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    Problem: Ehevertrag - Bezugsberechtigung Lebensversicherung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.06.07 22:29:52 von
    neuester Beitrag 16.06.07 13:13:26 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.128.908
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      schrieb am 15.06.07 22:29:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      folgender problemfall ist zu lösen:

      die eheleute herr a und frau b haben 1996 geheiratet. frau b hat kurz nach der eheschliessung ihren ehemann herrn a als alleinigen (zweiten) bezugsberechtigten ihrer lebensversicherung eingesetzt, die versicherungssumme im falle ihres ablebens zu kassieren. Im erlebensfall bekommt frau b selbst die lebensversicherungssumme ausgezahlt (erstberechtigte).

      wegen persönlicher differenzen schliessen herr a und frau b im jahr 2006 einen notariellen ehevertrag in dem der versorgungsausgleich, unterhaltsanspruch sowie erbrechtsanspruch wechselseitig ausgeschlossen wird. die (zweite) bezugsberechtigung in frau b´s lebensversicherung (zugunsten ihres ehemannes herrn a ) wird allerdings NICHT geändert.

      was passiert nun im falle der a) ehescheidung und b) tod der frau b.

      steht herrn a die lebensversicherungssumme zu auf grund der bezugsberechtigung oder hat der zeitlich später abgeschlossene ehevertrag vorrang, in dem unter anderem alle ansprüche zugunsten des ehemann herrn a ausgeschlossen sind, d. h. herr a erhält aus der lebensversicherung nichts trotz seiner alleinigen bezugsberechtigung.

      wer kann sachgerechte auskunft geben? vielen dank!
      Avatar
      schrieb am 16.06.07 07:56:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.948.989 von k.fritz am 15.06.07 22:29:52Hatte diesen Fall selbst erlebt, nur dass der Tod noch nicht eingetreten ist. Nach Erkundigung bei der Versicherungsgesellschaft ist der eingetragene Bezugsberechtigte immer der die Versicherungssumme kassiert, egal was sonst ausgemacht wurde. Dann müsste für den Versicherungsvertrag eine eigene Regelung im Ehevertrag getgroffen worden sein.
      Meine Versicherung riet mir auf alle Fälle sofort den Bezugsberechtigten zu ändern.
      Avatar
      schrieb am 16.06.07 09:01:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.948.989 von k.fritz am 15.06.07 22:29:52Hallo,
      grundsätzlich ist es so, daß die bezugsberechtigte Person immer den
      Vorrang hat. Die Bezugsberechtigung wurde schriftlich mit der jeweiligen Gesllschaft festgehalten. Diese wird sich hier immer
      darauf berufen. Mit Recht.
      Ein weiteres Problem sehe ich mit dem Ehevertrag. Ich bin kein RA, aber der Lebenvertrag wurde 1996 festgehalten, der Ehevertrag aber erst im Jahre 2006.
      Auf jedem Falle kann der VN immer jederzeit die Bezugsberechtigung ändern. Also voran.

      Gruß

      Eingeduldiger
      Avatar
      schrieb am 16.06.07 10:52:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      1. Bezugsberechtigung und Unterhalts-/Versorgungsausgelich sind unterschiedliche Dinge. Diese können, müssen aber nicht miteinander verknüpft werden.

      2. Wenn die Bezugsberechtigung damals nur mit der Versicherung vereinbart wurde, kann man die Bezugsberechtigung mit einem einfachen Schreiben gegenüber der Versicherung ändern. Der (vormals) Bezugsberechtigte braucht nicht informiert zu werden - er hat keinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer - es sei denn, dies beruht auf einem separaten Vertrag mit dem Versicherungsnehmer.

      3. Selbst wenn man 1996 von einer solchen Vereinbarung ausging (wofür deine Sachverhaltsschilderung keinen Anlass beitet) dürfte mit dem wechselseitigen Ausschluss anlässlich der Scheidung diese Vereinbarung konkludent abbedungen worden sein. Abweichendes hätte explizit im notariellen Vertrag gegerelt werden müssen.
      Avatar
      schrieb am 16.06.07 13:13:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich gehe davon aus, dass die Lebensversicherung nicht im Versorgungsausgleich erfasst ist.

      - Einen Brief an die Lebensversicherung schreiben mit der Angabe, wer neu im Todesfall der versicherten Person begünstigt wird.
      - man kann auch anrufen, die Gesellschaft hat dafür Vordrucke.
      - bestand eine "unwiderrufliche" Begünstigung zu Gunsten Herrn Vorname, Zuname, kann dies auch nur mit dessen Zustimmung geändert werden.

      - deshalb das Bezugsrecht immer "widerruflich" vereinbaren.

      - man weiss ja net, was kommt. :rolleyes:


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