Bieter verzweifelt gesucht! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.06.06 07:52:15 von
neuester Beitrag 10.08.06 14:39:10 von
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Nun dürfte es allen klar sein, dass das Übernahmeangebot eine Ente war!
Verschiedene Bekanntmachungen
Sonstiges
Elektronischer Bundesanzeiger
Veröffentlichungsdatum: 19.06.2006
Druckversion
Veröffentlichungstext:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat gegenüber der Gobal Biofuel Incubators Ltd., Suite 401, 302 Regent Street, London, folgende Verfügung erlassen, die auszugsweise gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 WpÜG bekannt gemacht wird:
Frankfurt am Main, den 14. Juni 2006
Betr.: Veröffentlichung gemäß §§ 10, 29 WpÜG vom 8. Juni 2006 betreffend das Übernahmeangebot der Global Biofuel Incubators Ltd., London, an die Aktionäre der Versandhandelabwicklungsgesellschaft in Neumünster AG i.L.
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
die Veröffentlichung der von Ihnen vertretenen Global Biofuel Incubators Ltd., London, an die Aktionäre der Versandhandelabwicklungsgesellschaft in Neumünster i.L. AG gemäß §§ 10, 29 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) weist erhebliche rechtliche Mängel auf, insbesondere die unzulässige Beschränkung des Angebotes ausschließlich auf die börsenzugelassenen Aktien der Versandhandelabwicklungsgesellschaft in Neumünster i.L. AG. Alle bisherigen Versuche, Sie deswegen telefonisch oder per Email unter der in der Veröffentlichung gemäß §§ 10, 29 WpÜG angegebenen Adresse zu erreichen, blieben erfolglos.
Ich fordere Sie gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 43 WpÜG auf, mir bis zum Ablauf des 20. Juni 2006 einen geeigneten, d.h. mit dem deutschen Recht vertrauten, inländischen Bevollmächtigten zu benennen. […]
Verschiedene Bekanntmachungen
Sonstiges
Elektronischer Bundesanzeiger
Veröffentlichungsdatum: 19.06.2006
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Veröffentlichungstext:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat gegenüber der Gobal Biofuel Incubators Ltd., Suite 401, 302 Regent Street, London, folgende Verfügung erlassen, die auszugsweise gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 WpÜG bekannt gemacht wird:
Frankfurt am Main, den 14. Juni 2006
Betr.: Veröffentlichung gemäß §§ 10, 29 WpÜG vom 8. Juni 2006 betreffend das Übernahmeangebot der Global Biofuel Incubators Ltd., London, an die Aktionäre der Versandhandelabwicklungsgesellschaft in Neumünster AG i.L.
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
die Veröffentlichung der von Ihnen vertretenen Global Biofuel Incubators Ltd., London, an die Aktionäre der Versandhandelabwicklungsgesellschaft in Neumünster i.L. AG gemäß §§ 10, 29 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) weist erhebliche rechtliche Mängel auf, insbesondere die unzulässige Beschränkung des Angebotes ausschließlich auf die börsenzugelassenen Aktien der Versandhandelabwicklungsgesellschaft in Neumünster i.L. AG. Alle bisherigen Versuche, Sie deswegen telefonisch oder per Email unter der in der Veröffentlichung gemäß §§ 10, 29 WpÜG angegebenen Adresse zu erreichen, blieben erfolglos.
Ich fordere Sie gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 43 WpÜG auf, mir bis zum Ablauf des 20. Juni 2006 einen geeigneten, d.h. mit dem deutschen Recht vertrauten, inländischen Bevollmächtigten zu benennen. […]
gehts der bekannten ...-connection jetzt an den kragen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.179.950 von cooleOma am 20.06.06 07:52:15Logo
wer ist die bekannte connection?
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.180.204 von Lars01 am 20.06.06 08:21:37schichau, bremer vulkan, realtos, michael zaeh, usw.
ist natürlich eine rein persönliche vermutung von mir.
ist natürlich eine rein persönliche vermutung von mir.
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.180.272 von EasyTech am 20.06.06 08:28:48 . sachs halt , Beutemüller . .
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.180.385 von kraftmobil am 20.06.06 08:37:07 . . liegt öfters unterm Tisch . . was macht er da . .
@easytech: Also Realtos hatte ich noch gar nicht auf meiner Liste, aber Du hast recht, da scheint auch die B-Connection am Werk gewesen zu sein.
Hier mal ein paar Beispiele: Gontard & Metallbank (Sept. 2002), Artstor Ag (Dez. 2002), AHAG AG (Febr. 2003), Done Projekt AG (Sept. 2003), Bremer Vulkan AG (Dez. 2003), FA. Günter & Sohn (Jul. 2004 und Okt. 2005), Schichau Seebeckwerft AG (Dez. 2004), Michael Zaeh Verlags AG (Feb. 2006), Versandabwicklungs AG (Juni 2006),
Realtos (Aug. 2005),
Kennt Ihr noch mehr?
Hier mal ein paar Beispiele: Gontard & Metallbank (Sept. 2002), Artstor Ag (Dez. 2002), AHAG AG (Febr. 2003), Done Projekt AG (Sept. 2003), Bremer Vulkan AG (Dez. 2003), FA. Günter & Sohn (Jul. 2004 und Okt. 2005), Schichau Seebeckwerft AG (Dez. 2004), Michael Zaeh Verlags AG (Feb. 2006), Versandabwicklungs AG (Juni 2006),
Realtos (Aug. 2005),
Kennt Ihr noch mehr?
Aber die Meldung schlägt ein... + ca. 23%
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.185.775 von Lars01 am 20.06.06 13:45:36da steckt bestimmt ein ganz ganz grosser dahinter.
versteckt sich etwa die carlyle hinter dieser englichscne limited.
versteckt sich etwa die carlyle hinter dieser englichscne limited.
Kommt hier etwa der nächste Hype?
Verschiedene Bekanntmachungen
Sonstiges
Elektronischer Bundesanzeiger
Veröffentlichungsdatum: 10.07.2006
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Veröffentlichungstext:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Lurgialle 12, 60439 Frankfurt am Main, gibt hiermit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 WpÜG die folgende Verfügung vom 7. Juli 2006 gegenüber der GLOBAL BIOFUEL INCUBATORS Ltd., London, Großbritannien, bekannt:
GLOBAL BIOFUEL INCUBATORS Ltd.
Management Director
Suite 401, 302 Regent Street
W1B 3HH London
Großbritannien
07.07.2006
Übernahmeangebot der GLOBAL BIOFUEL INCUBATORS Ltd. an die Aktionäre der Versandhandelabwicklungsgesellschaft in Neumünster AG i.L.
Untersagung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG
Veröffentlichung der Entscheidung über die Abgabe eines Übernahmeangebotes vom 8. Juni 2006
Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,
hiermit ergeht folgender
Bescheid:
Das durch Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1, §§ 29 Abs. 1, 34 WpÜG vom 8. Juni 2006 angekündigte Übernahmeangebot der GLOBAL BIOFUEL INCUBATORS Ltd., London, an die Aktionäre der Versandhandelabwicklungsgesellschaft in Neumünster AG i.L. wird untersagt.
Gründe
1. Die GLOBAL BIOFUEL INCUBATORS Ltd., London, (im folgenden die „Bieterin“) veröffentlichte am 8. Juni 2006 gemäß § 10 Abs. 3 WpÜG ihre Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, §§ 29 Abs. 1, 34 WpÜG an die Aktionäre der Versandhandelabwicklungsgesellschaft in Neumünster AG i.L. (diese Veröffentlichung im folgenden auch die „Veröffentlichung“).
Das Angebot verstößt in der angekündigten Weise gegen die Vorschriften des WpÜG, insbesondere gegen §§ 32, 3 Abs. 1 WpÜG. Versuche, die Bieterin deswegen zu erreichen und auf eine Korrektur der Veröffentlichung hinzuwirken, blieben erfolglos. Unter der in der Veröffentlichung angegebenen Telefonnummer war ausschließlich ein Anrufbeantworter erreichbar, auf hinterlassene Nachrichten und Bitten um Rückruf reagierte die Bieterin nicht. Die in der Veröffentlichung angegebene Faxnummer war nicht erreichbar. Auch an die angegebene Email-Adresse conrad-pr@web.de gesandte Nachrichten mit der Bitte um Rückruf bzw. um Benennung eines Ansprechpartners blieben entweder vollständig unbeantwortet oder führten jedenfalls nicht zu einer weiterbringenden Reaktion der Bieterin.
Durch Verfügung vom 14. Juni 2006 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im folgenden „Bundesanstalt“) der Bieterin auf, einen Bevollmächtigten im Inland gemäß § 14 VwVfG, § 43 WpÜG zu benennen. Diese Verfügung, die auch gemäß § 43 Abs. 1 WpÜG öffentlich bekanntgegeben wurde, blieb unbeantwortet.
Die Frist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 WpÜG zur Übermittlung einer Angebotsunterlage verstrich am 6. Juli 2006. Der Bundesanstalt wurde innerhalb dieser Frist eine Angebotsunterlage nicht übermittelt.
2. Das Angebot ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG zu untersagen, da die Bieterin entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG der Bundesanstalt keine Angebotsunterlage übermittelt hat. Dabei steht der Bundesanstalt kein Ermessen zu.
Infolge der Untersagung ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG die Veröffentlichung einer Angebotsunterlage verboten. Auf der Grundlage eines eventuellen Angebots zustande gekommene Rechtsgeschäfte sind gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG nichtig. Ferner ist gemäß § 26 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG die Veröffentlichung eines weiteren Angebotes durch die Bieterin vor Ablauf eines Jahres grundsätzlich – d.h. vorbehaltlich einer Befreiung von dieser Sperrfrist durch die Bundesanstalt gemäß § 26 Abs.2 WpÜG i.V.m. § 34 WpÜG - unzulässig.
3. Dieser Bescheid wird gemäß § 43 Abs. 1 WpÜG bekannt gegeben. Ein Gebührenbescheid ergeht mit gesonderter Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Lurgiallee 12 in 60439 Frankfurt am Main
oder
Graurheindorfer Str. 108 in 53117 Bonn
Widerspruch erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Strunk)
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