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    NYH Gummi-Waaren Compagnie AG auf Turnaroundkurs (Seite 51)

    eröffnet am 17.03.06 10:26:40 von
    neuester Beitrag 01.09.23 16:26:05 von
    Beiträge: 655
    ID: 1.048.122
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      schrieb am 23.03.11 16:13:56
      Beitrag Nr. 155 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.233.262 von Muckelius am 18.03.11 17:47:14größere Umsätze am Handelsplatz Frankfurt

      gestern 10000 Stück zum Kurs 0,85 Euro, heute 26000 Stück zum gleichen Kurs
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 18.03.11 17:47:14
      Beitrag Nr. 154 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.209.081 von Muckelius am 15.03.11 16:17:43heute wurden in Hamburg 21000 Aktien zum Kurs von 0,85 Euro gehandelt. Gestern war Tag der Hauptversammlung!
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 15.03.11 16:17:43
      Beitrag Nr. 153 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.119.608 von Muckelius am 28.02.11 17:56:17..über 35000 Aktien bei 0,85 Euro im Brief (frankfurt)!
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 28.02.11 17:56:17
      Beitrag Nr. 152 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.118.864 von Muckelius am 28.02.11 16:22:37am Handelesplatz Hamburg stehen bei 0,90 Euro 20880 Aktien im Brief. Privatanleger werden die Kapitalerhöhung zu 1,10 Euro wohl kaum zeichnen....
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 28.02.11 16:22:37
      Beitrag Nr. 151 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.002.917 von Muckelius am 08.02.11 16:05:36New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG:

      New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG / Schlagwort(e):
      Kapitalerhöhung

      28.02.2011 14:30

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft
      Lüneburg
      ISIN DE0006765506
      ISIN DE000A1E8HK6

      Bekanntmachung
      über ein Bezugsangebot an die Aktionäre der New-York Hamburger Gummi-Waaren
      Compagnie Aktiengesellschaft zum Bezug von bis zu 1.500.000 neuen Aktien
      aus der am 21. Dezember 2010 beschlossenen Kapitalerhöhung

      Das nachfolgende Bezugsangebot der New-York Hamburger Gummi-Waaren
      Compagnie Aktiengesellschaft stellt kein öffentliches Angebot dar. Es
      richtet sich ausschließlich an die Aktionäre der New-York Hamburger
      Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft, welchen mittels der Otto M.
      Schröder Bank AG, Bleichenbrücke 11, D-20354 Hamburg, das nachfolgende
      Angebot unterbreitet wird.

      Der Vorstand der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie
      Aktiengesellschaft ist gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung
      vom 27. November 2008 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 26. November
      2013 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrfach um bis zu
      insgesamt EUR 3.392.555,07 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes
      Kapital). Hierbei kann das Bezugsrecht der Aktionäre u.a. zum Ausschluss
      von Spitzenbeträgen ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist ferner
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Bedingungen der
      Aktienausgabe sowie die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung
      festzulegen. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmte
      Kreditinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
      anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Das Genehmigte Kapital und die
      entsprechende Änderung der Satzung wurden am 11. März 2009 in das
      Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Das Genehmigte Kapital
      beträgt nach teilweiser Ausnutzung noch EUR 1.621.977,75.

      Das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der Gesellschaft beträgt
      EUR 8.555.687,46. Unter Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung gemäß § 4
      Abs. 2 der Satzung hat der Vorstand der Gesellschaft am 21. Dezember 2010
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag beschlossen, das
      Grundkapital der Gesellschaft von zur Zeit EUR 8.555.687,46, das eingeteilt
      ist in 7.997.914 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien, um bis
      zu EUR 1.604.609,80 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 1.500.000
      neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil
      am Grundkapital von EUR 1,06974 (gerundet) je Aktie ('Neue Aktien') zu
      erhöhen. Die Neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 1,10 je Neuer
      Aktie ausgegeben und sind ab dem 1. Januar 2011 gewinnberechtigt.

      Den Aktionären der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie
      Aktiengesellschaft wird ein mittelbares Bezugsrecht auf die Neuen Aktien
      ('mittelbares Bezugsrecht') gewährt. Das mittelbare Bezugsrecht wird den
      Aktionären dabei in der Weise eingeräumt, dass die Otto M. Schröder Bank
      AG, Hamburg, zur Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien zugelassen wird
      mit der Verpflichtung, sie den Aktionären der Gesellschaft im Verhältnis
      16:3 zum Bezugspreis von EUR 1,10 je Neuer Aktie ('Bezugspreis') anzubieten
      und entsprechend der Ausübung der Bezugsrechte zu liefern.

      Die Neuen Aktien werden im Verhältnis 16:3 zum Bezug angeboten, d.h. für
      sechszehn alte Stückaktien der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie
      Aktiengesellschaft können drei Neue Aktien bezogen werden. Für
      Spitzenbeträge wird das Bezugsrecht ausgeschlossen.

      Die Neuen Aktien, die nicht durch die Aktionäre der New-York Hamburger
      Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft bezogen wurden, werden
      institutionellen und privaten Investoren im Rahmen einer Privatplatzierung
      zum Bezugspreis angeboten.

      Das Bezugsangebot steht unter dem Vorbehalt, dass die Durchführung der
      Kapitalerhöhung bis spätestens 30. Mai 2011 in das Handelsregister
      eingetragen wird.

      Wir machen hiermit unseren Aktionären das folgende

      Bezugsangebot
      der Otto M. Schröder Bank AG, Hamburg,

      bekannt:

      Die Aktionäre werden aufgefordert, ihr Bezugsrecht auf die Neuen Aktien zur
      Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit

      vom 7. März 2011 bis einschließlich 28. März 2011

      bei der Otto M. Schröder Bank AG während der üblichen Geschäftszeiten
      auszuüben.

      Zur Ausübung des Bezugsrechts bitten wir unsere Aktionäre, ihrer Depotbank
      eine entsprechende Weisung unter Verwendung des über die Depotbanken zur
      Verfügung gestellten Zeichnungsauftrags zu erteilen.

      Aktionäre, die noch effektive Stücke selbst verwahren, werden gebeten, den
      nächstfolgenden Kupon mit der Nummer 40 bei der Abwicklungsstelle Otto M.
      Schröder Bank AG unter obiger Adresse einzureichen und der
      Abwicklungsstelle eine formlose Weisung zum Bezug der Neuen Aktien zu
      erteilen. Die Neuen Aktien werden jedoch nur im Wege der
      Girosammelverwahrung zur Verfügung gestellt; die Aktionäre werden also eine
      entsprechende Depotgutschrift für die Neuen Aktien erhalten. Die Aktionäre
      werden mithin ferner gebeten, bei der Einreichung des Kupons mit der Nummer
      40 eine Depotbankverbindung ihrer Wahl aufzugeben, auf der diese Neuen
      Aktien nach Ausstellung der neuen Globalurkunde gutgeschrieben werden
      können.

      Die Aktionäre, die ihre Aktien in Streifbandverwahrung verbucht halten,
      werden gebeten, über ihre Depotbank den nächstfolgenden Kupon mit der
      Nummer 40 bei der Abwicklungsstelle Otto M. Schröder Bank AG unter obiger
      Adresse einzureichen. Die Neuen Aktien werden jedoch nur im Wege der
      Girosammelverwahrung zur Verfügung gestellt; die Aktionäre werden also eine
      entsprechende Depotgutschrift für die Neuen Aktien erhalten.

      Entsprechend dem Bezugsverhältnis von 16:3 können auf jeweils sechszehn
      alte Aktien drei Neue Aktien zum Bezugspreis von EUR 1,10 je einer Neuen
      Aktie bezogen werden. Die Depotbanken werden gebeten, die Bezugsanmeldungen
      der Aktionäre gesammelt in einer Anmeldung bis spätestens 28. März 2011,
      17:00 Uhr, bei der Otto M. Schröder Bank AG, Bleichenbrücke 11, D-20354
      Hamburg, Fax: 040 / 340671, aufzugeben und den Bezugspreis je Neuer Aktie
      ebenfalls bis spätestens zum Ende der Bezugsfrist auf folgendes Konto der
      Otto M. Schröder Bank AG zu zahlen:


      Otto M. Schröder Bank AG ,
      Sonderkonto New-York Hamburger Gummi-Waaren
      Comp. AG,
      Verwendungszweck 'Kapitalerhöhung'
      Konto Nr. 2277937, BLZ 202
      303 00
      BIC: OSCBDEH1XXX, IBAN DE21 2023 0300 0002 2779 37





      Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist jeweils der Eingang der
      Bezugsanmeldung sowie des Bezugspreises bei der genannten Stelle.

      Maßgeblich für die Berechnung der Anzahl der den Aktionären jeweils
      zustehenden Bezugsrechte ist deren jeweiliger Bestand an Aktien mit Ablauf
      des 4. März 2011. Zu diesem Zeitpunkt werden die Bezugsrechte (ISIN:
      DE000A1H3309 / WKN: A1H330) von den Aktienbeständen im Umfang des
      bestehenden Bezugsrechts abgetrennt. Es findet weder ein börslicher
      Bezugsrechtshandel für die Bezugsrechte statt noch wird die Otto M.
      Schröder Bank AG den Ausgleich von Bezugsrechten unter den Aktionären
      vermitteln. Nicht ausgeübte Bezugsrechte werden nach Ablauf der Bezugsfrist
      wertlos ausgebucht.

      Vom 7. März 2011 an werden die alten Aktien 'ex-Bezugsrecht' notiert. Als
      Bezugsrechtsnachweis für die Neuen Aktien gelten die Bezugsrechte. Diese
      sind spätestens mit Ablauf der Bezugsfrist auf das bei der Clearstream
      Banking AG geführte Konto 4003 DWP Bank z. G. Konto 99999994000 zu
      übertragen. Bezugserklärungen können nur berücksichtigt werden, wenn bis zu
      diesem Zeitpunkt auch der Bezugspreis auf dem genannten Konto der Otto M.
      Schröder Bank AG gutgeschrieben ist.

      Die Neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung erhalten die ISIN DE000A1H3317 /
      WKN A1H331 und werden in einer Globalurkunde verbrieft und bei der
      Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt. Ein Anspruch auf
      Einzelverbriefung besteht nicht. Die erworbenen Neuen Aktien werden in die
      Depots der Erwerber eingebucht.

      Nach Börsenzulassung der Neuen Aktien und Ablauf der ordentlichen
      Hauptversammlung 2011, in der über die Gewinnverwendung für 2010 zu
      entscheiden ist, werden die Neuen Aktien (ISIN DE000A1H3317 / WKN A1H331)
      aus dieser Barkapitalerhöhung den alten Aktien (ISIN DE0006765506 / WKN
      676550) gleichgestellt.

      Wichtige Hinweise:

      Die Lieferung der Neuen Aktien erfolgt nach Eintragung der Kapitalerhöhung
      in das Handelsregister und Herstellung der Girosammelverwahrung der Neuen
      Aktien.

      Sollte die Handelsregistereintragung der Kapitalerhöhung nicht erfolgen und
      die daraus hervorgehenden Aktien nicht entstehen, ist die Otto M. Schröder
      Bank AG berechtigt, das Bezugsangebot rückabzuwickeln. Die
      Zeichnungsaufträge von Aktionären und Investoren werden in diesem Fall
      rückabgewickelt und die zur Zahlung des Bezugspreises bereits entrichteten
      Beträge erstattet, soweit diese noch nicht von der Otto M. Schröder Bank AG
      zum Zwecke der Durchführung der Kapitalerhöhung an die New-York Hamburger
      Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft überwiesen wurden. Die Otto M.
      Schröder Bank AG tritt in Bezug auf solche etwaig bereits eingezahlten
      Beträge bereits jetzt ihren Anspruch gegen die New-York Hamburger
      Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft auf Rückzahlung der von der Otto
      M. Schröder Bank AG auf die Neuen Aktien geleisteten Einlage bzw. auf
      Lieferung der neu entstehenden Aktien jeweils anteilig an die das
      Bezugsangebot annehmenden Aktionäre und an die zeichnenden Investoren an
      Erfüllung statt ab. Die Aktionäre nehmen diese Abtretung mit Annahme des
      Bezugsangebots an, Zeichner der Privatplatzierung mit Abgabe ihres
      Zeichnungsauftrags.

      Sollten vor Einbuchung der Neuen Aktien in die Depots der jeweiligen
      Erwerber bereits Leerverkäufe erfolgt sein, trägt allein der Verkäufer das
      Risiko, seine durch einen Leerverkauf eingegangenen Verpflichtungen nicht
      durch rechtzeitige Lieferung von Neuen Aktien erfüllen zu können.

      Die Neuen Aktien und die Bezugsrechte sind und werden weder nach den
      Vorschriften des United States Securities Act of 1933 in der jeweils
      gültigen Fassung (der 'Securities Act') noch bei den
      Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von
      Amerika registriert. Die Neuen Aktien und die Bezugsrechte dürfen in den
      Vereinigten Staaten von Amerika weder angeboten noch verkauft oder direkt
      oder indirekt dorthin geliefert werden, außer in Ausnahmefällen aufgrund
      einer Befreiung von den Registrierungserfordernissen des Securities Act.

      Lüneburg, im Februar 2011

      New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft

      Der Vorstand


      28.02.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG
      Otto-Brenner-Str. 17
      21337 Lüneburg
      Deutschland
      Telefon: +49(04131) 2244-104
      Fax: +49(04131) 2244-105
      E-Mail: info@nyhag.de
      Internet: http://www.nyh.de
      ISIN: DE0006765506
      WKN: 676550
      Börsen: Regulierter Markt in Hamburg; Open Market in Frankfurt

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      ---------------------------------------------------------------------------
      6 Antworten

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      schrieb am 08.02.11 16:05:36
      Beitrag Nr. 150 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.995.891 von Muckelius am 07.02.11 16:53:15alles zur Hauptversammlung und auch den GB für 2009 findet man hier:

      http://www.nyh.de/hv2009.php
      7 Antworten
      Avatar
      schrieb am 07.02.11 16:53:15
      Beitrag Nr. 149 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.995.204 von schaerholder am 07.02.11 15:35:04auf den Geschäftsbericht für 2009 darf man gespannt sein....
      8 Antworten
      Avatar
      schrieb am 07.02.11 15:35:04
      Beitrag Nr. 148 ()
      New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG
      Otto-Brenner-Str. 17, 21337 Lüneburg
      ISIN: DE0006765506
      ISIN: DE000A1E8HK6



      Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
      ordentlichen Hauptversammlung
      am Donnerstag, den 17.03.2011, Beginn: 10:00 Uhr



      in unseren Geschäftsräumen in der Otto-Brenner-Str. 17 in 21337 Lüneburg ein.
      TAGESORDNUNG
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG sowie des Berichts des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2009
      2.

      Bericht des Vorstands zur aktuellen Lage des Unternehmens und Ausblick
      3.

      Verwendung des Bilanzgewinns 2009

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von EUR 683.777,78 auf neue Rechnung vorzutragen.
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2009

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2009, Herrn Stefan Ebert (vom 01.01.2009 bis zum 29.04.2009) und Herrn Bernd Menzel (ab dem 09.03.2009) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
      5.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009, Herrn Bernd Günther, Herrn Werner Tschense, Herrn Prof. Dr. Bernd Schmidek (bis zum 31.08.2009), Herrn Bernd Menzel (bis zum 08.03.2009), Herrn Jürgen Ragaller und Herrn Harald Prigge (ab dem 03.04.2009) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
      6.

      Beschlussfassung über Satzungsanpassungen an die gängige Praxis (ausschließlich Girosammelverwahrung)

      § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft soll an die gängige Praxis dergestalt angepasst werden, dass es der Gesellschaft ermöglicht wird, die Aktien der Gesellschaft nur noch in der Girosammelverwahrung zu führen; ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung soll demzufolge ausgeschlossen werden.


      § 4 Abs. 3 der Satzung, der wie nachstehend abgedruckt lautet, soll an die gängige Praxis angepasst werden:

      § 4 Abs. 3 der Satzung lautet derzeit wie folgt:


      „Für mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden. Ein Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien eines Aktionärs, auch in einer Urkunde, besteht nicht.“


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, § 4 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:


      „Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils sowie etwaiger Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszugeben.“
      7.

      Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2011/I sowie über die Änderung der Satzung

      Die Satzung enthält in § 4 Abs. 2 ein Genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2008/I), das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital derzeit noch um bis zu EUR 1.621.977,75 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung, die ursprünglich eine Erhöhung um bis zu EUR 3.392.555,07 vorsah, ist mehrmals Gebrauch gemacht worden, so dass das Genehmigte Kapital 2008/I nach teilweiser Ausschöpfung noch jene EUR 1.621.977,75 umfasst. Diese derzeit geltende Ermächtigung läuft am 26.11.2013 aus. Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten, soll der Vorstand über den 26.11.2013 hinaus und auch über einen weitergehenden Betrag hinaus ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:


      a)

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. März 2016 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt Euro 2.655.865,98 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011/I) und dabei die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

      Hierbei kann das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden:
      1.

      zum Ausschluss von Spitzenbeträgen;
      2.

      wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;
      3.

      bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmte Kreditinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend anzupassen.
      b)

      § 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:
      „(5)

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. März 2016 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt Euro 2.655.865,98 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011/I) und dabei die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

      Hierbei kann das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden:
      1.

      zum Ausschluss von Spitzenbeträgen;
      2.

      wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;
      3.

      bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmte Kreditinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend anzupassen.“
      Zu TOP 7: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG

      Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu erstatten. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.nyhag.de veröffentlicht. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

      Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals wollen wir unseren Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einräumen, möchten aber die Möglichkeit haben, es in bestimmten Fällen auszuschließen. Es wird daher vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den nachfolgenden Fällen auszuschließen:

      Für Spitzenbeträge;
      Der Vorstand soll daher im Rahmen des Genehmigten Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

      Für den Fall des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG;
      Ferner soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien und damit die der Gesellschaft zufließende Gegenleistung wird sich am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung orientieren und den aktuellen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 %, unterschreiten. Durch diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Diese Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter optimalen Bedingungen und ohne nennenswerten Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie Marktchancen in ihren sich schnell ändernden sowie in neuen Märkten schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig decken können muss. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben.

      Bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;
      Der Vorstand soll schließlich im Rahmen des Genehmigten Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft steht im nationalen und internationalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option kann im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, muss die New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Der Vorstand wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d. h. der Wert des zu erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils oder der zu erwerbenden Beteiligungen an Unternehmen, in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird also vermieden. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.

      Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.
      8.

      Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten Kapitals und über die Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsprogramms 2011 unter Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG sowie über die Änderung der Satzung.

      Die Gesellschaft beabsichtigt, Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Unternehmen zu incentivieren und langfristig an die Gesellschaft (bzw. verbundene Unternehmen) zu binden. Daher beabsichtigt die Gesellschaft, ein Aktienoptionsprogramm aufzulegen (Aktienoptionsprogramm 2011), welches diese Ziele erfüllt. Die Aktienoptionen werden durch das neu zu schaffende bedingte Kapital bedient.

      Um den Leistungsträgern auch weiterhin im Vergleich zum Wettbewerb attraktive Rahmenbedingungen und zielorientierte Motivationsanreize bieten zu können, muss die Gesellschaft über die Möglichkeit verfügen, Bezugsrechte auf Aktien als Vergütungsbestandteil anbieten zu können.

      Es wird den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft und Arbeitnehmern der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Unternehmen so eine Beteiligung am Erfolg des Unternehmens eingeräumt. Durch diese Erfolgsbeteiligung wird erwiesenermaßen die Verbundenheit der Führungspersonen mit dem Unternehmen erhöht. In gleichem Maße wird der Konkurrenz die Abwerbung der Führungspersonen erschwert. Durch die Gewährung der Aktienoptionen wird für die Berechtigten ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen, dessen Maßstab der sich im Kurs der Aktie der Gesellschaft zeigende und zu steigernde Wert des Unternehmens ist. Dies kommt sowohl den Aktionären als auch den Berechtigten zugute und hilft, die Position der Gesellschaft zu stärken.

      Einen weiteren Vorteil für das Unternehmen bietet das Beteiligungs-Programm aus dem Grunde, dass die Optionen nicht einen Bonus, sondern eine liquiditätsschonende Entlohnung der Berechtigten darstellen. Der Berechtigte wird also mit einem geringeren monatlichen Gehalt entlohnt, erhält dafür aber einen Anteil an Aktienoptionen. Für das Unternehmen fallen damit geringere monatliche Kosten für Gehälter an. Die Ausgabe der Optionen kann das Unternehmen kostenneutral tätigen, so dass effektiv eine Minderung der Personalkosten erfolgt.

      Der Aufsichtsrat wird bei einer Zuteilung an den Vorstand die Angemessenheitsvorgaben des § 87 AktG für die Vorstandsvergütung beachten.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
      a)

      Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und – soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind – der Aufsichtsrat werden ermächtigt, bis zum 31. März 2016 für diejenigen Personen, die einer der in nachstehender Ziffer (1) genannten Personengruppen angehören, nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2011 einmalig oder mehrfach Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf bis zu 790.000 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren auszugeben mit der Maßgabe, dass jede Aktienoption das Recht zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft gewährt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Die Erfüllung der ausgeübten Bezugsrechte erfolgt durch Ausnutzung des unter nachstehend Buchstabe b) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten Kapitals. Die Gewährung der Bezugsrechte zum Bezug von Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß folgenden Bestimmungen:
      (1)

      Berechtigte Personen

      Berechtigt zum Erwerb der Bezugsrechte sind diejenigen Personen, die einer der folgenden Personengruppen angehören:
      (a)

      Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1);
      (b)

      Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Unternehmen (Gruppe 2).

      Der Vorstand der Gesellschaft bestimmt den genauen Kreis der berechtigten Personen und den genauen Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte. Die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands erfolgt durch den Aufsichtsrat.
      (2)

      Aufteilung der Bezugsrechte

      Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte verteilt sich auf die nach vorstehender Ziffer (1) berechtigten Personengruppen wie folgt:
      (a)

      bis zu 390.000 Bezugsrechte entfallen auf die Gruppe 1;
      (b)

      bis zu 400.000 Bezugsrechte entfallen auf die Gruppe 2.
      (3)

      Recht zum Bezug von Aktien

      Jedes Bezugsrecht gewährt dem Inhaber des Bezugsrechts das Recht, eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises gemäß Ziffer (5) zu erwerben. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.
      (4)

      Erwerbszeiträume

      Die Bezugsrechte dürfen laufend begeben werden.
      (5)

      Ausübungspreis

      Der Ausübungspreis für eine Aktie der Gesellschaft beträgt EUR 1,07.
      (6)

      Anpassung bei Kapitalmaßnahmen

      Falls die Gesellschaft während der Laufzeit von Bezugsrechten unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien veräußert oder Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten begibt, können die Bezugsrechtsbedingungen vorsehen, dass der Ausübungspreis nach näherer Maßgabe der Bezugsrechtsbedingungen angepasst wird. Die Bezugsrechtsbedingungen können darüber hinaus eine Anpassung der Bezugsrechte für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Kapitalherabsetzung, im Falle einer Neustückelung der Aktien (Aktiensplit) und Zusammenlegung von Aktien vorsehen. Der Mindestausübungspreis ist jedoch in jedem Fall der geringste Ausgabepreis i. S. d. § 9 Abs. 1 AktG.
      (7)

      Wartezeit /Ausübungszeiträume

      Die den einzelnen berechtigten Personen jeweils gewährten Bezugsrechte können frühestens nach Ablauf von vier Jahren nach dem Ausgabetag ausgeübt werden (Wartezeit). Nach Ablauf des zehnten Jahres seit dem Zeitpunkt ihrer Begebung verfallen nicht wirksam ausgeübte Bezugsrechte.

      Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen können innerhalb ihrer Laufzeit jeweils nur innerhalb eines Zeitraums von einem Monat beginnend am fünften Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ausgeübt werden (Ausübungszeiträume).
      (8)

      Erfolgsziel

      Das Bezugsrecht kann nach Ablauf der Wartezeit nur ausgeübt werden, wenn das Wachstum der konsolidierten Umsätze der Gesellschaft und der mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen in dem vollen Geschäftsjahr, welches vor dem Geschäftsjahr liegt, in dem die Ausübung des Bezugsrechts erfolgt, das Wachstum der konsolidierten Umsätze der Gesellschaft und der mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen in dem ersten vollen Geschäftsjahr nach dem Geschäftsjahr, in dem die Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt ist, um insgesamt 10 % übersteigt.
      (9)

      Persönliches Recht

      Die Bezugsrechte können nur durch die berechtigte Person selbst ausgeübt werden. Die Bezugsrechte sind rechtsgeschäftlich nicht übertragbar. Sie sind jedoch vererblich. Die Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, solange zwischen der berechtigten Person und der Gesellschaft ein Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis besteht. Die Bezugsrechtsbedingungen können abweichend hiervon besondere Regelungen vorsehen für den Fall, dass die berechtigte Person verstirbt oder in den Ruhestand eintritt oder ihr Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft in sonstiger nicht kündigungsbedingter Weise endet.
      (10)

      Regelung der Einzelheiten

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten für die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms einschließlich der Bezugsrechtsbedingungen für die berechtigten Personengruppen festzulegen; abweichend hiervon entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auch insoweit der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Zu diesen weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Bezugsrechte innerhalb der berechtigten Personengruppen, den Ausgabetag innerhalb des vorgegebenen Zeitraums, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen und die Ausübung der Bezugsrechte sowie weitere Verfahrensregelungen.
      b)

      Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011/I

      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 845.094,50 durch Ausgabe von bis zu 790.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2011/I). Das bedingte Kapital dient der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. März 2011 gemäß vorstehend Buchstabe a) ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Bezugsrechten von ihren Bezugsrechten auf den Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß Buchstabe a) Ziffer (5) dieses Beschlusses festgesetzten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und – soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind – der Aufsichtsrat sind ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.
      c)

      Satzungsänderung in Anpassung an die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011/I

      § 4 der Satzung wird um folgenden Abs. 6 ergänzt:
      „(6)

      Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 845.094,50 durch Ausgabe von bis zu 790.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2011/I). Das Bedingte Kapital 2011/I dient der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. März 2011 von der Gesellschaft im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2011 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Bezugsrechte, die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. März 2011 ausgegeben werden, von ihren Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch machen. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2011/I erfolgt zu dem gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 17. März 2011 zu Punkt 8 Buchstabe a) Ziffer (5) festgelegten Ausübungspreis. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und – soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind – der Aufsichtsrat sind ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung nach Maßgabe des Beschlusses vom 17. März 2011 festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzungen vorzunehmen, die die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2011/I nach Ablauf der Frist für die Ausübung von Bezugsrechten.“
      9.

      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ifact WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Aschauer Straße 30, 81549 München zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

      Teilnahme an der Hauptversammlung

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 8 Abs. 3 und 4 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 24. Februar 2011, 0:00 Uhr (sogenannter Nachweisstichtag), nachgewiesen haben.

      Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist), also bis zum 10. März 2011, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:
      New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG
      c/o Otto M. Schröder Bank AG
      Bleichenbrücke 11
      D-20354 Hamburg
      Fax: +49 (0)40 34 06 71
      E-Mail: hv-nyhag@schroederbank.de

      Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen.

      Betreffend solche Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann die Bescheinigung des Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft, einem Notar, einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

      Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.

      Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir aufgrund der in den letzten Jahren gestiegenen Zahl der Anmeldungen zu unserer Hauptversammlung jedem Aktionär nur max. 2 Eintrittskarten ausstellen können. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

      Stimmrechtsvertretung

      Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Aktionär, den Bevollmächtigten, das Kreditinstitut oder die Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

      Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein diesen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Rückseite der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten haben, benutzen. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform. Der Nachweis der Bevollmächtigung und der Widerruf von Vollmachten sind uns an unsere Adresse New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG, Frau Gabriele Philipp, Otto-Brenner-Str. 17, 21337 Lüneburg oder per Telefax: + 49 (0) 4131 – 22 44 104 oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse: gabriele.philipp@nyhag.de zu übermitteln.

      Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Vereinigungen von Aktionären und sonstigen Personen i. S. v. § 135 Abs. 8 AktG genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss in diesen Fällen zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie die ihnen nach § 135 AktG Gleichgestellten können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen; stimmen Sie sich daher bitte vorher über die Form der Vollmacht ab, wenn Sie diese bevollmächtigen wollen. Die Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

      Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

      Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
      Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss uns bis mindestens 30 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist – somit bis spätestens zum 14. Februar 2011, 24.00 Uhr, an unsere Adresse New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG, Frau Gabriele Philipp, Otto-Brenner-Str. 17, 21337 Lüneburg oder per Telefax: + 49 (0) 4131 – 22 44 104 zugegangen sein.

      Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also spätestens seit dem 17. Dezember 2010) Inhaber der Aktien ist/sind. Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu beachten. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das Quorum von 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen.

      Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

      Anträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG
      Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Solche Anträge i. S. v. § 126 AktG sind ausschließlich an unsere Adresse New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG, Frau Gabriele Philipp, Otto-Brenner-Str. 17, 21337 Lüneburg oder per Telefax: + 49 (0) 4131 – 22 44 104 zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Bis mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis spätestens zum 02. März 2011, 24.00 Uhr, unter vorstehender Adresse zugegangene und ordnungsgemäße, insbesondere mit einer Begründung versehene, Anträge von Aktionären werden unverzüglich unter der Internetadresse www.nyhag.de zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.

      Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

      Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

      Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG
      Aktionäre der Gesellschaft können gemäß § 127 AktG Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern unterbreiten. Zulässige Wahlvorschläge i. S. v. § 127 AktG sind ausschließlich an unsere Adresse New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG, Frau Gabriele Philipp, Otto-Brenner-Str. 17, 21337 Lüneburg oder per Telefax: + 49 (0) 4131 – 22 44 104 zu richten. Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Bis mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis spätestens zum 02. März 2011, 24.00 Uhr, unter vorstehender Adresse zugegangene und ordnungsgemäße Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich unter der Internetadresse www.nyhag.de zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.

      Von einer Veröffentlichung eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Anders als Gegenanträge i. S. v. § 126 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.

      Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge zum relevanten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu machen, bleibt unberührt.

      Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
      In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen.

      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.nyhag.de.

      Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
      Die Veröffentlichungen und Erläuterungen gemäß § 124a AktG sind unter der Internet-Adresse www.nyhag.de zugänglich.

      Abstimmungsergebnisse
      Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden innerhalb der gesetzlichen Frist auf der Internet-Adresse der Gesellschaft unter www.nyhag.de veröffentlicht.

      Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
      Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger EUR 8.555.687,46 und ist eingeteilt in 7.997.914 auf den Inhaber lautende und teilnahme- und stimmberechtigte Stück-Aktien. Jede teilnahmeberechtigte Stück-Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung und Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 7.997.914. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.



      Lüneburg, im Februar 2011

      New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG

      Der Vorstand
      9 Antworten
      Avatar
      schrieb am 28.01.11 15:13:54
      Beitrag Nr. 147 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.929.145 von Muckelius am 26.01.11 16:22:53man verschiebt....




      New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG:

      New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG / Schlagwort(e):
      Kapitalerhöhung

      28.01.2011 12:59

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft
      Lüneburg

      ISIN DE0006765506
      ISIN DE000A1E8HK6

      Wichtiger Hinweis - Verlegung der Kapitalerhöhung / Bezugsfrist

      Der Vorstand der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG gibt bekannt,
      dass das am 26. Januar 2011 im elektronischen Bundesanzeiger
      veröffentlichte Bezugsangebot mit einer Bezugsfrist vom 31. Januar 2011 bis
      21. Februar 2011 bzgl. einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital um bis
      zu EUR 1.604.609,80 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 1.500.000
      neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der New-York Hamburger
      Gummi-Waaren Compagnie AG aufgehoben und verlegt wird.

      In ca. 2 - 3 Wochen wird die Kapitalerhöhung durchgeführt werden und ein
      neues Bezugsangebot mit neuer Bezugsfrist wird veröffentlicht werden. Für
      die Unannehmlichkeiten bitten wir vielmals um Entschuldigung.

      Lüneburg, im Januar 2011

      New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft
      Der Vorstand


      28.01.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG
      Otto-Brenner-Str. 17
      21337 Lüneburg
      Deutschland
      Telefon: +49(04131) 2244-104
      Fax: +49(04131) 2244-105
      E-Mail: info@nyhag.de
      Internet: http://www.nyh.de
      ISIN: DE0006765506
      WKN: 676550
      Börsen: Regulierter Markt in Hamburg; Open Market in Frankfurt

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      ---------------------------------------------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 26.01.11 16:22:53
      Beitrag Nr. 146 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.921.405 von Muckelius am 25.01.11 16:08:10und aus dem elektr. Bundesanzeiger:


      New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft
      Lüneburg
      ISIN DE0006765506
      ISIN DE000A1E8HK6
      Bekanntmachung
      über ein Bezugsangebot an die Aktionäre der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft zum Bezug von bis zu 1.500.000 neuen Aktien aus der am 21. Dezember 2010 beschlossenen Kapitalerhöhung

      Das nachfolgende Bezugsangebot der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft stellt kein öffentliches Angebot dar. Es richtet sich ausschließlich an die Aktionäre der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft, welchen mittels der Otto M. Schröder Bank AG, Bleichenbrücke 11, D-20354 Hamburg, das nachfolgende Angebot unterbreitet wird.

      Der Vorstand der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft ist gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. November 2008 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 26. November 2013 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.392.555,07 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Hierbei kann das Bezugsrecht der Aktionäre u.a. zum Ausschluss von Spitzenbeträgen ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmte Kreditinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Das Genehmigte Kapital und die entsprechende Änderung der Satzung wurden am 11. März 2009 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Das Genehmigte Kapital beträgt nach teilweiser Ausnutzung noch EUR 1.621.977,75.

      Das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 8.555.687,46. Unter Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung hat der Vorstand der Gesellschaft am 21. Dezember 2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von zur Zeit EUR 8.555.687,46, das eingeteilt ist in 7.997.914 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien, um bis zu EUR 1.604.609,80 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,06974 (gerundet) je Aktie („Neue Aktien“) zu erhöhen. Die Neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 1,10 je Neuer Aktie ausgegeben und sind ab dem 1. Januar 2011 gewinnberechtigt.

      Den Aktionären der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft wird ein mittelbares Bezugsrecht auf die Neuen Aktien („mittelbares Bezugsrecht“) gewährt. Das mittelbare Bezugsrecht wird den Aktionären dabei in der Weise eingeräumt, dass die Otto M. Schröder Bank AG, Hamburg, zur Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien zugelassen wird mit der Verpflichtung, sie den Aktionären der Gesellschaft im Verhältnis 16:3 zum Bezugspreis von EUR 1,10 je Neuer Aktie („Bezugspreis“) anzubieten und entsprechend der Ausübung der Bezugsrechte zu liefern.

      Die Neuen Aktien werden im Verhältnis 16:3 zum Bezug angeboten, d.h. für sechszehn alte Stückaktien der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft können drei Neue Aktien bezogen werden. Für Spitzenbeträge wird das Bezugsrecht ausgeschlossen.

      Die Neuen Aktien, die nicht durch die Aktionäre der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft bezogen wurden, werden institutionellen und privaten Investoren im Rahmen einer Privatplatzierung zum Bezugspreis angeboten.

      Das Bezugsangebot steht unter dem Vorbehalt, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung bis spätestens 30. April 2011 in das Handelsregister eingetragen wird.

      Wir machen hiermit unseren Aktionären das folgende
      Bezugsangebot
      der Otto M. Schröder Bank AG, Hamburg,

      bekannt:

      Die Aktionäre werden aufgefordert, ihr Bezugsrecht auf die Neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit
      vom 31. Januar 2011 bis einschließlich 21. Februar 2011

      bei der Otto M. Schröder Bank AG während der üblichen Geschäftszeiten auszuüben.

      Zur Ausübung des Bezugsrechts bitten wir unsere Aktionäre, ihrer Depotbank eine entsprechende Weisung unter Verwendung des über die Depotbanken zur Verfügung gestellten Zeichnungsauftrags zu erteilen.

      Aktionäre, die noch effektive Stücke selbst verwahren, werden gebeten, den nächstfolgenden Kupon mit der Nummer 40 bei der Abwicklungsstelle Otto M. Schröder Bank AG unter obiger Adresse einzureichen und der Abwicklungsstelle eine formlose Weisung zum Bezug der Neuen Aktien zu erteilen. Die Neuen Aktien werden jedoch nur im Wege der Girosammelverwahrung zur Verfügung gestellt; die Aktionäre werden also eine entsprechende Depotgutschrift für die Neuen Aktien erhalten. Die Aktionäre werden mithin ferner gebeten, bei der Einreichung des Kupons mit der Nummer 40 eine Depotbankverbindung ihrer Wahl aufzugeben, auf der diese Neuen Aktien nach Ausstellung der neuen Globalurkunde gutgeschrieben werden können.

      Die Aktionäre, die ihre Aktien in Streifbandverwahrung verbucht halten, werden gebeten, über ihre Depotbank den nächstfolgenden Kupon mit der Nummer 40 bei der Abwicklungsstelle Otto M. Schröder Bank AG unter obiger Adresse einzureichen. Die Neuen Aktien werden jedoch nur im Wege der Girosammelverwahrung zur Verfügung gestellt; die Aktionäre werden also eine entsprechende Depotgutschrift für die Neuen Aktien erhalten.

      Entsprechend dem Bezugsverhältnis von 16:3 können auf jeweils sechszehn alte Aktien drei Neue Aktien zum Bezugspreis von EUR 1,10 je einer Neuen Aktie bezogen werden. Die Depotbanken werden gebeten, die Bezugsanmeldungen der Aktionäre gesammelt in einer Anmeldung bis spätestens 21. Februar 2011, 17:00 Uhr, bei der Otto M. Schröder Bank AG, Bleichenbrücke 11, D-20354 Hamburg, Fax: 040 / 340671, aufzugeben und den Bezugspreis je Neuer Aktie ebenfalls bis spätestens zum Ende der Bezugsfrist auf folgendes Konto der Otto M. Schröder Bank AG zu zahlen:


      Otto M. Schröder Bank AG,
      Sonderkonto New-York Hamburger Gummi-Waaren Comp. AG,
      Verwendungszweck "Kapitalerhöhung"
      Konto Nr. 2277937, BLZ 202 303 00
      BIC: OSCBDEH1XXX, IBAN DE21 2023 0300 0002 2779 37

      Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist jeweils der Eingang der Bezugsanmeldung sowie des Bezugspreises bei der genannten Stelle.

      Maßgeblich für die Berechnung der Anzahl der den Aktionären jeweils zustehenden Bezugsrechte ist deren jeweiliger Bestand an Aktien mit Ablauf des 28. Januar 2011. Zu diesem Zeitpunkt werden die Bezugsrechte (ISIN: DE000A1H3309 / WKN: A1H330 von den Aktienbeständen im Umfang des bestehenden Bezugsrechts abgetrennt. Es findet weder ein börslicher Bezugsrechtshandel für die Bezugsrechte statt noch wird die Otto M. Schröder Bank AG den Ausgleich von Bezugsrechten unter den Aktionären vermitteln. Nicht ausgeübte Bezugsrechte werden nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos ausgebucht.

      Vom 31. Januar 2011 an werden die alten Aktien „ex-Bezugsrecht“ notiert. Als Bezugsrechtsnachweis für die Neuen Aktien gelten die Bezugsrechte. Diese sind spätestens mit Ablauf der Bezugsfrist auf das bei der Clearstream Banking AG geführte Konto 4003 DWP Bank z. G. Konto 99999994000 zu übertragen. Bezugserklärungen können nur berücksichtigt werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt auch der Bezugspreis auf dem genannten Konto der Otto M. Schröder Bank AG gutgeschrieben ist.

      Die Neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung erhalten die ISIN DE000A1H3317 / WKN A1H331 und werden in einer Globalurkunde verbrieft und bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt. Ein Anspruch auf Einzelverbriefung besteht nicht. Die erworbenen Neuen Aktien werden in die Depots der Erwerber eingebucht.

      Nach Börsenzulassung der Neuen Aktien und Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2011, in der über die Gewinnverwendung für 2010 zu entscheiden ist, werden die Neuen Aktien (ISIN DE000A1H3317 / WKN A1H331) aus dieser Barkapitalerhöhung den alten Aktien (ISIN DE0006765506 / WKN 676550) gleichgestellt.

      Wichtige Hinweise:

      Die Lieferung der Neuen Aktien erfolgt nach Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und Herstellung der Girosammelverwahrung der Neuen Aktien.

      Sollte die Handelsregistereintragung der Kapitalerhöhung nicht erfolgen und die daraus hervorgehenden Aktien nicht entstehen, ist die Otto M. Schröder Bank AG berechtigt, das Bezugsangebot rückabzuwickeln. Die Zeichnungsaufträge von Aktionären und Investoren werden in diesem Fall rückabgewickelt und die zur Zahlung des Bezugspreises bereits entrichteten Beträge erstattet, soweit diese noch nicht von der Otto M. Schröder Bank AG zum Zwecke der Durchführung der Kapitalerhöhung an die New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft überwiesen wurden. Die Otto M. Schröder Bank AG tritt in Bezug auf solche etwaig bereits eingezahlten Beträge bereits jetzt ihren Anspruch gegen die New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft auf Rückzahlung der von der Otto M. Schröder Bank AG auf die Neuen Aktien geleisteten Einlage bzw. auf Lieferung der neu entstehenden Aktien jeweils anteilig an die das Bezugsangebot annehmenden Aktionäre und an die zeichnenden Investoren an Erfüllung statt ab. Die Aktionäre nehmen diese Abtretung mit Annahme des Bezugsangebots an, Zeichner der Privatplatzierung mit Abgabe ihres Zeichnungsauftrags.

      Sollten vor Einbuchung der Neuen Aktien in die Depots der jeweiligen Erwerber bereits Leerverkäufe erfolgt sein, trägt allein der Verkäufer das Risiko, seine durch einen Leerverkauf eingegangenen Verpflichtungen nicht durch rechtzeitige Lieferung von Neuen Aktien erfüllen zu können.

      Die Neuen Aktien und die Bezugsrechte sind und werden weder nach den Vorschriften des United States Securities Act of 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der "Securities Act") noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Die Neuen Aktien und die Bezugsrechte dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika weder angeboten noch verkauft oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden, außer in Ausnahmefällen aufgrund einer Befreiung von den Registrierungserfordernissen des Securities Act.



      Lüneburg, im Januar 2011

      New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft

      Der Vorstand
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