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    Kündigung vor Beginn Mietverhältnis - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.10.07 17:57:32 von
    neuester Beitrag 31.10.07 09:58:54 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.134.615
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      Avatar
      schrieb am 30.10.07 17:57:32
      Beitrag Nr. 1 ()
      Meine Frage: kann bei einem befristeten gewerblichen Mietverhältnis durch den Mietvertrag vorgeschrieben werden, dass der Mieter das Mietverhältnis vor seinem Beginn kündigen muss, wenn er es nur für die vereinbarte Laufzeit u. ohne (stillschweigende) verlängerung wünscht. Konkreter Fall: gewerblicher Mietvertrag mit 5 Jhr. Laufzeit, 1 Jahr vor dem Ende der 5 Jahre muss gekündigt werden, ansonsten neues befristes Mietverhältnis mit 1 Jahr Laufzeit, Kündigungsfrist dafür ebenfalls 1 Jahr, ansonsten wieder verlängerung um ein Jahr.
      D.h. wenn der Mieter nur eine einjährige Verlängerung wünscht u. deshalb das neue auf ein Jahr befristete Mietverhältnis kündigen will, muss er die schon im alten 5-jährigen Mietverhältnis tun, versäumt er dies, so tritt automatisch(wegen der einjährigen Kündigungfrist im Vertrag) eine 2-jährige Verlängerung ein.
      Oder ist eine solche Vereinbarung (dass ein befristetes Mietverhältnis bereits vor seinem Beginn gekündigt werden muss, damit es zum Ende der Laufzeit endet und sich nicht stillschweigend verlängert) unwirksam u. kann deshalb das Mietverhältnis mit den gesetzlichen Kündigungsfrist vom Mieter gekündigt werden ?
      Avatar
      schrieb am 30.10.07 19:14:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      was hat das mit einer kündigung vor dem anfang des mietverhältnisses zu tun???

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 30.10.07 19:17:20
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.207.300 von augu am 30.10.07 17:57:32im gewerbemietrecht...man verzeihe mir den juristisch unkorrekten ausrduck kann man bis zur sittenwidrigkeit so alles vereinbaren, was man will

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 30.10.07 19:19:34
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.207.300 von augu am 30.10.07 17:57:32ausserdem kann er doch das mietverhältnis zum ende der 5 jahre kündigen...er muss dies nur 1 jahr vor dem ablauf der 5 jahre tun...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 30.10.07 20:26:50
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.208.650 von invest2002 am 30.10.07 19:19:34das 5-jährige mietverhältnis bis 30.04.2007 wollte der mieter noch ein Jahr länger laufen lassen, er hat also innerhalb der fünf jahre nicht unternommen, dadurch hat sich das mietverhältnis aber faktisch um 2 Jahre verlängert, da seine Kündigung im Mai 2007 erst zum 30.04.2009 wrksam wird. Das neue einjährige Mietverhältnis ab 01.05.07 hätte er bereits vor seinem Beginn kündigen müssen, wenn er die einjährige Verlängerung nach dem 30.04.2008 ausschließen wollte.
      Dies erscheint mir doch eine arge Rosstäuscherei.

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      Avatar
      schrieb am 30.10.07 20:49:51
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.209.752 von augu am 30.10.07 20:26:50also so was Wirres ist mir selten untergekommen :laugh:
      Avatar
      schrieb am 31.10.07 08:49:36
      Beitrag Nr. 7 ()
      ...also mt verlaub...wer sich einen solchen text ausdenkt...der hat ein ernstes,tiefer sitzendes problem...!!! :confused:
      Avatar
      schrieb am 31.10.07 09:18:12
      Beitrag Nr. 8 ()
      #6 von Art Bechstein

      also so was Wirres ist mir selten untergekommen


      #7 von silberco1

      ...also mt verlaub...wer sich einen solchen text ausdenkt...der hat ein ernstes,tiefer sitzendes problem...!!!



      Genau DAS und nicht mehr ist mir auch eingefallen :laugh:

      Anscheinend versucht "augu" mit wirrem Reden und Sätzen aus der Sache rauszukommen :D
      Avatar
      schrieb am 31.10.07 09:54:31
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.213.294 von Merdiol am 31.10.07 09:18:12der mietvertrag des vermieters hat die wirren konsequenzen automatische 2-jährige verlängerung (obwohl nur von einjähriger verlängerung im vertrag die rede ist, diese aber mit einjäriger kündigungsfrist). Der Vermieter beharrt auf dieser konsequenz (kündigung im Mai 2007, 4 Wochen nach Ablauf der 5 jahre, wird erst zum 30.04.09 wirksam). Meine frage war: Ist diese vereinbarung im mietvertarg rechtswirksam oder wegen ihrer widerspüchlichkeit (faktisch stillschweigende verlängerung um 2 jahre, obwohl einjährige verlängerung bei Nichthandeln im Vertrag steht)unwirksam, hat der mieter also vor Gericht gute Chancen, dass durch seine Kündigung im Mai 07 das einjährige Mietverhältnis (ab 01.05.07) zum 30.04.08 beendet wird oder läuft es auch für den richter wegen verspäteter Kündigung eindeutig bis zum 30.04.09.
      Ich selbst bin Vermieter, habe in meinen verträgen aber klarere formulierungen, die nicht auf täuschung ausgehen u. möchte meinem bekannten deshalb helfen.
      Avatar
      schrieb am 31.10.07 09:58:54
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.213.949 von augu am 31.10.07 09:54:31steht doch alles im Vertrag drin. Warum soll da irgendetwas sittenwidrig sein. Man muß sich ja immer wieder wundern, was für Leute Gewerbe betreiben :laugh:


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