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    Privater Darlehensvertrag, Frage zum Aufbau - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.04.06 16:44:21 von
    neuester Beitrag 20.04.06 14:15:49 von
    Beiträge: 22
    ID: 1.054.075
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      Avatar
      schrieb am 14.04.06 16:44:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Zusammen,

      ich gebe einem Bekannten ein Darlehen und habe zu diesem Zweck ein Darlehensvertrag aufgesetzt. Diesen habe ich auch kurz mit einem Notar durchgesprochen (natürlich kostenpflichtig), der Inhalt scheint also soweit in Ordnung zu sein.

      Leider habe ich vergessen, nach der äusseren Form zu fragen. In der jetzigen Form besteht der Vertrag aus zwei Blättern. Nun stehen aber nur auf dem ersten Blatt wichtige Informationen, wie beipielsweise die Darlehenssumme. Nur auf dem zweiten Blatt befindet sich aber die Unterschrift des Darlehensnehmers. Da beide Blätter nur einfach zusammengeheftet sind, wäre es ja leicht, den Vertrag zu maipulieren, indem man einfach das erste Blatt gegen ein anderes austauscht, auf dem beispielsweise eine höhre Darlehenssumme steht.

      Meine Frage nun, um zu verhindern, dass der Darlehensvertrag z.B. vor Gericht deshalb nicht standhält, da diese Maipulationsmöglichkeit gegeben ist, sollte ich den Darlehensnehmer auf beiden Seiten unterschreiben lassen, oder was macht man in diesen Fällen? Was machen denn Unternehmen, die Verträge haben, welche viele Seiten lang sind? Wird dort auch nur auf der letzten Seite unterschreiben oder wie geht man hier vor? Der Vertag muss auf jeden Fall vor Gericht Bestand haben.

      Besten Dank und Gruß
      348
      Avatar
      schrieb am 14.04.06 17:46:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.203.429 von 348 am 14.04.06 16:44:21das kannst du zwar machen, aber wozu???...du kannst doch sicher nachweisen, dass die darlehensumme von dir gezahlt worden ist..wenn du das darlehen bar gegeben hast, dann lass dir eine quittung über den erhalt unterschreiben...ausserdem wäre eine manipulation betrug...misstraust du denn dem empfänger so sehr???

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 14.04.06 17:47:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      1. binden und versiegeln (so machts der Notar)
      oder
      2. jede Seite paraphieren.(einfacher)
      Avatar
      schrieb am 14.04.06 18:10:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      Den Vertrag auf jeden Fall schwer lösbar zusammenheften und auf jeder Seite sollten beide unterschreiben.
      Avatar
      schrieb am 14.04.06 21:01:51
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wie wäre es mit Duplexdruck?

      Vorderseite: Seite 1

      Rückseite: Seite 2

      ;)

      Gruß, Mucker

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      Avatar
      schrieb am 14.04.06 21:10:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ergänzung zu #6:
      Möglich ist es auch, die DIN A4 Seiten auf ein DIN A3 Blatt zu kopieren. Da passen 4 DIN A4 Seiten drauf bei Duplex-Kopie.
      Dadurch sind sämtliche Seiten auf einem Blatt.
      Avatar
      schrieb am 14.04.06 22:39:47
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ein Kreditvertrag, sei es ein normaler Privtkredit, ein Hypothekardarlehen oder auch ein Fremdwährungskredit besteht aus mehreren Seiten (meistens 4, ausser es werden mehrere Sicherheiten hereingenommen). Diese Seiten sind von 1 - 4 durchnummeriert, die Unterschrift des Kredit,- od. Darlehensgebers (bei Banken durch 2 Unterschriften unterfertigt) und die Unterschrift des Kredit,-od. Darlehensnehmers befinden sich nur auf der letzten Seite!

      Liebe Grüße und Frohe Ostern!
      Avatar
      schrieb am 14.04.06 22:45:28
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zu #7:
      Meine Bank stellt durch Nietung eine feste Verbindung der einzelnen Blätter eines Kreditvertrages her.
      Avatar
      schrieb am 15.04.06 08:57:50
      Beitrag Nr. 9 ()
      moin moin,
      normalerweise legt man beide Blätter mit der Schrift nach oben aufeinander, knickt die linke obere Ecke auf ca 3cm nach hinten um.
      Nun liegen hier in dem Falz 4 Blattstärken aufeinander. Dieses "Dreieck" tackerst du nun von vorne zusammen, drehst das Blatt um und unterschreibst quer über den Falz. Da sich die Blätter durch das umknicken ganz leicht verschoben haben, geht deine Unterschrift auch uber den Rand des darunterliegenden Blattes.

      ;) Super einfach ist natürlich beide Blätter einzeln unterschreiben ;)
      Avatar
      schrieb am 15.04.06 10:48:15
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zunächst vielen Dank für die Antworten. Da hier so viele verschiedene Vorschläge gemacht wurden gehe ich davon aus, dass es nicht die eine, einzig richtige äußere Form eines Darlehensvertrags gibt?!

      Wenn ich es mir dann aussuchen kann, werde ich entweder auf jeder Seite unterschreiben lassen oder den Vertrag auf Vorder- und Rückseite eines Blattes drucken. Gut finde ich aber auch die Vorgehensweise aus #9 mit der Unterschrift über die Falz. Muss ich mal an zwei Blätter ausprobieren.

      #3
      was heißt jede Seite parafieren?

      Frohe Osten
      348
      Avatar
      schrieb am 15.04.06 15:53:06
      Beitrag Nr. 11 ()
      @348

      - jede Seite "parafieren" bedeutet IMO auf jeder Seite ein Namenskürzel machen. habe ich schon bei 10seitigen Verträgen gesehen.
      Bei 2 Seiten würde ich die genannten Vorschläge nehmen

      - Notar natürlich kostenpflichtig ?
      In Bawü z.B. sind die Notare m.W. zur kostenlosen Beratung verpflichtet. Erst der Vertrag kostet was (wenn man ihn dann überhaupt notariell macht).
      Avatar
      schrieb am 18.04.06 12:14:52
      Beitrag Nr. 12 ()
      Notar natürlich kostenpflichtig ?
      In Bawü z.B. sind die Notare m.W. zur kostenlosen Beratung verpflichtet. Erst der Vertrag kostet was (wenn man ihn dann überhaupt notariell macht).


      Interessant. In NRW kostet die Beratung anscheinend etwas (bzw. etwas mehr). Zuerst sollte ich ein Honorar, welches sich am Darlehensbetrag orientiert bezahlen. Als ich aufgrund der Darlehenshöhe protestierte, einigten wir uns auf eine "Erstberatung". Kostete aber auch 160 Euro. Andererseits kann ich mir kaum vorstellen, dass es eine Beratung umsonst gibt.
      Avatar
      schrieb am 18.04.06 13:17:16
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.221.782 von 348 am 18.04.06 12:14:52Liegt vielleicht daran, dass in NRW die meisten Notare auch Rechtsanwälte sind. Sie beraten Dich also erst als RA und kassieren dann als Notar nochmal.

      Wer hier in Bayern Notar ist, ist auch nur als Notar tätig, ist in BaWü wahrscheinlich genauso.

      Gruß, Mucker
      Avatar
      schrieb am 18.04.06 16:02:47
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ein Notar, der mit einer Angelegenheit bereits als Rechtsanwalt vorbefasst war, soll nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 Bundesnotarordnung an einer Beurkundung nicht mitwirken.
      Avatar
      schrieb am 18.04.06 16:14:59
      Beitrag Nr. 15 ()
      348:
      "Erstberatung" ist ein Begriff aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) [früher Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, BRAGO].
      Ob ein Rechtsanwalt und Notar eine Tätigkeit als Rechtsanwalt oder als Notar erbracht hat, sollte eigentlich bereits vor Erbringung der Leistung klar sein, ergibt sich aber spätestens aus der Rechnung. Während der Rechtsanwalt auf die Gebührenzuffern des RVG Bezug nimmt, erstellt der Notar eine Kostenberechnung nach der Kostenordnung (KostO). Wenn du die Rechnung genau ansiehst, kannst du ohne Zweifel feststellen, ob du eine anwaltliche Beratung erhalten hast oder eine notarielle.
      Avatar
      schrieb am 19.04.06 23:01:54
      Beitrag Nr. 16 ()
      @ NATALY

      Du hast Recht. Er hat die Leistung als Rechtsanwalt erbracht und nach RVG abgerechnet.

      Wieder etwas gelernt.:)

      Besten Dank und Gruß
      348
      Avatar
      schrieb am 20.04.06 06:07:14
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.206.548 von (s)pecunia am 15.04.06 15:53:06also dass eine beratung bei einem notar in bw kostenlos sein soll, ist mir neu...ausserdem gibt es z.b in baden bis jetzt keine freien notare...dort sind die notariate staatlich, was sich aber ändern soll...alles im internet nachzulesen...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 20.04.06 11:34:37
      Beitrag Nr. 18 ()
      Bei einer Beurkundung ist die der Beurkundung vorangegangene Beratung durch den Notar in den Kosten inbegriffen.
      Avatar
      schrieb am 20.04.06 11:39:19
      Beitrag Nr. 19 ()
      Wer hier in Bayern Notar ist, ist auch nur als Notar tätig, ist in BaWü wahrscheinlich genauso.


      In Württemberg gibt es neben den staatlichen Notariaten auch noch den
      "Rechtsanwalt und Notar".
      Bei einem solchen war ich kürzlich zu einer Beurkundung, wobei der Rechtsanwalt und Notar sagte, er sei ausschließlich als Notar tätig, nicht als Rechtsanwalt.
      Avatar
      schrieb am 20.04.06 11:47:28
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.251.896 von NATALY am 20.04.06 11:39:19Zwei weitere Sonderformen der Notare im Landesdienst gibt es lediglich in Baden-Württemberg: Nämlich im badischen Rechtsgebiet (das in etwa dem Bezirk des OLG Karlsruhe entspricht) die beamteten Notare (Richternotare) sowie im württembergischen Rechtsgebiet (d.h. vor allem im Bezirk des OLG Stuttgart) die Bezirksnotare. Im Bezirk des OLG Stuttgart gibt es neben den Bezirksnotaren aber auch Anwaltsnotare sowie Nur-Notare.

      In der Bundesrepublik gibt es 8.370 Anwaltsnotare und 1.654 Nur-Notare (Stand: 01.01.2003). Anwaltsnotare finden Sie in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und in Schleswig-Holstein. Nur-Notare sind in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie in den neuen Bundesländern Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern tätig.

      http://www.anwaltsnotarkammern.de/seiten/1notar/vergleichnot…
      Avatar
      schrieb am 20.04.06 12:13:31
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.247.376 von 348 am 19.04.06 23:01:54Wenn das mal kein Argument für die bayerische Regelung ist! :D

      Gruß, Mucker
      Avatar
      schrieb am 20.04.06 14:15:49
      Beitrag Nr. 22 ()
      @Mucker:
      Da gebe ich dir recht. Bei einem "Nur-Notar" kann es nicht vorkommen, dass hinterher die anwaltliche Gebührenordnung angewendet wird. Diese ist für den Klienten nachteilig, da bei gleichem Gegenstandswert die Sätze des RVG erheblich höher sind als die der Kostenordnung.


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