somit sollen deutsche anleger irgend welchen strafbesteuerungen unterliegen.

      nehmen wir in meinem beschriebenen fall noch an, dass diese durchschnittlich 3.000EUR monatlich rein die gewinnabschöpfung ohne kapitalverzehr sind.

      ich persönlich meine, dass egal welche steuerart vorliegt, wenn der deutscher bürger einnahmen hat, welche nach abzug der vorsorgeaufwendungen und werbungskosten unterhalb der steuerfreigrenze liegt, auch die "strafbesteuerung" nicht zum zuge kommt.

      oder wie sehen dies die fachleute hier im forum:eek:
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 09:52:22
      Beitrag Nr. 9 ()
      Strafbesteuerungen gibt es meines Wissens nicht. Es kann nur sein, daß die Einkünfte nicht in Deutschland zugelassener Fonds nicht vom Halbeinkünfteverfahren profitieren und auch der Sparerfreibetrag keine Anwendung findet. Ich wüßte nicht, wie man "Strafsteuern" auf bestimmte Anlagen verfassungsrechtlich rechtfertigen könnte. Aber vielleicht wissen die Juristen hier wie NATALY mehr darüber.
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 10:18:53
      Beitrag Nr. 10 ()
      Also meines Wissens gibts in D sehr wohl eine Strafsteuer, mit der Anleger bestraft werden, wenn sie in Fonds investieren, die in D nicht zum Vertrieb zugelassen sind (Schwarzfonds). Früher war dies, indem auch bei Verlusten eine Besteuerung anhand des Brutto-Inventarwertes a la Vermögenssteuer, erfolgte. Weil, der Einzige, der sich gegen die Globalisierung stemmt, ist der dt. Fiskus.

      Aber aktuelle Details sind mir auch nicht bekannt.

      MFG

      Hittfeld
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 10:33:14
      Beitrag Nr. 11 ()
      ...schnell aus etwas älteren Unterlagen(so ungefähr 2003), die werden ja wohl an keiner deutschen Börse gehandelt oder vertrieben, keine Vertreter und es gibt irgendwie nix auf Deutsch, daher pauschale Besteuerung in Höhe von 90 % des Mehrwertes zum Rücknahmepreis in einem bestimmten Zeitraum(erster/letzter Tag), also 1.1 100 €/ 31.12. 200 € Mehrwert 100 € ...Steuerpflichtig 90 €..., sind die 10 % des Rücknahmepreises mehr als die 90 % ist das wohl die Besteuerungsgrundlage...bei Veräußerung 20 %pauschal für Entgeld der Rücknahme und Veräußerung, wie gesagt nur mal schnell..
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 10:35:58
      Beitrag Nr. 12 ()
      Investmentsteuergesetz

      Mit dem Investmentsteuergesetz sollen die Sonderregelungen für ausländische Fonds (Strafbesteuerung schwarzer Fonds etc.) abgeschafft werden und die Besteuerungsgrundsätze vereinheitlicht werden. Daneben sollen auch erstmals so genannte Hedge Fonds in Deutschland zugelassen werden, wobei der Privatanleger jedoch nicht direkt in solche Fonds investieren können soll, sondern den Umweg über einen Dachfonds wählen muss.
      http://www.danrevision.com/02_service/02_newsletter/01_newsl…
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 10:39:01
      Beitrag Nr. 13 ()
      Investmentsteuergesetz (Deutschland)
      aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

      * Titel des Gesetzes: Investmentsteuergesetz
      * Kurzbezeichnung: Investmentsteuergesetz
      * Abkürzung: InvStG
      * Datum der letzten Fassung und Fundstelle: 15. Dezember 2003, BGBl.I S.2676
      * Zuletzt geändert durch Gesetz vom: 9. Dezember 2004, BGBl. I S.3310, 3325
      * Dazugehörende Verordnungen und Verwaltungsanweisungen:
      * Steuerart: Gemeinschaftssteuern, Einkommensteuer
      * Steueraufkommen bundesweit:
      * Steuergegenstand: Im InvStG wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandinvestmentgesetzes zusammengefasst und grundlegend überarbeitet. Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip, d. h. die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger.
      * Ziel: Sicherstellung der Besteuerung von Investmentgewinnen.

      http://de.wikipedia.org/wiki/Investmentsteuergesetz_(Deutsch…
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 10:42:38
      Beitrag Nr. 14 ()
      ...wollte ich gerade schreiben, mittlerweile hat sich allerdings auch durch Urteile verschiedener Gerichte(auch auf europäischer Ebene) eine Änderung(s.o) ergeben, wonach die pauschale Besteuerung "überdacht" wurde, schau ob ich da was aktuelles finde...
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 10:44:22
      Beitrag Nr. 15 ()
      BMF-Schreiben: Zur Auslegung des Investmentsteuergesetzes (InvStG)

      Das Bundesfinanzminsterium (BMF) hat mit Schreiben vom 2.6.2005 (- IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05 -) zu Zweifels- und Auslegungsfragen in Bezug auf das Investmentsteuergesetz (InvStG) Stellung genommen. Das InvStG vom 15.12.2003, geändert durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9.12.2004, soll zusammen mit dem Investmentgesetz (InvG) der Investmentbranche attraktivere Rahmenbedingungen für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit bieten. Das InvStG beinhaltet dabei eine Zusammen- und Neufassung der Vorschriften des KAGG und AuslInvestmG

      Das BMF-Schreiben nimmt zu jedem Paragraphen des InvStG ausführlich Stellung und erläutert die Neuregelungen anhand von Beispielen, Tabellen und Übersichten. Das InvStG ist danach erstmals auf das Geschäftsjahr des Investmentvermögens anwendbar, das nach dem 31.12.2003 beginnt, und auf die Erträge, die in diesem Geschäftsjahr dem Investmentvermögen zufließen oder nach § 3 Abs. 2 InvStG als zugeflossen gelten. Auf frühere Geschäftsjahre und auf in diesen dem Investmentvermögen zugeflossene Erträge sind dagegen weiterhin das KAGG und das AuslInvestmG in der jeweils zum 31.12.2003 geltenden Fassung anzuwenden.

      Das BMF-Schreiben enthält im Anhang folgende Übersichten und Arbeitshilfen:

      * Überblick über die Besteuerung der Erträge aus transparenten Investmentvermögen
      * Beispiel für die Aufteilung der nicht unmittelbar zuzuordnenden Werbungskosten bei einem Aktienfonds
      * Beispielhafter tabellarischer Überblick über die Verlustverrechnungsmöglichkeiten unterschiedlicher Ertragsarten beim privaten beziehungsweise betrieblichen Anleger
      * Beispiel zur Ermittlung des auf der Ebene des Anlegers nach § 8 InvStG anzusetzenden Anleger-Aktiengewinns
      * Muster eines Ausschüttungsbeschlusses

      Linkhinweise:

      * Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte BMF-Schreiben (mitsamt Anlagen) im Volltext klicken Sie bitte hier (pdf-Datei, 112 Seiten).
      * Bereits mit Schreiben vom 15.2.2005 (- IV C 1 – S 1980 – 1 – 15/05 -) hat das BMF zur Anwendbarkeit des InvStG auf Beteiligungen an ausländischen Investmentvermögen Stellung genommen. Dieses ebenfalls auf den Webseiten des BMF veröffentlichte Schreiben finden Sie hier (pdf-Datei).

      Verlag Dr. Otto Schmidt vom 9.6.2005, Quelle: BMF online

      http://www.otto-schmidt.de/ovs_steuerrecht/steuerr_42170.htm…
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 11:40:00
      Beitrag Nr. 16 ()
      ehrlich gesagt, komme ich immer noch nicht klar:( obwohl ich die genannten schreiben schon kenne.

      für ausländische hedgefonds ohne europäischen vertreter in die ich in form von genussrechten investieren kann, finde ich keine antwort was die anleger-besteuerung hier in deutschland betrifft.
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 11:57:49
      Beitrag Nr. 17 ()
      vielleicht kann ein rechenbeispiel die vielen bmf erläuterungen verständlicher aufzeigen.

      annahme

      1.000.000 Euro wurden in die "schwarzen" fonds investiert.

      der jahresgewinn in höhe von 10% also 100.000 Euro wird nach einem jahr und ein tag haltezeit ausbezahlt.
      zinserträge sind hierbei keine angefallen.

      welcher betrag muss hier versteuert werden:(


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