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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? - Älteste Beiträge zuerst (Seite 431)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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      schrieb am 24.03.17 19:16:25
      Beitrag Nr. 4.301 ()
      Zielgesellschaft: BHS tabletop Aktiengesellschaft; Bieter: BHS Verwaltungs Aktiengesellschaft

      http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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      schrieb am 28.03.17 18:03:17
      Beitrag Nr. 4.302 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.608.346 von Huusmeister am 24.03.17 19:16:25
      Zitat von Huusmeister: Zielgesellschaft: BHS tabletop Aktiengesellschaft; Bieter: BHS Verwaltungs Aktiengesellschaft

      http://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/uebernahmeangebot-zielges…


      ...und da sind sie auch schon >93%:

      http://www.dgap.de/dgap/News/pvr/bhs-tabletop-veroeffentlich…

      Anscheinend hat die Shareholder Value Stiftung ihre Aktien (7%) ebenfalls verkauft (oder, wie es neuerdings Mode ist, in solche der Bieterin getauscht).

      Wegen der Gesellschaftsform der Bieterin sind nach Vollzug der Übernahme die Bedingungen für einen verschmelzungsrechtlichen SO erfüllt. Ich halte dieses Szenario nun für überwiedgend wahrscheinlich.
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      Avatar
      schrieb am 29.03.17 13:00:04
      Beitrag Nr. 4.303 ()
      Braas Monier - Ist hier was zu holen?
      Leider kenne ich mich mit dem luxemburger Recht nicht aus, so dass ich nicht beurteilen kann, ob man hier noch was holen könnte...


      Marsella Holdings S.à r.l.
      Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg
      Andienungsrecht gemäß Artikel 16 Abs. 1 des Luxemburger Übernahmegesetzes

      Marsella Holdings S.à r.l.
      Gesellschaftssitz: 14, rue Edward Steichen
      L-2540 Luxemburg
      Großherzogtum Luxemburg
      R.C.S. Luxemburg B 203.378

      DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, IN DENEN EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

      Am 30. Januar 2017 hat die Marsella Holdings S.à r.l., Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg (die „Bieterin”), die endgültigen Ergebnisse ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für die Braas Monier Building Group S.A., Senningerberg, Großherzogtum Luxemburg (die „Braas”), zum Erwerb sämtlicher Aktien der Braas (ISIN LU1075065190) (die „Braas-Aktien”) in Form eines Barangebots, das sie am 15. September 2016 angekündigt hatte (das „Übernahmeangebot“), veröffentlicht. Die Angebotsunterlage wurde am 14. Oktober 2016 veröffentlicht und am 20. Dezember 2016 geändert. Seit dem 27. März 2017 unterliegt das Übernahmeangebot keinen Vollzugsbedingungen mehr. Da die Rücktrittsrechte nunmehr weggefallen sind, beläuft sich die Gesamtzahl (i) der 38.848.708 Braas-Aktien, für die endgültige und bindende Annahmeerklärungen unter dem Übernahmeangebot vorliegen, und (ii) der zusätzlichen 1.561.907 Braas Aktien, die von der 40N LATITUDE SPV-F Holdings S.à r.l. und der Monier Holdings S.C.A. als mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 lit. d) des luxemburgischen Gesetzes vom 19. Mai 2006 über öffentliche Übernahmeangebote („LuxemburgerÜbernahmegesetz”) gehalten werden, auf 40.410.615 Braas-Aktien oder ca. 93,80 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Braas. Darüber hinaus hat sich die Bieterin weitere 270.518 Braas-Aktien durch Erwerbe außerhalb des Übernahmeangebots gesichert. Insgesamt hat sich die Bieterin damit 40.681.133 Braas-Aktien gesichert, was ca. 94,42 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Braas entspricht.

      1) Andienungsrecht

      Gemäß Artikel 16 des Luxemburger Übernahmegesetzes können Braas-Aktionäre, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, von der Bieterin verlangen, dass diese ihre Braas-Aktien zu einem angemessenen Preis im Sinne von Artikel 15 Abs. 5 des Luxemburger Übernahmegesetzes erwirbt („Andienungsrecht”), sofern die Bieterin nach dem Übernahmeangebot alleine oder zusammen mit gemeinsam handelnden Personen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 lit. d) des Luxemburger Übernahmegesetzes mehr als 90 % der Stimmrechte an der Braas hält.

      Infolgedessen sind Aktionäre der Braas, die ihre Braas-Aktien nicht in das Übernahmeangebot eingereicht haben, berechtigt, ihr Andienungsrecht in einem Zeitraum von drei Monaten auszuüben (d.h. beginnend mit dem heutigen Tage und endend am 29. Juni 2017, 24:00 Uhr MESZ (die „Andienungsfrist”)).

      2) Abwicklung

      Die Abwicklung der von den Aktionären der Braas ausgeübten Andienungsrechte erfolgt auf fortlaufender Basis während der Andienungsfrist (d.h. in mehreren Intervallen während der Andienungsfrist, mit einer abschließenden Abwicklung voraussichtlich kurz nach dem Ende der Andienungsfrist), sobald der angemessene Preis für die Braas-Aktien, die im Zuge des Andienungsrechts eingereicht werden, von der luxemburgischen Finanzaufsichtsbehörde (Commission de Surveillance du Secteur Financier) bestätigt worden ist.

      3) Gegenleistung

      Den angemessenen Preis, zu dem das Andienungsrecht ausgeübt werden kann, und die Einzelheiten zur Abwicklung des Andienungsrechts wird die Bieterin im Rahmen einer weiteren Mitteilung unverzüglich nach Bestätigung des angemessenen Preises durch die luxemburgische Finanzaufsichtsbehörde (Commission de Surveillance du Secteur Financier) während der Andienungsfrist veröffentlichen.

      Luxemburg, den 29. März 2017

      Marsella Holdings S.à r.l.
      Die Geschäftsführung

      ____________________

      Wichtiger Hinweis

      Das Übernahmeangebot wird auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des deutschen Rechts, insbesondere des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), und, sofern und soweit diese anwendbar sind, des Großherzogtums Luxemburg und der anwendbaren Vorschriften der Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt. Das Übernahmeangebot wird nicht nach den rechtlichen Vorgaben anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschlands, des Großherzogtums Luxemburg und der Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt. Dementsprechend wurden keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das Übernahmeangebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereicht, veranlasst oder gewährt. Investoren und Inhaber von Wertpapieren der Braas können nicht darauf vertrauen, durch die Anlegerschutzvorschriften irgendeiner anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschlands, des Großherzogtums Luxemburgs und der Vereinigten Staaten von Amerika, sofern und soweit diese anwendbar sind, geschützt zu werden.

      Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar noch unmittelbar ein Übernahmeangebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet werden, in denen dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde.

      Die Bieterin behält sich das Recht vor, soweit gesetzlich zulässig, unmittelbar oder mittelbar weitere Braas-Aktien außerhalb des Übernahmeangebots börslich oder außerbörslich zu erwerben. Finden solche Erwerbe außerbörslich statt, wird die Bieterin Angaben zu diesen Erwerbe unter Mitteilung der Anzahl der erworbenen oder zu erwerbenden Braas-Aktien und der gezahlten oder vereinbarten Gegenleistung unverzüglich veröffentlichen.

      Soweit in diesem Dokument in die Zukunft gerichtete Aussagen enthalten sind, stellen diese keine Tatsachen dar und sind durch die Worte „erwarten“, „glauben“, „schätzen“, „beabsichtigen“, „anstreben“, „davon ausgehen“ und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam handelnden Personen zum Ausdruck. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen, die die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen nach bestem Wissen vorgenommen haben, treffen aber keine Aussage über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Diese Erwartungen und in die Zukunft gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen und die tatsächlichen Entwicklungen können erheblich von in die Zukunft gerichteten Aussagen abweichen. Die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen übernehmen keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse, Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger Faktoren zu aktualisieren.

      ____________________

      Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
      im Internet unter: http://www.standardindustriesoffer.com
      im Internet am: 29.03.2017.



      Luxemburg, den 29. März 2017

      Marsella Holdings S.à r.l
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.03.17 13:54:16
      Beitrag Nr. 4.304 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.635.126 von straßenköter am 29.03.17 13:00:04Den angemessenen Preis legt aber der Übernehmer fest. Laut Text ist das der Übernahmepreis. Dann entspricht das Ganze der Nachfrist in Deutschland bei einem Übernahmeangebot.

      Das Angebot kann man dann annehmen oder ablehnen, so wie in Deutschland.

      Natürlich könnte es später einen Squeeze Out geben. Wie das Verfahren in Luxemburg ist, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.03.17 14:02:20
      Beitrag Nr. 4.305 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.635.498 von Kalchas am 29.03.17 13:54:16
      SO-Regeln Luxemburg
      Zitat von Kalchas: Den angemessenen Preis legt aber der Übernehmer fest. Laut Text ist das der Übernahmepreis. Dann entspricht das Ganze der Nachfrist in Deutschland bei einem Übernahmeangebot.

      Das Angebot kann man dann annehmen oder ablehnen, so wie in Deutschland.

      Natürlich könnte es später einen Squeeze Out geben. Wie das Verfahren in Luxemburg ist, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.


      Das SO-Verfahren in Luxemburg scheint dem in Deutschland sehr ähnlich zu sein (inkl. übernahmerechtlichen SO). Das findest Du auf Seite 67 folgende:
      http://www.standardindustriesoffer.com/standard_industries_m…
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      Avatar
      schrieb am 29.03.17 14:15:13
      Beitrag Nr. 4.306 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.635.570 von straßenköter am 29.03.17 14:02:20Ein gerichtliches Spruchverfahren gibt es allerdings nicht. Man kann sich an die Aufsichtsbehörde wenden, also die BaFin Luxemburgs. Die schaltet evtl. einen zweiten Gutachter ein.
      Avatar
      schrieb am 29.03.17 15:04:51
      Beitrag Nr. 4.307 ()
      Aus dem Kuriositätenkabinett. Ich frag mich, wie man sich als Richter so was ausdenken kann. Unglaublich! Insbesondere kann dann natürlich nicht nur die Vergütung, sondern auch gleich das Ergebnis verhandeln.

      http://spruchverfahren.blogspot.de/

      LG Stuttgart: Befangenheitsantrag gegen sachverständigen Prüfer unzulässig
      LG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2017, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG (Spruchverfahren BuG Celesio AG)

      Leitsatz der Redaktion:

      Die §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO finden auf den sachverständigen Prüfer keine Anwendung, da es sich bei diesem nicht um einen gerichtlichen Sachverständigen handelt. Ein sachverständiger Prüfer kann daher nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein diesbezügliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

      In der weiteren Begründung verweist das Gericht unter Bezug auf eine Parallelentscheidung in Sachen HOMAG darauf, dass der sachverständige Prüfer nicht vom Gericht auf Vergütungsbasis des JVEG beauftragt werde. Vielmehr komme ein Auftragsverhältnis zwischen dem sachverständigen Prüfer und den Gesellschaften zustande. Zwischen den Vertragsparteien könnten daher auch die Vertragsmodalitäten, insbesondere die Vergütung, verhandelt werden.

      Anmerkung von RA Martin Arendts: Wenn der sachverständige Prüfer kein gerichtlicher Sachverständiger ist und er seine Vergütung mit der Antragsgegnerin aushandeln kann, bestehen erhebliche Bedenken, wenn das Gericht sich maßgeblich auf diesen stützt und keinen gerichtlichen Sachverständigen benennt.
      Avatar
      schrieb am 30.03.17 06:09:37
      Beitrag Nr. 4.308 ()
      Biotest AG: Gespräche über einen möglichen Unternehmenszusammenschluss

      http://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/biotest-gespraeche-ueber-…
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      Avatar
      schrieb am 30.03.17 07:08:47
      Beitrag Nr. 4.309 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.640.178 von Huusmeister am 30.03.17 06:09:37Auffällig ist hier der eklatante Unterschied des Angebots für die St und die Vz..... Wella lässt grüßen...

      Creat Group Corporation hat wesentliche Eckpunkte einer möglichen Transaktion festgelegt, die im Zuge eines öffentlichen Übernahmeangebots für alle im Umlauf befindlichen Stamm- und Vorzugsaktien der Biotest Aktiengesellschaft erfolgen soll. Angestrebt wird ein Angebotspreis von EUR 28,50 je Stammaktie und einen Preis von EUR 19,00 je Vorzugsaktie der Biotest Aktiengesellschaft.
      Avatar
      schrieb am 31.03.17 13:03:14
      Beitrag Nr. 4.310 ()
      Tolles Angebot von Consors, man bietet mir an MME & CCR ohne Kosten wertlos auszubuchen statt 19,95€ / Position zu bezahlen. Von Valora u.A. haben die wohl noch nie gehört...
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