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    cinerenta medienfonds (Seite 69)

    eröffnet am 19.07.05 19:41:23 von
    neuester Beitrag 03.07.23 18:07:22 von
    Beiträge: 1.294
    ID: 994.302
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      schrieb am 30.09.14 15:15:49
      Beitrag Nr. 614 ()
      Heute endet bei den cinerenta-Fonds die Frist zur Abstimmung im Rahmen der "Gesellschafterversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren".

      Obwohl die Anleger einen Anspruch auf eine ordentliche Gesellschafterversammlung als Präsenzveranstaltung haben, was das Landgericht München bekanntlich so auch schon entschieden hat, wird die Geschäftsführung in Kürze freudestrahlend verkünden, dass den Beschlussvorlagen der Geschäftsführung abermals "mit überwältigender Mehrheit" zugestimmt wurde. Das gilt insbesondere für die Entlastung der Geschäftsführung.

      Kontrollieren tut das ohnehin niemand, zumal bis heute kein Anleger Einsicht in die Abstimmungsunterlagen erhalten hat.

      Bei der Geschäftsführung läuft daher alles nach Plan und der Beirat reibt sich dabei auch noch vergnügt die Hände.

      Ich bin einmal gespannt, was wir dann als nächstes erleben werden. Weitere Nachschussforderungen der Geschäftsführung? Die Niederlage vor dem Finanzgericht? Die Abweisung der Sammelklage gegen den HDI?

      Aber solange sich die Anleger nicht informieren und wehren, wird halt auch nichts passieren und leider verstehen sich auch die sogenannten "Anlegerschutzanwälte" meist nur auf's Einklagen von (häufig vollkommen aussichtslosen) "Schadensersatzforderungen", und weniger auf eine sachgerechte Vertretung ihrer Mandanten bei der Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte.

      Kein Wunder also, dass die Geschäftsführung leichtes Spiel hat.
      Avatar
      schrieb am 24.09.14 17:11:12
      Beitrag Nr. 613 ()
      Hallo Leute wir sind hier im Forum Cinerenta, langsam mischen sich hier
      zu viele andere Postings rein......der MOD sieht das nicht gerne.
      Viele lesen nicht immer mit und können nicht mehr unterscheiden.
      Danke

      Vielleicht einfach ein anderes Forum für den entsprechenden Fonds eröffnen.
      Avatar
      schrieb am 23.09.14 18:40:56
      Beitrag Nr. 612 ()
      @Lassiters_Erben und pfuiTeufel

      Für Ihre Fragen könnten die beiden folgenden Gerichtsentscheidungen von Bedeutung sein:

      1.

      Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 23.11.2006, Aktenzeichen 5 U 140/06 entschieden, dass bei einer Genossenschaft die Einlageverpflichtung des Genossen auf die Pflichteinlage mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft endet. Diese Entscheidung kann meines Erachtens auch auf die Pflichteinlage bei einer KG übertragen werden. Man sollte sich allerdings gut überlegen, ob man seine Mitgliedschaft jetzt deshalb kündigt, denn daraus können sich unter Umständen erhebliche Nachteile ergeben (z. B. die Pflicht zum Ausgleich eines etwaigen negativen Kapitalkontos o. ä.). Seinen steuerlichen Verpflichtungen aus der Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht entgeht man mit einer Kündigung der Mitgliedschaft übrigens nicht.

      2.

      Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.03.2010, Aktenzeichen II ZR 249/08 entschieden, dass der vertragliche Anspruch auf Leistung der Pflichteinlage bei einer KG der regelmäßigen dreijährigen Verjährung unterliegt. Das hilft zwar denjenigen nichts mehr, die dem Beschluss auf Zahlung der 4,5 % Pflichteinlage zugestimmt und den Anspruch damit im Ergebnis anerkannt haben, da dadurch die Verjährung erneut beginnt; für diejenigen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben und für alle etwaigen zukünftigen weiteren Forderungen auf Zahlung der Pflichteinlage könnte das aber von erheblicher Bedeutung sein.
      Avatar
      schrieb am 15.09.14 10:15:26
      Beitrag Nr. 611 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.753.289 von pfuiteufel am 11.09.14 12:41:49hallo pfuiteufel

      Eine Kündigung zum Jahresende würde doch bedeuten, dass man nach Ausscheiden aus der Gesellschaft etwaige Gesellschafterbeschlüsse nur noch bis zur Höhe der eigenen Hafteinlage für die nächsten 5 Jahre mittragen müsste, richtig?
      Avatar
      schrieb am 11.09.14 12:41:49
      Beitrag Nr. 610 ()
      Zu Equity Pictures Medienfonds:
      Meine Recherchen in den letzten Wochen haben ergeben, dass man sowohl eine ordentliche Kündigung zum Jahresende(siehe Schreiben Gesellschafterversammlung) mit 5 Jahren Nachhaftung in Angriff nehmen kann, als auch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung, dann wahrscheinlich mit Rechtsanwalt. Gibt es Erfahrungen auf diesem Gebiet?
      1 Antwort

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      schrieb am 01.09.14 12:40:55
      Beitrag Nr. 609 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.661.513 von Insomnius am 01.09.14 12:11:26Dies würde aber auch bedeuten, dass die noch über 40 Mio. aktivierten Anschaffungskosten zu steuerlichen Verlusten in gleicher Höhe führen. Lediglich der Zeitpunkt wird hier verschoben.
      Auch gebe ich Ihnen Recht, dass ohne Einsicht in die Unterlagen eine externe Überschuldungsprüfung nicht möglich ist.
      Leider sind auch die filmischen Erfolge so unterschiedlich in den Fonds gestreut, dass man hier nicht von vorn herein pauschalisieren kann.
      Avatar
      schrieb am 01.09.14 12:11:26
      Beitrag Nr. 608 ()
      Die außerplanmäßigen Verluste resultieren daraus, dass die Filme/Filmrechte, die in den Produktionsgesellschaften (wie z. B. der Cinedelta KG) aktiviert sind, seit Jahren praktisch keinerlei Erträge mehr einspielen. Die unterschiedliche Höhe der jährlichen Abschreibungen könnte wiederum damit zusammenhängen, dass man einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung verhindern möchte und Abschreibungen nur in dem Umfang vornimmt, wie noch Vermögen bzw. Nachschüsse vorhanden sind. Das wäre dann allerdings rechtswidrig.

      Einige Anleger versuchen deshalb zur Zeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen und die Verfahrensakten beim Finanzgericht zu bekommen.

      Das Finanzgericht hat ein solches Akteneinsichtsgesuch jedoch jüngst unter Hinweis auf eine Entscheidung des BFH vom 28. März 1979, I B 78/78 abgelehnt (FG München, Entscheidung vom 22.08.2014 zu Aktenzeichen 12 K 3838/12). Im Fall des BFH aus dem Jahr 1979 hatte ein Anleger geltend gemacht, dass er nach einem Konsortialvertrag zwischen dem Treuhänder und der persönlich haftenden Gesellschafterin wie ein Gesellschafter zu behandeln sei. Der BFH hat insoweit zu Recht angenommen, dass der Anleger durch diesen außerhalb der Gesellschaft abgeschlossenen Konsortialvertrag in „keiner Beziehung“ Gesellschafter der KG geworden sei.

      Bei cinerenta ergibt sich die Gesellschafterstellung der Anleger jedoch unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, denn nach § 5 des Gesellschaftsvertrages stehen den Anlegern alle originären mitgliedschaftlichen Gesellschafterrechte zu. So haben sie unter anderem das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und auf Abstimmung bei Gesellschafterbeschlüssen, weiterhin sind sie am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust sowie einem etwaigen Liquidationserlös der Gesellschaft beteiligt und haben auch ein Recht auf Entnahme. Außerdem stehen den Anlegern nach § 11 des Gesellschaftsvertrages alle gesellschaftsrechtlichen Kontroll- und Einsichtsrechte zu.

      Man kann daher bei cinerenta gerade nicht behaupten, dass die Anleger in „keiner Beziehung“ Gesellschafter der KG geworden seien!

      Meines Erachtens haben die Anleger daher sehr wohl einen Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten beim Finanzgericht und müssten ggf. sogar zwingend zum Verfahren beigeladen werden.

      Sollte das Verfahren zum Nachteil der Anleger ausgehen, wären die Anleger deshalb an diese Entscheidung möglicher Weise gar nicht gebunden.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.09.14 10:45:54
      Beitrag Nr. 607 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.632.917 von Insomnius am 28.08.14 12:41:52Der Verlust ergibt sich für 2013 im Wesentlichen aus der außerplanmäßigen Abschreibung gemäß §253 Abs. 3 HGB auf Finanzanlagen verbundener Unternehmen, namentlich der Cinedelta KG, Cinegreen KG, Cineblue KG und Cinered KG. Diese Position war in 2012 um ein Vielfaches niedriger.
      Avatar
      schrieb am 29.08.14 14:45:56
      Beitrag Nr. 606 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.643.057 von Insomnius am 29.08.14 11:58:00@ credulus

      Inzwischen habe ich erfahren, dass es in dem gefassten Beschluss nicht um die Zahlung eines Nachschusses, sondern um eine Änderung/Ergänzung von § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ging.

      Dort soll es jetzt heißen:

      "4,5% der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden."


      Im Ergebnis wurde damit die bisherige Regelung in § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach die restliche Pflichteilage erst fällig werden sollte, wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinne leisten können, jetzt dahingehend verändert, dass ein Teil der ausstehenden Pflichteinlage, nämlich 4,5 %, auch schon früher - nämlich bereits auf schriftliche Anforderung der Geschäftsführung fällig werden, und nicht mehr nur aus ausschüttungsfähigen Gewinnen, sondern auch aus dem sonstigen Vermögen des Anlegers geleistet werden muss.

      Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2009 entschieden, dass eine Gesellschafterversammlung mit der nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit wirksam über eine solche Änderung der Pflichteinlage beschließen kann (siehe: http://openjur.de/u/72169.html). Anders als beim Nachschuss bedarf es daher keiner Einstimmigkeit. Allerdings hat der BGH in derselben Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass der Beschluss über eine Änderung der Beitragspflicht nur dann zu Lasten des Anlegers/Gesellschafters wirkt, wenn er dem Beschluss zugestimmt hat.

      Im Ergebnis bleibt es daher dabei, dass Treugeber/Direktkommanditisten, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, der Zahlungsaufforderung der Geschäftsführung meines Erachtens keine Folge leisten müssen. Anleger/Gesellschafter, die dem Beschluss zugestimmt haben, werden aber voraussichtlich bezahlen müssen, sollten aber erst einmal auf einem Nachweis bestehen, dass der Beschluss tatsächlich mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Dazu sollte man sich unbedingt die Abstimmungsunterlagen von der Geschäftsführung vorlegen lassen.
      Avatar
      schrieb am 29.08.14 11:58:00
      Beitrag Nr. 605 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.636.232 von credulus am 28.08.14 17:03:17Hallo credulus,

      gerne nehme ich zu Ihren Fragen ohne Obligo wie folgt Stellung:

      Hinsichtlich der "Nachzahlungspflicht" bei den Equity Pictures Fonds ist zunächst einmal zwischen den einzelnen Fonds 1 bis 5 zu unterscheiden, weil deren Konstruktion zum Teil unterschiedlich ist; weiterhin ist danach zu differenzieren, ob man sich über einen Treuhänder beteiligt hat oder als Direktkommanditist ins Handelsregister eingetragen wurde. Schließlich ist zwischen der sog. Pflichteinlage und der sog. Hafteinlage zu differenzieren und außerdem muss man prüfen, ob und inwieweit ein wirksamer Beschluss zur Zahlung von Nachschüssen gefasst wurde und ob man dem zugestimmt hat.

      Antworten sind daher nur einzelfallbezogen möglich!

      Wie ich Ihren Ausführungen entnommen habe, sind Sie an dem EP III-Fonds als Direktkommanditist beteilig und haben 50 % der Pflichteinlage geleistet, wurden aber voraussichtlich mit 100 % der Pflichteinlage im Handelsregister eingetragen. Das, was im Handelsregister eingetragen wurde, ist Ihre sogenannte Hafteinlage.

      Während die Pflichteinlage den Betrag bezeichnet, zu dessen Zahlung Sie sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet haben, bezeichnet die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage den Betrag, mit dem Sie gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft haften.

      Laut Gesellschaftsvertrag der EP III sind die Direktkommanditisten lediglich zur Einzahlung von 50 % der Pflichteinlage zzgl. Agio verpflichtet. Der Rest der Pflichteinlage wird dagegen nach Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages der EP III nur und erst dann fällig, wenn diese Beträge in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft geleistet werden können. Das war bei EP III bislang nicht der Fall, so dass die Direktkommanditisten bislang nicht zur Zahlung der zweiten Hälfte der Pflichteinlage verpflichtet sind.

      Auch aus der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme kann ein Direktkommanditist vom Geschäftsführer nicht zur Zahlung herangezogen werden, denn Ansprüche aus der Haftsumme können nur von Gläubigern oder von einem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

      Soweit bei EP III ein Beschluss zur Zahlung von Nachschüssen gefasst worden sein sollte, würde dieser Beschluss gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen, denn in Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages wurde ausdrücklich geregelt, dass keine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen besteht. Der Beschluss wäre daher nur wirksam, wenn ihm alle Gesellschafter unter entsprechender Änderung des Gesellschaftsvertrages zugestimmt hätten, was hier aber sicherlich nicht der Fall war.

      Zwar hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden, dass ein Gesellschafter in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht auch schon einmal einem Nachschuss zustimmen oder aus der Gesellschaft ausscheiden muss, wenn die Gesellschaft sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist (http://www.brainguide.de/Die-gesellschafterliche-Treuepflich…). Dazu müsste die Geschäftsführung aber erst einmal einen schlüssigen Sanierungsplan vorlegen, was hier bislang nicht der Fall ist.

      Zusammengefasst kann man daher sagen, dass ein Direktkommanditist bei Fonds III nicht dazu verpflichtet ist, der Zahlungsaufforderung der Geschäftsführung Folge zu leisten, denn es gibt weder aus der Pflichteinlage, noch aus der Hafteinlage, noch aus einem Beschluss über Nachschüsse einen Anspruch der Geschäftsführung zur Einforderung dieser Zahlungen. Etwas Anderes könnte allenfalls bei solchen Direktkommanditisten gelten, die dem Beschluss zur Nachzahlung zugestimmt haben. Hier kommt es aber auf den genauen Wortlaut des Beschlusses an.

      Für Anleger, die sich über einen Treuhänder an EP III beteiligt haben, gilt im Übrigen im Ergebnis das gleiche.

      Auch hier besteht nur eine Pflicht zur Einzahlung vom 50 % der Pflichteinlage und auch hier sind weitere Einzahlungen auf die Pflichteinlage nach dem Gesellschaftsvertrag erst fällig, wenn diese aus zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft geleistet werden können, was hier bislang nicht der Fall ist. Da die Anleger, die sich über einen Treuhänder beteiligt haben, auch nicht im Handelsregister eingetragen sind, besteht für sie auch keine Hafteinlage. Sie haften deshalb nicht einmal den Gläubigern der Gesellschaft (allenfalls dem Treuhänder) gegenüber. Außerdem wurde für den Treuhänder lediglich eine Haftsumme in Höhe von € 1.000,-- im Handelsregister eingetragen, die sicherlich längst in voller Höhe erbracht worden sein dürfte, so dass hier eine Haftung gegenüber Gläubigern ohnehin von vorne herein ausscheidet. Treugeber (= Anleger, die über den Treuhänder beteiligt sind) haften laut Gesellschaftsvertrag auch nicht auf die Zahlung von Nachschüssen. Treugeber, die dem Beschluss zur Zahlung von Nachschüssen bei EP III nicht zugestimmt haben, müssen der Zahlungsaufforderung der Geschäftsführung deshalb ebenfalls keine Folge leisten.

      Soweit Sie fragen, ob denn nicht bereits dadurch, dass die zweite Hälfte der Pflichteinlage bei EP III über Banken finanziert wurde eine Haftung ausgeschlossen sei, muss man dies verneinen, denn über die Banken wurde nicht Ihre Einlage, also Eigenkapital, finanziert, sondern von der Gesellschaft Fremdkapital in Höhe der Hälfte der Pflichteinlage aufgenommen.

      Wenn Sie wollen, kann ich Ihnen den Emissionsprospekt der EP III gerne zuleiten.
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