Was geht denn z.Zt. in D noch im Bereich Pennystocks? (Seite 4)
eröffnet am 22.06.08 13:32:25 von
neuester Beitrag 02.10.23 08:43:54 von
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Eben!
Bei Siemens und SAP besteht doch gar kein Kapitalbedarf, die haben doch an der Börse gar nichts zu suchen. Eine Firma in insolvenz braucht hingegen dringend Kapital und könnte sich dieses am Kapitalmarkt beschaffen.
Oder was ist Deiner Meinung nach generell der Sinn eines Börsenhandels?
Dass man eines Tages ein Delisting vornehmen kann?
Es geht doch darum, dass die Chancen und Risiken einer Beteiligung auf viele Schultern verteilt werden und Vorhaben finanziert werden können.
Bei Siemens und SAP besteht doch gar kein Kapitalbedarf, die haben doch an der Börse gar nichts zu suchen. Eine Firma in insolvenz braucht hingegen dringend Kapital und könnte sich dieses am Kapitalmarkt beschaffen.
Oder was ist Deiner Meinung nach generell der Sinn eines Börsenhandels?
Dass man eines Tages ein Delisting vornehmen kann?
Es geht doch darum, dass die Chancen und Risiken einer Beteiligung auf viele Schultern verteilt werden und Vorhaben finanziert werden können.
Antwort auf Beitrag Nr.: 67.173.243 von honigbaer am 24.02.21 10:51:36"Sind denn die Löschungen nach FamFG schon erfolgt bei Holzmann und BBS? Und bei Wizcom hat doch nicht die Börse in Deutschland über das Schicksal des Unternehmens zu entscheiden."
Handelsaussetzungen und Handelseinstellungen sind auch ohne Löschung der AG nach §25 und §39 Absatz 1 Börsengesetz möglich, sobald entsprechende Gründe dafür vorliegen:
https://dejure.org/gesetze/BoersG/25.html
https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/__39.html
Die Aktien können mitunter noch außerbörslich gehandelt werden bis zur Löschung der AG. Die Aktionäre hatten aber auch ausreichend Zeit, ihre Aktien zu verkaufen. Oder sich für das Halten zu entscheiden. Dass das weitere Halten von Aktien insolventer AGs ein hohes Risiko darstellen kann, muss man glaube ich nicht erst erklären.
Wizcom ist an einer deutschen Börse notiert, daher gelten auch die deutschen Gesetze (WpHG, AktG, BörsG etc.).
Handelsaussetzungen und Handelseinstellungen sind auch ohne Löschung der AG nach §25 und §39 Absatz 1 Börsengesetz möglich, sobald entsprechende Gründe dafür vorliegen:
https://dejure.org/gesetze/BoersG/25.html
https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/__39.html
Die Aktien können mitunter noch außerbörslich gehandelt werden bis zur Löschung der AG. Die Aktionäre hatten aber auch ausreichend Zeit, ihre Aktien zu verkaufen. Oder sich für das Halten zu entscheiden. Dass das weitere Halten von Aktien insolventer AGs ein hohes Risiko darstellen kann, muss man glaube ich nicht erst erklären.
Wizcom ist an einer deutschen Börse notiert, daher gelten auch die deutschen Gesetze (WpHG, AktG, BörsG etc.).
Antwort auf Beitrag Nr.: 67.173.243 von honigbaer am 24.02.21 10:51:36Seit wann sind Siemens und SAP insolvent ? Bitte nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.
Ja genau. Wieso Siemens und SAP nicht delisten?
Wer braucht schon eine Notierung?
Diese dauernde Aktienmigration von einem Depot ins andere einfach unterbinden!
Sonst könnte ja möglicherweise jemand, der an einem Insolvenzplan arbeitet, noch an der Börse weitere Aktien erwerben, um seinen Anteil am zu sanierenden Unternehmen zu erhöhen? Wäre das so schlimm?
Jedes Delisting ist zum Nachteil der Aktionäre. Die Unternehmen haben Verlustvorträge, die einen Wert darstellen, sobald die werbende Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen wird. Es gibt doch in Deutschland ein Übernahmerecht, demzufolge ein Hauptaktionär bei Kontrollwechsel ein abfindungsangeot unterbreiten muss, wenn die Aktie im regulierten Handel ist. Das wird alles durch das Delisting ausgehebelt und das in intransparenten Verfahren vor dem Amtsgericht.
Sind denn die Löschungen nach FamFG schon erfolgt bei Holzmann und BBS?
Und bei Wizcom hat doch nicht die Börse in Deutschland über das Schicksal des Unternehmens zu entscheiden.
Das scheint mir alles dringend reformbedürftig zu sein.
Wer braucht schon eine Notierung?
Diese dauernde Aktienmigration von einem Depot ins andere einfach unterbinden!
Sonst könnte ja möglicherweise jemand, der an einem Insolvenzplan arbeitet, noch an der Börse weitere Aktien erwerben, um seinen Anteil am zu sanierenden Unternehmen zu erhöhen? Wäre das so schlimm?
Jedes Delisting ist zum Nachteil der Aktionäre. Die Unternehmen haben Verlustvorträge, die einen Wert darstellen, sobald die werbende Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen wird. Es gibt doch in Deutschland ein Übernahmerecht, demzufolge ein Hauptaktionär bei Kontrollwechsel ein abfindungsangeot unterbreiten muss, wenn die Aktie im regulierten Handel ist. Das wird alles durch das Delisting ausgehebelt und das in intransparenten Verfahren vor dem Amtsgericht.
Sind denn die Löschungen nach FamFG schon erfolgt bei Holzmann und BBS?
Und bei Wizcom hat doch nicht die Börse in Deutschland über das Schicksal des Unternehmens zu entscheiden.
Das scheint mir alles dringend reformbedürftig zu sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 67.170.204 von honigbaer am 24.02.21 08:43:08Gegenfrage: Wozu braucht man noch eine Notierung ?
Wieso Delisting all dieser SPACs
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.618.098 von tbhomy am 26.01.21 17:13:18
"Ein ordnungsgemäßer Börsenhandel ist auf Dauer nicht mehr gewährleistet"
23. Feb 2021
Aktien (Regulierter Markt)
BBS Kraftfahrzeugtechnik Aktiengesellschaft, Schiltach
Beschluss: Einstellung der Preisermittlung
23. Feb 2021
Aktien (Regulierter Markt)
BBS Kraftfahrzeugtechnik Aktiengesellschaft, Schiltach
Beschluss: Widerruf der Zulassung (General Standard)
23. Feb 2021
Aktien (Regulierter Markt)
Philipp Holzmann Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Beschluss: Widerruf der Zulassung (General Standard)
23. Feb 2021
Aktien (Regulierter Markt)
Philipp Holzmann Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Beschluss: Einstellung der Preisermittlung
23. Feb 2021
Aktien (Regulierter Markt)
Wizcom Technologies Ltd., Rosh HaAyin, Israel
Beschluss: Einstellung der Preisermittlung
23. Feb 2021
Aktien (Regulierter Markt)
Wizcom Technologies Ltd., Rosh HaAyin, Israel
Beschluss: Widerruf der Zulassung (General Standard)
https://www.xetra.com/xetra-de/newsroom/fwb-bekanntmachungen…
Welche Insolvenzaktien sind als Nächstes dran ?
Einstellung der Preisermittlung
Zitat von tbhomy:Zitat von tbhomy: Und welche als Nächstes dran sind....
BBS
https://www.xetra.com/resource/blob/2412676/53074409dac27fc9…
P. Holzmann
https://www.xetra.com/resource/blob/2412686/50be5b14d0dfaf07…
Erneut Wizcom
https://www.xetra.com/resource/blob/2412688/8a1e0bff1facf96e…
"Ein ordnungsgemäßer Börsenhandel ist auf Dauer nicht mehr gewährleistet"
23. Feb 2021
Aktien (Regulierter Markt)
BBS Kraftfahrzeugtechnik Aktiengesellschaft, Schiltach
Beschluss: Einstellung der Preisermittlung
23. Feb 2021
Aktien (Regulierter Markt)
BBS Kraftfahrzeugtechnik Aktiengesellschaft, Schiltach
Beschluss: Widerruf der Zulassung (General Standard)
23. Feb 2021
Aktien (Regulierter Markt)
Philipp Holzmann Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Beschluss: Widerruf der Zulassung (General Standard)
23. Feb 2021
Aktien (Regulierter Markt)
Philipp Holzmann Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Beschluss: Einstellung der Preisermittlung
23. Feb 2021
Aktien (Regulierter Markt)
Wizcom Technologies Ltd., Rosh HaAyin, Israel
Beschluss: Einstellung der Preisermittlung
23. Feb 2021
Aktien (Regulierter Markt)
Wizcom Technologies Ltd., Rosh HaAyin, Israel
Beschluss: Widerruf der Zulassung (General Standard)
https://www.xetra.com/xetra-de/newsroom/fwb-bekanntmachungen…
Welche Insolvenzaktien sind als Nächstes dran ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.747.142 von honigbaer am 01.02.21 15:01:07
Nein, denn die Liquidation ist bereits eine Abwicklung, nur nach dem Insolvenzrecht. Nach Inso-Ende folgt nur die erneute Prüfung des Überschuldungsgrades nach §394 FamFG. Sollte den Restforderungen der Gläubiger kein verwertbares Vermögen mehr gegenüber stehen, wird ein Antrag auf Löschung der AG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ("von Amts wegen") gestellt.
"Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt."
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/FamFG/394.html
Zitat von honigbaer: Löschung nach FamFG kommt aber doch vor?
Pinguin AG zum Beispiel?
Muss nicht nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzplan, bei vorhandenem Vermögen eine Abwicklung stattfinden?
Und wieso sollte man dann schon vor Beendigung des Insolvenzverfahrens den Börsenhandel einstellen.
Nein, denn die Liquidation ist bereits eine Abwicklung, nur nach dem Insolvenzrecht. Nach Inso-Ende folgt nur die erneute Prüfung des Überschuldungsgrades nach §394 FamFG. Sollte den Restforderungen der Gläubiger kein verwertbares Vermögen mehr gegenüber stehen, wird ein Antrag auf Löschung der AG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ("von Amts wegen") gestellt.
"Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt."
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/FamFG/394.html
Löschung nach FamFG kommt aber doch vor?
Pinguin AG zum Beispiel?
Muss nicht nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzplan, bei vorhandenem Vermögen eine Abwicklung stattfinden?
Und wieso sollte man dann schon vor Beendigung des Insolvenzverfahrens den Börsenhandel einstellen.
Pinguin AG zum Beispiel?
Muss nicht nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzplan, bei vorhandenem Vermögen eine Abwicklung stattfinden?
Und wieso sollte man dann schon vor Beendigung des Insolvenzverfahrens den Börsenhandel einstellen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.681.875 von honigbaer am 28.01.21 22:57:12
Achtung, richtig lesen!
§264 AktG:
Absatz 1 besagt deutlich, dass §264 nur bei Abwicklung gilt, nicht bei Liquidation im Falle eines eröffneten Insolvenzverfahrens und demgemäß Löschung nach §262 Absatz 1 Satz 3 AktG. Bitte beachten.
ICH spreche nur von Insolvenzverfahren börsennotierter AGs.
Zitat von honigbaer: Kann man sich alles schon wegen der verfassungs- und EU-rechtswidrigen Beschränkungen beim Verlustabzug leider nicht schönreden. Allein schon dadurch könnte man sich gehindert sehen, eine Mantelbelebung in Angriff zu nehmen.
Bei der Löschung herrscht ja offensichtlich auch blanke Willkür, "üblicher Weise wird eh gelöscht", das nenne ich mal einen nachvollziehbaren Rechtsrahmen. Offenbar konnte sich eine OAB nur vor der Löschung retten, indem man ein paar effektive Aktienurkunden im Bestand hatte, um nicht vermögenslos zu sein.
Pinguin wird hingegen versehentlich gelöscht und ist dann doch wieder im Handel.
Löschung nach §394 FamFG samt Löschung heißt ja nicht, dass nicht danach noch eine Abwicklung stattfinden kann.
§264 AktG:
(2) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
Also wieso soll dann der Handel eingestellt werden, wenn mit den Aktien noch Rechte an einer Verteilungsmasse zu stehen können? Leider alles juristisch schwer anzugreifen, aber wieso soll das im Ermessen der Wertpapierbörsen liegen, in mit den Delistingentscheidungen in die Eigentumsrechte der Anteilseigner einzugreifen?
Achtung, richtig lesen!
§264 AktG:
Absatz 1 besagt deutlich, dass §264 nur bei Abwicklung gilt, nicht bei Liquidation im Falle eines eröffneten Insolvenzverfahrens und demgemäß Löschung nach §262 Absatz 1 Satz 3 AktG. Bitte beachten.
ICH spreche nur von Insolvenzverfahren börsennotierter AGs.