Barausgleich für Aktien, die vor 2009 gekauft - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 23.04.17 21:37:02 von
neuester Beitrag 24.04.17 22:12:56 von
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Hallo,
ich hatte Sandisk-Aktien im Bestand, die im Mai 2016 gegen Western Digital Aktien umgetauscht wurden. Zudem gab es einen Barausgleich in US-Dollar. Der Wert der Western Digital Aktien war nur ca. 15% des Werts der Sandisk-Aktien.
Vom gesamten Barausgleich wurde Kapitalertragsteuer, Soli und Kirchensteuer abgezogen.
Ich bin im Moment die Einkommenssteuererklärung 2016 am erstellen und hätte folgende Fragen dazu:
- Die Sandisk-Aktien hatte ich in den 1990er Jahren gekauft, sie wären also bei einem Verkauf steuerfrei gewesen. Wird ein Barausgleich anders gehandhabt als ein Verkauf? Oder hätte keine Kapitalertragsteuer berechnet werden dürfen?
- spielt bei einem Barausgleich der Kaufkurs denn gar keine Rolle? Wäre es nicht korrekt gewesen, die Kapitalertragsteuer auf die Differenz zwischen Barausgleich und Kaufkurs zu berechnen?
- die berechnete Kapitalertragsteuer beträgt 24,35% des gesamten Barausgleichs. Ich war immer der Meinung, dass die Abgeltungssteuer konstant 25% betrage. Woher kommt die Differenz?
Besten Dank
ich hatte Sandisk-Aktien im Bestand, die im Mai 2016 gegen Western Digital Aktien umgetauscht wurden. Zudem gab es einen Barausgleich in US-Dollar. Der Wert der Western Digital Aktien war nur ca. 15% des Werts der Sandisk-Aktien.
Vom gesamten Barausgleich wurde Kapitalertragsteuer, Soli und Kirchensteuer abgezogen.
Ich bin im Moment die Einkommenssteuererklärung 2016 am erstellen und hätte folgende Fragen dazu:
- Die Sandisk-Aktien hatte ich in den 1990er Jahren gekauft, sie wären also bei einem Verkauf steuerfrei gewesen. Wird ein Barausgleich anders gehandhabt als ein Verkauf? Oder hätte keine Kapitalertragsteuer berechnet werden dürfen?
- spielt bei einem Barausgleich der Kaufkurs denn gar keine Rolle? Wäre es nicht korrekt gewesen, die Kapitalertragsteuer auf die Differenz zwischen Barausgleich und Kaufkurs zu berechnen?
- die berechnete Kapitalertragsteuer beträgt 24,35% des gesamten Barausgleichs. Ich war immer der Meinung, dass die Abgeltungssteuer konstant 25% betrage. Woher kommt die Differenz?
Besten Dank
Hallo,
>>>Wird ein Barausgleich anders gehandhabt als ein Verkauf?
Ja, und zwar als Dividendenzahlung.
Die Problematik ist nicht neu und es gibt schon zahlreiche Threads dazu, siehe etwa Hewlett Packard, Google oder EMC.
>>>Wäre es nicht korrekt gewesen, die Kapitalertragsteuer auf die Differenz zwischen Barausgleich und Kaufkurs zu berechnen?
Nein, das wäre völlig unlogisch.
>>>Ich war immer der Meinung, dass die Abgeltungssteuer konstant 25% betrage. Woher kommt die Differenz?
Ich vermute mal durch die Kirchensteuer.
Stefan
>>>Wird ein Barausgleich anders gehandhabt als ein Verkauf?
Ja, und zwar als Dividendenzahlung.
Die Problematik ist nicht neu und es gibt schon zahlreiche Threads dazu, siehe etwa Hewlett Packard, Google oder EMC.
>>>Wäre es nicht korrekt gewesen, die Kapitalertragsteuer auf die Differenz zwischen Barausgleich und Kaufkurs zu berechnen?
Nein, das wäre völlig unlogisch.
>>>Ich war immer der Meinung, dass die Abgeltungssteuer konstant 25% betrage. Woher kommt die Differenz?
Ich vermute mal durch die Kirchensteuer.
Stefan
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.786.628 von superfcbayern am 23.04.17 21:37:02
möglicherweise weil "Bei Kirchensteuerpflicht verringert sich die Bemessungsgrundlage aufgrund der Abziehbarkeit der Kirchensteuer."
Zitat von superfcbayern: - die berechnete Kapitalertragsteuer beträgt 24,35% des gesamten Barausgleichs. Ich war immer der Meinung, dass die Abgeltungssteuer konstant 25% betrage. Woher kommt die Differenz?
möglicherweise weil "Bei Kirchensteuerpflicht verringert sich die Bemessungsgrundlage aufgrund der Abziehbarkeit der Kirchensteuer."
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.787.003 von reckoner am 23.04.17 22:49:53
Ich kenne die Modalitäten des Tausches nicht, aber wenn es ein "normaler" Tausch mit Abfindung war, dann hast Du die aktuelle Rechtsprechung übersehen, (die die Bank natürlich noch nicht berücksichtigen konnte):
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.10.2016, VIII R 10/13
Besteuerung der Barabfindung bei einem Aktientausch nach Einführung der Abgeltungsteuer
Leitsätze
Ein Barausgleich, der anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische Aktien gezahlt wird, ist nicht gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG 2009 in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren, wenn die Anteile wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren.
Gruß
Taxadvisor
Zitat von reckoner: Hallo,
>>>Wird ein Barausgleich anders gehandhabt als ein Verkauf?
Ja, und zwar als Dividendenzahlung.
Die Problematik ist nicht neu und es gibt schon zahlreiche Threads dazu, siehe etwa Hewlett Packard, Google oder EMC.
Ich kenne die Modalitäten des Tausches nicht, aber wenn es ein "normaler" Tausch mit Abfindung war, dann hast Du die aktuelle Rechtsprechung übersehen, (die die Bank natürlich noch nicht berücksichtigen konnte):
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.10.2016, VIII R 10/13
Besteuerung der Barabfindung bei einem Aktientausch nach Einführung der Abgeltungsteuer
Leitsätze
Ein Barausgleich, der anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische Aktien gezahlt wird, ist nicht gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG 2009 in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren, wenn die Anteile wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren.
Gruß
Taxadvisor
Hallo,
vielen Dank für die schnellen Antworten.
@Taxadvisor: Wow, das ist genau das, wonach ich gesucht habe, wunderbar, vielen Dank.
Ich werde dann erstmalig eine Anlage KAP ausfüllen müssen. Weiss jemand, wo dieser Sachverhalt einzutragen ist?
Wäre es besser, da dieses Urteil ja ganz neu ist, direkt mit dem Sachbearbeiter beim Finanzamt zu sprechen?
Besten Dank
vielen Dank für die schnellen Antworten.
@Taxadvisor: Wow, das ist genau das, wonach ich gesucht habe, wunderbar, vielen Dank.
Ich werde dann erstmalig eine Anlage KAP ausfüllen müssen. Weiss jemand, wo dieser Sachverhalt einzutragen ist?
Wäre es besser, da dieses Urteil ja ganz neu ist, direkt mit dem Sachbearbeiter beim Finanzamt zu sprechen?
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