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    Fuchs Petrolub konjunkturresistent? (Seite 245)

    eröffnet am 31.05.02 10:33:45 von
    neuester Beitrag 02.05.24 20:01:42 von
    Beiträge: 2.642
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      Avatar
      schrieb am 28.04.03 19:12:25
      Beitrag Nr. 202 ()
      Auch aufgrund der geografischen Nähe kann ich mir vorstellen, daß Fuchs Veredelungschemikalien von BASF bezieht. Eine hierüber hinausgehende Verquickung beider Unternehmen ist mir zumindest nicht bekannt.
      Avatar
      schrieb am 28.04.03 18:30:25
      Beitrag Nr. 201 ()
      Nachdem der ehemalige BASF-Vorstandsvorsitzende AR-Vorsitzender von Fuchs Petrolub wird, möchte ich die Frage stellen, ob jemand weiß, ob die BASF auch im Produktbereich von Fuchs Petrolub tätig ist und zweitens, ob die BASF Vorprodukte an Fuchs Petrolub liefert.
      Avatar
      schrieb am 28.04.03 14:19:05
      Beitrag Nr. 200 ()
      @se

      Sehe ich derzeit nicht. Ohne Umwandlung der Vorzüge in Stämme ist der MDAX nicht erreichbar, selbst mit verdoppelten Kursen nicht. Langfristig wäre es nach Umwandlung und Stimmenpool der Familie Fuchs mit den anderen Großaktionären schon denkbar. Die Unabhängigkeit von Ölmultis ist für Fuchs ein Wettbewerbsvorteil.

      Aktuell in FWB neues Hoch € 90,-, Xetra bereits bis € 91,-

      CU, goldmine
      Avatar
      schrieb am 26.04.03 04:28:45
      Beitrag Nr. 199 ()
      @ goldmine

      Hältst Du einen Aufstieg in den MDAX für realistisch und für wann ?
      Avatar
      schrieb am 25.04.03 18:54:15
      Beitrag Nr. 198 ()
      € 87,- Xetra.

      Da haben wohl einige mal nachgerechnet, die aufgrund der vorgeschlagenen Bestellung von Dr. Strube aufmerksam geworden sind.

      CU, goldmine

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      schrieb am 25.04.03 17:31:15
      Beitrag Nr. 197 ()
      Der split muß nach der HV noch eingetragen werden. Sobald das erfolgt ist, wird er vorgenommen.

      Also ca. Mitte Juni.

      CU, goldmine
      Avatar
      schrieb am 25.04.03 17:28:51
      Beitrag Nr. 196 ()
      Wann wird der Aktiensplit praktisch erfolgen ?
      Avatar
      schrieb am 25.04.03 15:49:01
      Beitrag Nr. 195 ()
      und hierdie komplette HV Einladung:

      FUCHS PETROLUB AKTIENGESELLSCHAFT
      Mannheim
      – Wertpapier-Kenn-Nummern
      579040, 579042, 579043 und 579045 –
      ISIN DE 0005790406, DE 0005790422, DE 0005790430 und DE 0005790455

      Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, dem 5. Juni 2003, um 10.00 Uhr im Congress Center Rosengarten, Mozartsaal, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim ein.
      Tagesordnung und Vorschläge
      zur Beschlussfassung der Hauptversammlung
      der FUCHS PETROLUB AG, Mannheim
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte der FUCHS PETROLUB AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2002 sowie des Berichts des Aufsichtsrats


      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns


      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von € 25.656.634,66 wie folgt zu verwenden:




      Ausschüttung einer Dividende von € 4,37 auf jede dividendenberechtigte von derzeit insgesamt 1.216.421 Stammstückaktien
      5.315.759,77 €


      Ausschüttung einer Dividende von € 4,88 auf jede dividendenberechtigte von derzeit insgesamt 1.171.669 Vorzugsstückaktien
      5.717.744,72 €


      Zwischensumme: 11.033.504,49 €

      Vortrag auf neue Rechnung 14.623.130,17 €


      Bilanzgewinn 25.656.634,66 €


      3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2002

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2002 Entlastung zu erteilen.


      4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2002

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2002 Entlastung zu erteilen.


      5. Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die Neueinteilung des Grundkapitals („Aktiensplit“)

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien und eine anschließende Neueinteilung des Grundkapitals durch einen Aktiensplit im Verhältnis 3:1 vor. Im Ergebnis führen diese Maßnahmen in einem Zwischenschritt zunächst zur Erhöhung des rechnerischen Anteils der einzelnen Stückaktien am Grundkapital von € 26 auf € 27 und infolge des anschließenden Splits zu einer Verringerung auf € 9. Durch diese Maßnahme wird sich nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat die Attraktivität der FUCHS PETROLUB-Aktien insbesondere für Privatanleger erhöhen. Als Folge der vorgeschlagenen Maßnahme erhält jeder Stamm- und jeder Vorzugsaktionär unserer Gesellschaft anstelle einer Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 26 nunmehr drei Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je € 9.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

      5.1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird von € 62.090.340,-- um € 2.388.090,-- auf € 64.478.430,-- aus Gesellschaftsmitteln erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrages von € 2.388.090,-- aus der in der Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2002 ausgewiesenen Kapitalrücklage in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung erfolgt gemäß § 207 Abs. 2 AktG durch Erhöhung des rechnerischen Anteils der vorhandenen Stückaktien am Grundkapital ohne Ausgabe neuer Aktien; im Zuge der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich der rechnerische Anteil der vorhandenen Stückaktien am Grundkapital von € 26 auf € 27. Dem Beschluss wird die festgestellte, mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, versehene Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2002 zugrundegelegt.


      5.2 Das gemäß Ziffer 5.1 erhöhte Grundkapital der Gesellschaft wird neu eingeteilt. An die Stelle jeweils einer Stammstückaktie treten drei Stammstückaktien und an die Stelle jeweils einer Vorzugsstückaktie treten drei Vorzugsstückaktien (Aktiensplit im Verhältnis 3:1).


      5.3 Zur Anpassung der Satzung an die vorgenannten Beschlüsse werden die folgenden Bestimmungen der Satzung neu gefasst:

      5.3.1 § 5 Abs. 1 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:

      "Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 64.478.430,-- (in Worten: Euro vierundsechzig Millionen vierhundertachtundsiebzigtausendvierhundertdreißig).“

      5.3.2 § 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:

      "Das Grundkapital ist eingeteilt in 3.649.263 Stück Stammaktien und 3.515.007 Stück Vorzugsaktien.“

      6. Beschlussfassung über verschiedene Satzungsänderungen, insbesondere im Hinblick auf den Deutschen Corporate Governance Kodex, zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung sowie zum Einsatz moderner Kommunikationsmittel

      Zur Anpassung an die jüngsten Aktienrechts-Novellen und zur Umsetzung des deutschen Corporate Governance Kodex soll die Satzung der Gesellschaft angepasst und geändert werden.

      6.1 Bekanntmachungen der Gesellschaft (§ 4)

      Nach § 25 AktG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (TransPuG) erfolgen Bekanntmachungen der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger. Um klarzustellen, dass die Bekanntmachungen der Gesellschaft nicht mehr in die Druckfassung des Bundesanzeigers eingerückt werden müssen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

      „Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.“

      Zur Zeit lautet § 4 der Satzung wie folgt:

      „Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.“

      6.2 Vertretung der Gesellschaft (§ 8 Abs. 2)

      Künftig soll es dem Aufsichtsrat möglich sein, Vorstandsmitglieder von den Vorgaben des § 181 Alt. 2 BGB (Verbot der Mehrvertretung) zu befreien. Dies ist in der Praxis weit verbreitet, denn eine entsprechende Regelung ist mit erheblichen Erleichterungen in den Fällen verbunden, in denen Vorstandsmitglieder zugleich Geschäftsführungsfunktionen in anderen Konzerngesellschaften wahrnehmen.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 8 Abs. 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:


      “Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.

      Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern die Befugnis zur Alleinvertretung erteilen. Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder von dem Verbot befreien, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.“

      Zur Zeit lautet § 8 Abs. 2 der Satzung wie folgt:

      “Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern die Befugnis zur Alleinvertretung erteilen. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.”

      6.3 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 9)

      § 21 Abs. 1 der Satzung sieht vor, dass Hauptversammlungsbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals gefasst werden, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Diese Regelung gilt derzeit auch für die vorzeitige Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern.

      Um die Kontinuität der Verwaltung sicherzustellen, soll statutarisch geregelt werden, dass von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit nur mit einer Mehrheit abberufen werden können, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen und drei Viertel des vertretenen Grundkapitals umfasst. Damit wird die Rechtslage hergestellt, wie sie sich aus § 103 Abs. 1 S. 2 AktG ergeben würde.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

      Nach § 9 Abs. 2 der Satzung wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

      „Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung gewählt worden sind, können vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen und drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.“

      Der bisherige § 9 Abs. 3 wird nunmehr zu § 9 Abs. 4; der bisherige § 9 Abs. 4 wird nunmehr zu § 9 Abs. 5; der bisherige § 9 Abs. 5 wird nunmehr zu § 9 Abs. 6.

      6.4 Beschlussfassungen des Aufsichtsrats ohne Abhaltung einer Sitzung (§ 12)

      § 108 Abs. 4 AktG i.d.F. des Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (NaStraG) ermöglicht die Beschlussfassung im Aufsichtsrat ohne Sitzung (schriftlich, fernmündlich oder in anderer vergleichbarer Form) auch im Fall des Widerspruchs einzelner Mitglieder, wenn die Satzung eine entsprechende Regelung enthält. Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, eine solche Beschlussfassung statutarisch zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke soll § 12 Abs. 1 S. 2 der Satzung geändert werden.


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 12 Abs. 1 S. 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

      „Auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. seines vertretungsberechtigten Stellvertreters können Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich, durch Telefax, per E-Mail oder mittels eines anderen elektronischen Mediums, insbesondere auch per Videokonferenz, gefasst werden.“

      Der zur Streichung vorgeschlagene § 12 Abs. 1 S. 2 der Satzung hat folgenden Wortlaut:

      “Auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. seines vertretungsberechtigten Stellvertreters können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen, durch schriftliche, fernschriftliche, telegrafische oder fernmündliche Stimmabgabe gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bzw. seinem vertretungsberechtigten Stellvertreter bestimmten angemessenen Frist widerspricht.”

      6.5 Aufsichtsratsvergütung (§ 15)

      Der Deutsche Corporate Governance Kodex sieht vor, dass die Mitgliedschaft in Ausschüssen bei der Bemessung der Aufsichtsratsvergütung berücksichtigt werden soll. Vorstand und Aufsichtsrat halten es auch mit Blick darauf für sinnvoll, Ausschussmitgliedern für Ausschusssitzungen, die nicht am selben Tag stattfinden wie die Sitzung des Aufsichtsratsplenums, ein gesondertes Tagegeld zuzubilligen.

      Zugleich sollen die Vergütungen, die im Zuge der Euro-Umstellung unter Zugrundelegung des amtlichen Umrechnungskurses umgestellt worden waren, angepasst und auf einen glatten Betrag aufgerundet werden.

      Daneben soll klargestellt werden, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen werden können, soweit eine solche besteht; die Prämien hierfür sollen von der Gesellschaft entrichtet werden.


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

      § 15 der Satzung erhält daher folgende neue Fassung:

      „1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste Vergütung von Euro 8.000,- p. a. sowie eine variable Vergütung von Euro 800,- für jedes von der Hauptversammlung beschlossene, über 4 % des Grundkapitals hinausgehende Prozent Dividende auf die Stammaktien, bei Bruchteilen eines Prozentsatzes den entsprechenden Teil.

      Der Vorsitzende erhält das Doppelte der festen und variablen Vergütung und der stellvertretende Vorsitzende das 1,5fache der festen und variablen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.

      Weiterhin erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von EUR 600,00 pro Aufsichtsratssitzung. Jedes Mitglied der vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschüsse erhält ebenfalls ein Sitzungsgeld von EUR 600,00 pro Ausschusssitzung, soweit die Ausschusssitzung nicht am selben Tag stattfindet wie eine Sitzung des Aufsichtsratsplenums.

      Der Betrag der festen Vergütung ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar, das Sitzungsgeld nach der jeweiligen Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung, der variable Betrag jeweils nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.

      2. Übernehmen Mitglieder des Aufsichtsrats in dieser Eigenschaft eine außerordentliche Tätigkeit für die Gesellschaft, so kann ihnen hierfür durch Beschluss des Aufsichtsrats eine besondere einmalige oder laufende Vergütung gewährt werden, deren Höhe der Aufsichtsrat festzulegen hat.

      3. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen werden, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.“

      Die neue Vergütungsregelung soll ab dem Geschäftsjahr 2003 gelten.


      § 15 der Satzung lautet bisher wie folgt:

      „1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste Vergütung von Euro 7.669,38 p.a., ein Sitzungsgeld von Euro 511,29 pro Aufsichtsratssitzung sowie eine variable Vergütung von Euro 766,94 für jedes von der Hauptversammlung beschlossene, über 4 % des Grundkapitals hinausgehende Prozent Dividende auf die Stammaktien, bei Bruchteilen eines Prozentsatzes den entsprechenden Teil.

      Der Betrag der festen Vergütung ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar, das Sitzungsgeld nach der jeweiligen Aufsichtsratssitzung, der variable Betrag jeweils nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Der Vorsitzende erhält das Doppelte der festen und variablen Vergütung und der stellvertretende Vorsitzende das 1,5fache der festen und variablen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.

      2. Übernehmen Mitglieder des Aufsichtsrats in dieser Eigenschaft eine außerordentliche Tätigkeit für die Gesellschaft, so kann ihnen hierfür durch Beschluss des Aufsichtsrats eine besondere einmalige oder laufende Vergütung gewährt werden, deren Höhe der Aufsichtsrat festzulegen hat.“

      6.6 Internet-Übertragung der Hauptversammlung


      § 118 Abs. 3 AktG i.d.F. des TransPuG gestattet, dass die Hauptversammlung in Ton und Bild übertragen werden darf, wenn die Satzung dies vorsieht. Um dem Vorstand die Möglichkeit zu geben, eine entsprechende Übertragung zu gestatten, falls sich dies in der Zukunft als sinnvoll erweisen sollte, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:


      Nach § 16 Satz 1 der Satzung wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      „Die Hauptversammlung kann in Ton und Bild übertragen werden.“


      Der bisherige § 16 Satz 2 wird nunmehr zu § 16 Satz 3.


      6.7 Stimmrechtsausübung, Form der Stimmrechtsvollmacht

      Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt die Bereitstellung eines Stimmrechtsvertreters für die Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre nach deren Weisung; die Umsetzung dieser Empfehlung soll auch in der Satzung der Gesellschaft festgeschrieben werden. Von der Erleichterung des § 134 Abs. 3 S. 2 AktG i.d.F. des NaStraG soll in dem Sinne Gebrauch gemacht werden, dass der Vorstand ermächtigt wird, auf die Schriftform der Stimmrechtsvollmacht zu verzichten, wenn und soweit sich dies zukünftig als sinnvoll erweisen sollte.

      Demgemäß schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, in § 18 folgende Absätze 5 und 6 anzufügen:

      „5. Der Aktionär kann sein Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl ausüben lassen.

      6. Die Gesellschaft benennt einen oder mehrere Stimmrechtsvertreter für die Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre nach deren Weisung. Vollmachten an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können in schriftlicher Form, per Telefax oder unter Nutzung elektronischer Medien erteilt werden, soweit der Vorstand eine andere Form der Bevollmächtigung als die Schriftform mit der Einberufung zur jeweiligen Hauptversammlung zulässt. Die Einzelheiten, insbesondere zu Formen und Fristen für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten, werden zusammen mit der Einberufung der jeweiligen Hauptversammlung bekannt gemacht.“

      7. Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds

      Herr Dr. Müller-Berghoff, Weinheim, wird sein Amt als Mitglied und Vorstand des Aufsichtsrats mit dem Ende der Hauptversammlung am 5. Juni 2003 aus Altersgründen niederlegen. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 76 Abs. 1 BetrVG 1952, § 9 der Satzung aus vier Mitgliedern der Aktionäre und zwei Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre sind durch die Hauptversammlung zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die restliche Amtszeit von Herrn Dr. Müller-Berghoff, die regulär mit Beendigung der Hauptversammlung enden würde, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 beschließt, folgenden Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: Herrn Prof. Dr. Jürgen Strube, Mannheim, Vorsitzender des Vorstands der BASF AG.


      Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

      1) Allianz Lebensversicherungs-AG
      2) Bayerische Motoren Werke AG
      3) Bertelsmann AG
      4) Commerzbank AG
      5) Hapag-Lloyd AG
      6) Hochtief AG
      7) Linde AG


      Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

      8. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2003

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2003 die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, zu wählen.
      -----------------------------------------------------------------

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 30. Mai 2003, ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei einer Niederlassung der nachstehend genannten Banken hinterlegen und dort bis zur Beendigung der Hauptversammlung belassen:

      In Deutschland:


      Deutsche Bank Aktiengesellschaft
      Baden-Württembergische Bank Aktiengesellschaft
      Commerzbank Aktiengesellschaft
      Dresdner Bank Aktiengesellschaft
      Landesbank Baden-Württemberg
      Westdeutsche Landesbank Girozentrale

      In der Schweiz:

      Credit Suisse First Boston
      Credit Suisse
      UBS AG
      und ihre schweizerischen Niederlassungen

      Die Aktien gelten auch dann als ordnungsgemäß hinterlegt, wenn sie mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einer anderen Bank bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

      Für den Fall der Hinterlegung der Aktien bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank sind die hierfür ausgestellten Hinterlegungsbescheinigungen bis spätestens 2. Juni 2003 bei der Gesellschaft einzureichen.

      Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Inhaber von Stammaktien berechtigt. Die aufgrund der Hinterlegung ausgestellten Stimmkarten dienen den Stammaktionären als Ausweis für die Ausübung des Stimmrechts.

      Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, insbesondere auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden kann. Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich durch Mitarbeiter der Gesellschaft vertreten lassen können. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen schriftlich übermittelt werden. Eine Vollmacht zugunsten der Stimmrechtsvertreter erfordert, dass diesen zum Gegenstand der Beschlussfassung ausdrückliche Weisungen erteilt werden; Vollmachten an die Stimmrechtsvertreter, die keine ausdrücklichen Weisungen enthalten, sind unwirksam. Einzelheiten ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären gesondert übersandt werden.

      Gegenanträge i.S.v. § 126 AktG und Wahlvorschläge i.S.v. § 127 AktG sind bis spätestens 21. Mai 2003, 24.00 Uhr ausschließlich an folgende Adresse zu übersenden:


      FUCHS PETROLUB AG
      Öffentlichkeitsarbeit
      Friesenheimer Straße 17
      68169 Mannheim
      Telefax-Nr. +49 (0)621 38 02-2 74

      Auch Aktionäre, die Anfragen zur Hauptversammlung haben, werden gebeten, diese an die vorgenannte Adresse zu richten.

      Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse:


      http://www.fuchs-oil.de (Anlageinformation/Hauptversammlung 2003)

      veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 21. Mai 2003 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.



      Mannheim, im April 2003

      FUCHS PETROLUB AKTIENGESELLSCHAFT
      Avatar
      schrieb am 25.04.03 15:40:40
      Beitrag Nr. 194 ()
      manager-magazin.de, 24.04.2003, 11:22 Uhr
      http://www.manager-magazin.de/koepfe/artikel/0,2828,245921,0…
      B A S F

      Neuer Job für Strube

      Der BASF-Chef ist ein gefragter Mann. Jürgen Strube soll Aufsichtsrat bei Fuchs Petrolub werden.

      Mannheim - Der Vorstandsvorsitzende des Chemiekonzerns BASF , Jürgen Strube, soll in den Aufsichtsrat von Fuchs Petrolub rücken.


      © DDP


      Bald gern gesehener Gast in Mannheim? Jürgen Strube


      Strube werde sich bei der Hauptversammlung am 5. Juni zur Wahl stellen, teilte Schmierstoffunternehmen mit. Strube solle auf Bernd Müller-Berghoff folgen, der sein Amt als Vorsitzender des Aufsichtsrats mit Ende der Hauptversammlung aus Altersgründen niederlegen wird. Der Aufsichtsrat wird dann im Anschluss an seine Bestellung aus seinen Reihen einen neuen Vorsitzenden wählen.

      Amtsinhaber Bernd Müller-Berghoff wird aus Altersgründen zurücktreten. Der Rest des sechs Personen umfassenden Aufsichtsrats stellt sich 2005 zur Wahl.

      Jürgen Strube: Manager des Jahres 2002
      Avatar
      schrieb am 25.04.03 12:12:44
      Beitrag Nr. 193 ()
      Jau,
      die 85 sind durch. Bald haben wir die 100 und dann gibt`s noch eine fette Dividende.
      Da kann ich mir mal ein fettes Schnitzel gönnen ...
      Mahlzeit !
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