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    HP Aktiensplit doch nicht steuerfrei ! Was tun? (Seite 3)

    eröffnet am 17.11.15 17:10:55 von
    neuester Beitrag 27.04.23 16:06:50 von
    Beiträge: 575
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      schrieb am 18.05.22 13:29:40
      Beitrag Nr. 555 ()
      Urteil BFH VIII R 9/19 des Bundesfinanzhofes (BFH) weiterhin nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht
      Heute zum Thema bei der Webseite "abgeordnetenwatch" fündig geworden.
      Eine Person namens "marco w." fragt seit Ende Dezember immer mal wieder gleichlautend bei Herrn Buschmann (FDP) und anderen Abgeordneten nach.
      Die Beiträge lassen sich z.B. über die Suchfunktion "BFH" oder "VIII R9 / 19" finden.

      In einer Antwort vom 09.03.2022 schreibt Herr Buschmann:

      "Bislang sind die entsprechenden BFH-Urteile noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden, da die Umsetzung der Urteile noch geprüft wird.
      In Anbetracht des Detailgrads und der Komplexität der Materie müssen im Rahmen der Umsetzung diverse Detailvorgaben ausgearbeitet werden.
      Dies ist für eine einheitliche und rechtssichere Anwendung der Bestimmungen durch die Finanzbehörden notwendig."


      Soweit ein Teilauszug der Antwort.

      Schon 2016 habe ich an mein Finanzamt folgendes geschrieben:

      "Zum Schluss möchte ich noch erwähnen, dass ich durch diese „Geschichte“ an der Rechtmäßigkeit der Steuergesetze größte Zweifel bekommen habe.
      Der Vorgang des HP-Aktiensplits ist doch eigentlich ziemlich einfach.
      Wie kann es dann sein, dass er so vielen Beteiligten in solch einer langen Zeitspanne in meinen Augen vollkommen unnötige Arbeit macht.
      Die gesamte Problematik ist für mich logisch überhaupt nicht nachzuvollziehen."


      Damals konnte ich mir nicht vorstellen wie viel Zeit und Kosten so ein offensichtlicher Blödsinn noch für so viele Jahre verursachen wird.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 24.02.22 13:09:14
      Beitrag Nr. 554 ()
      Das BFH-Urteil ist bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Erst danach können die einzelnen Finanzämter das Urteil entsprechend der vermutlich noch nicht ausgearbeiteten Detail-Vorgaben überhaupt anwenden. Das dauert.
      Avatar
      schrieb am 26.01.22 17:03:37
      Beitrag Nr. 553 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 70.645.864 von Herbert33 am 26.01.22 12:32:28Mach dir keine Hoffnungen, die 6% gibt es ab 2018 lt. höchstrichterlichen Urteil nicht mehr.
      Avatar
      schrieb am 26.01.22 12:32:28
      Beitrag Nr. 552 ()
      Mir wurde seitens der zuständigen Mitarbeiterin im Finanzamt gleichfalls mitgeteilt, dass noch keine Weisung von höherer Stelle vorliegt. Frühestens Anfang März solle ich erneut bei ihr nachfragen, ob sich etwas getan hat.
      Solange es tatsächlich eine 6%-Verzinsung auf den zurückzuzahlenden Betrag gibt, wird das weitere Warten zumindest entlohnt.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.01.22 17:19:20
      Beitrag Nr. 551 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 70.560.614 von Maya_11 am 19.01.22 14:06:07Hallo, ich habe auf Anfrage bei meinem Finanzamt folgende Antwort bekommen.
      "derzeit wird auf Bundesebene noch die Umsetzung der Urteile geprüft. Wann es zu einem Ergebnis kommt, kann nicht abgeschätzt werden. Bis dahin können die Urteile nicht über den entschiedenen Einzellfall hinaus angewendet werden. Sobald nähere Erkenntnisse vorliegen werde ich mich bei Ihnen melden"
      Wirklich toll ist diese Antwort nicht! Das Urteil sagt doch eindeutig, dass ich diese Steuer nicht hätte zahlen müssen. Was muss hier noch geprüft werden?

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      schrieb am 19.01.22 14:06:07
      Beitrag Nr. 550 ()
      Hat jemand schon positive Nachricht von seinem Finanzamt bekommen? Unser zuständige Beamte meint er hat noch keine 'Weisung', kann aber auch nicht sagen wie lange das dauert. Es macht aber auch nicht den Eindruck als würde er selbsständig danach schaun. Hat jemand Tips wie man nun am besten weiter vorgeht? Lieben Dank.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 04.11.21 20:14:15
      Beitrag Nr. 549 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.805.800 von taxlawyer am 04.11.21 13:50:54Vielen Dank, taxlawyer, Schreiben an Betriebsstättenfinanzamt mit Bezug auf § 37 Abs. 2 AO i. V. m. Rn. 307 ist bereits verschickt.
      Schauen wir mal…..

      Grüße,

      Peter
      Avatar
      schrieb am 04.11.21 13:50:54
      Beitrag Nr. 548 ()
      Prit, laut Ihrer Nachricht hat Ihnen das Betriebsstättenfinanzamt Ihrer Depotbank seinerzeit mitgeteilt, dass Ihr Einspruch gegen die Kapitalertragsteueranmeldung Ihrer Depotbank keine Aussicht auf Erfolg hat. Wenn der Einspruch seinerzeit nicht mit Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich zurückgewiesen wurde, läuft das Einspruchsverfahren also noch. Zwar hat der Dritteinspruch gegen die Steueranmeldung der Depotbank nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Steueranmeldung offensichtlich falsch war. Und davon ist angesichts des damaligen BMF-Schreibens zur Steuerpflicht des HP Spin Offs nicht auszugehen. Trotzdem würde ich das Betriebsstättenfinanzamt unter Hinweis auf die BFH-Urteile anschreiben und darum bitten, über Ihren Einspruch nunmehr zu entscheiden und diesem entsprechend der BFH-Urteile stattzugeben.

      Da Ihr persönlicher Einkommensteuerbescheid bestandskräftig ist, sehe ich keinen Sinn darin, gegen Ihren Einkommensteuerbescheid noch Einspruch einzulegen. Natürlich können Sie bei Ihrem persönlichen Finanzamt beantragen, entsprechend der BFH-Urteile Ihren Steuerbescheid aus Gründen der Steuergerechtigkeit abzuändern und Ihnen die rechtswidrig einbehaltene Kapitalertragsteuer trotz der Bestandskraft aus Billigkeitsgründen (§ 163 Abs. 1 S. 1 EStG) zu erstatten. Das liegt aber im Ermessen Ihres Finanzamts. Ich gehe eher nicht davon aus, dass einem solchen Antrag stattgegeben wird, da die Bestandskraft regelmäßig aus Gründen der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit vorgeht.

      Unabhängig von Ihrem Einspruch gegen die Kapitalertragsteueranmeldung Ihrer Depotbank, der aus den o. g. Gründen genau wie ein Erstattungsantrag an Ihr persönliches Finanzamt voraussichtlich zurückgewiesen wird, gibt es noch eine weitere Möglichkeit: Stellen Sie an das Betriebsstättenfinanzamt Ihrer Depotbank gestützt auf § 37 Abs. 2 S. 1 AO ("Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags.") einen eigenen Antrag, Ihnen die rechtswidrig einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erstatten. Diese Möglichkeit ergibt sich ausdrücklich aus Rn. 307 des Schreibens des BMF vom 18.1.2016 zu Einzelfragen der Abgeltungssteuer. Dort heißt es:

      "In den Fällen, in denen Kapitalertragsteuer ohne rechtliche Verpflichtung einbehalten und abgeführt worden ist (z. B. Nichtvorliegen einer beschränkten Steuerpflicht bei Zinseinkünften von Steuerausländern), geht das Erstattungsverfahren nach § 44b Absatz 5 EStG dem Verfahren nach § 37 Absatz 2 AO vor. Sofern eine Korrektur des Steuerabzugs nach § 44b Absatz 5 EStG durch den Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle tatsächlich nicht erfolgt ist, führt die ohne rechtlichen Grund einbehaltene Kapitalertragsteuer zu einem Steuererstattungsanspruch i. S. von § 37 Absatz 2 AO. Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer ist an das Betriebsstättenfinanzamt zu richten, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist."

      Für Sie gibt es also drei Dinge zu tun:

      - Schreiben an das Betriebsstättenfinanzamt der Depotbank, dass Ihrem Einspruch gegen die Kapitalertragsteueranmeldung der Depotbank entsprechend der BFH-Rechtsprechung stattgegeben werden soll (aus meiner Sicht eher nicht erfolgversprechend)

      - Antrag an Ihr eigenes Finanzamt auf Änderung Ihres Einkommensteuerbescheides 2015 entsprechend der BFH-Rechtsprechung zum HP-Spin Off aus Billigkeitsgründen gem. § 163 Abs. 1 S. 1 AO ("Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.") (aus meiner Sicht ebenfalls eher nicht erfolgversprechend)

      - Antrag an das Betriebsstättenfinanzamt Ihrer Depotbank, Ihnen die unrechtmäßig einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer entsprechend der BFH-Rechtsprechung gem. § 37 Abs. 2 AO i. V. m. Rn. 307 BMF-Schreiben vom 18.1.2016 zu Einzelfragen der Abgeltungssteuer zu erstatten (aus meiner Sicht eher erfolgversprechend; allerdings lässt sich auch hier ein Erfolg nicht garantieren, da Ihr Erstattungsanspruch mittlerweile verjährt sein könnte)

      Gruß, Taxlawyer
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 04.11.21 12:59:16
      Beitrag Nr. 547 ()
      prit,
      „Ich schreibe nochmal an das Betriebsstättenfinanzamt, das den Einspruch damals zurückgewiesen hat, …“

      Das halte ich für einen Umweg. Das Betriebsstätten-FA kann dir keine Steuer erstatten. Besser finde ich, an dein FA zu schreiben. Du verlangst, auf den ursprünglichen Stand gesetzt zu werden oder so ähnlich. Mit eben jetzigem Einspruch. Anlage Schriftverkehr mit dem Betriebsstätten-FA.

      Vielleicht klappt das. Ich sehe nicht mehr ganz schwarz.
      Avatar
      schrieb am 04.11.21 11:39:39
      Beitrag Nr. 546 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.755.155 von alzwo am 30.10.21 23:12:00Hallo Alzwo, ich habe nach 1 1/2 Jahren die Antwort vom Betriebsstättenfinanzamt bekommen, dass der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg hat.
      Kein Hinweis auf meine Steuererklärung. In der Steuererklärung habe ich das leider nicht angegeben. Ich schreibe nochmal an das Betriebsstättenfinanzamt, das den Einspruch damals zurückgewiesen hat, mit dem Verweis auf das aktuelle Urteil.
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