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    Frage zu Kaufvertrag (Grundschuld)

    eröffnet am 28.01.24 08:47:13 von
    neuester Beitrag 30.01.24 17:50:08 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.375.372
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      schrieb am 30.01.24 17:50:08
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.176.749 von Newbi90 am 28.01.24 08:47:13
      Zitat von Newbi90: Hallo,

      möchte am Dinestag einen Kaufvertrag für ein Haus unterschreiben.


      Und hat alles geklappt, kann man gratulieren?

      Viele Grüße und schöne Woche
      Avatar
      schrieb am 28.01.24 17:03:15
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.176.749 von Newbi90 am 28.01.24 08:47:13Ja, das ist beides richtig.

      Sollte noch eine Hypothek zu der Grundschuld offen sein, so wird der Notar Dir mitteilen, dass Du einen Teil des Geldes an die Gläubigerbank überweist und den Rest auf das Konto des Verkäufers.
      Danach gibt die Gläubigerbank die Grundschuld frei, stellt eine Löschungsbewilligung aus und die Grundschuld kann gelöscht werden.

      Auch der zweite Absatz ist korrekt.
      Solltest Du Deine Zahlung verweigern, so kann der Verkäufer zwangsvollstrecken lassen, um an Dein Geld zu kommen.

      Sind beides Standardvorgehen, nichts ungewöhnliches.

      Trotzdem übernehme ich natürlich keine Gewähr. :)
      Avatar
      schrieb am 28.01.24 10:23:08
      Beitrag Nr. 2 ()
      Newbi90,
      dieses Juristendeutsch ist schwer verständlich. Lies mal „Grundschuld“ bei Wikipedia. Da wird nichts klarer. Für mich bedeutet „Grundschuld“, schnell eine Zwangsversteigerung verlangen zu können. Der Notar am Dienstag muß dir „Gundschuld“ erklären. Du wirst auch da wenig verstehen. Also sagst du: “Verstanden.“ , damit es weiter geht.

      Ich habe mal einem Bauern ein Stück Land abgekauft. Da war noch Grundschuld drauf, zugunsten einer Bank. Die Bank hatte keine Forderungen mehr an ihn. Die Grundschuld hätte nur einen neuen Kredit einfacher gemacht. Er (nicht ich) hat die Grundschuld löschen lassen. So habe ich eine grundschuldfreie Immobilie gekauft.

      Für die Freiheit von Grundschuld sorgt der Notar am Dienstag. So verstehe ich die Paragraphen, die du gepostet hast. Die Kosten ergeben sich wohl aus einer Gebührenordnung. Du kannst auch danach fragen. Ich erkenne nicht, ob du oder der Verkäufer sie trägt. Sollte er aber.

      Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist wohl nur für den Verkäufer eine Sicherheit. Du wirst den Kaufpreis ja sicherlich zahlen.
      Avatar
      schrieb am 28.01.24 08:47:13
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      möchte am Dinestag einen Kaufvertrag für ein Haus unterschreiben. Jetzt habe ich etwas Schwierigkeiten den Absatz mit der Grundschuld richtig zu verstehen.

      Lese ich das so richtig? Sagen wir das Haus kostet 300k, es sind noch 100k Grundschuld drauf, dann meint der Text, dass der Notar das prüft und falls die Grundschuld noch nicht bezahlt ist, überweise ich 100k an den Gläubiger des Käufers, 200k an den Käufer. Falls die Grundschuld schon beglichen ist 300k an den Käufer. In jedem Fall habe ich danach keine Grundschuld mehr?

      Gibt es für mich hier irgendwas zu beachten / Nachteile? Ist dieser Briefausschlussteil irgendwie relevant?

      2. Belastungen
      Ausweislich des Grundbuchs, dessen Inhalt durch
      den Notar am 08.01.2024 festgestellt wurde, ist
      der Grundbesitz wie folgt belastet:
      Abteilung II: -lastenfrei -.

      Abteilung III:
      lfd. Nr. 8: Grundschuld ohne Brief i. H. v.

      XXXXX EURO;

      - 3 -

      lfd. Nr. 8 A: Teilbetrag i. H. v. XXXXXXX

      EUR abgetreten an XXXXX – bezüglich
      des abgetretenen Teilbetrages
      ist Briefausschluß aufgehoben –

      Recht Abt. III Nr. 8 A ist Brief-
      recht;

      lfd. Nr. 8b: XXXXXX EUR Grundschuld ohne
      Brief abgetreten an XXXXX.


      2. Belastungen
      Die bestehenden Belastungen werden gelöscht.


      2. Löschungsunterlagen, Überweisungskonto
      Der Notar wird angewiesen, die zur Löschung der

      eingetragenen Belastungen erforderlichen Unterla-
      gen unter Übersendung eines Entwurfs und einer

      Abschrift dieses Kaufvertrages anzufordern und
      dem Käufer die Ablösungssummen mitzuteilen.

      Der Käufer ist berechtigt und verpflichtet, bei
      Fälligkeit des Kaufpreises in Anrechnung auf den

      - 6 -

      Kaufpreis - abzüglich derjenigen Mehrkosten, die
      durch die Lastenfreistellung beim Notar entstehen

      - diese Rechte in der von den Gläubigern angefor-
      derten Höhe abzulösen und den nach Ablösung ver-
      bleibenden Restbetrag an die Verkäufer auszuzah-
      len auf deren Konto,

      XXXXXX

      Der Käufer und der Notar sind nicht verpflichtet,

      die ihnen von den Gläubigern aufgegebenen Ablöse-
      beträge auf ihre Richtigkeit und Berechtigung zu

      überprüfen.

      Mehrere Verkäufer erwerben Ansprüche aus dem Ver-
      trag als Mitgläubiger gemäß § 432 BGB.


      Auch über diesen Teil bin ich gestolpert, denke aber, das ist auch Standard und nur für den Zahlungsausfall relevant?

      3. Zwangsvollstreckungsunterwerfung

      Wegen der vorstehenden Zahlungsverpflichtung un-
      terwirft sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer

      hiermit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus
      dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.

      Der Notar kann jederzeit und ohne Nachweis der die
      Fälligkeit der Forderung begründenden Tatsachen
      vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen.

      Eine Beweislastumkehr soll hiermit jedoch nicht
      verbunden sein.


      Vielen Dank für euer Feedback. :)
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