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    IBV-Deutschland-/LBB-Fonds - doch Ausschüttung?? (Seite 512)

    eröffnet am 29.01.04 15:01:08 von
    neuester Beitrag 28.01.24 23:31:29 von
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      schrieb am 01.07.04 19:54:20
      Beitrag Nr. 228 ()
      @all:

      Kleine aber feine Ergänzungen:

      1. Das institutionelle Investoren keinen Gedanken an Bereicherung verschwenden, wäre mir neu.

      2. Die Idee finde ich gar nicht mal schlecht. Meinen Anteil können die gerne kaufen, wenn die denn so sicher sind, einen vernünftigen Verlauf zu erreichen. Ich kann mir so die Klage sparen. Warum nur gibt es aber keine Käufer im Zweitmarkt?

      3. Zum Wochenende wird es ein Schreiben an die Gesellschafter geben. Dort wird drinstehen, das bestimmte Abrechnungen genehmigt sind und Geld fließen KANN. Wann das allerdings erfolgen wird, und ob die Abrechnungen Summen enthalten, die wir Gesellschafter erwarten würden, ebenso ob in diesem Jahr die Miete pünktlich gezahlt wird etc., das steht nicht drin. Ebenso nicht, das Ausschüttungen nachgeholt werden können. Ich kann ja die Hoffnung verstehen, aber leider ist das nur eine Karte im Pokerspiel der IBV hinsichtlich Verjährung 31.12.2004.

      4. Das Lange nicht die treibende Kraft ist, wissen doch hier alle. Entscheidend ist aber nicht unbedingt, sich nicht von Lange täuschen zu lassen, sondern von der IBV.
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      schrieb am 01.07.04 19:09:36
      Beitrag Nr. 227 ()
      Ich habe heute noch einen wichtigen Hinweis von Steuerberater Thomas Schmidt für folgende Anleger erhalten:

      a) Anleger, die einen Prozess gegen IBV/BGB wegen Prospekthaftung führen und
      b)ein Vergleichsangebot zur Übernahme ihrer Anteile durch IBV/BGB erhalten sowie
      c)das Angebot der Gegenseite annehmen möchten, weil sie nicht mehr daran glauben, dass bei den Fonds annähernd prospektgemässe Ergebnisse zu erzielen sind.

      Herr Schmidt ist seit geraumer Zeit im Gespräch mit mehreren institutionellen Anlegern. Diese Investoren sind bereit, den oben genannten Anlegern, ihre Anteile zu einem besseren Preis als das Angebot von IBV/BGB abzukaufen.

      Sinn der Aktion ist es nicht, sich an den Anlegern zu bereichern. Vielmehr soll verhindert werden, dass Zeichner ihre Anteile zu billig an IBV/BGB abgeben. Ferner soll verhindert werden, dass IBV/BGB sich auf diesem Weg genügend Stimmrechte kauft, um die zur Stärkung der Anlegerrechte unbedingt erforderlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu verhindern.

      Zur Zeit sind Bemühungen im Gange, auf den kommenden Gesellschafterversammlungen entsprechende Vorschläge zur Zustimmung vorzulegen. Bei Annahme dieser Vorschläge werden die Rechte der Anleger in Zukunft erheblich gestärkt sein, so dass IBV/BGB nicht mehr so mit uns umspringen kann wie in der jüngsten Vergangenheit. Deshalb werden unsere Aussichten auf einen annähernd prospektgemässen Verlauf unserer Anlage hierdurch ebenfalls deutlich steigen.

      Zum Schluss noch eine gute Nachricht. Die Garanten werden im Juli die rückständigen Mietgarantien 2002/2003 bezahlen.
      Die ausgefallenen Ausschüttungen können vermutlich in Kürze nachgeholt werden.

      Weniger gute Nachricht. Herr Lange wird dies vermutlich als seinen Erfolg feiern. Hoffentlich lassen sich die Anleger durch diesen Teilerfolg nicht täuschen. Es sind auch weiterhin harte Anstrengungen erforderlich um unsere Rechte bei der Gegenseite durchzusetzen. Vielmehr sollte uns dieser Teilerfolg darin bestärken, in den Bemühungen stetig und mit Härte fortzufahren.
      Avatar
      schrieb am 30.06.04 18:03:44
      Beitrag Nr. 226 ()
      Hier noch ein Hinweis zum Thema Prozeßkosten, der mich erreicht hat:

      ##########

      Für alle diejenigen, die noch vor dem 31.12.2004 einen Prospekthaftungsprozess gegen IBV/BGB führen möchten, die jedoch das Prozesskostenrisiko scheuen, habe ich noch einen Hinweis.

      Seit mehreren Jahren sind sogenannte Prozesskosten-Finanzierungsgesellschaften am Markt. Das Geschäft dieser Gesellschaften besteht darin, dass sie dem Kläger gegen eine Gewinnbeteiligung im Erfolgsfalle das Kostenrisiko abnehmen. Verliert der Kläger den Prozess, so hat er trotz Verlust des Prozesses keine Kosten zu tragen.

      Die Höhe der Gewinnbeteiligung liegt zwischen 20 % und 30 % der eingeklagten Summe. Dies mag auf den ersten Blick als sehr hoch erscheinen. Andererseits würde der Kläger aber 100 % (z. B. durch Verjährung) verlieren, wenn er aus Kostengründen auf die Klage verzichtet.

      Inzwischen haben auch einige grosse Versicherungen für dieses Geschäft separate Tochtergesellschaften gegründet.
      So erreicht man die Allianz Prozessfinanzierungs AG im Internet unter der Adresse www.allianz-profi.de

      Auch andere Versicherungen bieten diesen Service an. So z. B. die Roland Versicherung in Bremen. Einen guten Überblick kann man sich z. B. auf der Suchmaschine Metager bei Eingabe des Stichwortes Prozessfinanzierung verschaffen.

      Anfragen müsst ihr allerdings dort selbst, weil ich nicht geprüft habe, ob die Versicherungen auch Klagen im Falle der LBB Fonds übernehmen.

      ##########
      Avatar
      schrieb am 30.06.04 13:22:58
      Beitrag Nr. 225 ()
      Die Anfrage in Beitrag Nr. 224 ist m. E. wie folgt zu beantworten:

      Formaljuristisch hätte die Abwahl der IBV als Geschäftsführer keine Auswirkung auf das Andienungsrecht.

      Praktisch besteht jedoch folgende Gefahr. Nachdem die von der IBV geführte Fonds-Buchführung ein einziges Chaos zu sein scheint, könnten einem neuen Geschäftsführer Fehler unterlaufen. Diese Fehler unterlaufen nicht deshalb weil der Geschäftsführer unfähig ist, sondern weil die IBV dem neuen Geschäftsführer bei der Übergabe einfach nicht die erforderlichen Informationen gibt.

      Falls solche Fehler dem neuen Geschäftsführer unterlaufen, könnten sich die Garanten möglicherweise unter Berufung auf solche Fehler wiederum darauf berufen und ihre Leistungen verweigern. Die Frage ist also sehr sorgfältig zu prüfen. Bei dem neuen Geschäftsführer müsste es sich also um eine sehr qualifizierte Partei handeln
      Avatar
      schrieb am 30.06.04 09:48:12
      Beitrag Nr. 224 ()
      Eine Frage zum Thema Ablösung der IBV von der Geschäftsführung: wie wirkt sich das auf das Andienungsrecht am Ende der Fondslaufzeit aus? Würde es durch einen bloßen Wechsel der Geschäftsführung wegfallen?

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      schrieb am 30.06.04 09:20:08
      Beitrag Nr. 223 ()
      Um es noch einmal deutlich hervorzuheben: Ich trete für eine Abwahl der IBV als Geschäftsführer ein. Jedoch bin ich ebenso dafür, bei der Wahl eines neuen Geschäftsführers sehr umsichtig zu sein.

      Gleichwohl haben wir das Problem, dass die IBV sich offenbar hartnäckig weigert, Beschlüsse des Verwaltungsrates (siehe Beitrag von theeth) umzusetzen. Dies ist das eigentliche Problem: Die Fondsgesellschaft kann nur durch ihren Geschäftsführer tätig werden (z. B. Klage gegen die Garanten erheben). Wenn man nun von den Verwaltungsräten fordert, sie müssten ihre Beschlüsse gegen die IBV gerichtlich durchsetzen, übersieht man, dass sie zur Zeit hierzu auf Grund des Gesellschaftsvertrages keine Vollmacht haben. Wenn sie es allerdings als Privatperson tun, tragen sie das Kostenrisiko einer Klage selbst. Hier verlangen wir zuviel von den Verwaltungsräten. Denn nur die wenigsten von uns würden sicherlich das Kostenrisiko eines Prozesses privat tragen wollen (bei den hohen Streitwerten).

      Was ist zu tun: Eine Lösung wäre, die Verwaltungsräte per Änderung des Gesellschaftsvertrages ebenfalls zu geschäftsführenden Kommanditisten zu ernennen. Allerdings müsste die Handlungsvollmacht dieser Verwaltungsrats-Geschäftsführer auf die Prozessvollmacht beschränkt werden. Denn: die Verwaltungsräte haben nicht die Aufgabe, der IBV die Arbeit der Buchhaltung etc. abzunehmen.

      Dies wäre ein möglicher Kompromiss, der eine Amtsfortführung der IBV bei vergrösserten Rechten der Anleger ermöglichen würde.
      Avatar
      schrieb am 29.06.04 13:14:17
      Beitrag Nr. 222 ()
      @all

      Ich teile die in Beitrag Nr. 220 geltend gemachten Bedenken durchaus. Meines Erachtens liegt das Übel für uns nicht vordringlich in der Person des Geschäftsführers, sondern in der besonders starken Stellung des Geschäftsführers auf Basis des Gesellschaftsvertrages.

      Wir müssen uns zunächst einmal fragen warum denn zur Ablösung des Geschäftsführers eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Der Grund liegt darin, dass die IBV in § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages als geschäftsführender Kommanditist erwähnt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen nach § 16 Abs. 1 f einer Mehrheit von 75 %.

      Eine Lösung wäre es, den Namen des Geschäftsführers in Zukunft nicht mehr im Gesellschaftsvertrag zu erwähnen. Dann wäre eine Abberufung des Geschäftsführers mit einfacher Mehrheit jederzeit möglich.

      Eine andere Sicherheitsmassname wäre es, den Geschäftsführer in Zukunft nur stets für ein Jahr zu bestellen. Nach Ablauf des Jahres könnte dann von der Gesellschafterversammlung entschieden werden, ob der Vertrag des Geschäftsführers für ein weiteres Jahr verlängert wird oder nicht.

      Auch mit der Haftung der IBV ist es im Moment nicht weit her. Wie soll denn die IBV haftbar gemacht werden ? Soll etwa die Gesellschafterversammlung mit den von Lange dominierten Stimmen beschliessen, die IBV zu beauftragen sich selbst zu verklagen ? Und dies vor dem Hintergrund, wo wir zur Zeit noch nicht einmal in der Lage sind, die IBV mit der Eintreibung von unstreitigen Mietgarantien zu beauftragen.

      Kurzum: Eine Haftung der IBV für Fehler der Vergangenheit wird erst ein neuer Geschäftsführer gegen die IBV geltend machen können. Man kann von der IBV schliesslich nicht verlangen, dass sie sich selbst verklagt. Dies ist übrigens juristisch auch gar nicht möglich.

      Nach Abwägung aller Gesichtspunkte halte ich die Abwahl der IBV als Geschäftsführer für die augenblicklich beste Möglichkeit, die die Anleger haben. Die von Schirp vorgeschlagene Kürzung von Zinszahlungen von Krediten, die die Konzernbanken der BGB dem LBB Fonds 11 gewährt haben, wird den BGB-Konzern hart treffen.
      Avatar
      schrieb am 29.06.04 09:32:23
      Beitrag Nr. 221 ()
      Posting #69

      ;)
      Avatar
      schrieb am 29.06.04 09:10:37
      Beitrag Nr. 220 ()
      Für mich stellen sich folgende Fragen:

      Ist die "Doppelstrategie" AAA sinnvoll?

      Ich meine nein. Wir Gesellschafter kommen von einem Sumpf (IBV - Bankgesellschaft) in den nächsten (Schirp - Kondert). Ich sehe im Falle einer Geschäftsführungsübernahme durch AAA erhebliche Risiken für die Fondsgesellschaften. Denn wem würde denn die Geschäftsführung (Kondert? Ich lach mich tot...) juristische Aufträge erteilen? Wer würde denn feststellen, das diese Aufträge notwendig sind? Für AAA ist diese Doppelstartegie sicherlich sinnvoll, für die Gesellschafter aber nicht.


      Wäre AAA in der Lage, die Geschäftsführung durchzuführen?

      Es handelt sich hier nicht um kleine Ein-Objektgesellschaften mit 50-60 Gesellschaftern. Weder Schirp noch Kondert haben das Know-How, die Verwaltung einer Massengesellschaft mit diversen, unterschiedlich genutzten Objekten durchzuführen. Kleine Wohnungsbaugesellschaften zu übernehmen und ein wenig mit einer finanzierenden Bank zu verhandeln, das mag im Rahmen des AAA sein. Hier geht es aber um gänzlich andere Dimensionen. Auch hier ein klares Ergebnis: Nein, AAA ist nicht geeignet!


      Könnte AAA für Fehler der Geschäftsführung ebenso haften wie IBV?

      Nein. IBV ist mit Sicherheit der bessere Anspruchgegener als eine neu zu schaffende Verwaltungs-GmbH mit 25 TEUR.



      Damit ich nicht falsch verstanden werde: Ich bin mit Sicherheit nicht zufrieden mit der Geschäftsführung der IBV. Das geht sicherlich aus den bisherigen Postings hervor. Es wäre aber genau so ein schwerer Fehler, sich dem erstbesten, nur weil er muntere Reden schwingt über Dinge, die wir doch alle wissen und auch bereinigen wollen, an den Hals zu schmeißen. Eine neue Geschäfsführung muß sorgfältig ausgewählt sein. Dazu gilt es, mehrere Angebote bzw. Möglichkeiten abzuwägen, Unabhängigkeiten zu prüfen und Know-How abzuklopfen. AAA fällt dabei durch.

      Das AAA dabei trotzdem der evtl. richtige juristische Vertreter für einen Gesellschafter sein kann, stelle ich damit nicht in Frage. Aber zwischen der Klageführung auf Rückabwicklung und der Übernahme einer Verwaltung einer Gesellschaft mit mehr als (LBB 11?) 1000 Gesellschaftern und verschiedenen, unterschiedlich genutzten Objekten ist ein Riesenunterschied.
      Avatar
      schrieb am 29.06.04 07:58:20
      Beitrag Nr. 219 ()
      @ Fondsfonds zu # 213: Die "Doppelstrategie" mit Klagen und Versuchen zur Übernahme der Geschäftsleitung ist durchaus AAA-typisch. Wer das Vorgehen bei AAA bei Dr. Görlich und Banghard beobachtet, ist nicht überrascht, dass dies nun auch bei LBB / IBV versucht wird. Für die Klagen steht der Name Schirp; für die Fondsverwaltung steht Kerstin Kondert. Wegen der Banghard Fonds wurde nun sogar extra eine Jota Immobilienfonds Verwaltungsges. mbH gegründet.

      Natürlich ist die Fondsverwaltung durchaus ein lukratives Mandat. Aber warum soll die AAA bei allem Engagement nicht auch verdienen können ? Die IBV vereinnahmt die Zahlungen und agiert dann im Sinne des Konzernes. Findest Du das besser ? :confused:
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