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    IBV-Deutschland-/LBB-Fonds - doch Ausschüttung?? (Seite 432)

    eröffnet am 29.01.04 15:01:08 von
    neuester Beitrag 28.01.24 23:31:29 von
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      schrieb am 21.02.05 10:32:28
      Beitrag Nr. 1.028 ()
      Hallo, Kenkennard,

      nochmal zum Themenfeld Jahresabschluß:

      Ich kann mir gut vorstellen, daß ein Richter keine Lust hat, sich das ganze wachsweiche Rumgeeiere zu Problemen hier /Problemen da der ibv anzuhören.

      Er wird, wie Du und Dein Anwalt vermutest, den JA verlangen. Ich würde das auch so einschätzen.

      Die Frage nach der ersten Reaktion der ibv wird immer spannender..

      Gruß teeth
      Avatar
      schrieb am 21.02.05 10:24:02
      Beitrag Nr. 1.027 ()
      Hallo, kenkennard,

      interessant... das würde also bedeuten, daß die Verzögerung der Aufstellung des JA kein prozeßtaktisch geeignetes Mittel wäre.

      Es bleibt spannend...

      Gruß teeth
      Avatar
      schrieb am 21.02.05 10:18:00
      Beitrag Nr. 1.026 ()
      Hallo teeth,

      zu der beliebigen Verzögerung der Jahresabschlüsse durch die IBV hatte mein Anwalt noch folgenden interessanten Hinweis:

      Nehmen wir einmal an, dass der Ablauf so ist, wie ich ihn in meinem vorigen Beitrag geschildert habe, und die IBV legt erst nach dem 30.09.05 einen Jahresabschluß für das Jahr 2004 mit einem hohen Jahresverlust vor.

      In diesem Falle würde auf den ersten Blick die Gefahr bestehen, dass der Anleger den Ausschüttungsprozess verlieren würde, da die Ergebnisse ja in diesem unterstellten Fall eine Ausschüttung nicht zulassen würden.

      Trotzdem kann ein geschickter Anwalt in diesem Fall den Prozess noch in einen Sieg umwandeln. Hierbei würde er wie folgt vorgehen:

      Er stellt folgende geänderte Anträge:

      a) Der Rechtsstreit wird in der Hauptsache für erledigt erklärt.
      b) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

      In diesem Falle erhält der Anleger ein Urteil mit der Feststellung, dass seine Forderung dem Grunde nach berechtigt war. Ferner hat die IBV durch die nicht rechtzeitige Vorlage des Jahresabschlusses dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben, so dass die Fondsgesellschaft auch die Kosten des Rechtstreits tragen muss.

      Somit hat die Klage auf Ausschüttung - wenn sie einige Tage nach dem 30.09.05 erhoben wird - noch die angenehme Nebenwirkung für die Anleger, dass sie in Zukunft stets rechtzeitig den Jahresabschluß vorlegen muss. Tut sie dies überhaupt nicht, so läuft sie Gefahr zur Ausschüttung verurteilt zu werden. Tut sie dies zu spät - etwa erst im Laufe des Ausschüttungsprozesses - so muss sie stets die Kosten des Rechtsstreits tragen, und zwar auch dann, wenn die Jahresergebnisse der Gesellschaft eine Ausschüttung einmal ausnamsweise im Klagejahr nicht zulassen.

      Ich denke dies ist eine gute Nachricht für die Anleger. Die IBV befindet sich bei dieser Rechtslage in einer wirklich unangenehmen "Zwickmühle".
      Avatar
      schrieb am 21.02.05 10:05:05
      Beitrag Nr. 1.025 ()
      hallo teeth,

      auch diese Frage hatte ich vorbeugend mit meinem Anwalt besprochen. Demnach sieht die Rechtslage wohl so aus:

      a) Die Anleger müssen ihren Ausschüttungsanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit entsprechenden Beschlüssen bzw. in unserem Fall von Nichtbeschlüssen zur Ausschüttung durch die Gesellschafterversammlung beweisen.Dies haben die Kläger in den vorliegenden Klageschriften wohl getan.

      b) Danach wird das Gericht die IBV zu einem Nachweis darüber auffordern, dass die Fondsgesellschaft eben nicht ausschüttungsfähig ist bzw. die Ergebnisse zu einer Ausschüttung nicht ausreichen. Dies kann eigentlich nur durch die Vorlage eines Jahresabschlusses geschehen.

      c) Legt die IBV nach dieser Aufforderung im Prozess den Jahresabschluß nicht vor, so ist sie den Gegengeweis schuldig geblieben, und wird gegebenenfalls
      zur Ausschüttung verurteilt.

      d) Wird die Klage auf eine Ausschüttung für 2005, deren Basis ja das Ergebnis des Jahres 2004 ist, jedoch vor dem 30.09.05 eingereicht, kann sich die IBV gegenüber dem Gericht darauf herausreden, dass der Jahresabschluß des Jahres 2004 doch nach dem Gesellschaftsvertrag erst nach dem 30.09.05 fällig ist. Nur in diesem schmalem Zeitfenster hat diese Einrede Aussicht auf Erfolg.

      Mein Hinweis hatte das Ziel, die Anleger vor dieser Zeitfalle durch eine zu frühe Klageerhebung zu warnen.
      Avatar
      schrieb am 21.02.05 06:28:06
      Beitrag Nr. 1.024 ()
      Vor diesem Termin eingereichte Ausschüttungsklagen für 2005 würden vom Gericht nach Ansicht meines Anwaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit als " zur Zeit unzulässig" abgewiesen werden.



      Einen solchen möglichen Zusammenhang hatte ich in #972 auch schon vermutet.

      Es kann gut sein, daß das die tiefere Erklärung dafür ist, daß die ibv die Jahresabschlüsse beliebig verzögert.

      Wenn wir aber in der Kette sind: Ausschüttung als INDIVIDUALrecht ist abhängig vom Jahresabschluß, dessen Verzögerung nicht INDIVIDUAL, sondern nur über Kollektiv-GESELLSCHAFTERbeschluß sanktioniert und exekutiert werden kann, dann stehen wir auch bei diesem verheißungsvollen Weg an den Klippen und kommen nicht an den Strand....


      Auflösung kann nur die baldigste Analyse der Klage, -erwiderung, Replik usw. geben.
      Avatar
      schrieb am 21.02.05 00:23:49
      Beitrag Nr. 1.023 ()
      Zu den Ausschüttungsklagen möchte ich hier aus meiner Sicht noch einige Anmerkungen machen.

      a) Es geht mir vorrangig um die Klärung der Rechtsfrage, ob eine Ausschüttung mit den bisher vorgelegten Klageschriften gerichtlich erzwungen werden kann oder nicht.
      b)Deshalb bin ich - auch um die Geldmittel der Fonds und auch der Anleger zu schonen - gegen "Massenklagen" auf diesem Gebiet. Eine Klage müßte pro Fonds zur kostengünstigen Klärung diese Rechtsfrage genügen. Voraussetzung ist natürlich, daß das Ergebnis von Klagen im Internet - z. B. bei fondszeichner.de oder bei ZZZ veröffentlicht wird - um die IBV unter Druck zu setzen oder die Anleger zu informieren.
      c) Diese Aussagen gelten zunächst nur für Klagen, die die Ausschüttungen des Jahres 2004 betreffen.
      d) Klagen, die die Ausschüttungen des Jahres 2005 betreffen, sollten zunächst vollkommen unterbleiben. Eine wichtige Argumentationsbasis für eine Klage auf Ausschüttung für 2005 wird der Jahresabschluß des Jahres 2004 sein. Die IBV braucht nach den Gesellschaftsverträgen den Abschluß für 2004 erst zum 30.09.05 vorzulegen. Vor diesem Termin eingereichte Ausschüttungsklagen für 2005 würden vom Gericht nach Ansicht meines Anwaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit als "zur Zeit unzulässig" abgewiesen werden.
      Avatar
      schrieb am 20.02.05 22:07:22
      Beitrag Nr. 1.022 ()
      Beitrag 1020,

      ich glaube du hast meine obigen Beiträge zu diesem Thema falsch verstanden.

      Nach Meinung meines Anwaltes haben a u c h diejenigen Kläger, die vor dem 31.12.04 ihre Prospekthaftungsklagen eingereicht haben wenig Chancen auf einen Erfolg.

      Dies gilt aber auch für die Kläger, die n a c h dem 31.12.04 ihre Klage einreichen werden.

      Die größeren Chancen liegen danach bei der reinen Ausschüttungsklage.
      Avatar
      schrieb am 20.02.05 19:55:48
      Beitrag Nr. 1.021 ()
      @1019:Verjaehrungsansprueche IBV 3.Aus IBV Zeichneropposition habe ich mir gerade einen Bericht des Tagesspiegels vom 16.10.04 ...Bankenskandal... heruntergeladen.Ganz zum Schluss lese ich ,dass lt.Ra.Schirp die Erklaerung der IBV zum Verjaehrungsverzicht unzureichend sei.So seien vorallem nicht Ansprueche aus deliktischer Haftung...gesichert.Heisst das ,wer nicht bis zum 31.12.04 Klage umfassend in diesem Sinn eingereicht hat ,jetzt keine Chancen mehr hat.
      Avatar
      schrieb am 18.02.05 19:29:35
      Beitrag Nr. 1.020 ()
      Ich glaube, man würde die Anleger auch überfordern, wenn man voraussetzen würde, sie sollten Ahnung von Recht haben.

      Ich sehe dieses Forum als eine Art von "brainstorming". Hier sollte jeder der Ideen hat, diese Ideen auch beitragen dürfen, ohne von den übrigen verlacht zu werden.

      Aus manchen guten "Anfangsideen" kann sich sodann eine brauchbare Strategie gegen den Bankkonzern ergeben, wenn man diese Idee hernach guten Anwälten zur endgülten Ausarbeitung übergibt.
      Avatar
      schrieb am 18.02.05 17:56:29
      Beitrag Nr. 1.019 ()
      uak,
      lass Dich nicht entmutigen, es gibt auch noch Andere hier.
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