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    Schadensersatz gegenüber VW - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.11.15 12:12:57 von
    neuester Beitrag 25.01.16 15:18:16 von
    Beiträge: 4
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      schrieb am 02.11.15 12:12:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Nachdem die Volkswagen AG eingeräumt hat, bei rund 11 Mio. Dieselfahrzeugen eine Software eingebaut zu haben, durch die der Schadstoffausstoß manipuliert wird und das Kraftfahrt-Bundesamt davon ausgeht, dass es sich insoweit um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, haben Käufer betroffener Fahrzeuge gute Aussichten, gegenüber der Volkswagen AG Schadensersatz geltend zu machen. Wer wissen will, ob sein Fahrzeug von der Software betroffen ist, kann dies unter http://info.volkswagen.de/de/de/home.html?tab=check-own-car prüfen.

      Die in der Presse vielfach verbreitete Meinung, man müsse zur Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber der Volkswagen AG den Nachweis erbringen, dass der Vorstand der Volkswagen AG persönlich von den Manipulationen gewusst und diese gebilligt habe, ist nicht zutreffend, denn für eine Haftung der Volkswagen AG reicht ein Organisations- und/oder Überwachungsverschulden aus, das bei rund 11 Mio. betroffenen Fahrzeugen ohne Weiteres unterstellt werden kann. Gegenteiliges müsste die Volkswagen AG beweisen.

      Käufer betroffener Fahrzeuge könnten daher von der Volkswagen AG den vollständigen, damals für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis verlangen, Zug-um-Zug gegen Übergabe/Übereignung des Fahrzeugs an die Volkswagen AG. Der Kaufpreis ist von der Volkswagen AG außerdem mit 4 % p. a. seit Bezahlung zu verzinsen. Im Gegenzug muss sich der Erwerber des Fahrzeugs allerdings die von ihm seit dem Erwerb gefahrenen Kilometer als Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Der Nutzungsvorteil beträgt vereinfacht gerechnet 0,4% des Bruttokaufpreises je gefahrene 1.000 km.

      Eine Vielzahl von Anwälten bietet Betroffenen bereits eine "kostenlose Erstberatung" an, die allerdings meist in einem kostenpflichtigen Aufforderungsschreiben an die Volkswagen AG oder den Autohändler endet. Nicht selten werden solche kostenpflichtigen Aufforderungsschreiben allerdings nur oberflächlich begründet und manche Empfehlung ist sogar fragwürdig. So sollte man sich z. B. sehr gut überlegen, ob man sein Fahrzeug aufgrund des inzwischen vom Kraftfahrt-Bundesamt eingeleiteten Rückrufs nachbessern lässt. Zwar droht dann gegebenenfalls eine Zwangsstilllegung des Fahrzeugs. Andererseits verliert man durch die Nachbesserung unter Umständen seine gesamten Schadensersatzansprüche.

      Für diejenigen, die gegenüber der Volkswagen AG Schadensersatz geltend machen wollen, habe ich nachfolgend einmal ein Muster-Aufforderungsschreiben entworfen, für das ich allerdings keinerlei Gewähr übernehme. Dieser Mustertext ersetzt auch nicht die Beratung durch einen seriösen Anwalt.

      Über etwaige Anregungen/Kritik würde ich mich freuen.

      MUSTERSCHREIBEN AN DIE VOLKSWAGEN AG:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe am ............................. einen VW ...................................., Fahrzeugnummer ..................................... zum Preis von € ................. erworben. Ich verweise dazu auf die in Anlage 1 beigefügte Rechnung vom ........................... . Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte am ................... .

      Das Fahrzeug hatte im Zeitpunkt der Übergabe einen Kilometerstand von .................. . Seit dem Kauf bin ich mit dem Fahrzeug .............. km gefahren.

      Nach Überprüfung auf Ihrer Internetseite ist der in dem Fahrzeug eingebaute Motor von einer Software betroffen, die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstand optimiert. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat inzwischen einen verpflichtenden Rückruf dieser Fahrzeuge angeordnet, da es sich bei der Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i. V. m. Art. 5 Abs. 2 der EU Verordnung 715/2007 handelt.

      Die Volkswagen AG hat eine Schädigung von Käufern solcher gezielt manipulierten Fahrzeuge zumindest billigend in Kauf genommen. Eine Kenntnis der Person des Geschädigten ist dazu nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, „…dass der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte und die Art des möglicher Weise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat“ (siehe BGHZ 108, 134, 143 sowie Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 826 Rn. 11 a, 12).

      Die Volkswagen AG haftet mir daher gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz und zwar auch dann, wenn der Vorstand der Volkswagen AG selbst keinerlei Kenntnis von den massenhaften Manipulationen gehabt haben sollte, denn dann wäre der Volkswagen AG das Verhalten und Wissen der verantwortlichen Mitarbeiter nach § 166 BGB zuzurechnen (Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage 2013, § 826 Rn. 25 f.). Zumindest ergäbe sich wegen des offensichtlichen Verschuldens bei der Überwachung der für die widerrechtlichen Manipulationen verantwortlichen Mitarbeiter eine Haftung der Volkswagen AG aus § 831 BGB.

      Hätte ich gewusst, dass in dem von mir erworbenen Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung eingebaut ist, durch die der Schadstoffausstoß des Fahrzeugs manipuliert wird und aufgrund deren die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr beschränkt oder sogar entzogen werden kann, hätte ich dieses Fahrzeug nicht gekauft. Bereits das Eingehen dieser ungewollten Verbindlichkeit stellt einen Schaden im Sinne von § 826 BGB dar. Auf die Gleichwertigkeit der Leistungen kommt es nicht an (Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage 2013, § 826 Rn. 37 mit weiteren Nachweisen u. a. auf BGH VersR 2005, 418, 419).

      Ich habe daher gegenüber der Volkswagen AG einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Volkswagen AG (siehe dazu auch BGH Urteil vom 14.10.1971, VII ZR 313/69 mit weiteren Nachweisen). Der Kaufpreis ist dabei von Ihnen nach § 849 BGB i. V. m. § 246 BGB mit 4 % p. a. seit Bezahlung zu verzinsen (siehe BGH Urteil vom 26. November 2007, II ZR 167/06).

      Mein Zahlungsanspruch inklusive Zinsen beträgt aktuell € ......................... . Hierauf lasse ich mir die aus der Nutzung des Fahrzeugs bislang gezogenen Vorteile anrechnen. Diese betragen ................................ .

      Ich fordere Sie daher dazu auf, bis spätestens ................................. an mich € ...........................

      Zug-um-Zug gegen die Ihnen hiermit angebotene Übergabe/Übereignung des Fahrzeugs zu bezahlen.


      Mit freundlichen Grüßen
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.11.15 16:37:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.984.091 von Desinvestment am 02.11.15 12:12:57Nur zur Ergänzung:

      was für Käufer gilt, gilt meines Erachtens auch für Leasingnehmer. Auch wer einen von der manipulativen Software betroffenen Volkswagen nur geleast hat, kann daher von der Volkswagen AG im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der geleisteten Leasingraten samt Zinsen sowie Befreiung aus dem Leasingvertrag verlangen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Leasingvertrag und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die seit dem Abschluss des Leasingvertrages gefahrenen Kilometer.

      Auch hier bin ich für Anregungen/Kritik dankbar.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.11.15 11:58:51
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.986.467 von Desinvestment am 02.11.15 16:37:31
      Jetzt auch die 3 Liter Motoren?
      Nach Aussage der amerikanischen Umweltschutzbehörde EPA sollen jetzt auch 3-Liter V6-Diesel-Aggregate von VW, Audi und Porsche von dem Abgasskandal betroffen sein. In einer aktuellen Presseerklärung von VW wird das allerdings dementiert. Darin heißt es:

      "Die Volkswagen AG betont, dass keine Software bei den 3-Liter V6-Diesel-Aggregaten installiert wurde, um die Abgaswerte in unzulässiger Weise zu verändern. Volkswagen wird mit der EPA vollumfänglich kooperieren, um den Sachverhalt rückhaltlos aufzuklären."

      siehe:
      http://www.volkswagenag.com/content/vwcorp/info_center/de/ne…

      Indirekt räumt VW damit ein, dass zumindest in den anderen betroffenen Motoren eine Software installiert wurde, um die Abgaswerte in unzulässiger Weise zu verändern.

      Damit läge eindeutig Vorsatz vor.
      Avatar
      schrieb am 25.01.16 15:18:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      Neue Stellungnahme zur Haftung von Volkswagen
      Der Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Passau, Herr Prof. Holger Altmeppen hat in der neuesten Ausgabe der Zeitschrift für Wirtschaftsrecht vom 22.01.2016 (ZIP 2016, 97 ff.) unter der Überschrift

      "HAFTUNG FÜR DELIKTE "AUS DEM UNTERNEHMEN", DARGESTELLT AM FALL "DIESELGATE"

      allgemein dazu Stellung genommen, welche Risiken einem Unternehmen und seinen Organen bei deliktischem Verhalten aus der Sphäre des Unternehmens drohen. Altmeppen kommt zu dem Ergebnis, dass VW und ggf. auch der Vorstand bei einer vorsätzlichen Täuschung über Abgaswerte wegen Betruges und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 823 Abs. 2, 826, 831, 31 BGB i. V. m. 263 StGB haftbar gemacht werden können.

      Bereits in dem von der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten vom 28. Oktober 2015 wurden Schadensersatzansprüche betroffener Autokäufer gegenüber der Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung grundsätzlich bejaht.

      Jeder, der innerhalb der letzten 10 Jahre ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug erworben hat, könnte daher von der Volkswagen AG ggf. die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises nebst 4 % Zinsen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen. Er müsste sich lediglich die von ihm mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer als Nutzungsvorteil anrechnen lassen.

      Diese Schadensersatzforderung kann den aktuellen Wert des Fahrzeugs ggf. deutlich übersteigen.

      Auch wer ein solches Fahrzeug nur geleast hat, kann es ggf. zurückgeben und unter Anrechnung der Nutzungsvorteile die Rückzahlung sämtlicher geleisteter Leasingraten nebst 4 % Zinsen verlangen. Das könnte nicht nur für Unternehmen mit großen Fahrzeugflotten interessant sein.

      Wie schon in den USA kommen daher jetzt auch in Deutschland auf die Volkswagen AG erhebliche Schadensersatzforderungen zu. Erste Klagen sind bereits anhängig.

      Kein Wunder, dass Volkswagen die Geschädigten jetzt nachdrücklich dazu animiert, ihr Fahrzeug im Rahmen der angekündigten Rückrufaktion nachbessern zu lassen, denn wer sich vorbehaltslos auf eine solche "Nachbesserung" einlässt, verliert dadurch unter Umständen seinen gesamten Schadensersatzanspruch.


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